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Beschluss

5 - 2 StE 7/20

OLG Stuttgart 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0222.5.2STE7.20.00
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Tenor
In der Strafsache gegen …, geboren am 26.12.1988 in …, derzeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt … Verteidiger: wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 5. Strafsenat – durch Vors. Richter am OLG …, Richter am OLG … und Richterin am OLG … am 22. Februar 2022 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten … vom 15. Februar 2022, den Haftbefehl des Senats vom 26. Juli 2021 aufzuheben, hilfsweise, ihn außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
In der Strafsache gegen …, geboren am 26.12.1988 in …, derzeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt … Verteidiger: wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 5. Strafsenat – durch Vors. Richter am OLG …, Richter am OLG … und Richterin am OLG … am 22. Februar 2022 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten … vom 15. Februar 2022, den Haftbefehl des Senats vom 26. Juli 2021 aufzuheben, hilfsweise, ihn außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. I. Der Angeklagte … hat mit Verteidigerschriftsatz vom 15. Februar 2022 beantragt, den Haftbefehl des Senats vom 26. Juli 2021 aufzuheben, hilfsweise, ihn außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht (mehr) bestehe und der weitere Vollzug der Untersuchungshaft angesichts vorliegender Strafmilderungsgründe und der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf die Strafdrohung nicht mehr verhältnismäßig sei. Der Generalbundesanwalt ist dem Antrag entgegengetreten. II. Der Angeklagte … ist der im Haftbefehl des Senats vom 26. Juli 2021 bezeichneten Taten weiterhin dringend verdächtig. Hinsichtlich des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der Annahme dringenden Tatverdachts wird auf den Haftbefehl vom 26. Juli 2021 Bezug genommen. Die seit Erlass des Haftbefehls in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise führen nach der derzeitigen Bewertung des Senats zu keiner abweichenden Beurteilung. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes anzuführen: 1. Angaben des Angeklagten … Die im Haftbefehl des Senats niedergelegten Angaben des Angeklagten … in seiner polizeilichen Vernehmung vom 14. Februar 2020 haben sich durch die zwischenzeitlich erfolgte Vernehmung des Zeugen KHK … bestätigt. Auch KHK … gegenüber hatte sich der Angeklagte bereits teilgeständig eingelassen, jedoch wie in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung und in seiner polizeilichen Vernehmung vom 23. Juni 2020 jegliche eigene Beteiligung an Anschlagsplanungen oder Unterstützung solcher Planungen in Abrede gestellt. KHK … berichtete, er habe den Angeklagten … gemeinsam mit PM … beim Polizeirevier … vernommen. Im Zusammenhang mit dem Treffen in … am 8. Februar 2020 habe der Angeklagte geäußert, er selbst habe zwar keine Anschlagspläne gefasst, aber es sei dort von mehreren Personen darüber gesprochen worden. Es sei gesagt worden, dass sie die letzte Generation seien, die noch etwas bewegen könne, und dass sie langsam handeln müssten. Es sei auch über zu viele Migranten gesprochen worden und darüber, dass diese keine Kriegsflüchtlinge seien, sondern Soldaten, die man aufhalten müsse, weil sie einen sonst überrennen würden. Konkrete Örtlichkeiten als Anschlagsziele seien nicht besprochen worden, aber es seien Moscheen als Ziele und das Beispiel „…“ genannt worden. Die Anschläge hätten, nehme er an, mit Waffen durchgeführt werden sollen. Das Ziel sei gewesen, Deutschland wieder deutsch zu machen und „diese Multi-Kulti-Kultur zu beenden“. Der Senat hat bei einer vorläufigen Bewertung keinen Anlass, in Zweifel zu ziehen, dass der Angeklagte … sich am 14. Februar 2020 genau in dieser Form äußerte, zumal seine Angaben sich nahtlos in seine Einlassungen in der Hauptverhandlung und in seiner polizeilichen Vernehmung vom 23. Juni 2020 einfügen. 2. Angaben der Angeklagten …, …, … und … Der Angeklagte … hat sich am 4. August 2021 außerhalb der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen, als ihm der neu gefasste Haftbefehl vom 26. Juli 2021 eröffnet wurde. Der Senat hat in der Hauptverhandlung eine Videoaufzeichnung dieser Haftbefehlseröffnung in Augenschein genommen. Hiernach gab der Angeklagte … an, dass das, was in seinem Haftbefehl stehe, „schon in die Richtung“ gehe und der Senat „das erkannt“ habe. Bei einer vorläufigen Bewertung waren diese Äußerungen des Angeklagten, die von ihm nicht mehr näher erläutert wurden, dahin zu verstehen, dass der Inhalt des Haftbefehls, soweit es den Angeklagten … betreffe, im Wesentlichen zutreffend sei. Der Angeklagte … hat sich über eine Verteidigererklärung zur Sache eingelassen. Dabei äußerte er eingangs ausdrücklich, er beziehe sich auf seine bisher bei der Polizei gemachten Angaben. Auf die im Haftbefehl bereits ausführlich dargestellten Angaben des Angeklagten … in seiner polizeilichen Vernehmung vom 19. Mai 2020 wird daher Bezug genommen. Die über die bisherige Einlassung hinausgehenden Angaben des Angeklagten … beziehen sich im Wesentlichen auf das Geschehen nach Verlassen des Treffens in Minden und vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Der Angeklagte … räumte ein, zwischen dem Mitangeklagten … und … Nachrichten vermittelt zu haben, die mit einem Waffengeschäft zwischen beiden zu tun gehabt hätten. Einzelheiten hierüber seien ihm nicht bekannt gewesen. Nachdem … ihn, …, im Dezember 2019 gebeten habe, dem Angeklagten … auszurichten, dass die „Russischen Weihnachten“ nicht stattfinden würden, habe … ihm am 18. Januar 2020 mitgeteilt, er solle dem Angeklagten … bei dem Treffen in … ausrichten, dass die „Russischen Weihnachten“ doch stattfinden würden. Dies habe er dem Angeklagten … bei der Begrüßung außerhalb des Hauses des Angeklagten … in … gesagt, wobei er bis heute nicht wisse, was sich hinter dem Begriff verberge. Es sei ihm bekannt gewesen, dass es ganz allgemein um Waffen gegangen sei, und er sei davon ausgegangen, dass … und … nun wegen der Einzelheiten direkt miteinander kommunizieren würden. Der Angeklagte … gab weiter an, er sei in … nicht mit der Beschaffung von Waffen beauftragt worden und habe auch am Abend des 8. Februar 2020 vor Absenden des Emoji-Bildes eines nach oben gereckten Daumens an den Angeklagten … keine Gelegenheit gehabt, mit … oder … über eine Waffenlieferung zu sprechen. Er sei mit dem Angeklagten … um 19:20 Uhr bei der Geburtstagsparty von … eingetroffen. Bis zur abgesandten Nachricht an den Angeklagten … um 19:30 Uhr wäre keine Zeit geblieben, um dort Gespräche über Waffengeschäfte zu führen, zumal er … und … dort nicht getroffen