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Urteil

5 U 351/19

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0313.5U351.19.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 11.07.2019, Az. 2 O 387/17, abgeändert: (1) Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft zu unterlassen, (a) die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern der Gemeinde ... 665/4, 668/3 und 665/5 als Abstellplatz für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhänger sowie als betriebsbezogenen Lagerplatz für Güter (etwa Holz, Futtermittel, Kunststoffwassertanks) zu verwenden, (b) den Teil der Getreideübergabehalle, der sich auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 665/4 befindet, als Lagerfläche für landwirtschaftliche Güter, insbesondere für Stroh und Getreide, zu nutzen. (2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich des Ausspruchs unter 1. (1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €. Bezüglich der Kosten kann jede Partei die Vollstreckung der jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 11.07.2019, Az. 2 O 387/17, abgeändert: (1) Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft zu unterlassen, (a) die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern der Gemeinde ... 665/4, 668/3 und 665/5 als Abstellplatz für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhänger sowie als betriebsbezogenen Lagerplatz für Güter (etwa Holz, Futtermittel, Kunststoffwassertanks) zu verwenden, (b) den Teil der Getreideübergabehalle, der sich auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 665/4 befindet, als Lagerfläche für landwirtschaftliche Güter, insbesondere für Stroh und Getreide, zu nutzen. (2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich des Ausspruchs unter 1. (1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €. Bezüglich der Kosten kann jede Partei die Vollstreckung der jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt. I. Die Kläger fordern vom Beklagten, es zu unterlassen, bestimmte ihm gehörende, an seinen landwirtschaftlichen Betrieb angrenzende, Grundstücke betriebsbezogen zu verwenden. Außerdem verlangen sie, dass der Beklagte es unterlässt, die Nebenstraße, an der ihre Wohnhäuser liegen, als Zufahrt zu seinem Betrieb zu nutzen. Diese Forderungen stützen sie darauf, dass ihre Grundstücke in einem allgemeinen Wohngebiet liegen und sie daher Anspruch auf Erhaltung dieses Gebietscharakters hätten (Gebietserhaltungsanspruch). Der Beklagte ist Eigentümer des Flurstücks 667/3 in ... (…), auf dem er, wie seine Familie bereits seit Generationen, Landwirtschaft betreibt, insbesondere ist er als Schweinemäster tätig. Das Flurstück 667/3 liegt im nichtbeplanten Innenbereich mit dem Charakter eines Dorfgebietes im Sinne von § 5 BauNVO. Es grenzt an seiner südöstlichen Seite unmittelbar an das Gebiet „...“ an, bei dem es sich gemäß dem dafür bestehenden Bebauungsplan, dessen Wirksamkeit zwischen den Parteien allerdings im Streit ist, um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 15 BauNVO handelt. Das am weitesten östlich liegende Gebäude des Betriebs des Beklagten, die sog. Getreideübergabehalle, ist an der Südseite über die Grenze zum Flurstück 665/4 hinübergebaut. Eigentümer dieses Grundstücks ist ebenfalls der Beklagte. Der größere Anteil des Gebäudes befindet sich auf dem Flurstück 667/3, also auf dem Gelände des landwirtschaftlichen Betriebs dazu wird auf den Lageplan Anlage K 1 Bezug genommen). Die Baugenehmigung für die Halle wurde dem Beklagten am 24.05.2007 erteilt (dazu Anlage dst 4.6/Bl. 95/Anlagenband). Er hat im Zusammenhang mit der Baugenehmigung gegenüber der Gemeinde ... eine Vereinigungsbaulast übernommen, wonach die Grundstücke 665/4 und 667/3 für Zwecke des Baurechts als einheitliches Grundstück gelten (Anlage dst 17/Bl. 381 d.A.). Das gesamte Flurstück 665/4 liegt im Gebiet des Bebauungsplans „...“. Damit liegt also auch der auf diesem Grundstück errichtete Teil der Getreideübergabehalle im Plangebiet. Auf dem Grundstück 665/4 ist außerdem ein Wohnhaus errichtet. Es wurde 1975 als Betriebsleiterwohnhaus erbaut, nachdem der landwirtschaftliche Betrieb einen Brandschaden erlitten hatte. Es wird von den Eltern des Beklagten bewohnt. Die dem Vater des Beklagten erteilte Baugenehmigung datiert vom 08.06.1973 (Anlage dst 4.4./Bl. 85 d.A./Anlagenband) Im Osten grenzt das Flurstück 668/3 an das Betriebsgrundstück 667/3 an. An dieses Grundstück schließt sich südlich das Flurstück 665/5 an. Eigentümer dieser beiden Grundstücke ist ebenfalls der Beklagte. Auch sie liegen im Wohngebiet „...“ (dazu Planskizzen Anlagen K 1 und K 2/Bl. 7a und 7b d.A.). Der erste Bebauungsplan für das Wohngebiet trat am 05.01.1973 in Kraft. Er wies den Bereich, in dem die Grundstücke der Kläger liegen als reines Wohngebiet aus. Dieser Plan wurde mit verändertem räumlichem Geltungsbereich durch einen weiteren Bebauungsplan ersetzt, der am 28.09.1979 in Kraft trat (zeichnerische Darstellung, Anlage dst 8/Bl. 172/Anlagenband die Anlage dst 8 wurde vom Beklagtenvertreter zwar als zeichnerischer Teil des Plans vom 05.01.1973 bezeichnet, aus den Datumsangaben in dieser Anlage ist aber ersichtlich, dass es sich um den späteren Plan handelt). In dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1979 ist das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet bezeichnet. Außerdem ist in der zeichnerischen Darstellung (Anlage dst 8/Bl. 172/Anlagenband) auf dem Flurstück 668/3 des Beklagten eine Verkehrsfläche eingezeichnet. Die Parteien sind sich einig, dass dies eine sogenannte „Wendefläche“ ist (Protokoll vom 11.06.2019, Bl. 369 d.A. und Anlage dst 8/Bl. 172/Anlagenband). Diese wurde allerdings nicht von der Gemeinde ... angelegt. Die Gemeinde teilte dem Beklagten vielmehr mit Schreiben vom 15.01.1981 (Anlage dst 12/Bl. 263 d.A.) mit: „Wir möchten absprachegemäß auf die Anlegung einer Wendeplatte verzichten“. Der Beklagte hat die inzwischen existierende Wendeplatte, die ihrer Größe und Lage nicht vollständig der in den Plan eingezeichneten entspricht, selbst angelegt. Von Nordosten her führt eine asphaltierte Stichstraße auf das Betriebsgrundstück des Beklagten zu. Diese Stichstraße, die den Namen „...