Urteil
5 U 46/15
OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2015:1026.5U46.15.0A
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Leitsätze
Für die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis liegt ein Handlungsort i.S.d. Art. 5 Nr. 3 LugÜb auch dann im Inland, wenn der Vertrag mit dem Finanzdienstleister zwar im Ausland geschlossen wurde, aber eine dritte Person mit Wissen und Wollen des Finanzdienstleisters und auf Provisionsbasis im Inland den Vertragsschluss angebahnt und dem Finanzdienstleister nach einer Vorauswahl den Kunden zugeführt hat.(Rn.47)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18.02.2015, Az 6 O 207/14, aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis liegt ein Handlungsort i.S.d. Art. 5 Nr. 3 LugÜb auch dann im Inland, wenn der Vertrag mit dem Finanzdienstleister zwar im Ausland geschlossen wurde, aber eine dritte Person mit Wissen und Wollen des Finanzdienstleisters und auf Provisionsbasis im Inland den Vertragsschluss angebahnt und dem Finanzdienstleister nach einer Vorauswahl den Kunden zugeführt hat.(Rn.47) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18.02.2015, Az 6 O 207/14, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird zugelassen. I. 1. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen unerlaubter Ausübung von Finanzdienstleistungen, hilfsweise wegen fehlerhafter Durchführung einer Vermögensverwaltung. Im Jahre 2004 wurden dem in Deutschland wohnhaften Kläger und seiner Frau zwei Lebensversicherungen ausbezahlt. Die Beträge wurden auf ein Konto bei der W-Bank in der Schweiz eingezahlt. Der Beklagte, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, ist Gründer, Alleinaktionär und Vorstand der seit Anfang 2004 im Handelsregister eingetragenen und später liquidierten G AG mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein. Eingetragener Zweck der G AG war unter anderem die Ausführung folgender Tätigkeiten: „Anlageberatung; Vermögensverwaltung für Dritte; Portfolioverwaltung für private und institutionelle Kunden; Wertpapier- und Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffend der Kundenbetreuung dienen; Beratung hinsichtlich Vermögensstrukturierung (Asset Allocation); Durchführung aller mit diesem Zweck direkt oder indirekt im Zusammenhang stehenden Transaktionen“ (Bl. 3 d.A.). Der Zeuge S stellte dem Kläger im Jahre 2007 die Möglichkeit vor, mit der G AG einen Vermögensverwaltungsvertrag abzuschließen. Er war ein früherer Nachbar des Klägers, als Versicherungsmakler tätig gewesen und hatte dem Kläger bereits verschiedene Versicherungsverträge vermittelt. Nachdem der Zeuge mit dem Kläger und seiner Frau mehrere Gespräche an deren Wohnsitz in W. geführt hatte, suchten der Kläger und seine Frau am 22.05.2007 den Beklagten gemeinsam mit dem Zeugen S in der Schweiz auf. Dort schlossen der Kläger und seine Frau mit der G AG einen Vertrag über eine aktive Vermögensverwaltung mit einer Anlagesumme von 230.000,00 €. Der Vertrag enthielt in Ziffer 12 eine Rechtswahl zu Gunsten des liechtensteinischen Rechts und eine Vereinbarung über einen Gerichtsstand in Vaduz, Liechtenstein. Außerdem unterzeichneten der Kläger und seine Frau ebenfalls am 22.05.2007 ein so genanntes Anlegerprofil für Vermögensverwaltung. Dabei wurde zum Anlageziel und zur Risikobereitschaft angekreuzt: „Überdurchschnittliches Vermögenswachstum. Ich möchte Anlageformen, die überdurchschnittlich hohe Ertragsaussichten bieten und nehme dafür große Kursschwankungen und einen möglichen Verlust des Kapitals in Kauf (Anlage B2). Danach überwiesen der Kläger und seine Frau im Juni und September 2007 von ihrem Konto bei der W-Bank in der Schweiz auf das vom Beklagten auf den Namen des Klägers und seiner Frau eingerichtete und von der G AG verwaltete Konto/Depot bei der Raiffeisenbank … Beträge in Höhe von insgesamt 250.039,05 €. Eine von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erteilte Erlaubnis als grenzüberschreitender Dienstleister gemäß § 53 b KWG war der G AG zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgestellt worden. Diese Erlaubnis wurde erst später, im September 2009, erteilt (Anlage K 5). In der Folgezeit kam es zu Verlusten im Rahmen der Vermögensverwaltung durch die G AG. Mit Verfügung des Amtes für Justiz vom 8.7.2013 wurde die amtliche Auflösung und Liquidation der Gesellschaft bekannt gegeben. Die Rolle und nähere Funktion des Zeugen S im Rahmen und im Vorfeld des Vertragsschlusses zwischen dem Kläger und der G AG im Mai 2007 ist zwischen den Parteien streitig. Insbesondere ist der Zeitpunkt streitig, ab dem der Zeuge S für die Firma G AG tätig war. Ein Arbeitsvertrag zwischen dem Zeugen S und der G AG datiert vom 26.09.2007 (Anlage B 4). Das Ausmaß der Vermittlungstätigkeit und Erstberatung des Zeugen in Deutschland blieb zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob eine Geschäftsanbahnung in Deutschland durch den Beklagten veranlasst worden war. Der Kläger sieht darin, dass die G AG ohne die erforderliche KWG- Zulassung die Vermögensverwaltung übernommen habe, eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG, für die der Beklagte als Organ der G AG persönlich hafte. §§ 32, 54 KWG seien ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Für die ihm gegenüber begangene unerlaubte Handlung sei gemäß Art. 5 Abs. 3 LugÜ ein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet. Hilfsweise macht der Kläger eine fehlerhafte Durchführung der Vermögensverwaltung geltend. Ihm und seiner Frau sei zugesichert worden, dass die Gelder konservativ verwaltet würden und dass das für sie geltende Anlageprinzip der Sicherheit und Wertbeständigkeit berücksichtigt würde. Diese Anlagerichtlinien habe der Beklagte nicht eingehalten. Der Kläger verlangt deshalb Rückzahlung des in die Vermögensverwaltung eingebrachten Kapitals i.H.v. 250.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der - nach seinem Vortrag weitgehend wertlos gewordenen - Zertifikate bzw. Aktien, die im Rahmen der Vermögensverwaltung von der G AG für ihn erworben worden sind. Der Beklagte hat in erster Linie die internationale Unzuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Die Voraussetzungen für den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung lägen nicht vor. 2. Das Landgericht hat die - in erster Instanz auch von seiner Ehefrau … verfolgte - Schadensersatzklage als unzulässig abgewiesen, weil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht begründet sei. Aufgrund des Beklagtenwohnsitzes in der Schweiz komme im vorliegenden Fall das Lugano Übereinkommen II vom 30.10.2007 (LugÜ) zur Anwendung. Die zeitliche Anwendbarkeit des Übereinkommens folge aus seinem Art. 63. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei hier nicht gemäß Art. 5 Nr. 3 LugÜ eröffnet. Zur Zuständigkeitsbegründung sei nicht erforderlich, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist; vielmehr reiche es aus, dass das Vorliegen einer unerlaubten Handlung schlüssig vorgetragen werde. Der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ in Art. 5 Nr. 3 LugÜ sei so zu verstehen, dass er sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges (Erfolgsort) meine. Ein Kläger habe deshalb die Möglichkeit, am Handlung- oder Erfolgsort zu klagen. Der Erfolgsort der vorgetragenen unerlaubten Handlung liege im vorliegenden Fall allerdings nicht in Deutschland. Mit dem Erfolgsort sei der Ort gemeint, an dem das auslösende Ereignis seine schädigende Wirkung entfalte, d. h. der Ort, an dem sich der durch das Ereignis verursachte Schaden konkret zeige. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift werde der Begriff des Erfolgsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LugÜ in der Rechtsprechung restriktiv ausgelegt. Auch bei Kapitalanlagedelikten könne der Erfolgsort nicht schon deshalb am Klägerwohnsitz liegen, weil dort der Mittelpunkt von dessen Vermögen liege. Bei reinen Vermögensdelikten sei mangels einer primären Rechtsgutsverletzung der Ort des ersten unmittelbar verletzten Interesses maßgeblich. Das Fehlverhalten des Beklagten habe im vorliegenden Fall seine erste Wirkung in der Schweiz entfaltet (am so genannten Handlungswirkungsort). Die erste Anlageentscheidung und der Eintritt des Erstvermögensschadens seien in der Schweiz eingetreten. Die Kläger hätten den Vermögensverwaltungsauftrag nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz unterschrieben. Des Weiteren sei auch die Überweisung des verwaltenden Betrages von einem Konto in der Schweiz auf ein neu gegründetes Konto in der Schweiz erfolgt. Deshalb sei der Schaden im Sinne der Rechtsprechung in der Schweiz eingetreten. Auch der Handlungsort liege nicht in Deutschland. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 24.6.2014, Az. VI ZR 315/13, offen gelassen, wo im Falle eines Verstoßes gegen das KWG der Handlungsort anzunehmen ist. Handlungsort sei jeder Ort, an dem eine unter Art. 5 Nr. 3 LugÜ fallende Handlung ganz oder teilweise ausgeführt werde. Im vorliegenden Fall sei darauf abzustellen, dass der Beklagte von der Schweiz oder Liechtenstein aus eine Kundengewinnung für erlaubnispflichtige Geschäfte in Deutschland veranlasste und organisierte. Dass der Zeuge S aufgrund solcher Handlungen des Beklagten die Kläger in Deutschland aufsuchte, sei nicht erheblich. Auch soweit die Kläger hilfsweise die Schadensersatzansprüche auf die fehlerhafte Durchführung der Vermögensverwaltung stützten, sei eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht ersichtlich. Sollten die Kläger dabei auf deliktische Ansprüche abstellen wollen, sei ein Handlungs- oder Erfolgsort in Deutschland nicht ersichtlich. Das zu verwaltende Vermögen habe vereinbarungsgemäß auf einem Konto bei der Raiffeisenbank … gelegen. Die Anlageentscheidungen habe der Beklagte von Liechtenstein oder der Schweiz aus getroffen. Es könne deshalb dahinstehen, ob insoweit eine unerlaubte Handlung des Beklagten überhaupt schlüssig vorgetragen sei. Sollten die Kläger bezüglich der fehlerhaften Durchführung der Vermögensverwaltung auf vertragliche Ansprüche abstellen wollen, so fehle es bereits an einem schlüssigen Vortrag dazu, dass vertragliche Ansprüche wegen pflichtwidriger Vermögensverwaltung gegen den Beklagten bestünden. Der Vermögensverwaltungsvertrag sei nicht mit dem Beklagten persönlich, sondern mit der G AG abgeschlossen worden, so dass vertragliche Ansprüche grundsätzlich gegen diese bestünden. Außerdem dürfte für vertragliche Ansprüche wirksam die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Liechtenstein vereinbart worden sein. Grundsätzlich sei im deutschen Zivilprozessrecht die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zu entnehmen. Wenn die Vertragsparteien somit eine örtliche Zuständigkeit in Vaduz/Liechtenstein vereinbart haben sollten, sei damit auch die internationale Zuständigkeit vereinbart worden. Eine Unwirksamkeit der Vereinbarung sei nicht ersichtlich. Insbesondere ergebe sich diese nicht aus Art. 17 LugÜ, da Liechtenstein nicht Vertragsstaat des Lugano Übereinkommens sei. Die Vorschrift könne deshalb nicht zur Prüfung von Ziffer 12 des Vermögensverwaltungsvertrages herangezogen werden. 3. Der Kläger - seine Ehefrau hat das Urteil des Landgerichts hingenommen - will mit seiner Berufung weiterhin die Verurteilung des Beklagten erreichen (Bl. 82/84 d.A.). In der Sache ist er der Auffassung, dass die eigentliche unerlaubte Handlung durch den Vertriebsmitarbeiter der G AG, den Zeugen S in Deutschland vorgenommen worden sei. Die verbotswidrige Erbringung von Finanzdienstleistungen (§ 54 KWG) sei in Deutschland erfolgt. Hierzu zähle bereits die entsprechende und vom Beklagten veranlasste Geschäftsanbahnung. Der Kläger und seine Frau seien in Deutschland von dem Vertriebsmitarbeiter S. beworben und über die Anlage informiert worden. Im Hinblick auf die Begründetheit verweist der Kläger auf die Klageschrift sowie einen weiteren Schriftsatz erster Instanz. Der Kläger beantragt mit seiner Berufung (Ss. v. 26.05.2015, Bl. 82/84 u. Bl. 86 d.A.), 1. das Urteil des LG Ravensburg vom 18.2.2015 aufzuheben; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 250.039,05 nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 