habe. Die Nachricht habe nur bedeutet, dass sie gut angekommen seien. Er habe dem Angeklagten … eine Nachricht geschickt, dass er das Spanferkel abbestellt habe wegen der Krankheit von …. Damit habe er die Aussage und Wünsche des Angeklagten … gemeint, Anschläge zu verüben und dabei auch Kinder und Frauen zu töten. Aus diesem Grund habe er auch dem Angeklagten … eine Nachricht gesandt, dass er wegen … alles canceln werde. Er habe mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun haben wollen und nach dem Aufbruch aus … nichts in Bezug auf Waffen unternommen. Bezüglich des Mitangeklagten … gab der Angeklagte … an, er habe am 17. Oktober 2019 über diesen eine Nachricht über eine Waffenliste erhalten, die er versehentlich gelöscht habe. Er habe daher am 19. Oktober 2019 den Angeklagten … gebeten, ihm diese erneut zuzusenden. Die Liste habe er dann zusammen mit der Telefonnummer von … an den Angeklagten … weitergeleitet. Am 7. November 2019 habe der Angeklagte … ihm mitgeteilt, dass er mit … in direktem Kontakt stehe. Der Angeklagte … sei in diesen Vorgang nicht eingebunden gewesen, auch – außer der Nachricht, die er ihm am 17. Oktober 2019 zukommen ließ – in keinen Waffenkontakt oder gar ein Waffengeschäft und habe diesbezüglich „auch nichts gemacht“. … habe auch nichts davon gewusst, dass er, …, dem Angeklagten … beim Treffen in … am 8. Februar 2020 von … habe ausrichten sollen und auch ausgerichtet habe, dass die „Russischen Weihnachten“ doch stattfinden würden. Insbesondere habe man auf der Rückfahrt von … nicht über die Beschaffung von Waffen oder überhaupt über Waffen gesprochen. Mit der Bezugnahme auf seine bisherigen Angaben hat der Angeklagte … wiederholt und bekräftigt, dass Gesprächsinhalt in … Anschläge auf Moscheen, die Beschaffung von Waffen und die finanzielle Beteiligung der Teilnehmer an der Waffenbeschaffung waren. Soweit der Angeklagte … in Abrede stellte, Bemühungen um eine Waffenbeschaffung entfaltet zu haben, erschöpften sich seine Ausführungen im Wesentlichen in seinen bisherigen Angaben. Diese sind aufgrund der bereits im Haftbefehl des Senats dargelegten Gründe nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu erschüttern. Auch die im ersichtlichen Bemühen um eine Entlastung des Mitangeklagten … getätigten Angaben des Angeklagten … – immerhin führte er aus, ohne sein Zutun „säße … nicht hier“, da er ihn sehr kurzfristig gefragt habe, ob er ihn nach … begleite – vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu beseitigen. Die Ausführungen des Angeklagten … zur fehlenden Einbindung … in ein etwaiges Waffengeschäft stellen eine bloße Wiedergabe des derzeitigen Stands der Beweisaufnahme dar und vermögen keine darüber hinausgehenden Erkenntnisse zu vermitteln. Denn bereits im Haftbefehl gegen den Angeklagten … vom 26. Juli 2021 hatte der Senat dargelegt, er gehe nicht im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon aus, dass dem Angeklagten … die Aufgabe zugekommen wäre, gemeinsam mit dem Angeklagten … die für Anschläge benötigten Waffen zu beschaffen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Darstellung des Angeklagten …, der Angeklagte … habe ihm einmalig eine Waffenliste zukommen lassen und habe ansonsten im Hinblick auf Waffengeschäfte „nichts gemacht“, schwerlich mit auf dem Mobiltelefon CAT S61 des Angeklagten … gesicherten Threema-Chatverläufen zwischen den Angeklagten … und … sowie zwischen dem Angeklagten … und … in Einklang zu bringen sein dürfte. So schrieb der Angeklagte … am 1. November 2019 an den Angeklagten …: „Ak mit Zubehör für […]…[…] antwortet mir nicht“, worauf der Angeklagte … unmittelbar antwortete, er schreibe ihn an. Wenige Minuten später teilte der Angeklagte … …, bei dem es sich nach derzeitigem Erkenntnisstand um „…“ handelt, mit, dass sie die erste Bestellung hätten. Am 6. November 2019 leitete … die vorstehend genannte Nachricht von … an … weiter. Zudem setzte der Angeklagte … am 17. November 2019 … davon in Kenntnis, dass sie einen Käufer „für ein paar Sachen“ hätten. Der Angeklagte … ließ sich im Rahmen einer umfangreichen Einlassung zur Sache zum Treffen in Minden dahingehend ein, dass er im Vorfeld davon ausgegangen sei, dass es sich hierbei um ein organisationsübergreifendes Gruppentreffen handeln werde, bei dem es im Wesentlichen darum gehe, wie man die eigenen Familien schützen könne, wenn die Situation es erfordere. Er habe das Treffen zudem dazu nutzen wollen, um mit dem Angeklagten … und dem Zeugen … darüber zu sprechen, ob sie zu dritt die Führung des Freikorps übernehmen könnten. Eine andere Gruppierung, der er und der Angeklagte … angehörten, habe es nie gegeben. Er sei am 8. Februar 2020 kurz vor 12.00 Uhr gemeinsam mit dem Angeklagten … in … angekommen. Gemeinsam mit den Angeklagten … und … seien sie von einem Restaurantparkplatz zu Fuß zum Wohnhaus des Angeklagten … gegangen. Auf dem Weg hätten sich ihnen die Angeklagten … und … angeschlossen. Am Haus des Angeklagten … seien sie vom Angeklagten …, der vor dem Haus gewartet habe, sowie von den Angeklagten … und … begrüßt worden. Nach seiner Erinnerung sei auch der Angeklagte … schon vor Ort gewesen; möglicherweise sei dieser aber auch erst kurz danach angekommen. Sie hätten sich zunächst im Garten aufgehalten und auf den Angeklagten … gewartet, der gegen 13.00 Uhr eingetroffen sei. Nachdem alle Beteiligten ihre Mobiltelefone beim Angeklagten … abgegeben hätten, habe man sich an einen Tisch im Wohnzimmer gesetzt. Alle hätten sich untereinander unterhalten, worauf der Angeklagte … eine Vorstellungsrunde initiiert habe, bei der auch darüber diskutiert worden sei, ob der Angeklagte … an dem Gespräch teilnehmen dürfe, obwohl er im öffentlichen Dienst arbeite. Die Mehrheit habe für einen Verbleib … gestimmt. Nachdem sich alle vorgestellt hätten, habe der Angeklagte … erklärt, dass er von jedem Einzelnen wissen wolle, ob er „offensiv“ oder „defensiv“ ausgerichtet sei. Er, der Angeklagte …, habe die Frage so verstanden, dass der Angeklagte … wissen wolle, wer zum Beispiel zu „aktiven“ Demonstrationen, Plakataktionen, Patrouillen und öffentlichen politischen Meinungsäußerungen bereit sei, auch wenn diese Aktionen konfrontative Züge hätten und Auseinandersetzungen mit der Staatsmacht und andersdenkenden Gruppen nach sich ziehen könnten. Jedenfalls die Angeklagten …, …, …, … und er selbst, der Angeklagte …, hätten geäußert, dass sie defensiv orientiert seien. Dann habe der Angeklagte … gefragt, was man denn in Zukunft alles machen könne. Der Angeklagte … habe vorgeschlagen, dass man eine Aufkleber-, Flyer- und Plakataktion machen könne. Da sei der Angeklagte … dem Angeklagten … ziemlich scharf ins Wort gefallen und habe gesagt, dass man über diesen Punkt längst hinweg sei und man etwas Anderes machen müsse, er habe nicht