“ trägt, verläuft auf dem Grundstück mit der Flurstücknummer 666. Sie ist jedenfalls bis zur Grenze des Flurstücks 668/3 für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Kläger sind (Mit-) Eigentümer von Grundstücken, die an dieser Stichstraße und damit im Gebiet des Bebauungsplans sowie nahe der Hofstelle des Beklagten liegen und wohnen auch dort. Dem Kläger zu 1) gehört das Grundstück ... (Flurstücknummer 665/17), das in Blickrichtung zum Hof des Beklagten links (also südöstlich) des ... liegt. Der Kläger zu 2) ist Eigentümer des Grundstücks ... (Flurstücknummer 668/1) sowie außerdem des unbebauten Flurstücks 668/2. Beide Grundstücke liegen rechts (also nordwestlich) des ... . Der Beklagte nutzt den ..., um auf dieser Stichstraße mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen von Osten her zu seinem Betriebsgrundstück zu gelangen. Der Weg wird auch von schweren Lieferfahrzeugen bis hin zu Sattelschleppern in Richtung des Hofes des Beklagten genutzt. Eine Zufahrtsmöglichkeit zum Betriebsgrundstück besteht auch von der Westseite aus, also von der ... her. Auch diese Zufahrt wird vom Beklagten und seinen Lieferanten genutzt. Es ist somit möglich auf einer Seite auf das Grundstück zu fahren und es auf der anderen Seite wieder zu verlassen, um sich so schwierige Rangier- bzw. Wendemanöver zu ersparen. Den Kläger zu 1) stört insbesondere der Verkehr mit Traktoren und anderen großen Fahrzeuge auf der schmalen Stichstraße entlang seines Wohngrundstücks. Den Kläger zu 2) stört besonders der Lärm von der Wendeplatte unmittelbar beim Grundstück des Beklagten. Mit Anwaltsschreiben vom 21.09.2017 forderten die Kläger den Beklagten auf, die landwirtschaftliche Nutzung seiner im Gebiet des Bebauungsplans liegenden Grundstück zu unterlassen. Damit wollten sie indirekt erreichen, dass der Beklagte und seine Lieferanten auch die Stichstraße nicht mehr befahren. Daneben betreibt der Kläger zu 1) auch ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel, dem Beklagten die weitere landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke im Plangebiet zu untersagen. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet. Die Kläger meinen, der Beklagte dürfe die im allgemeinen Wohngebiet liegenden Flurstücke 668/3, 665/5 und 665/4 nicht für landwirtschaftliche Zwecke in einer Weise nutzen, wie sie auf den als Anlage K 3 (Bl. 8 ff. d.A.) vorgelegten Lichtbildern dargestellt sei. Insbesondere sei er nicht berechtigt, das Flurstück-Nr. 666, also die Stichstraße ..., zu nutzen, um mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu seinem Grundstück zu gelangen, dort landwirtschaftliche Fahrzeuge abzustellen und im Gebiet des Bebauungsplans einen Teil seines Strohumsatzes abzuwickeln. Gemäß dem Bebauungsplan habe der Stichweg (Flst.-Nr. 666) den Zweck, die bauliche Nutzung der an ihm liegenden Grundstücke zu ermöglichen, aber nicht den Zweck, über diesen Weg außerhalb des Plangebiets liegende Grundstücke – gemeint ist damit insbesondere das Betriebsgrundstück des Beklagten – zu erreichen. Die asphaltierte Wendefläche, mit der die Lücke zwischen der Stichstraße (Flst-Nr. 666) und dem Betriebsgrundstück des Beklagten geschlossen wird, sei nicht straßenrechtlich gewidmet. Voraussetzung einer Widmung sei die hier nicht gegebene Herstellung der Wendefläche durch die Gemeinde. Sie sind der Meinung, sie hätten einen Anspruch auf Gebietserhaltung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans und daraus folgend einen quasi-negatorischen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten. Die Kläger beantragten in erster Instanz, den Beklagte zu verurteilen, jegliche zum Betrieb seines landwirtschaftlichen Betriebes auf Grundstück 667/3 gehörende Tätigkeit auf den Grundstücken - Flurstück Nr. 665/4 Gemeinde ... - Flurstück Nr. 668/3 Gemeinde ... - Flurstück 665/5 zu unterlassen bei Meidung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, er dürfe die Stichstraße (Flst.-Nr. 666) als Zufahrt zu seinem Betriebsgrundstück mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nutzen. Das folge daraus, dass die Wendefläche, wenn auch auf dem privaten Flurstück 668/3 liegend, im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen worden sei. Mit dieser Widmung sei die Lücke zwischen seinem Betriebsgrundstück und dem ... im planungsrechtlichen Sinne geschlossen. Die Stichstraße werde schon seit Ende der 70-er Jahre als Zufahrt auch zu seinem Hof genutzt. Auch das Regierungspräsidium … als höhere Bauaufsichtsbehörde sei der Auffassung, dass er das Flurstück 665/4 (mit dem Betriebsleiterwohnhaus) als Lückenschluss zwischen ... und seiner Hofstelle ohne weiteres befahren dürfe. Außerdem habe schon im Jahre 1989 eine Anfrage an den Landesbauernverband ergeben, dass die Stichstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei und von jedermann benutzt werden dürfe, auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen in Richtung seines Betriebsgrundstücks (Anlage dst 16/Bl. 354 d.A.). Die Baugenehmigung des Klägers zu 1) sei erteilt worden, als noch kein Bebauungsplan bestanden habe und es sich daher um ein Gebäude im Außenbereich gehandelt habe. Auch daher müsse er die Immissionsbelastung eines Dorfgebiets dulden. Außerdem führe die Baugenehmigung für das Betriebsleiterwohnhaus vom 08.06.1973 (Anlage dst 4/Bl. 85/Anlagenband) dazu, dass der landwirtschaftliche Betrieb in das Plangebiet hineinreiche, was die Teilfunktionslosigkeit des Bebauungsplans zur Folge habe. Davon abgesehen, sei die Ausweisung eines reinen Wohngebiets im ursprüngliche Bebauungsplan vom 05.01.1973 angrenzend an ein dörfliches Mischgebiet unzulässig gewesen. Der Plan sei daher unheilbar unwirksam, er leide an einem sog. Ewigkeitsfehler. Der geänderte Bebauungsplan von 1979 habe auf dem ursprünglichen Plan aufgebaut und sei daher ebenfalls nichtig und mit einem Ewigkeitsfehler behaftet. Schließlich fehle dem Kläger zu 1) das Rechtsschutzbedürfnis, weil er die Angelegenheit bereits auf verwaltungsrechtlichem Weg verfolge. Zudem fehle es an einem Antrag zu den Kosten des Rechtsstreits, zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, zum Erlass eines Anerkenntnis-/oder Versäumnisurteils und an der Konkretisierung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft. Der Kläger zu 2) habe gewusst, dass die Zufahrt zum Hof über die Sichtstraße erfolge. Er sei im Notartermin vom 12.07.1979 als er das Flurstück-Nr. 668/1 erworben habe, darüber informiert worden, dass das Geschäft der Arrondierung der landwirtschaftlichen Hofstelle diene und eine weitere Hofausfahrt über das Flurstück.-Nr. 666 ermöglicht werde (dazu Anlage dst 11/Bl. 243/Anlagenband = Anlage dst 14/Bl. 348). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Den Klägern stehe kein quasi-negatorischen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. dem nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch zu. Zwar sei ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des als nachbarschützend zu wertenden Gebietserhaltungsanspruchs als Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. BGB in Form eines quasi-negatorischen Unterlassungsanspruchs nach § 1004 BGB analog zur Abwehr von durch den Bebauungsplan nicht zugelassener Handlungen in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt. Im Streitfall bestehe ein solcher Anspruch jedoch nicht. Dies allerdings nicht deshalb, weil der Bebauungsplan als teilfunktionslos gewertet werden müsste. Das könnte nur angenommen werden, wenn sich die Realität von den Festsetzungen des Bebauungsplans so weit entfernt hätte, dass ein Vertrauen in den Plan nicht mehr gerechtfertigt wäre. Die Genehmigung des Betriebsleiterhauses auf dem im Gebiet des Bebauungsplans liegenden Grundstücks mit der Flurstück-Nr. 665/4 sei keine Abweichung von den Festsetzungen des Plans, die das Vertrauen in dessen Bestand entfallen ließe. Dies zumal das Gebäude dem Wohnen diene. Ebenso komme dem auf dieses Grundstück ausgreifenden Überbau der Getreideübergabehalle kein derartiges Gewicht zu, dass dadurch die Prägung des Plangebiets als Wohngebiet erschüttert würde. Der Bebauungsplan sei auch nicht aufgrund eines „Ewigkeitsfehlers“ als nichtig anzusehen. Ein solcher läge vor, wenn der spätere Bebauungsplan auf dem Fehler des ursprünglichen Plans, ein reines Wohngebiet neben einem dörflichen Mischgebiet auszuweisen, aufbauen würde, bzw. die Realisierung des Bebauungsplans durch die bereits vorhandene tatsächliche Bebauung gehindert würde. Ein Plan, der wegen der tatsächlichen Verhältnisse keine Aussicht auf Realisierung in seinen zentralen Bereichen habe, sei unwirksam. Der Vollzugsfähigkeit könnten dabei etwa bestandskräftige Baugenehmigungen oder passiver Bestandsschutz entgegenstehen. Der Plan sei allerdings nicht schon dann unwirksam, wenn die Planung aufgrund einzelner baulicher Anlagen punktuell in absehbarer Zeit nicht vollständig realisierbar sei. Nur wenn die derzeitigen tatsächlichen Verhältnisse massiv und offenkundig vom Planinhalt abwichen und der Plan für seinen gesamten Geltungsbereich ungeeignet sei, die städtebauliche Entwicklung in absehbarer Zeit noch in eine bestimmte Richtung zu steuern, sei er nichtig. Das sei hier bezogen auf das gesamte Plangebiet nicht der Fall. Auch die dem Beklagten erteilten Baugenehmigungen stünden dem Anspruch auf Einhaltung der Vorgaben des Planes (und damit einem quasi-negatorischen Anspruch) nicht entgegen. Die Baugenehmigung ergehe zudem gemäß § 58 Abs. 3 LBO unbeschadet privater Rechte Dritter. Zulässig und daher von den Klägern nicht angreifbar, sei die Nutzung des Beklagten jedoch, weil sie dadurch ermöglicht werde, dass die auf dem Flurstück-Nr. 668/3 vom Beklagen hergestellte asphaltierte Wendefläche öffentlich gewidmet sei. Diese öffentliche Widmung stehe einem Unterlassungsanspruch der Kläger nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB analog entgegen, da eine gewidmete Straße von jedermann innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gemäß § 13 Abs. 1 StrG (Gemeingebrauch) genutzt werden dürfe, solange der Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Eine Widmung sei im Streitfall erfolgt. Im Bebauungsplan sei die Wendefläche als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Der Bürgermeister der Gemeinde ... habe zwar erklärt, die Gemeinde habe auf die Erstellung eines Wendehammers verzichtet, aber dennoch gewollt, dass die Erschließung der Hofstelle über den Stichweg (Flurstück-Nr. 666) erfolgen solle. Weiter sei für die Widmung erforderlich, dass die widmende öffentliche Körperschaft Eigentümer des Grundstücks ist (was hier nicht der Fall ist) oder der Eigentümer zustimmt. Eine solche Zustimmung habe der Beklagte als Grundstückseigentümer konkludent erteilt, indem er die Fläche selbst habe asphaltieren lassen und erkannt habe, dass sie vom öffentlichen Verkehr genutzt werde. Die Widmung sei damit gemäß § 5 Abs. 6 StrG durch förmliches Verfahren (das Bebauungsplanverfahren) erfolgt, da die Fläche anschließend endgültig dem Verkehr überlassen worden sei (was § 5 Abs. 6 StrG ebenfalls fordere). Die Widmung sei erfolgt, weil die Fläche im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen worden sei. Entgegen der Auffassung der Kläger sei es somit, wie aus § 5 Abs. 6 StrG folge, gerade nicht Voraussetzung der Widmung, dass die Verkehrsfläche von der Gemeinde erstellt worden sei. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter. Sie meinen, das Landgericht gehe irrig davon aus, dass die landwirtschaftliche Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke möglich sei, weil die vom Beklagten erstellte Wendeplatte auf dem Flurstück 668/3 öffentlich gewidmet sei. Zwar sei im Bebauungsplan eine Wendefläche vorgesehen. Die Gemeinde, die das übrige Straßennetz erstellt habe, habe die Wendefläche aber gerade nicht errichtet. Die Gemeinde habe sogar ausdrücklich auf die Errichtung der Wendefläche verzichtet, wie das Schreiben des Bürgermeisters vom 15.01.1981 zeige (Anlage dst 12/Bl. 263 d.A.). Die Wendefläche habe entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht in irgendeiner Form eine Widmung erfahren. Das zeige sich schon daran, dass keine Abgrenzung zwischen dem Wendeflächenanteil auf dem Flurstück-Nr. 668/3 im Bebauungsplangebiet und auf dem Grundstück 667/3 erfolgt sei. Es gebe keine sichtbare Abgrenzung zwischen (angeblich) gewidmeter und nicht gewidmeter Fläche. Auch sei die Wendefläche nicht an die öffentliche Beleuchtung angeschlossen, was aber nach der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde ... Voraussetzung für die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage sei. Überdies sei die Überlegung des Landgerichts, wonach es unerheblich sei, dass die Wendefläche nicht „vollumfänglich“ so ausgeführt worden sei, wie in dem Bebauungsplan dargestellt, da sie jedenfalls insoweit als Verkehrsfläche gewidmet sei, als sie sich mit der Darstellung im Bebauungsplan decke, nicht überzeugend. Der Verwaltungsakt der Widmung werde damit konturenlos und so unbestimmt, dass der Bereich der gewidmeten Straßenfläche nicht erkennbar sei. Zudem sei das Flurstück 667/3 (das Betriebsgrundstück des Beklagten) auch bei der Festsetzung des Erschließungsbeitrags für die Stichstraße nicht herangezogen worden, was deutlich gegen die These sprechen, die Stichstraße diene auch der Erschließung des Betriebsgrundstücks. Vielmehr zeige sich daran, dass die Gemeinde nie den Willen gehabt habe, dieses Grundstück über die Stichstraße zu erschließen. Weiter sei das Landgericht nicht auf den Vortrag eingegangen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung auf den Grundstücken stattfinde, die im allgemeinen Wohngebiet liegen. Auch der Umstand, dass der Beklagte der Ehefrau des Klägers zu 1) das Betreten der Wendefläche untersagen lassen wolle (vgl. Bl. 441 d.A.), zeige, dass die Wendefläche nicht gewidmet sei, denn sonst könnte ein Betretungsverbot nicht geltend gemacht werden. Die Kläger meinen, auf dem Flurstück-Nr. 667/3 könne der Kläger alle landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben. Auf den zum allgemeinen Wohngebiet gehörenden Flächen dürften jedoch keine solche Tätigkeit ausgeübt werden. Das gelte auch für den Teil der Halle, die über die Grundstücksgrenze gebaut worden sei. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da die Ansprüche wegen der immer wieder erneuerten rechtswidrigen Nutzung fortlaufend neu entstünden. Verwirkt sei der Anspruch ebenfalls nicht, da die Kläger sich immer gegen die gebietsfremde Nutzung gewehrt hätten. Die Kläger beantragen unter Hinweis auf Anlage K 3/Bl. 8 d.A. zur Präzisierung der Antragstellung: 1. Das Urteil des Landgerichts Ulm 2 O 387/17 vom 11.07.2019 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, jegliche zum Betrieb seines landwirtschaftlichen Betriebes auf Grundstück 667/3 gehörende Tätigkeit auf den Grundstücken Flurstück Nr. 665/4, 668/3, 665/5, jeweils Gemeinde ... bei Meidung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft zu unterlassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil. Er meint, das Landgericht sehe zwar richtig, dass der nachbarschützende Gebietserhaltungsanspruch nur im jeweiligen Baugebiet zur Anwendung komme. Weiter habe das Landgericht auch zutreffend erkannt, dass die Getreideübergabehalle mit ihrem Überbau auf das Flurstück-Nr. 665/4 und das Betriebsleiterwohnhaus ebenfalls auf dem Flurstück-Nr. 665/4 in das Plangebiet „hineinkrage“ (S. 2 des Schriftsatzes vom 26.08.2019/Bl. 454 d.A.). Zu Unrecht setze es sich aber nicht damit auseinander, dass die beiden Gebäude Teil eines einheitlichen eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betriebes seien, der in den 60-er Jahren genehmigt worden sei. Zwar ergingen Baugenehmigungen „unbeschadet privater Rechte Dritter“ (§ 58 Abs. 3 LBO), wenn aber die Kläger keinen Rechtsbehelf dagegen einlegten, müssten sie sich die auf der Genehmigung aufbauende Nutzung als berechtigt entgegenhalten lassen. Zudem sei der Beklagte inzwischen zunehmend auf den Einsatz von Maschinen angewiesen, die eine Durchfahrtsmöglichkeit durch seinen Betrieb benötigten. Zu Unrecht sei das Landgericht auch der Meinung, der Bebauungsplan leide nicht an einem Ewigkeitsfehler. Der Plan habe von Anfang an nicht auf den Hof des Beklagten Rücksicht genommen. Der zweite Plan habe auf dem rechtswidrigen ersten aufgebaut. Ein auf einen rechtswidrigen (weil ein reines Wohngebiet, wie im ersten Plan vorgesehen, nicht neben einem Dorfgebiet zulässig sei) und damit nichtigen Plan aufbauender Plan sei ebenfalls unbeachtlich. Dieser Fehler sei nicht heilbar und der Plan daher unwirksam. Damit sei auch das Plangebiet, in dem die Kläger wohnten als Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO zu behandeln. Selbst wenn man das anders sehe, sei zu berücksichtigen, dass der Hof in das Plangebiet „hineinkrage“ und daher einen „Ankerplatz“ in Bezug auf den Gebietserhaltungsanspruch gewinne. Jedenfalls sei das Plangebiet mit dem westlich angrenzenden unbeplanten Gebiet so „verschweißt“, dass der Gebietserhaltungsanspruch nur definiert durch ein Miteinander von Wohnen und Landwirtschaft bestimmt werden könne und daher der quasi-negatorische Anspruch fehlgehe. Das Argument der Kläger, dass bereits aus der Nichtheranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Wendefläche folge, dass die Straße nicht gewidmet sei, sei systematisch falsch. Beitragsrecht und Widmungsrecht seien voneinander unabhängig. Das Landgericht habe die Wendeplatte auch zu Recht als gewidmet angesehen. Jedenfalls aber handle es sich bei dem Stichweg um eine öffentliche Straße, so dass sich der Unterlassungsanspruch allenfalls auf die im Eigentum des Klägers stehenden Flächen beziehen könne. Der Beklagte dürfe dann von seinem Eigentum aus (von der Wendefläche her) als Anlieger (§ 4 LBO) in den öffentlichen Straßenraum einfahren. Schließlich fehle es an der substantiierten Darlegung, welche Nutzung unzulässig sein soll. Davon abgesehen, sei der Unterlassungsanspruch verjährt, da die Nutzung seit Jahrzehnten in der nun beanstandeten Weise erfolge. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonst vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (dazu 1.) und in der Sache zum Teil begründet (dazu 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass Anträge zu den Kosten des Rechtsstreits, zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, zu Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteilen im schriftlichen Vorverfahren oder die Androhung eines konkreten Ordnungsmittels fehlen (dazu a). Ebenso fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu 1) (dazu b). Auch sind die Unterlassungsansprüche hinreichend bestimmt formuliert (dazu c). a) Die vom Beklagten erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage wegen des Fehlens von Anträgen zu den Kosten des Rechtsstreits, zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, zum Erlass eines Anerkenntnis- oder Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren und des Fehlens einer Konkretisierung des Antrags auf Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft (S. 16 des Schriftsatzes vom 27.02.2018/Bl. 51 d.A.) bestehen zu Unrecht. Über die Kosten des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit ist von Amts wegen zu entscheiden (§§ 308 Abs. 2 und 708, 709 ZPO). Eines Antrags des Klägers bedarf es dafür nicht. Das Fehlen solcher Anträge kann daher nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen. Ob der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO stellt, steht in seinem Belieben. Ein Anerkenntnisurteil ergeht ohne, dass es dafür eines besonderen Verfahrensantrags bedürfte (dazu Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 307, Rn. 6). Das Fehlen solcher Anträge kann daher ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen. Gleiches gilt für die fehlende Konkretisierung des Antrags auf Ordnungsgeld/Ordnungshaft. Eine Unterlassungsklage kann, wie aus § 890 Abs. 2 ZPO folgt, ohne Androhung eines Ordnungsmittels erhoben werden. Daher kann die fehlende Konkretisierung nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen. Allenfalls kann ein nicht konkretisierter Antrag als solcher unzulässig sein, weil er nicht als Grundlage der Unterlassungsvollstreckung dienen kann. Auch das ist