12.06.2007 aus EUR 223.900,00 sowie seit dem 27.9.2007 aus EUR 26.139,05 Zug-um-Zug gegen Übertragung von … zu bezahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger EUR 4849,73 vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen; 4. den Beklagten weiter zu verurteilen, die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Hilfsweise beantragt der Kläger, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen (Bl. 103 d.A.). Der Beklagte beantragt (Ss. v. 05.06.2015, Bl. 88/89 d.A.), die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt der Beklagte die Zulassung der Revision (Bl. 103 d.A.). Des Weiteren beantragt auch der Beklagte hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen (Bl. 103 d.A.). Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig (Bl. 88/89 d.A.). Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ nicht eröffnet. Der Zeuge S sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Vermögensverwaltungsvertrages vom 22.5.2007 nicht Vertriebsmitarbeiter der G AG gewesen. Der Abschluss dieses Vertrages sei am Sitz der Zweigniederlassung der Firma G AG in F Schweiz erfolgt. Die Überweisung des zu verwaltenden Betrages sei von einem Konto der Kläger in der Schweiz erfolgt. Deshalb liege weder ein Handlungs- noch ein Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LugÜ in Deutschland. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 (Bl. 96/103 d. A.) zu den in der Ladung vom 28.07.2015 (Bl. 90/91 d/A.) genannten Beweisthemen. II. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Ravensburg sind die deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 Luganer Übereinkommen (LugÜ) international zuständig. a) Zu Recht geht das Landgericht zunächst von der Anwendbarkeit des LugÜ vom 30.10.2007 aus, wie es am 1.1.2010 für die EU und am 1.1.2011 für die Schweiz in Kraft getreten ist. Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich des Übereinkommens folgt aus dem Wohnsitz des Beklagten in der Schweiz, der zeitliche Anwendungsbereich aus Art. 63 LugÜ. b) Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand. Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann gemäß Art. 16 Abs. 1 LugÜ entweder vor den Gerichten des Staates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Das setzt freilich das Vorliegen eines Verbrauchervertrages im Sinne des Art. 15 Abs. 1 LugÜ voraus. Auch Schadensersatzansprüche, die nach nationalem Recht deliktisch einzustufen sind, wie derjenige aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 KWG, können grundsätzlich als Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 15 Abs. 1 LugÜ qualifiziert werden, so dass für sie auch grundsätzlich der Verbrauchergerichtsstand des § 16 Abs. 1 LugÜ in Betracht kommt (vgl. für das ältere LugÜ BGH, 5.10.2010, VI ZR 159/09, IPRspr. 2010, Nr. 184b, S. 462, 466). Für eine Anknüpfung an einen Vertrag und die Begründung der Zuständigkeit für Verbrauchersachen genügt, dass sich die Schadenshaftung allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine Klage, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. BGH, a.a.O., mit Verweis auf die Gabriel-Rechtsprechung des EuGH). Von einer solchen engen Verbindung kann auch ausgegangen werden, wenn ein Verbraucher von seinem Vertragspartner den diesem vereinbarungsgemäß zur Verwaltung überlassenen Geldbetrag aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG ersetzt verlangt, weil der Vertragspartner den Vertrag aufgrund eines gegen ihn gerichteten gesetzlichen Verbots nicht habe schließen dürfen (BGH, 5.10.2010, IPRspr. 