mehr so viel Zeit. Hierauf sei der Angeklagte … seinerseits dem Angeklagten … ins Wort gefallen und habe in einer beinahe merkwürdig heiteren Art und Weise erklärt, man müsse „Moscheen machen“, man müsse „Moscheen machen“. Hierauf habe der Angeklagte … eingeworfen, dass man da schnell Ärger reinbekäme; man müsse nur eine Moschee anzünden, dann hätte man schon Theater, da sich die „Moslems“ untereinander nicht grün seien. Der Angeklagte … gab hierzu ohne nähere Erläuterung an, dass er den Eindruck gehabt habe, dass der Angeklagte … dies „abwehrend“ in den Raum geworfen habe. Das Gespräch sei hierauf für einen kurzen Augenblick in der Art eines lautstarken Stammtischgesprächs durcheinandergeraten. Der Angeklagte … habe sich gegen den Vorschlag … ausgesprochen, was dann zu einer Diskussion geführt habe. Soweit er sich erinnere, habe der Angeklagte … gesagt, dass man sich doch nicht jahrelang darauf vorbereite, für den Tag X gewappnet zu sein, um dann selbst die Situation herbeizuführen, gegen die man sich aktiv vorbereite. Dem habe er, der Angeklagte …, nur zustimmen können. An mehr Details könne er, der Angeklagte …, sich nicht erinnern, zumal er das Thema nicht als ernstgemeint empfunden habe. Von konkreten Anschlagsplänen oder gar einer Verabredung zu konkreten Unternehmungen könne keine Rede sein. Keiner habe auch nur im Entferntesten seine Unterstützung zu solchen Taten zugesagt. Nach einer erneuten Raucherpause und einem anschließenden lockeren Gespräch über Alltagsthemen habe wieder der Angeklagte … das Wort ergriffen und gefragt, inwieweit die Anwesenden zu ihrem persönlichen Schutz schon vorgesorgt hätten und wer Interesse an einer Waffe habe. Der Angeklagte … habe gesagt, dass der Angeklagte … eventuell jemanden kenne, der möglicherweise in der Lage sei, Waffen zu beschaffen. Der Angeklagte … habe hierauf zögernd und verlegen geantwortet, dass er jemanden kenne und diesen ja einmal fragen könne, ob dieser vielleicht etwas machen könne. Der Angeklagte … habe hinzugefügt, dass man dann aber mindestens 50.000 Euro auf den Tisch legen müsse. Der Angeklagte … habe hierauf jeden Einzelnen in der Runde befragt, welchen Betrag er für sich investieren wolle. Er, der Angeklagte …, erinnere sich nicht genau, welche Personen hierauf exakte Beträge in den Raum gestellt hätten. Im Gedächtnis sei ihm aber noch, dass der Angeklagte … gesagt habe, dass er zwar unbedingt eine Waffe wolle, aber nur über Hartz IV verfüge. Er selbst, der Angeklagte …, habe 2.500 Euro in den Raum gestellt, da er zum Schutz seiner Familie schon lange Interesse an einer Waffe gehabt habe. Er habe aber nicht wirklich geglaubt, dass der Angeklagte …, der sichtlich gezögert habe, tatsächlich eine Beschaffung der Waffen umsetzen wolle. Betonen wolle er zudem, dass dieses Thema jedenfalls aus seiner Sicht in keinerlei Zusammenhang mit der Frage des Angeklagten … gestanden habe, ob man eine defensive oder offensive Haltung habe, und auch nicht mit dem „unqualifizierten“ Einwurf des Angeklagten … zum Thema Moscheen. Dies seien aus seiner Sicht völlig getrennte Gesprächsinhalte gewesen. Nach der Abfrage, die der Angeklagte … durchgeführt habe, sei man noch sehr weit von der genannten Summe entfernt gewesen. Deshalb habe der Angeklagte … mit etwas mehr Nachdruck eine erneute Fragerunde gestartet. Zuvor habe er in Aussicht gestellt, den fehlenden Restbetrag aus eigenen Mitteln aufzustocken. Als er sodann ein zweites Mal in die Runde gefragt habe, habe es keine wesentlichen Änderungen gegeben. Der Angeklagte … habe zwar plötzlich im Namen der Bruderschaft Deutschland einen Betrag zugesagt. Es seien aber noch immer ungefähr 20.000 Euro offen gewesen. Er, der Angeklagte …, sei nicht davon ausgegangen, dass der Angeklagte … einen so hohen Differenzbetrag ausgleichen werde, weshalb die Angelegenheit für ihn endgültig erledigt gewesen sei. Danach habe sich der Angeklagte … an den neben ihm sitzenden Angeklagten … gewandt und gefragt, ob dieser die Möglichkeit hätte, eventuell Pistolen mit dem Motorrad aus Tschechien nach Deutschland zu bringen, falls es mit dem Kontakt des Angeklagten … nichts werden sollte. Der Angeklagte … habe hierzu gesagt, dass das Thema Waffen in Tschechien locker gehandhabt und man mit dem Motorrad nicht unbedingt kontrolliert werde. Der Angeklagte … habe aber keine Zusage getätigt und es sei nicht der Eindruck entstanden, dass er als alternative Möglichkeit der Waffenbeschaffung zur Verfügung stehe. Obwohl man sich schließlich nicht auf ein konkretes Waffengeschäft geeinigt habe, habe der Angeklagte … zur Überraschung des Angeklagten … nun diejenigen Personen bestimmen wollen, die eventuell bei einer Waffenübergabe dabei sein sollten. Der Angeklagte … habe gesagt, dass er zu der Übergabe gemeinsam mit dem Angeklagten … fahren werde. Da sei ihm der Angeklagte … ins Wort gefallen und habe erklärt, dass er auch mitkommen wolle. Hierauf habe der Angeklagte … geantwortet, dass er den Angeklagten … ohnehin mit eingeplant habe. Als Vierten und Letzten habe der Angeklagte … den Angeklagten … genannt. Weder der Angeklagte … noch der Angeklagte … hätten zu dieser Idee etwas gesagt. Im Anschluss habe es eine erneute Raucherpause gegeben, in der der frühere Mit-beschuldigte … erschienen sei. Dieser habe sich, als das Gespräch fortgesetzt worden sei, ebenfalls vorgestellt, worauf über verschiedenste Themen gesprochen worden sei, unter anderem über das Thema Entnazifizierung. Gegen 16.00 Uhr hätten sich die Gespräche dann allmählich aufgelöst. Später hätten sich … sowie die Angeklagten …, … und … verabschiedet und die anderen seien erneut zum Rauchen nach draußen gegangen, hätten sich danach weiter im Haus unterhalten und seien schließlich zu Fuß zum Restaurant des Freundes des Angeklagten … gegangen. Während des Essens und auch sonst im weiteren Verlauf des Abends habe es keine weiteren Gespräche gegeben, die mit den am Nachmittag besprochenen Themen im Zusammenhang gestanden hätten. Auch wenn der Angeklagte … in seiner Einlassung den Tatvorwurf somit in Abrede gestellt hat, hat er die Darstellung des Angeklagten … doch in wesentlichen Punkten bestätigt. Dies gilt nicht nur für seine Schilderung, dass der Angeklagte … die Frage gestellt habe, wer „offensiv“ und wer „defensiv“ ausgerichtet sei, und dass – in der Einlassung nicht näher erläuterte – Aktionen im Zusammenhang mit Moscheen Gegenstand des Gesprächs gewesen sein sollen. Mit den Angaben … deckt sich auch die Einlassung des Angeklagten …, dass der Angeklagte … die Beteiligten befragt habe, wer eine Waffe erwerben und wer hierfür welchen Betrag investieren wolle, und dass der Angeklagte … angekündigt habe, die Waffen möglicherweise für einen Betrag von 50.000 Euro beschaffen zu können. Gleiches gilt schließlich auch für die Angaben …, dass darüber gesprochen worden sei, ob der Angeklagte … Kurzwaffen in Tschechien beschaffen und mit dem Motorrad über die Grenze schmuggeln könne. Soweit der Angeklagte … im Übrigen der Darstellung des Angeklagten … widersprochen hat, ist dies bei einer vorläufigen Bewertung aus den bereits im Haftbefehl dargelegten Gründen nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu erschüttern. Der Senat vermag bei einer vorläufigen Bewertung insbesondere nicht zu erkennen, warum die Angeklagten …, …, …, … und … weitergehende belastende Angaben hätten machen sollen, wenn die Gespräche am 8. Februar 2020 nicht den von ihnen bekundeten Inhalt gehabt hätten. Der Angeklagte … machte ab dem 9. Dezember 2021 über mehrere Hauptverhandlungstage umfangreiche Angaben zur Sache. Zunächst äußerte er sich im Rahmen einer frei durch ihn selbst vorgetragenen Erklärung. Im Anschluss beantwortete er Fragen des Senats, des Generalbundesanwalts und der weiteren Verfahrensbeteiligten. Am 1. Februar 2022 war seine Vernehmung abgeschlossen. Der Angeklagte … ließ sich im Wesentlichen wie folgt ein: Zu dem Treffen in …, welches am 8. Februar 2020 bei dem Angeklagten … zuhause stattgefunden habe, sei er mit dem Angeklagten … als Repräsentanten der Gruppierung Wodans Erben Germanien gefahren. Er sei durch den Angeklagten … dorthin eingeladen worden. Im Vorfeld sei er vor dem Hintergrund einer Nachricht … von der Bruderschaft Deutschland in der Telegram-Chatgruppe „Heimat“ davon ausgegangen, dass es dort – neben dem Preppen – auch um die Koordination von gewaltsamen Übergriffen gegen die Antifa anlässlich Demonstrationen gehen könnte. Den zwischenzeitlich, aufgrund eines von ihm nicht näher bezeichneten Chat-Beitrags des Angeklagten … und einer an ihn gerichteten Nachricht des Angeklagten …, der Mutmaßungen in dieser Richtung angestellt habe, bei ihm aufgekommenen Gedanken, es könnten (auch) Anschlagsplanungen thematisiert werden, habe er schnell wieder verworfen, weil ansonsten von so etwas nie die Rede gewesen sei. In Minden hätten sie sich zunächst auf dem Parkplatz eines Restaurants mit den Angeklagten … und … getroffen und seien dann zu Fuß zum Wohnhaus des Angeklagten … gegangen. Dort habe der Angeklagte … bereits an der Straße gewartet. Zunächst habe man sich im hinteren Garten versammelt und nach einer Begrüßung bei allgemeinen Gesprächen geraucht. Dabei seien jedenfalls die Angeklagten … und … bereits zugegen gewesen. Beim Betreten des Hauses hätten alle ihre Handys abgegeben, was ihn nicht verwundert habe. Drinnen habe es dann eine Vorstellungsrunde gegeben, bei der man sich mit dem jeweiligen (Vor-) Namen und gegebenenfalls der Zugehörigkeit zu und Funktion bei einer Gruppierung vorgestellt habe. Die Angeklagten … und … hätten dabei ihre Zugehörigkeit zu der Gruppe Vikings Security angeführt. Bei der Vorstellung des Angeklagten …, der seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst erwähnt habe, habe es eine Diskussion darüber gegeben, ob dieser bleiben könne. Dem Großteil der Anwesenden sei es egal gewesen, er wisse noch, dass der Angeklagte … dagegen gewesen sei. So habe der Angeklagte … letztlich weiter teilnehmen können. Nach dem Essen und einer Raucherpause hätten die Angeklagten … und … ihr „Entnazifizierungszeugs“ vorgestellt. Nach seinem Eindruck seien die beiden der Meinung gewesen, dass es an dem Tag darum gehen soll. Die beiden hätten sich gut vorbereitet, Papiere dabeigehabt und beim Ausfüllen geholfen. Die Resonanz sei jedoch gering gewesen. Im zeitlichen Zusammenhang mit einer Raucherpause sei der verstorbene frühere Mitbeschuldigte … erschienen. Im Zuge seiner Vorstellung sei es zu einem Gespräch zum Thema Preppen gekommen. Danach habe es wiederum eine Raucherpause gegeben. Sodann hätten die Angeklagten … und … sich zu Wort gemeldet und damit begonnen, etwas zum Thema Demonstrationen zu sagen. Dabei seien sie jedoch, er meine von dem Angeklagten …, abrupt und barsch mit den Worten: „Über Demonstrationen sind wir hinweg!“, man könne jetzt Geschichte schreiben, unterbrochen worden. Er sei dabei über die Art und Weise erschrocken gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Angeklagte … der Wortführer gewesen, und es sei – wie er glaube – ebenfalls durch den Angeklagten … zu der Abfrage gekommen, wie die jeweilige Einstellung beziehungsweise Bereitschaft sei, „offensiv“ oder „defensiv“. Es sei – jedenfalls ihm – nicht klar gewesen, wovon dabei die Rede gewesen sei, weil, wie er glaube, Gewalthandlungen gegen Moscheen zu diesem Zeitpunkt noch nicht angesprochen worden seien. Mehr als die Hälfte der Teilnehmer hätte sich als defensiv bezeichnet, einige auch als offensiv. Zunächst gab er – hierzu befragt – nicht an, wer sich dazu auf welche Weise geäußert habe. Im weiteren Verlauf der Vernehmung kam er von sich aus auf diese Frage zurück und präzisierte seine Angaben schließlich dahin, dass die Angeklagten …, …, …, … und er selbst sich als defensiv bezeichnet hätten, der Angeklagte …, insoweit war er sich zuletzt „beinahe sicher“, ebenfalls. Die Angeklagten … und … hätten sich als offensiv bekannt, bezüglich der Angeklagten … und … wisse er es nicht mehr. Die Angeklagten … und … hätten nichts gesagt. Der Angeklagte … habe in diesem Zusammenhang eine „Rede heruntergerasselt“, deren genauen Wortlaut der Angeklagte … nicht erinnerte. Im „Groben und Ganzen“ sei es das gewesen, was der Angeklagte … bereits in der Nachricht zur Ankündigung des Treffens geschrieben habe, nämlich, dass bei „Wein und Brot“ „Krieg“ besprochen werde. Auch bezüglich des Zeitpunktes dieser Ansprache schwankte der Angeklagte … in seinen Angaben. Hatte er den chronologischen Ablauf zunächst so dargestellt, dass der Angeklagte … diese Worte vor der Abfrage zur offensiven oder defensiven Haltung an die Anwesenden gerichtet habe, meinte er zu einem späteren Zeitpunkt seiner Vernehmung, dass dies erst unmittelbar danach gewesen sei. Er sei sich nicht sicher, ob … dabei bereits ein Vorgehen gegen Moscheen angesprochen habe, meine aber, das Wort „Moschee“ sei erstmals von dem Angeklagten … erwähnt worden. Der Angeklagte … habe – so glaube er – zuvor jedoch erwähnt, dass in Deutschland zu viele Muslime seien, man müsse handeln. Darauf habe der Angeklagte … plötzlich eingeworfen: „Die große Moschee in Köln…“, worauf erstmal Ruhe gewesen sei und sich „jeder angeschaut“ habe. Es sei im Zusammenhang dann klar gewesen, dass nun von Anschlägen gegen Moscheen die Rede sei. Der Angeklagte … habe auf diesen Beitrag … lediglich entgegnet, dass „so etwas Großes“ nicht in Betracht käme, wie er meine, begründet mit eingeschränkten Fluchtmöglichkeiten. Dem Vorstoß an sich habe er jedoch nicht widersprochen, vielmehr habe er gesagt, dass, wenn man so etwas mache, es eine kleine oder mehrere kleine