aber nicht der Fall, wie später noch auszuführen ist. b) Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es ebenfalls nicht, auch wenn der Kläger zu 1) parallel verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz sucht. Der Verwaltungsrechtsweg und der Zivilrechtsweg können in Konstellationen wie vorliegend nebeneinander beschritten werden, denn der Streitgegenstand ist jeweils ein anderer. Zivilrechtlich wird ein Privatrechtsträger auf Unterlassung in Anspruch genommen, verwaltungsrechtlich wird das Einschreiten einer Verwaltungsbehörde beansprucht (BVerwG, NJW 2003, 3360, Juris-Rn. 6; Staudinger/Roth (2016), BGB, § 906, Rn. 9; vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 13.11.2018 – 6 U 1113/18 – juris, Rn. 12). c) Der von den Klägern gestellte Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht so undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH, MDR 2014, 236; NJW 2005, 2250; NJW 1999 3638 st. Rspr.). Vorliegend ist der Antrag in Verbindung mit den Erläuterungen der Kläger im Termin vor dem Senat (S. 2 des Protokolls vom 31.01.2020/Bl. 765 d.A.) und dem Hinweis auf die Lichtbilder in Anlage K 3 im Zusammenhang mit der Antragstellung (S. 5 des Protokolls/Bl. 765 d.A.) und in Verbindung mit dem Vortrag im Schriftsatz vom 19.09.2019 (dort S. 1 und 2/Bl. 734 f.), wonach sich die Kläger sich nicht gegen Emissionen vom Betriebsgrundstück wenden und nicht den Abriss des Teils der Getreideübergabehalle anstreben, der in das Wohngebiet hinübergebaut ist, hinreichend bestimmt. Die Kläger haben erläutert, dass es ihnen in erster Linie darauf ankommt, dass ein Anfahren des Betriebsgeländes des Beklagten (… = Flurstück 667/3) nicht mehr über den ... erfolgt. Weiter soll generell das Be- und Entladen landwirtschaftlicher Fahrzeuge im Bereich der Wendefläche untersagt werden. Außerdem soll untersagt werden, dass der Beklagte auf den Flurstücken 665/4, 668/3 und 665/5 landwirtschaftliche Fahrzeuge parkt oder Material dort lagert. Das wird durch die Lichtbilder in der Anlage K 3 weiter konkretisiert. Gegen die Existenz des Betriebsleiterhauses auf dem Flurstück 665/4 wenden sich die Kläger, wie sie im Termin vor dem Senat erklärt haben, nicht. Zu der Getreideübergabehalle haben die Kläger erklärt, dass sie den Überbau auf das Grundstück 665/4 als Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs ansehen (Bl. 735 d.A.). Einen Abriss des Teils der Getreideübergabehalle, der auf dem Flurstück 665/4 errichtet wurde, haben sie jedoch nicht beantragt. Sie fordern lediglich das dort jede landwirtschaftliche Tätigkeit unterbleibt. Damit ist der Gegenstand des Rechtsstreits hinreichend deutlich. 2. Die so konkretisierte Klage ist teilweise begründet. Den Klägern steht ein quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters entsprechend dem Bebauungsplan (Planerhaltungsanspruch) zu, der dahingeht, dass sie dem Beklagten untersagen können, seinen landwirtschaftlichen Betrieb in das Plangebiet hinein zu erweitern und auf seinen Grundstücken im Plangebiet Landwirtschaft zu betreiben (dazu b). Nicht untersagen können die Kläger dem Beklagten allerdings die Nutzung des Stichweges als Zufahrt zu seinem Hofgrundstück (dazu a). a) Die Kläger können dem Beklagten nicht untersagen, auf der Stichstraße (Flurstück-Nr.666) mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu seinem Hofgrundstück zu fahren. Die Stichstraße ist unstreitig für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Eine Beschränkung der Widmung auf die Nutzung durch Anlieger oder eine sonstige ausdrückliche Beschränkung in diesem Sinne haben die Kläger nicht vorgetragen. Sie sind der Meinung, eine solche Beschränkung ergebe sich aus dem Charakter der Straße als Stichstraße zur Erschließung der an ihr liegenden Grundstücke. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Mit der Widmung (§ 2 des baden-württembergischen Straßengesetzes, im Folgenden StrG) kann die Straße gemäß § 13 StrG innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen und der Straßenverkehrsvorschriften von jedermann genutzt werden, es sei denn, dadurch wird der Gemeingebrauch anderer unzumutbar beeinträchtigt. Die Stichstraße darf also nicht nur von den Straßenanliegern und nur zu Zwecken benutzt werden, die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind, sondern von jedermann und grundsätzlich unabhängig von einer bestimmten Zweckrichtung. Die allgemeine Straßennutzung ist nicht durch den jeweiligen Gebietscharakter eingeschränkt. Auch ein Lkw darf auf dem Weg zu einem Industriebetrieb durch ein reines Wohngebiet fahren. Damit darf auch der Beklagte mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen die Stichstraße befahren. Die Stichstraße mündet in das ihm gehörende Grundstück 668/3. Die Stichstraße dient auch der Erschließung dieses Grundstücks. Er ist berechtigt von der Straße auf dieses Grundstück zu fahren. Grundsätzlich ist er weiter berechtigt von diesem Grundstück weiter auf sein Betriebsgrundstück 667/3 zu fahren, wie aus seinem Eigentumsrecht nach § 903 BGB folgt. Das können ihm die Kläger auch nicht unter Berufung auf den Gebietserhaltungsanspruch untersagen. Vielmehr folgt diese Berechtigung aus dem Anliegergebrauch, wie nachfolgend auszuführen ist. b) Untersagen können die Kläger dem Beklagten aber die landwirtschaftliche Nutzung der drei Grundstücke 665/4, 668/3 und 665/5. Dies folgt aus dem sie schützenden Plan- bzw. Gebietserhaltungsanspruch. Der Plan- bzw. Gebietserhaltungsanspruch (dazu Baars, BauR 2019, 901) ist ein Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes (dazu BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 – 4 C 28/91 –, juris), den das Bundesverwaltungsgericht aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ableitet (BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13/94 –). Er gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch, der unabhängig davon ist, ob die gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht, denn die Festsetzung von Baugebieten in einem Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten aller Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 – 4 B 55/07 – juris, Rn. 5; aus jüngster Zeit: VG Münster, BeckRS 2019, 658, Rn. 25). Der Planerhaltungsanspruch im öffentlichen Baurecht hat den Zweck, die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet abzuwehren, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht. Der Anspruch zielt im Allgemeinen darauf ab, den Bewohnern bzw. Nutzern innerhalb des Baugebiets die Möglichkeit zu geben, das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern zu können (Baars, BauR 2019, 901, 