2010, Nr. 184b, S. 462, 467). Anders liegt es jedoch, wenn der Schadensersatzanspruch nicht gegen die Vertragspartnerin geltend gemacht wird, sondern gegen das Organ der Vertragspartnerin. Werden gegen das Organ der Vertragspartnerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, so bilden den Gegenstand des Verfahrens nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag; insoweit fehlt es dann an dem Erfordernis einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung (BGH, 24.6.2014, VI ZR 347/12, BeckRS 2014, 16775, Rn. 22-26; BGH, 24.6.2014, VI ZR 315/13, BeckRS 2014, 15813, Rn. 22-26; für die deliktische Qualifikation der Durchgriffshaftung vgl. auch EuGH, 18.7.2013, Rs. C-147/12). Soweit sich die Klage also auf die unerlaubte Ausübung von Finanzdienstleistungen durch den Beklagten bezieht, scheidet der Verbrauchergerichtsstand aus, weil mit dem Beklagten kein Vertrag über die Vermögensverwaltung geschlossen worden war. c) Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass im Hinblick auf das Erbringen von Finanzdienstleistungen ohne die dazu erforderliche Erlaubnis ein Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LugÜ hier nicht in Deutschland in Betracht kommt. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass bei reinen Vermögensdelikten mangels einer primären Rechtsgutsverletzung der Ort des ersten unmittelbar verletzten Interesses maßgeblich ist. Ist schon die Herbeiführung oder Anbahnung eines Rechtsgeschäfts rechtswidrig, so stellt der Ort den Erfolgsort dar, an dem dieses Fehlverhalten des Schädigers die erste Wirkung entfaltet hat; der BGH spricht insofern vom „Handlungswirkungsort“ (BGH, 24.6.2014, VI ZR 315/13, BeckRS 2014, 15813, Rn. 36, unter Hinweis auf S. Huber, IPRax 2009, 134, 137). Die Gerichte am Wohnsitz des Geschädigten können in diesem Sinne auch dann zuständig sein, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht hat (vgl. EuGH, 28.1.2005, Rs. C-375/13, Kolossa/Barclays Bank, NJW 2015, 1581). Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht im Hinblick auf den Erfolgsort allerdings darin, dass der erste Vermögensschaden in diesem Sinne in der Schweiz eingetreten ist. Die Kläger unterschrieben den Vermögensverwaltungsvertrag in der Schweiz. Auch die Überweisung des zu verwaltenden Betrages erfolgte nicht von einem Konto in Deutschland aus, sondern von einem Konto in der Schweiz. Insofern scheidet ein Erfolgsort in Deutschland aus. d) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aber daraus, dass der Handlungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LugÜ in Deutschland liegt. aa) Ob der Beklagte in Deutschland gehandelt hat, hängt davon ab, ob er selbst oder durch Einschaltung einer anderen Person in Deutschland den Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht haben kann. Die vorgetragene unerlaubte Handlung liegt darin, dass der Beklagte als Vorstand und damit maßgebliches Organ der G AG in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzdienstleistungsgeschäfte betrieben hat (Art. 40 Abs. 1 EGBGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 ( KWG). Der BGH hat in Fallkonstellationen, in denen die Kläger nach Anrufen durch ein Callcenter am Arbeitsplatz bzw. in ihrer Wohnung zu Beratungsgesprächen aufgesucht wurden, offen gelassen, ob hierdurch bereits ein Handlungsort in Deutschland gegeben sei (BGH, 24.6.2014, VI ZR 347/12, BeckRS 2014, 16775, Rn. 29; BGH, 24.6.2014, VI ZR 315/13, BeckRS 2014, 15813, Rn. 30). Anders als im vorliegenden Fall konnte in diesen Fällen durch den in Deutschland unterschriebenen Vermögensverwaltungsauftrag in Deutschland auch ein Erfolgsort bejaht werden. Dagegen hat das OLG Brandenburg angenommen, dass zu der verbotswidrigen Erbringung von Finanzdienstleistungen im Inland schon die entsprechende Geschäftsanbahnung durch einen Vertriebsmitarbeiter gehört (OLG Brandenburg, 27.3.2014, 12 U 182/12, BeckRS 2014, 07701). Dem schließt sich der Senat an. Sinn und Zweck der besonderen Gerichtsstände sind die Sach- und Beweisnähe. Es ist daher vor allem entscheidend, ob der Zeuge S wie ein verlängerter Arm des Beklagten agiert hat. Das war hier nach der Überzeugung des Senats der Fall, denn der Zeuge warb den Kläger mit Wissen und Wollen des Beklagten. Ein Arbeitsvertrag zwischen der G AG und dem Zeugen S wurde nach der glaubhaften Aussage des Zeugen S zwar erst einige Monate nach dem streitgegenständlichen Vermögensanlagevertrag geschlossen. Auf die Eingliederung in das Unternehmen des Beklagten kommt es nach Auffassung