Moscheen sein müssten. Der Angeklagte … sei darauf „sofort eingeknickt“ und habe angeboten, derartige Moscheen wegen Fluchtmöglichkeiten auszukundschaften, worauf der Angeklagte … gesagt habe, dass … das tun könne. Er meine, dass … an dieser Stelle erwähnt habe, dass man „einfach reingehen und losschießen“ solle. Im Lauf der Diskussion sei – er glaube von … – „klipp und klar“ erwähnt worden, dass Sinn von Anschlägen das Auslösen von bürgerkriegsähnlichen Zuständen in Deutschland sei. Darauf habe eine Diskussion angefangen, bei der jeder etwas habe sagen können. Der Angeklagte … schilderte weiterhin, dass mehrere Anwesende sich jeweils – mit unterschiedlichen Erwägungen – gegen ein solches Vorhaben ausgesprochen hätten. Während er selbst eingewandt habe, dass man bei einem solchen Vorgehen und der darauf zu erwartenden Reaktion sich selbst und die eigenen Familienangehörigen gefährde, sei – aus seiner Sicht – von links zu Bedenken gegeben worden, dass sich in den Moscheen auch Frauen und Kinder befinden würden, wobei er diesen Beitrag entweder dem Angeklagten …, dem Angeklagten … oder dem Angeklagten … zuordnete. Der Angeklagte … habe hierauf entgegnet: „Aus kleinen Kanaken werden irgendwann auch große Kanaken“. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte … gesagt: „Wenn Ihr Unruhe reinbringen wollt, reicht es, eine Moschee anzuzünden, die sind sich selbst nicht grün!“, wobei er selbst das so empfunden habe, als ob … das Thema habe „runterdrücken“ wollen. Auf die Einwände hin hätten die Angeklagten … und … „beide reingeschrien“, wobei unter anderem – von dem Angeklagten … nicht zugeordnet – geäußert worden sei, dass man keine Zeit mehr habe. Er habe in vielen Gesichtern Überforderung und Ratlosigkeit wahrgenommen. Aufgrund dieser körpersprachlichen Regungen sei aus seiner Sicht klar gewesen, dass ein solches Vorhaben neben den Angeklagten … und … nicht durch weitere Anwesende befürwortet worden und deshalb nicht zu realisieren gewesen sei. Anschließend habe es eine Raucherpause gegeben, nach welcher man auf das Thema Waffen zu sprechen gekommen sei. Er wisse nicht mehr, wie das angefangen habe. Er habe dabei, ohne dass dies ausdrücklich klargestellt worden sei, das Gefühl gehabt, dass dies ein neues Thema gewesen sei, es somit allgemein um Waffenbeschaffung „für diese Preppersache“ gegangen sei. Zunächst habe der Angeklagte … den Angeklagten … angesprochen. Diesem habe man angemerkt, dass es ihm unangenehm war. Auf die Bemerkung des Angeklagten …, dass er wisse, dass der Angeklagte … zur Waffenbeschaffung in der Lage sei, habe dieser – nach seiner (des Angeklagten …) Wahrnehmung herumdrucksend – entgegnet, er müsse „mal schauen“. Mit Blick auf die weitere Abfolge des Gesprächs im Zusammenhang mit Waffen gab der Angeklagte … an, sich unsicher zu sein. Letztlich legte er sich dahin fest, dass sich zunächst der Angeklagte … – er meine von sich aus – zu Wort gemeldet und erwähnt habe, dass man zum Waffenkauf nur „in die Tschechei“ fahren müsse, weil das dortige Waffenrecht „leichter“ sei und man kleinkalibrige Waffen in jedem Laden bekommen könne. Auf wiederholte Nachfragen des Angeklagten … im weiteren Gesprächsverlauf, ob der Angeklagte … bei einer Waffenbeschaffung dort behilflich sein, wenigstens mit „rüberfahren“ und Grenzübergang und Waffenladen zeigen könne, sei es diesem schließlich zu viel geworden und er habe „Ja, ja“ gesagt. Zum weiteren Ablauf hatte der Angeklagte … zunächst angegeben, dass – wie er glaube – durch den Angeklagten … gefragt worden sei, wer was haben wolle, im Sinne von „Kurz- oder Langwaffe“. Insoweit korrigierte er sich jedoch später dahin, dass er fast sicher sei, dass vor der Abfrage konkreter Waffenwünsche zunächst die Bereitschaft, Geld zu geben abgefragt worden sei. Zuvor habe der Angeklagte … auf die Frage des Angeklagten …, wieviel man für ein paar Lang- oder Kurzwaffen brauche, bereits die Summe von 50.000 Euro genannt gehabt, wobei ihm, dem Angeklagten …, das als eine „eher über den Daumen gepeilte“ Summe vorgekommen sei. Der Angeklagte … habe den Angeklagten Bal…der im Verlauf des Treffens gefragt, ob er in der Lage sei, Handgranaten zu besorgen. Zur Frage des jeweiligen Geldbeitrags der Anwesenden berief er sich zunächst darauf, nicht mehr zu wissen, wer sich inwieweit habe beteiligen wollen. Es sei dabei aber vollkommen klar gewesen, dass das Geld zur Beschaffung von Waffen eingesetzt werden sollte. Die angesprochene Summe sei jedenfalls nicht zusammengekommen. Später gab er auf Nachfrage dazu an, dass er glaube, dass der Angeklagte … bereit gewesen sei, jedenfalls 5.000 Euro beizutragen. Der Angeklagte … habe sich bereit erklärt, 2.000 Euro zu geben. Die Angeklagten … und … hätten etwas geben wollen, die Höhe des jeweiligen Betrages erinnere er nicht mehr. Entsprechend äußerte er sich zunächst auch bezüglich des Angeklagten …, korrigierte dies aber zu einem späteren Zeitpunkt von sich aus dahin, dass er sich ziemlich sicher sei, dass dieser nichts habe beitragen wollen. Der Angeklagte … habe – soweit er sich erinnere – nichts dazu gesagt, bezüglich des Angeklagten … und des Angeklagten … wisse er es nicht mehr. Der Angeklagte … habe gesagt, er müsse schauen, was er zusammenkriegt. Der Angeklagte … und er selbst hätten beide gesagt, aufgrund fehlenden finanziellen Leistungsvermögens nichts bezahlen zu können. … habe aber – ohne hierzu mit irgendjemandem Rücksprache gehalten zu haben – eine Beteiligung der Bruderschaft Deutschland in Höhe von 5.000 Euro zugesagt. Der frühere Mitbeschuldigte … habe nichts beitragen wollen. Insgesamt sei – wie er zuletzt angab – ein Betrag von rund 30.000 bis 35.000 Euro zusammengekommen. Zum Schluss seien dann durch den Angeklagten … reihum die jeweiligen konkreten Waffenwünsche abgefragt worden. Hierzu gab der Angeklagte … zuletzt an, dass der Angeklagte … und der Angeklagte … – wie er meine – jeweils eine Kurzwaffe gewünscht hätten. Die Angeklagten …, …, … und … hätten sich jeweils dahin geäußert, nichts zu benötigen. Der Angeklagte … habe nichts dazu gesagt. An die Äußerung des Angeklagten …, zu dem er zunächst angegeben hatte, dass dieser – wie ein weiterer Gesprächsteilnehmer, der ihm gegenübergesessen habe – eine Kurzwaffe bestellt habe, gab er letztlich an, sich nicht mehr genau zu erinnern, genauso wenig wie an die Haltung des Angeklagten … zu dieser Frage. Der Angeklagte … habe, so glaube er, eine Kalaschnikow bestellt. Durch den Angeklagten …, der Handgranaten, eine „Uzi“, eine Lang- und eine Kurzwaffe eines Fabrikats mit dem Anfangsbuchstaben „M“ bestellt habe, sei das Waffenthema dann wiederum auf diese „Scheißsache“ gebracht worden, indem dieser damit angefangen habe, man könne bei den Moscheen auch mit einer „Uzi-Handgranate“ vorgehen. Dies habe er dahin näher