902). Diese öffentlich-rechtliche Abwehrmöglichkeit ist zivilrechtlich als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu werten und kann daher Grundlage eines quasi-negatorischen Unterlassungsanspruchs der Kläger sein (zur Eigenschaft nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Bebauungsvorschriften als Schutzgesetz, BGH, Urteil vom 28.06.1985 – V ZR 43/84 – juris, Rn. 39 = NJW 1985, 2825, dazu bereits das LG, S. 6 d.U.; BGHZ 122, 1; BGH NJW 1997, 55); siehe dazu auch Staudinger/Thole (2019), BGB, § 1004, Rn. 7). Auf diesen Schutz kann sich auch der Kläger zu 1) ungeachtet dessen berufen, dass der Bebauungsplan erst nach Erteilung seiner Baugenehmigung in Kraft trat. Die Baugenehmigung kann ihm zwar Bestandsschutz gewähren, sofern sein genehmigter Bau nicht mit dem Plan vereinbar ist (dazu etwa VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2019, 1030). Sie hindert ihn aber nicht, sich auf die nachbarschützenden Normen des Bebauungsplans zu berufen, denn der Bebauungsplan bezieht sich auch auf den bereits vorhandenen Gebäudebestand. aa) Anders als das Landgericht annimmt, würde sich aus der Widmung der Wendefläche für den öffentlichen Verkehr nicht die Gestattung für den Beklagten ergeben, das Grundstück 668/3 landwirtschaftlich nutzen zu dürfen. Dies würde ihn vielmehr allenfalls zu einem gesteigerten Anliegergebrauch berechtigen. Zu einem solchen Gebrauch wäre der Beklagte aber ungeachtet der Widmung der Wendefläche berechtigt, denn der Bebauungsplan vom 28.09.1979 weist in seiner zeichnerischen Darstellung (Anlage dst 8/Bl. 172/Anlagenband) an dieser Stelle eine Wendefläche als öffentliche Verkehrsfläche und eine Anbindung des landwirtschaftlichen Grundstücks an den öffentlichen Verkehrsraum aus. Die Kläger, die mit ihrem Anspruch auf Planerhaltung durchsetzen wollen, dass die Grundstücke im Plangebiet so genutzt werden, wie im Bebauungsplan festgelegt, können nicht verlangen, dass hinsichtlich der Wendefläche nicht die im Bebauungsplan festgelegten Nutzungsmöglichkeiten maßgeblich sein soll und der Beklagte sich in diesem Punkt so behandeln lassen muss, als ob der Plan nicht existiert. (1) Für die Zulassung einer landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke 665/4, 668/3 und 665/5 ist es ohne Belang, ob die Wendefläche auf dem Grundstück 668/3 dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist oder nicht, weshalb es offenbleiben kann, ob die Wendefläche eine solche Widmung erfahren hat. Die straßenrechtliche Widmung bedeutet nur, dass die Straße für den öffentlichen Verkehr eröffnet wird (§ 2 Abs. 1 StrG), also von jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen genutzt werden kann (§ 13 Abs. 1 StrG – Gemeingebrauch). Die Möglichkeit zum Gemeingebrauch eröffnet aber nicht die Möglichkeit, die Wendefläche generell landwirtschaftlich zu nutzen. Die Eröffnung solcher Nutzungsmöglichkeiten hat mit der straßenrechtlichen Widmung nichts zu tun. (2) Die Möglichkeit einer generellen landwirtschaftlichen Nutzung ergibt sich auch nicht aus dem für Anlieger gesteigert zugelassenen Gemeingebrauch, dem sog. Anliegergebrauch. Der Anliegergebrauch berechtigt den Beklagten aber zu einzelnen Handlungen, die man im weiteren Sinn als landwirtschaftlich bezeichnen kann. Der über den Gemeingebrauch nach § 13 StrG hinausgehende Anliegergebrauch ist in Baden-Württemberg zwar anders als in den Straßengesetzen anderer Bundesländer nicht eigens geregelt (VG Freiburg, Urteil vom 18.03.2016 – 4 K 2029/15 – juris, Rn. 27). Dessen ungeachtet besteht aber Einigkeit darüber, dass Anlieger über den Gemeingebrauch hinausgehende Rechte haben (dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2002 – 5 S 2308/01 – juris, Rn. 10, mit Herleitung aus der Gesetzgebungsgeschichte). Zum Kernbereich dieses gesteigerten Gemeingebrauchs des Anliegers gehört die Zugänglichkeit des Grundstücks von und zur Straße (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2016 – 5 S 1229/14 – juris, Rn. 25; VG Freiburg, a.a.O., Rn. 28 und 29). Deshalb ist der Beklagte auch berechtigt auf sein Grundstück 668/3 vom öffentlichen Verkehrsraum aus zu fahren und von dort weiter auf sein Betriebsgrundstück zu fahren. Zum Anliegergebrauch gehört auch das Abladen und kurzfristige Lagern von Material auf dem Gehweg (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2002, a.a.O., Rn. 10). Die Gestattung einer sonst nicht zulässigen Nutzung des Grundstücks, die mit dem Straßenrecht nichts zu tun hat und mit den Vorgaben des Bebauungsplans nicht in Einklang steht, ergibt sich aber auch aus dem Recht auf Anliegergebrauch nicht, selbst wenn die Verkehrsfläche in Beziehung zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück steht. Eine Nutzung der Wendefläche, die über das Fahren zum Betriebsgrundstück sowie das Auf- und Abladen und ähnliche Tätigkeiten, wie etwa das Warten, bis die Einfahrt auf das Betriebsgrundstück frei wird, hinausgeht und sich als faktische Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs in das Wohngebiet hinein darstellt, ist nicht zulässig, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Anliegergebrauchs. (3) Dem Anspruch der Beklagten auf Planerhaltung stünde das Recht des Beklagten auf Anliegergebrauch der Wendefläche auch dann nicht entgegen, wenn die Wendefläche nicht öffentlich gewidmet wäre. Mit der Argumentation, die Wendfläche sei zwar im Bebauungsplan vorgesehen, aber tatsächlich nicht als öffentliche Verkehrsfläche eingerichtet worden, weshalb der Beklagte keine Rechte geltend machen könne, die die Eigenschaft der Wendeplatte als öffentliche Verkehrsfläche voraussetzten, entfernen sich die Kläger in unzulässiger Weise vom Ausgangspunkt ihrer eigenen Argumentation. Ausgangspunkt ihrer Argumentation ist, dass der Beklagte auf den im Plangebiet liegenden Grundstücken keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten entfalten dürfe, weil der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festlege. Hinsichtlich der Wendefläche meinen sie aber, insofern komme es nicht auf den Bebauungsplan an, der vorsieht, dass sie unmittelbar an das Betriebsgrundstück 667/3 des Beklagten angrenzt, sondern auf die planwidrige Situation, dass die Wendefläche, so jedenfalls ihre Rechtsauffassung, nicht öffentlich gewidmet wurde. Es ist ein logischer Bruch, einerseits die Durchsetzung des Plans zu verlangen, andererseits jedoch, wenn es den Klägern ungünstig ist, dem Plan keine Bedeutung beimessen zu wollen. Ein Anspruch auf Plandurchsetzung kann nur soweit reichen, wie er sich aus dem Plan ergibt, vorliegend also unter Berücksichtigung der Wendefläche als Verkehrsfläche. Ein Anspruch auf Plandurchsetzung durch partielle Nichtbeachtung des Plans ist ein Widerspruch in sich. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu wertenden Plan gerade nicht. Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, ein Anliegergebrauch komme nicht in Betracht, weil der Beklagte im Wohngebiet keinerlei betriebliche Tätigkeit entfalten dürfe und sich alle diese Tätigkeiten als Ausweitung seines Betriebsgeländes ins Wohngebiet darstellten, zumal er seinen Hof ohne weiteres von der anderen Seite aus anfahren könne, kann dem ebenfalls nicht zugestimmt werden. Der Beklagte ist mit seinem Betriebsgrundstück gemäß dem Bebauungsplan Anlieger einer Verkehrsfläche. Als solchem kommen ihm dieselben Rechte zu wie jedem anderen Straßenanlieger auch. Dass der außerhalb des Plangebiets liegende Betrieb an eine Verkehrsfläche innerhalb des Plangebiets grenzt, ist vom Plangeber so gewollt. Das müssen die Kläger mit allen sich daraus ergebenden Folgen hinnehmen. Sie können dem Beklagte das Recht auf Anliegergebrauch auch nicht deshalb verwehren, weil er die Möglichkeit hat, sein Grundstück von der anderen Seite her, von der ..., anzufahren. Wenn es der Satzungsgeber des Bebauungsplans als richtig ansah, das Betriebsgrundstück nach dem Bebauungsplan an eine Verkehrsfläche angrenzen zu lassen, folgt daraus, dass er den sich aufgrund dessen ergebenden Anspruch des Eigentümers des Betriebsgrundstücks auf Anliegergebrauch nach Abwägung sämtlicher Belange als für die Eigentümer anderer Grundstücken im Plangebiet hinnehmbar ansah. Die Kläger können daher nicht in als schutzwürdig anzuerkennender Weise darauf vertraut haben, dass dem Beklagten kein Anliegergebrauch zukomme, denn das ergibt sich aus dem Plan gerade nicht. bb) Der - partiell begründete Planerhaltungsanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Bebauungsplan teilfunktionslos geworden wäre. Dieses Argument des Beklagten hat das Landgericht zu Recht als nicht durchgreifend angesehen. Zwar kann die Geltung eines Bebauungsplans ganz oder teilweise durch eine von seien Festsetzungen abweichende tatsächliche Entwicklung beseitigt und damit funktionslos werden (BVerwG, Urteil vom 10.03.1967 – IV C 87.65 – juris BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 – 4 C 3/03 – juris; OVG NRW, Urteil vom 27.09.2016 – 2 D 8/15.NE- juris, Rn. 106; s. auch Scheidler, UPR 2017, 201). Dabei müssen die Verhältnisse, auf die sich die Planung bezieht, einen Zustand in der tatsächlichen Entwicklung erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und dies muss so offenkundig geworden sein, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient (BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 – 4 C 3/03 – juris, Rn. 11). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn einzelne „Ausreißer“ im Gebiet vorhanden sind, die seinem Charakter nicht entsprechen, solange der Plan insgesamt noch verwirklicht ist. Einzelne planabweichende Entwicklungen führen daher regelmäßig nicht zur Funktionslosigkeit (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2016 – 8 S 205/14 –, juris, Rn. 28). Davon ausgehend genügt es nicht, wenn das Betriebsleiterhaus, dessen Wohnnutzung ohnehin dem Charakter des Plangebiets entspricht, im allgemeinen Wohngebiet errichtet und außerdem die Getreideübergabehalle teilweise in das Plangebiet hineingebaut wurde, um das Vertrauen in die Fortgeltung des BBP zu erschüttern. Der Bebauungsplan ist daher nicht funktionslos geworden, auch nicht teilfunktionslos, wie das Landgericht richtig annimmt. cc) Ebenso wenig steht, wie ebenfalls bereits das Landgericht richtig gesehen hat, dem Anspruch auf Planverwirklichung entgegen, dass der Bebauungsplan wegen eines sogenannten Ewigkeitsfehlers nichtig wäre. Im Interesse der Rechtssicherheit sehen die §§ 214, 215 BauGB vor, dass Fehler des Bebauungsplans nach Ablauf einer Frist von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplans unbeachtlich werden. Es gibt aber auch Fehler die nach Ablauf der Jahresfrist beachtlich bleiben. Diese werden von der Praxis als „Ewigkeitsfehler“ bezeichnet (Berkemann, jM 2015, 470). Der Beklagte ist der Auffassung, ein solcher Ewigkeitsfehler liege vor, wenn der Bebauungsplan auf einem rechtswidrigen und nichtigen Bebauungsplan aufbaue. Daher meint er, da der ursprüngliche Bebauungsplan rechtswidrig war, weil er unzulässigerweise ein reines Wohngebiet neben einem Gebiet mit Dorfgebietscharakter vorgesehen habe, sei auch der Plan, der nun ein allgemeines Wohngebiet vorsehe unwirksam, weil er auf den ursprünglichen Plan aufbaue. Diese Auffassung trifft, wie auf der Hand liegt, in den Fällen zu, in denen der nachfolgende Plan den Fehler des ursprünglichen nicht beseitigt. § 214 Abs. 4 BauGB lässt hingegen die rückwirkende Beseitigung auch sog. Ewigkeitsfehler in einem ergänzenden Fehlerbeseitigungsverfahren zu (Berkemann, jM 2015, 470, 478 unter D.). Damit wird kein rechtlich eigenständiges Verfahren durchgeführt, sondern die ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bauleitplanung an der Stelle fortgesetzt, an der ein Fehler aufgetreten ist (BVerwG, BauR 2010, 1554, Juris-Rn. 8). Das zeigt, dass der vom Beklagten aufgestellte Rechtssatz nicht zutrifft, dass ein Bebauungsplan, der sich an einen früheren rechtswidrigen Plan anschließt, seinerseits zwingend rechtswidrig ist. Vielmehr ist es ohne weiteres denkbar und naheliegend, dass der Fehler des ursprünglichen Plans mit dem nachfolgenden Plan geheilt wurde. Erhebliche Gründe, warum das nicht der Fall sein sollte, nennt der Beklagte nicht. dd) Auch die Kenntnis des Klägers zu 2) davon, dass die Eltern des Beklagten das Grundstück 668/3 im Jahr 1979 gekauft haben, um eine weitere Hofausfahrt zu schaffen (wie im Grundstückskaufvertrag festgehalten ist, mit dem sowohl der Erwerb durch die Eltern des Beklagten, wie auch der Erwerb durch den Kläger zu 2) beurkundet wurde, Anlage dst 11/Bl. 242, 243 d.A./Anlagenband) ändert daran nichts. Der Kläger hat in Abrede gestellt, diese Vertragsklausel seinerzeit überhaupt wahrgenommen zu haben und den Eltern des Beklagten gegenüber auf ihm eventuell zustehende Rechte verzichtet zu haben. Für seine gegenteilige Behauptung hat der Beklagte keinen Beweis angetreten. ee) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht die für die Halle erteilte bestandskräftige Baugenehmigung vom 24.05.2007 (Anlage dst 4/Bl. 95 d.A./Anlagenband), die gemäß § 58 LBO unbeschadet privater Rechte Dritter erging, dem Anspruch der Kläger ebenfalls nicht entgegen. Stützt ein Kläger seinen quasi-negatorischen Anspruch auf ein öffentlich-rechtliches Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB), ist nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts zu prüfen, ob dieses verletzt wurde. Da öffentlich-rechtlichen Schutzgesetze durch Verwaltungsakte konkretisiert werden können und bestandskräftige Verwaltungsakte grundsätzlich verbindlich sind, auch wenn sie rechtswidrig wären, sind die Zivilgerichte an die Ausgestaltung des Schutzgesetzes durch den Verwaltungsakt gebunden (BGH, NJW-RR 2007, 398; OLG Dresden, Urteil vom 13.11.2018 – 6 U 1113/18 – juris, Rn. 45 f.). Anders ausgedrückt: Wenn verwaltungsrechtlich ein Dispens von grundsätzlich bestehenden nachbarschützenden Einschränkungen erteilt wird, kann dagegen kein quasi-negatorischer Anspruch durchgesetzt werden (vgl. auch BGHZ 122, 1). Der quasi-negatorische Abwehranspruch ist also ausgeschlossen, wenn der den Dispens erteilende Verwaltungsakt unanfechtbar wurde (Staudinger/Roth (2016) BGB, § 906, Rn. 34; Staudinger/Thole (2019), BGB, § 1004, Rn. 522 f.). Vorliegend wurde in der Baugenehmigung jedoch kein Dispens von der Bindung an den Bebauungsplan ausgesprochen. Befreiung wurde lediglich hinsichtlich der überbaubaren Flächen erteilt, nicht aber hinsichtlich sonstiger Bindungen. Dies hat zur Folge, dass die Baugenehmigung die Kläger nicht hindert, den von ihnen verfolgten quasi-negatorischen Anspruch auf Gebietserhaltung durchzusetzen. ff) Die Kläger können gestützt auf den Gebietserhaltungsanspruch verlangen, dass der Beklagte landwirtschaftliche Tätigkeiten auf den im Gebiet des Bebauungsplans liegenden Grundstücken unterlässt, denn diese sind in einem allgemeinen Wohngebiet nicht, auch nicht ausnahmsweise im Sinne von § 4 BauNVO, zugelassen. Dennoch ist die Urteilsformel nicht entsprechend dem Antrag der Kläger zu fassen, da dieser Antrag materiell-rechtlich zu weit geht. Unter „jeglicher zum Betrieb seines landwirtschaftlichen Betriebes auf Grundstück 667/3 gehörender Tätigkeit“ wäre bereits der Gang des Beklagten oder sonstiger auf dem Hof tätiger Personen über die im Plangebiet liegenden Grundstücke zu verstehen, um das Betriebsgrundstück zu erreichen. Das bloße zu Fuß gehen im Plangebiet, um zum Hof zu gelangen, können die Beklagten aber nicht untersagen. Wie im Zusammenhang mit der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt, haben die Kläger ihren Antrag näher konkretisiert und eingeschränkt. Der demgegenüber zu weit gefasste Antrag des Klägers ist daher vom Senat auf den zulässigen Umfang zu begrenzen. Ein „Minus“ gegenüber dem Klageantrag kann ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO zugesprochen werden (Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 308, Rn. 2). Danach ist es dem Beklagten zu untersagen, - die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern der Gemeinde ... 665/4, 668/3 und 665/5 als Abstellplatz für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhängern sowie als betriebsbezogenen Lagerplatz für Güter (etwa Holz, Futtermittel, Kunststoffwassertanks) zu verwenden, - den Teil der Getreideübergabehalle, der sich auf dem Flurstück-Nr. 665/4 befindet, als Lagerfläche für landwirtschaftliche Güter, insbesondere für Stroh und Getreide, zu nutzen. Nicht untersagen können die Kläger dem Beklagten das Be- und Entladen von Fahrzeugen an der Grundstücksgrenze, da dies zum Anliegergebrauch des Beklagten gehört. Bis zu welcher Dauer noch von einem Be- und Entladen auszugehen ist, muss der Senat nicht entscheiden, da die Kläger die Unterlassung von Be- bzw. Entladevorgängen nur verlangen können, wenn sie sich nicht mehr als Anliegergebrauch darstellen und die Gefahr besteht, dass eine den Anliegergebrauch übersteigende Entladung erstmals (Erstbegehungsgefahr mit der Folge eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs, dazu Staudinger/Thole (2019) BGB, § 1004, Rn. 464) oder erneut (Widerholungsgefahr, dazu Thole, a.a.O., Rn. 449 ff.) erfolgen wird. Die Kläger haben trotz des Hinweises des Senats im Termin vom 31.01.2020 vorgetragen, dass sie die Ladevorgänge, die sie mit den Fotografien K 3 dokumentiert haben, als solche ansehen, die den Anliegergebrauch übersteigen. Damit haben sie die materielle Anspruchsvoraussetzung der Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr nicht dargetan, soweit Be- und Entladevorgänge, die den Anliegergebrauch übersteigen, untersagt werden sollen. Die mit dem Unterlassungsantrag der Kläger verbundene Androhung von Ordnungsgeld (§ 890 Abs. 2 ZPO) kann in der gestellten Form zwar nicht Grundlage der Zwangsvollstreckung sein, denn um wirksam zu sein, muss Art und Höchstmaß des angedrohten hoheitlichen Zwangs angeben werden (BGH, NJW 2004, 506, 507; MünchKommZPO/Gruber, 5. Aufl., § 890, Rn. 27), also konkrete Beträge genannt werden. So gesehen ist die vom Kläger verwendete Formulierung bezüglich des Ordnungsmittels vollstreckungsrechtlich nicht ausreichend. Ein Rechtsschutzinteresse an einer solchen Formulierung kann dennoch nicht verneint werden, denn die Kläger können dem Beklagten so vor Augen führen, dass er für den Fall, dass er dem Unterlassungsurteil zuwiderhandelt, mit der Androhung und darauf folgend der Vollstreckung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft rechnen muss. gg) Der Unterlassungsanspruch der Kläger ist nicht verjährt. Zwar können Ansprüche aus § 1004 BGB verjähren. Das gilt aber nicht für Unterlassungsansprüche, wenn sie eine einheitliche Dauerhandlung darstellen, die den rechtswidrigen Zustand fortlaufend aufrechterhält und die Verjährungsfrist deshalb gar nicht in Gang setzt, oder wenn es sich um wiederholte Störungen handelt, die jeweils neue Ansprüche begründen (BGH, NJW-RR 2019, 590). Letzteres ist vorliegend der Fall. hh) Auch verwirkt ist der Anspruch nicht. Die Kläger haben jedenfalls seit der Errichtung der Getreideübergabehalle und der damit einhergehenden Intensivierung der Nutzung der Ostseite des vom Beklagten geführten Betriebs immer wieder Einwände gegen diese Nutzung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Der Beklagte konnte daher nicht darauf vertrauen, dass die Kläger die Nutzung akzeptieren (vgl. Staudinger/Thole (2019), BGB, § 1004, Rn. 475). 3. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze beider Parteien gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie auf § 709 S. 1 ZPO hinsichtlich des Unterlassungsantrags, bei dem es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. § 713 ZPO war nicht anzuwenden, da es nicht auszuschließen ist, dass jedenfalls die Revisionsbeschwer des Beklagten oberhalb von 20.000,00 € liegt. Gründe, im Sinne des § 543 ZPO, die die Zulassung der Revision veranlassen würden, liegen nicht vor.