des Senats aber auch nicht an. Zwischen dem Zeugen bzw. dessen ihm voll zuzurechnender Fa N. und der G AG bestand, wie der Zeuge angegeben und der Beklagte eingeräumt hat, schon vorher und vor Abschluss des streitgegenständlichen Vermögensverwaltungsvertrags mit dem Kläger ein Provisionsvertrag mit dem Ziel, den Kundenstamm des Zeugen S aus dessen bisheriger Tätigkeit als Versicherungsmakler mit überwiegend in Deutschland lebenden Kunden der G AG zuzuführen und diese zum Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags mit dieser zu bewegen, soweit die Kunden für eine Vermögensverwaltung in Betracht kommen. So ist es dann auch geschehen, wobei der Zeuge S angegeben hat, der G AG auf diese Weise ca. 40 Kunden zugeführt zu haben, wobei der Kläger einer der ersten Kunden gewesen sei. Dies hat auch der Beklagte selbst dem Kern nach - wenn auch unter Angabe einer geringeren Zahl vermittelter Kunden - eingeräumt. Der Zeuge agierte also wie ein verlängerter Arm des Beklagten, der auf diese Weise seine Finanzdienstleistungen auch auf Deutschland gleichsam ausrichtete. Das Wissen des Beklagten bzw. der G AG mag sich zwar nicht auf die konkrete Person des Klägers bezogen haben. Auch war der Zeuge S offenbar nicht befugt, selbst Verträge mit Kunden in Deutschland abzuschließen. Aber es kam durch den Zeugen zu Vorinformationen der Kunden (Bl. 101 d. A.). Für die Kontaktaufnahmen hatte der Zeuge vom Beklagten bzw. der G AG auch ein sog. Fact Sheet mit Portfoliomöglichkeiten (Bl. 104 d. A.) erhalten, das den Kunden vorgelegt wurde und auf dem die Adresse der G AG in Liechtenstein abgedruckt war. Dies war die Grundlage für den Entschluss des Klägers, sich zur G AG zu begeben und dort den Vertrag abzuschließen. Dadurch und schon über den Provisionsvertrag als solchen hat der Beklagte somit zielgerichtet den Zeugen S veranlasst, ihm in Deutschland lebende Kunden zuzuführen. bb) Nach Auffassung des Senats steht einem Handlungsort in Deutschland durch die Werbemaßnahmen des Zeugen S auch nicht die jüngere Rechtsprechung des EuGH und des BGH entgegen. (1) In der Vergangenheit ging man in Rechtsprechung und Lehre ganz überwiegend davon aus, dass eine Handlungsortzurechnung stattfindet, wenn der Geschäftsführer etwa einen Verrichtungsgehilfen einschaltet; dies nicht nur im Rahmen des § 32 ZPO, sondern auch im Rahmen des europäischen Zuständigkeitsrechts (vgl. Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage 2011, Arf. 5 EuGVO, Rn. 83b; C. Thole, Die zuständigkeitsrechtliche Zurechnung des Handlungsorts unter § 32 ZPO und Art. 7 Nr. 2 EuGWO n.F. (Art. 5 Nr. 3 EuGWO a.F.), in Festschrift Schilken, 2015, S. 523, 536). Gleiches galt für eine wechselseitige Handlungsortzurechnung im Falle einer Mehrheit von Tatbeteiligten (Mittäter, Anstifter, Gehilfen; vgl. Kropholler/von Hein, a.a.O.). Durch die Melzer-Entscheidung des EuGH (16.5.2013, C-228/11, EuZW 2013, 544, mit Anm. R. Wagner 546; IPRax 2013, 555, mit Anm. von Hein 505) ist eine wechselseitige Zurechnung des Handlungsortes fragwürdig geworden. Der EuGH lehnt es ab, „aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens - der nicht Partei des Rechtsstreits ist - angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen, nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten (so der Leitsatz). Die Gründe, die der EuGH hier gegen die Zurechnung in den Konstellationen der arbeitsteiligen Tatbegehung anführt (enge Auslegung der besonderen Gerichtsstände [Rn. 24], Fehlen eines auf die Handlung des Beklagten gestützten Anknüpfungspunktes [Rn. 30], Vorwegnahme der Begründetheitsprüfung [Rn. 31], fehlendes gemeinsames Zurechnungskonzept in den Rechtsordnungen [Rn. 32], Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit [Rn. 35]; zu diesen Argumenten kritisch von Hein, IPRax 2013, 505, 507 ff.; Thole a.a.O. S. 529; R. Wagner, EuZW 2013, 546) führen allerdings nach Einschätzung des Senats nicht zu einem Ausschluss der Handlungsortzurechnung in einem Fall wie dem vorliegenden. Insbesondere fehlt es hier nicht an einem auf die Handlung des Beklagten