erläutert, man müsse einen Strick um den Abzug einer Uzi machen, worauf man sie „da reinwerfen“ könne, was dazu führe, dass die Waffe sich drin im Kreis drehen und um sich schießen würde. Vor diesem Hintergrund habe er selbst dann klargemacht, dass er keine Waffen haben möchte, was er sich ansonsten möglicherweise schon überlegt hätte. Als daraufhin der Angeklagte … ihn bedrängt habe, doch etwas zu nehmen, und auch der Angeklagte … ihn nochmals gefragt habe, sei er mit der Situation überfordert gewesen, weshalb er wahrheitswidrig behauptet habe, über ein K98 zu verfügen. Ein fester Termin für ein weiteres Treffen sei nicht vereinbart worden, auch nähere Absprachen zum Ablauf einer Geldsammlung seien nicht getroffen worden. Genauso sei der Zeithorizont für eine Waffenbeschaffung offengeblieben. Der Angeklagte … habe jedoch vorgeschlagen, dass er (der Angeklagte …) sowie die Angeklagten …, … und … an der Abholung beteiligt sein sollen, was aber nicht weiter thematisiert worden sei. Der Angeklagte … berichtete noch darüber, dass er im Garten im Anschluss ein Zwiegespräch zwischen den Angeklagten … und … mitbekommen habe, wobei sich … negativ über den Ausgang des Treffens geäußert habe, in dem Sinne, dass „wieder nichts zustande“ gekommen sei, weshalb er plane, sich nach Italien abzusetzen. Damit sei das eigentliche Treffen schon am Ende gewesen, und die Angeklagten …, … und … sowie der frühere Mitbeschuldigte … hätten sich verabschiedet. Die übrigen Teilnehmer seien noch zu einem gemeinsamen Abendessen eingekehrt. Auch der Angeklagte … hat somit die Angaben des Angeklagten … in wesentlichen Teilen bestätigt. Soweit er den Tatverdacht in Abrede stellt und insbesondere zu verstehen geben will, sowohl die Anschlagsplanungen als auch die Waffenbeschaffung hätten sich mangels Zuspruch der Anwesenden bereits am 8. Februar 2020 erledigt, ist dies bei einer vorläufigen Bewertung aus den bereits im Haftbefehl des Senats vom 26. Juli 2021 dargelegten Gründen nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu erschüttern. Vielmehr ist derzeit zu erwarten, dass seine Einlassung insoweit durch die dort im Einzelnen dargestellten Beweismittel im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung voraussichtlich widerlegt werden wird. Ein dringender Tatverdacht dahin, dass es einen Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Waffenbeschaffung und etwaigen Anschlagsplanungen gab, ist unter anderem aufgrund der Einlassung des Angeklagten … im Rahmen der Hauptverhandlung anzunehmen. Danach sei unmittelbar nach dem Gespräch über Anschläge auf Moscheen – wie er (der Angeklagte …) meine – durch den Angeklagten … überleitend zur Diskussion über die Waffenbeschaffung angesprochen worden, dass man, wenn man so etwas machen wolle, Waffen benötige. Unabhängig davon erscheint eine isolierte Betrachtung dieser Themenkomplexe angesichts der von vielen Angeklagten übereinstimmend geschilderten Abfolge der Gesprächsthemen und des insgesamt engen Zusammenhangs zudem als lebensfremd. Soweit der Angeklagte … angab, nicht mehr zu wissen, ob der Angeklagte … einen Geldbetrag zur Beschaffung von Waffen zugesagt habe, steht dies in Widerspruch zu seiner Einlassung bei der Haftprüfung am 27. März 2020. Dort hatte er ausgeführt, dass beim Treffen in Minden bis auf zwei Personen – den Angeklagten … und ihn selbst – alle Anwesenden (und damit auch der Angeklagte …) Beträge zwischen 500 und 5.000 Euro für die Waffenbeschaffung genannt hätten. Diese und weitere Abweichungen zwischen beiden Einlassungen begründete der Angeklagte … damit, dass man nach einer Festnahme „völlig aus dem Leben“ gerissen und überfordert sei, wenn man „da plötzlich vor dem BGH“ sitze. Dies ist zum einen deshalb wenig überzeugend, als der Angeklagte auf eigenen Wunsch und Antrag den Termin zur mündlichen Haftprüfung wahrnahm und ausreichend Gelegenheit hatte, sich hierauf vorzubereiten. Zum anderen lag der Termin wenige Wochen nach den Ereignissen in Minden, was nahelegt, dass der Angeklagte diese damals zuverlässig erinnerte. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur eingangs von sich aus berichtete, alle außer den genannten Personen hätten Geldbeträge zugesagt. Vielmehr wiederholte und bestätigte er im weiteren Fortgang der Haftprüfung, dass, wie er bereits gesagt habe, die einzigen, die eine Geldzusage abgelehnt hätten, der Angeklagte … und er gewesen seien. Auch dies spricht für die Richtigkeit seiner damaligen Angaben. 3. Angaben der Angeklagten …, … und … am 14. Februar 2020 Die als Zeugen vernommenen Vernehmungsbeamten haben die Angaben der Angeklagten …, … und … in ihren Beschuldigtenvernehmungen vom 14. Februar 2020, wie sie dem Haftbefehl vom 26. Juli 2021 zugrunde liegen, im Wesentlichen bestätigt. Hinsichtlich der Angaben des Angeklagten … wurde zwischenzeitlich KHK …, der den Angeklagten … vernommen hat, als Zeuge gehört. Allerdings verfügte dieser nur noch über karge Erinnerungen an Ablauf und Inhalt der damaligen Vernehmung, gerade was Äußerungen des Angeklagten … zu dem Treffen in Minden anging. Infolgedessen beabsichtigt der Senat, zeitnah den weiteren Vernehmungsbeamten POK … zu vernehmen. Soweit bei KHK … noch eine valide Erinnerung an solche Vernehmungsinhalte vorlag – dies war etwa im Hinblick auf die Angabe …, ein beim Treffen „links von ihm“ sitzender Teilnehmer habe gesagt, er habe Beziehungen zu jemandem, „der Waffen besorgen“ könne, der Fall – waren die Schilderungen des Zeugen glaubhaft und deckten sich mit den Äußerungen …, wie sie im Haftbefehl des Senats vom 26. Juli 2020 anhand der Vernehmungsniederschrift vom 14. Februar 2020 zugrunde gelegt wurden. Zudem haben sich die im Haftbefehl dargestellten Wortbeiträge des Angeklagten … zu Anschlagsszenarien und Waffenbeschaffung, die unter anderem auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 14. Februar 2020 beruhen, aufgrund der seitdem durchgeführten Hauptverhandlung, nicht zuletzt anhand der Einlassungen der Angeklagten … und …, bestätigt. Die Zeugin KHKin …, die den Angeklagten … am 14. Februar 2020 vernommen hat, hat weitestgehend die Richtigkeit der protokollierten Angaben des Angeklagten bestätigt. Insbesondere hat sie glaubhaft dargelegt, dass der Angeklagte … zu dem Treffen am 8. Februar 2020 in Minden angegeben habe, dass der mit „dem Vollbart“ das Thema Geld angesprochen und für die Sammlung von Geld geworben habe. Er sei davon ausgegangen, dass das Geld für den Erwerb von Waffen gesammelt werden sollte und deshalb jeder nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit befragt worden sei. Die Zeugin gab an, dass das Protokoll weitestgehend wortgetreu durch eine Schreibkraft niedergelegt worden sei, was sie selbst habe beobachten können. Lediglich soweit der Angeklagte zunächst eingeräumt haben soll, dass