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Beschluss

5 U 540/19

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0430.5U540.19.00
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Leitsätze
1. Ein im Mahnverfahren geltend gemachter Anspruch ist dann i.S.v. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert, wenn er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Bleibt für den Anspruchsgegner unklar, in welcher Höhe jeweils im Einzelnen nicht benannte Positionen angesetzt werden, tritt keine Hemmung der Verjährung durch den antragsgemäß erlassenen Mahnbescheid ein. 2. Bei mehreren prozessualen Ansprüchen kann auf ein vorgerichtliches Schreiben im Mahnantrag Bezug genommen werden, wenn dies dem Prozessgegner vorliegt.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2019, Az. 17 O 557/19, wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2019, Az. 17 O 557/19 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 19.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein im Mahnverfahren geltend gemachter Anspruch ist dann i.S.v. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert, wenn er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Bleibt für den Anspruchsgegner unklar, in welcher Höhe jeweils im Einzelnen nicht benannte Positionen angesetzt werden, tritt keine Hemmung der Verjährung durch den antragsgemäß erlassenen Mahnbescheid ein. 2. Bei mehreren prozessualen Ansprüchen kann auf ein vorgerichtliches Schreiben im Mahnantrag Bezug genommen werden, wenn dies dem Prozessgegner vorliegt. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2019, Az. 17 O 557/19, wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2019, Az. 17 O 557/19 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 19.000,00 festgesetzt. I. Der Kläger verfolgt gegen die Beklagte Ersatzansprüche aus einem beendeten gewerblichen Mietvertrag. Die Beklagte wendet im Wesentlichen die Verjährung der Ansprüche ein. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2019, Az. 17 O 557/19 sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 6.3.2020 Bezug genommen. Der Kläger beantragte vor dem Landgericht Stuttgart: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H. v. EUR 17.283,00 netto nebst 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Der Kläger beantragt: unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2019, Az. 17 O 557/19, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i. H. v. EUR 17.283,00 nebst 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. In seinem Beschluss vom 6.3.2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach einstimmiger Auffassung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und auch die weiteren Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt seien. Er hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme ist innerhalb verlängerter Frist nicht eingegangen. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2019, Az. 17 O 557/19 ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 6.3.2020 Bezug genommen. Da die Parteien eine Stellungnahme nicht abgegeben haben und auch im Übrigen keine neuen Erkenntnisse vorliegen, war ein Abweichen von der in dem Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung nicht veranlasst. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO bzw. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO, §§ 47, 48 GKG festgesetzt. Kittel Thran Titze Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Landgericht