gestützten Anknüpfungsmoment, wenn gerade auf die Auswirkung oder Ausrichtung seines Verhaltens abgestellt wird. Das unterscheidet auch den vorliegenden Fall von den traditionellen Konstellationen einer „wechselseitigen Handlungsortzurechnung“. Hinzu tritt im vorliegenden Fall noch die Besonderheit, dass von vornherein nur der Beklagte für die fragliche unerlaubte Handlung (Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis) in Betracht kommt - die Vermittlungstätigkeit des Zeugen S und ihre eventuelle Erlaubnispflicht nach dem KWG stehen nicht zur Debatte. Es wird also nicht mehreren Personen, die als mutmaßliche Verursacher eines Schadens in Betracht kommen, jeweils eine unerlaubte Handlung angelastet und der jeweilige Handlungsort dann einem anderen Täter oder Teilnehmer zugerechnet, sondern lediglich der Handlungsort für eine einzige unerlaubte Handlung dort lokalisiert, wo sie das erste Mal durch die Einschaltung einer Hilfsperson in Erscheinung treten sollte. (2) Die Ausübung internationaler Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ setzt den schlüssigen Vortrag einer unerlaubten Handlung voraus. Nicht schlüssig vorgetragen wäre eine unerlaubte Handlung aber dann, wenn der eingetretene Schaden ggf. nicht vom Schutzweck der Erlaubnispflicht gedeckt wäre. Zweifel an diesem Schutzzweckzusammenhang könnten sich aus einer Entscheidung des BGH vom 7. Juli 2015 ergeben (BGH, 7.7.2015, VI ZR 372/14, ZIP 2015, 1772). Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet wie folgt: „Die gemäß § 32 Abs. 1 KWG bestehende Erlaubnispflicht von Einlagengeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG bezweckt nicht zu verhindern, dass von dem Einlagenkonto aus durch den Bankkunden verlustbringende Anlagegeschäfte getätigt oder anderweitig geschlossene Verträge erfüllt werden, die nicht in den Verantwortungsbereich des Kreditinstituts fallen." Auch in dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall Unterzeichnete der Kläger einen Vermögensverwaltungsvertrag und zahlte Geld auf das von der Vermögensverwaltung bei dem beklagten Schweizer Finanzinstitut eröffnete Konto ein, über das dann die Vermögensverwaltung verfügen sollte. Es wurden allerdings keine Investitionen getätigt. Das Restkapital wurde schließlich auch an den Kläger zurückbezahlt. Allerdings wurden recht hohe Verwaltungsgebühren einbehalten. Mit seiner Schadensersatzklage nahm der Kläger die Beklagte in dem der BGH- Entscheidung zugrunde liegenden Fall auf Zahlung dieser Verwaltungsgebühren aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG in Anspruch. Der BGH lässt eine solche Klage am fehlenden Schutzzweckzusammenhang scheitern. In seiner zivilrechtlichen Bedeutung bezwecke § 32 Abs. 1 KWG, Gläubiger unerlaubt handelnder Betreiber von Bankgeschäften vor Vermögensverlusten zu bewahren, die durch die mangelnde Einhaltung bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben verursacht werden. Das erläutert der BGH etwas näher für Depotgeschäfte (Rn. 29) sowie für Einlagengeschäfte (Rn. 30). So bezwecke die Erlaubnispflicht von Einlagengeschäften nicht zu verhindern, dass von dem Einlagenkonto aus durch den Bankkunden verlustbringende Anlagegeschäfte getätigt werden (Rn. 30). Der Vermögensverlust sei hier nicht deshalb eingetreten, weil der Kläger seine Einlage mangels Liquidität der Beklagten nicht zurückerhalten hätte, sondern deshalb, weil Verwaltungsgebühren eingezogen wurden (Rn. 31). Der Entscheidung des BGH liegt eine Differenzierung zwischen Bankgeschäften einerseits und Finanzdienstleistungen andererseits zu Grunde. Er grenzt die eigene Entscheidung von anderen Entscheidungen des BGH ab (Rn. 32), in denen der Schutzzweckzusammenhang bejaht wurde und in denen es stets um Finanzdienstleistungen ging, beispielsweise in Form der Anlagevermittlung (etwa BGH, 5.12.2013, III ZR 73/12, NJW-RR 2014, 307). Kommt es bei solchen Finanzdienstleistungen zu Verlusten, so realisiert sich gerade ein Risiko, das durch die bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben verhindert werden