er Geld zur Verfügung stellen wollte, hat die Zeugin dargelegt, dass gerade diese Passage der Vernehmung aufgrund eines Speicherfehlers gelöscht worden sei. Im weiteren Verlauf der Vernehmung habe der Angeklagte auf Vorhalt dieser Aussage eine solche dann bestritten und wiederholt angegeben, auf die Frage nach finanziellen Mitteln gesagt zu haben, er habe „eben auch nur so ein bisschen“. KHKin … indes war sich sicher, dass der Angeklagte diese Äußerung zuvor getätigt hatte, konnte letztlich jedoch nicht ausschließen, dass es insoweit zu einem Missverständnis zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen sein könnte. Zur Aufklärung dieses Umstands beabsichtigt der Senat, zeitnah den weiteren Vernehmungsbeamten KHK … zu vernehmen. Die Angaben des Angeklagten …, die dieser anlässlich der Wohnungsdurchsuchung und der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 14. Februar 2020 getätigt haben soll, wurden durch den Objektverantwortlichen für die Durchsuchung und Vernehmungsführer KHK … bestätigt. Nach dessen überzeugenden und glaubhaften Angaben hat sich der Angeklagte … zum Ablauf des Treffens am 8. Februar 2020 in Minden ihm gegenüber so geäußert, wie dies im Haftbefehl des Senats vom 26. Juli 2021 anhand der Vernehmungsniederschrift und dem Aktenvermerk über die Angaben bei der Durchsuchung (jeweils vom 14. Februar 2020) zugrunde gelegt wurde. Der Senat geht bei einer vorläufigen Würdigung davon aus, dass die Angaben, die die Angeklagten …, …, … und … in ihren Vernehmungen am 14. Februar 2020 gemacht haben, verwertet werden können. Zwar liegt es derzeit nicht fern, dass die genannten Vernehmungen unter Verstoß gegen § 141 Abs. 2 Nr. 1, § 141a Satz 1 StPO durchgeführt worden sein könnten. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde von Bundesanwältin b. BGH … am 14. Februar 2020 um 11.07 Uhr „die Festnahme aller Beschuldigter“ angeordnet (Bd. IV.13.1 – Durchsuchung … Bl. 43). Der Senat deutet dies gegenwärtig so, dass ab diesem Zeitpunkt feststand, dass alle Angeklagten dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden sollten. Eine Vernehmung der Angeklagten vor der Bestellung eines Verteidigers war damit gemäß § 141 Abs. 2 Nr. 1, 141a Satz 1 StPO nicht mehr zulässig. Das Vorliegen einer Ausnahmekonstellation nach § 141a Satz 1 StPO ist nicht ersichtlich. Der Senat geht aber nicht davon aus, dass aus diesem Verfahrensverstoß ein Verwertungsverbot resultiert. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot führen. Vielmehr sollen die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung gelangen und nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden sein. Ein Verwertungsverbot soll nur bei schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen anzunehmen sein, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind (BT-Drucksache 19/13829 S. 39; so auch Schmitt in Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 141a Rn. 11). Von einer solchen Fallkonstellation geht der Senat derzeit nicht aus. Vielmehr liegt es aus Sicht des Senats näher, dass die Beschuldigtenvernehmungen nicht unter bewusster Umgehung des § 141a StPO durchgeführt wurden, sondern die erst kurz zuvor in Kraft getretene Vorschrift lediglich aufgrund eines Versehens nicht zur Anwendung gelangte, weil die beteiligten Ermittlungsbeamten irrtümlich davon ausgingen, dass eine Vernehmung weiterhin zulässig sei, wenn der Beschuldigte hiermit einverstanden sei. Hierauf deuteten insbesondere die Angaben des Zeugen KHK … hin, der bei seiner Befragung angab, dass ihm bekannt gewesen sei, dass einem Beschuldigten ein Verteidiger zu bestellen sei, wenn feststehe, dass der Beschuldigte vorgeführt werden solle. KHK … ergänzte aber, dass er doch „nichts machen“ könne, wenn der Beschuldigte Angaben machen, aber hierbei keinen Verteidiger wolle. Darauf, dass bislang hinsichtlich dieser Vernehmungen kein Verwertungswiderspruch erhoben wurde, kommt es daher nach Auffassung des Senats erst gar nicht an. 4. Angaben des Verdeckten Ermittlers VE105 Der Verdeckte Ermittler VE105 hat im Rahmen einer Videovernehmung am 60. und 61. Verhandlungstag bestätigt, dass sich der Angeklagte … ihm gegenüber so geäußert hatte, wie es bereits im Haftbefehl vom 26. Juli 2021 ausgeführt wurde. Der Senat ist sich des verminderten Beweiswerts der Vernehmung bewusst, die nur im Wege der audiovisuellen Übertragung und zudem unter optischer und akustischer Verfremdung des Zeugen durchgeführt werden konnte. Gleichwohl sind die Angaben des VE105 nach der vorläufigen Bewertung des Senats geeignet, den dringenden Tatverdacht mit zu stützen. 5. Einführung aufgezeichneter Telefonate Der Senat hat zudem seit Erlass des Haftbefehls eine Vielzahl weiterer aufgezeichneter Telefonate in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen. Insbesondere hat der Senat die im Haftbefehl vom 26. Juli 2021 angesprochenen Telefonate der Angeklagten … und … vom 11. Januar 2020, vom 22. Januar 2020, vom 10. Februar 2020, vom 11. Februar 2020 und vom 12. Februar 2020 angehört. Außerdem wurden die Telefonate der Angeklagten … und … vom 11. Januar 2020, 17. Januar 2020, 10. Februar 2020 und 12. Februar 2020 sowie die am 8. Februar 2020 geführten Telefonate des Angeklagten … mit den Angeklagten …, … und … in Augenschein genommen. Gleiches gilt für die Telefonate des Angeklagten … vom 11. Februar 2020 mit dem Angeklagten … und vom 12. Februar 2020 mit dem Zeugen …. All diese in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonate sind bei einer vorläufigen Bewertung den genannten Sprechern zuzuordnen und hatten jeweils den im Haftbefehl angeführten Inhalt. Der Senat verkennt nicht, dass in der Hauptverhandlung mittlerweile auch Telefonate in Augenschein genommen wurden, deren Inhalt sich nicht ohne Weiteres damit in Einklang bringen lässt, dass das Gespräch vom 8. Februar 2020 den im Haftbefehl dargestellten Inhalt gehabt haben soll. Dies gilt insbesondere für zwei Telefonate, die nach der derzeitigen Bewertung des Senats am 12. und 13. Februar 2020 von den Angeklagten … und … geführt wurden. Zwar äußerte sich der Angeklagte … in diesen beiden Telefongesprächen nur bruchstückhaft und verklausuliert zum Treffen in Minden. Seine Äußerungen könnten aber dahingehend zu verstehen sein, dass nur der Angeklagte … erklärt habe, dass er in eine Moschee hineingehen wolle, und dass die anderen Gesprächsteilnehmer sich hierzu nicht geäußert hätten. Zudem könnten auch zwei Telefonate, die bei einer vorläufigen Bewertung von den Angeklagten … und … am 10. und 12. Februar 2020 geführt wurden, darauf hindeuten, dass das Gespräch in Minden nicht in der im Haftbefehl ausgeführten Weise verlaufen sein könnte. So zog der Angeklagte … in dem Telefonat vom 10. Februar 2020 ein sehr ernüchtertes Fazit und erklärte unter anderem, dass „man die Leute“ jetzt schon „monate- oder jahrelang“ kenne und irgendwie immer noch nicht das herumkomme, was er sich vorstelle. Weiter führte er aus, er habe weder Geld, noch Kosten noch Mühen gescheut, und wenn man jetzt alles Revue passieren lasse, dann sei das Fazit „Nullrunde“, wenngleich man es so auch nicht sagen könne, weil schon ein paar Sachen besprochen worden seien, die hochinteressant seien. Seine Quintessenz nach fünf Jahren sei, dass der Erste eine Familie habe, der Zweite seinen Job bis zum letzten Atemzug machen wolle, der Dritte erst gar nicht wolle, der Vierte kein Geld und der Fünfte keine Perspektive habe. Den Angeklagten … bezeichnete der Angeklagte … in dem Telefonat zudem als einen „Sesselfurzer“, der ausschließlich in „dieser Reichsgeschichte“ unterwegs sei. Im Telefonat vom 12. Februar 2020 klagte der Angeklagte … erneut, seine Ausbeute nach sechs Jahren harten Kampfes bestehe darin, finanzielle Mittel in den Wind geschossen und Zeit ohne Ende verschossen zu haben sowie sich mit Strafanzeigen und Hausdurchsuchungen konfrontiert zu sehen. Für ihn sei das Ding durch. Auch der Angeklagte … erklärte in dem Telefonat, es sei zu 90 Prozent vergebens, einen so exorbitanten Aufwand zu treiben. Bis auf den einen oder anderen guten Kontakt komme dabei nicht viel herum. Nach der vorläufigen Bewertung des Senats ist bei der Würdigung dieser Telefonate allerdings zu beachten, dass sie alle zu einer Zeit geführt wurden, als die Angeklagten bereits damit rechneten, dass der Angeklagte … sie ausgehorcht und verraten haben könnte. Dies könnte erklären, warum die Beteiligten im Nachhinein ein sehr negatives Resümee des Treffens zogen, auch wenn dieses zunächst im erhofften Sinne verlaufen war. Jedenfalls sind die genannten Telefonate nach der Bewertung des Senats aber in Anbetracht der im Übrigen dichten Beweislage nicht geeignet, derzeit den dringenden Tatverdacht zu entkräften. III. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Von der Freiheitsstrafe, die der Angeklagte in vorliegender Sache zu erwarten hat, geht weiterhin ein beachtlicher Fluchtanreiz aus. Dabei wird nicht verkannt, dass sich der Angeklagte mittlerweile mehr als zwei Jahre in Untersuchungshaft befindet. Die Freiheitsstrafe, mit der der Angeklagte zu rechnen hat, wird die bereits erlittene Untersuchungshaft nach der derzeitigen Bewertung des Senats unter Berücksichtigung zahlreicher Strafmilderungsaspekte – unter anderem das vorstrafenfreie Vorleben des Angeklagten, die Tatsache, dass das Treffen am 8. Februar 2020 von staatlichen Überwachungsmaßnahmen begleitet war und die Vereinigung nur für kurze Zeit bestand, sowie insbesondere die vom Angeklagten im Rahmen der Vernehmung vom 23. Juni 2020 geleistete Aufklärungshilfe - voraussichtlich nur noch um einige Monate übersteigen. Dies lässt den Fluchtanreiz aber weiterhin nicht entfallen: So kann der Angeklagte nicht erwarten, dass er das letzte Drittel der zu erwartenden Strafe nach § 57 Abs. 1 StGB nicht wird verbüßen müssen. Nach der vorläufigen Bewertung des Senats ist davon auszugehen, dass der Angeklagte in seiner Einlassung nicht nur seine eigene Rolle bei der Besprechung in Minden beschönigt, sondern insbesondere auch das Tatverhalten einzelner Mitangeklagter verschwiegen oder zumindest verharmlost hat. Dies lässt darauf schließen, dass er sich eine Rückkehr in die rechte Szene offenhalten will, zumal in Anbetracht der Inhalte, die auf den elektronischen Asservaten des Angeklagten aufgefunden werden konnten, aber etwa auch aufgrund seiner im Haftbefehl vom 26. Juli 2021 zitierten Chatnachricht vom 24. Juli 2019 entgegen seiner Beteuerungen von einer tief verwurzelten rechtsradikalen Gesinnung des Angeklagten auszugehen ist. Es ist zu besorgen, dass sich der Angeklagte dem demnach weiterhin drohenden Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe durch Flucht entziehen könnte. Der Angeklagte verfügt, wie er im Haftantrag selbst nicht in Abrede stellt, derzeit über keine Arbeitsstelle und lebt in keiner festen Beziehung. Würde er wie von ihm beabsichtigt eine Wohnung in Ostfildern beziehen, wäre er von seinen Eltern und seiner Tochter räumlich weiterhin so weit getrennt, dass von diesen persönlichen Beziehungen keine allzu große stabilisierende und den Fluchtanreiz mindernde Wirkung ausgehen könnte. Aus den eben dargelegten Gründen ist zudem davon auszugehen, dass der Angeklagte bislang keinen Bruch mit der rechtsextremen Szene vollzogen hat und daher weiterhin bei einem Untertauchen mit Unterstützung aus diesen Kreisen rechnen kann. Die Anordnung und der weitere Vollzug der Untersuchungshaft sind in Anbetracht der Schwere des Tatvorwurfs auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) trotz der Dauer der Inhaftierung des Angeklagten weiterhin geboten. Angesichts des erheblichen Fluchtanreizes für den Angeklagten versprechen derzeit andere, weniger einschneidende Maßnahme als der weitere Vollzug der Untersuchungshaft keinen Erfolg (§ 116 Abs. 1 StPO). Das Verfahren ist zudem mit der besonderen, in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Insoweit kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2021 (AK 19 - 28/21) sowie im Haftbefehl des Senats vom 26. Juli 2021 verwiesen werden. Auch seither ist das Verfahren ohne vom Senat zu vertretende Verzögerungen betrieben worden. Seit Beginn der Hauptverhandlung am 13. April 2021 haben nunmehr insgesamt 61 Verhandlungstage stattgefunden. Weitere, ursprünglich angesetzte Hauptverhandlungstermine vom 7. und 12. Oktober, 21. Dezember 2021, 18. Januar sowie 3. Februar 2022 mussten zwar aufgehoben werden. Die Aufhebung hatte am 7. Oktober 2021 und am 3. Februar 2022 jedoch ihren Grund darin, dass jeweils ein Senatsmitglied gesundheitliche Probleme hatte; die Aufhebung am 12. Oktober bzw. 21. Dezember 2021 war darin begründet, dass in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart bzw. innerhalb des Senats ein unklares Covid-19-Infektionsgeschehen auftrat, das ein unter Pandemie-Gesichtspunkten gefahrloses Verhandeln unmöglich machte. Gleiches gilt für die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 18. Januar 2022 wegen eines unklaren Covid-19-Infektionsge-schehens in der Justizvollzugsanstalt Heilbronn bzw. wegen eines positiv getesteten Verfahrensbeteiligten und dessen Teilnahme an der Hauptverhandlung während der ansteckungsfähigen Phase. Soweit in der Zeit vom 16. Dezember 2021 bis 11. Januar 2022 keine Hauptverhandlung stattfand, führte dies zu keiner Verzögerung des Verfahrens. Denn der Senat hatte für diese Verhandlungspause bereits am 51. Hauptverhandlungstag umfangreiche Selbstleseunterlagen ausgeben, so dass das Verfahren auch während der Unterbrechung der Hauptverhandlung weiterhin gefördert wurde.