sollte. So liegen die Dinge auch hier (anders als im o.a. Fall BGH - Urteil vom 7.7.2015, VI ZR 372/14, ZIP 2015, 1772). Der schlüssige Vortrag einer unerlaubten Handlung i.S.d Art. 5 Nr. 3 LugÜ im Streitfall scheitert also nicht schon daran, dass der eingetretene Schaden ggf. nicht vom Schutzweck der Erlaubnispflicht gedeckt wäre. e) Ziffer 12 des Vermögensverwaltungsvertrages enthält eine Vereinbarung über einen Gerichtsstand in Vaduz, Liechtenstein. Das Landgericht ist (im Zusammenhang mit den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen der fehlerhaften Durchführung der Vermögensverwaltung) der Auffassung, dass für vertragliche Ansprüche wirksam die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Liechtenstein vereinbart worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Wäre eine Gerichtsstandsvereinbarung wirksam zustande gekommen, könnte sie im Grundsatz auch deliktische Ansprüche zwischen den Parteien erfassen. Das Landgericht ist der Auffassung, dass sich eine Unwirksamkeit der Vereinbarung nicht aus Art. 17 LugÜ ergebe, da Liechtenstein nicht Vertragsstaat des LugÜ ist. Das entspricht auch dem Wortlaut der Norm. Im Falle der Derogation eines Vertragsstaatengerichts lässt sich aber im Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 5 LugÜ teleologisch die Erfassung durch das Übereinkommen vertreten (vgl. Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage 2011, Art. 23 EuGVO, Rn. 14, 81 ff.) Die Unwirksamkeit würde sich dann aus Art. 17 LugÜ ergeben. Das kann hier aber auch dahinstehen. Denn selbst wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO wirksam sein sollte, würde sie wohl nicht im Verhältnis zum Beklagten Wirkung entfalten, der selbst nicht Vertragspartei des Vermögensverwaltungsvertrages war. f) Soweit der Kläger hilfsweise einen Anspruch wegen fehlerhafter Durchführung der Vermögensverwaltung geltend macht, ist ein Gerichtsstand in Deutschland nicht ersichtlich. Hier ist dem Landgericht zuzustimmen. Für eine solche unerlaubte Handlung lägen sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort in der Schweiz. Deutsche Gerichte sind also in der Kognitionsbefugnis beschränkt und können nur über die fragliche Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis, nicht aber über die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche wegen fehlerhafter Durchführung der Vermögensverwaltung entscheiden. 2. Die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 LugÜ sind gegeben. Der Handlungsort für die geltend gemachte unerlaubte Handlung liegt in Deutschland. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist zu bejahen; das Landgericht Ravensburg ist zur Entscheidung in der Sache berufen. III. Da somit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet ist, sich das Landgericht mit dem Rechtsstreit in der Sache selbst jedoch - von seiner Sicht aus konsequent - nicht auseinandergesetzt hat (Bl. 103 d.A.), erscheint es entsprechend dem übereinstimmenden Hilfsantrag beider Parteien sachgerecht, die landgerichtliche Entscheidung gem. § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückzuverweisen. Zwar handelt es sich bei der Einordnung des Handelns des Beklagten als unerlaubte Handlung um eine so genannte doppelrelevante Tatsache, auf die es sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Begründetheit ankommt. Im Rahmen der Zuständigkeit hat jedoch insoweit nur eine Prüfung auf Schlüssigkeit zu erfolgen, die - wie dargelegt - hier zu bejahen ist. Ob tatsächlich eine unerlaubte Handlung vorliegt, ist vom Landgericht nach Zurückverweisung unter Berücksichtigung etwaiger Einwendungen des Beklagten zu entscheiden. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen vor, da der Bundesgerichtshof die Frage der Lokalisierung des Handlungsorts in derartigen Fällen noch nicht entschieden hat und sich auch aus der Rechtsprechung des EuGH, der eine wechselseitige Handlungsortzurechnung im Zusammenhang mit Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. abgelehnt hat, keine eindeutige Antwort auf die Frage ergibt.