Beschluss
4b Ws 1/13
OLG Stuttgart 4b. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0925.4BWS1.13.0A
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Leitsätze
1. § 6 Abs. 2 StrEG ermöglicht die Versagung einer Entschädigung für eine Freiheitsentziehung bei Anwendung von Jugendstrafrecht, sofern das Gericht die erlittene Freiheitsentziehung bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Die Vorschrift beruht auf demselben Grundgedanken wie § 5 Abs. 1 Nr. 2 StrEG und geht dieser Vorschrift als speziellere Regelung vor. Der Sache nach handelt es sich um eine faktische formlose Anrechnung des Freiheitsentzugs auf die erkannte jugendrechtliche Sanktion. (Rn.11)
2. Ist der Angeklagte in Anwendung von Jugendstrafrecht nach Verbüßung einer ca. neunmonatigen Untersuchungshaft zu einem vierwöchigen Arrest verurteilt worden mit der Maßgabe, dass dieser im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft nicht vollstreckt wird, so ist, wenn auf die Verfassungsbeschwerde des Verurteilten der prozessual überholte Haftfortdauerbeschluss für rechtswidrig erklärt wurde, ein Entschädigungsanspruch des Verurteilten für den Vollzug der Untersuchungshaft in der nicht durch Arrest erledigten Zeit nicht begründet, wenn der Verurteilte auf Grund der zum Zeitpunkt der Haftfortdauerentscheidung vorhandenen schädlichen Neigungen eine (die bisherige Dauer der Untersuchungshaft übersteigende) gewichtige Jugendstrafe zu erwarten gehabt hätte, und allein der lange Vollzug der Untersuchungshaft dazu geführt hat, dass der Verurteilte sich mit dem Tatgeschehen auseinandergesetzt und sich von seinem schädlichen Umfeld distanziert hat.(Rn.12)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Versagung von Entschädigung für erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. November 2012 wird als unbegründet
verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 6 Abs. 2 StrEG ermöglicht die Versagung einer Entschädigung für eine Freiheitsentziehung bei Anwendung von Jugendstrafrecht, sofern das Gericht die erlittene Freiheitsentziehung bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Die Vorschrift beruht auf demselben Grundgedanken wie § 5 Abs. 1 Nr. 2 StrEG und geht dieser Vorschrift als speziellere Regelung vor. Der Sache nach handelt es sich um eine faktische formlose Anrechnung des Freiheitsentzugs auf die erkannte jugendrechtliche Sanktion. (Rn.11) 2. Ist der Angeklagte in Anwendung von Jugendstrafrecht nach Verbüßung einer ca. neunmonatigen Untersuchungshaft zu einem vierwöchigen Arrest verurteilt worden mit der Maßgabe, dass dieser im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft nicht vollstreckt wird, so ist, wenn auf die Verfassungsbeschwerde des Verurteilten der prozessual überholte Haftfortdauerbeschluss für rechtswidrig erklärt wurde, ein Entschädigungsanspruch des Verurteilten für den Vollzug der Untersuchungshaft in der nicht durch Arrest erledigten Zeit nicht begründet, wenn der Verurteilte auf Grund der zum Zeitpunkt der Haftfortdauerentscheidung vorhandenen schädlichen Neigungen eine (die bisherige Dauer der Untersuchungshaft übersteigende) gewichtige Jugendstrafe zu erwarten gehabt hätte, und allein der lange Vollzug der Untersuchungshaft dazu geführt hat, dass der Verurteilte sich mit dem Tatgeschehen auseinandergesetzt und sich von seinem schädlichen Umfeld distanziert hat.(Rn.12) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Versagung von Entschädigung für erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. November 2012 wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Am 20. Dezember 2011 erließ das Amtsgericht Stuttgart gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl, wonach er dringend verdächtig war, in zwei versuchten und drei vollendeten Fällen gewerbsmäßige Betrugstaten begangen und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugstaten verbunden habe. Ab dem 29. Dezember 2011 wurde die Untersuchungshaft vollzogen. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart erhob am 4. April 2012 Anklage gegen den Beschwerdeführer und fünf weitere Beschuldigte; dem Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Vorwürfen des Haftbefehls Spielautomatenmanipulationen zur Last gelegt, rechtlich bewertet als fünf banden- und gewerbsmäßige Betrugstaten, in einem Fall als Versuch. Mit Beschluss vom 10. Mai 2012 eröffnete die Jugendkammer des Landgerichts Stuttgart das Hauptverfahren. Die Hauptverhandlung begann am 25. Mai 2012 und dauerte insgesamt 25 Hauptverhandlungstage. Am 4. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer, den Haftbefehl aufzuheben; es bestehe keine Fluchtgefahr. Das Landgericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 25. Juni 2012 ab und hielt den Haftbefehl aufrecht. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ein. Mit Beschluss vom 1. August 2012 wies der Senat die Haftbeschwerde zurück. Eine dagegen erhobene Gegenvorstellung wies der Senat am 17. August 2012 zurück. Am 2. Oktober 2012 setzte das Landgericht den Haftbefehl gegen Auflagen und Weisungen außer Vollzug. Mit Schriftsatz, eingegangen am 13. September 2012, hatte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Haftfortdauerentscheidungen des Landgerichts sowie des Oberlandesgerichts erhoben. Mit Beschluss vom 17. Januar 2013 (2 BvR 2098/12) hat das Bundesverfassungsgericht den Senatsbeschuss vom 1. August 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. Dieses hat im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 13. März 2013 festgestellt, dass der prozessual überholte Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2012 rechtswidrig gewesen ist. Durch Urteil vom 20. November 2012 wurde der Beschwerdeführer entsprechend seinen geständigen Einlassungen wegen gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen und wegen Betrugs schuldig gesprochen; gegen ihn wurde ein Jugendarrest von vier Wochen verhängt, mit der Maßgabe, dass dieser im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft in voller Höhe nicht vollstreckt wird. Dem Beschwerdeführer wurde eine Entschädigung für den Vollzug der Untersuchungshaft in der Zeit, die nicht durch die Anrechnung auf den Arrest erledigt ist, ebenso wie für die erlittene Durchsuchungsmaßnahme versagt. Das Urteil ist rechtskräftig. Ebenfalls am 20. November 2012 wurde der gegen den Beschwerdeführer bestehende Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2011 aufgehoben. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Verurteilte gegen die Versagung von Entschädigung nach StrEG. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. II. 1. Die Entscheidung des Landgerichts, dem Beschwerdeführer für die vollzogene Untersuchungshaft nach § 6 Abs. 2 StrEG Entschädigungsleistungen zu versagen, ist nicht zu beanstanden. § 6 Abs. 2 StrEG ermöglicht die Versagung einer Entschädigung für eine Freiheitsentziehung bei Anwendung von Jugendstrafrecht, sofern das Gericht die erlittene Freiheitsentziehung bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Die Vorschrift beruht auf demselben Grundgedanken wie § 5 Abs. 1 Nr. 2 StrEG und geht dieser Vorschrift als speziellere Regelung vor. Der Sache nach handelt es sich um eine faktische formlose Anrechnung des Freiheitsentzugs auf die erkannte jugendrechtliche Sanktion. Im Bereich des Jugendstrafrechts kann der Richter statt Jugendstrafe Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel verhängen oder er kann von einer an sich verwirkten Sanktion absehen, wenn ihr Zweck bereits erreicht ist. § 6 Abs. 2 StrEG ermöglicht es dem Jugendrichter, anders als im Erwachsenenstrafrecht flexibler und unter Beachtung erzieherischer Gesichtspunkte über die Anrechnung von Freiheitsentzug zu entscheiden (KG Berlin, NStZ 2010, 284, 285 f.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2005, 2 BvR 28/05). Zurecht hat das Landgericht dem Beschwerdeführer eine Entschädigung vollständig versagt. Die Kammer stellt in der angefochtenen Entscheidung maßgeblich darauf ab, dass der lange Vollzug der Untersuchungshaft die ursprünglich vorhandenen schädlichen Neigungen, die aus erzieherischen Gründen zunächst die Verhängung einer erheblichen Jugendstrafe geboten hätten, beseitigt habe. Dabei hat das Landgericht nicht übersehen, dass die verbüßte Untersuchungshaft die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Arrests um mehr als das Achtfache übersteigt; allein der lange Vollzug der Untersuchungshaft habe jedoch dazu geführt, dass sich der Beschwerdeführer kritisch mit seinem Tun auseinander gesetzt und sich von der Gruppierung „…..“ distanziert habe. Diese Ermessensentscheidung hält der Überprüfung durch den Senat stand. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der - zum Entscheidungszeitpunkt der Strafkammer noch nicht bekannten - Tatsache, dass der Senat im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2013 mit Beschluss vom 13. März 2013 die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts vom 25. Juni 2012 für rechtswidrig erklärt hat. Der Senat hat dies mit der Möglichkeit der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 88 Abs. 1 und 2 JGG begründet und in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt aufgrund schädlicher Neigungen eine gewichtige Jugendstrafe zu gewärtigen gehabt habe. Allerdings war im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Haftfortdauerentscheidung eine Reststrafenaussetzung nach Verbüßung von einem Drittel der zu erwartenden Jugendstrafe in Betracht gekommen wäre, weshalb der Untersuchungshaftbefehl hätte aufgehoben werden müssen. Die Verhängung einer die bisherige Dauer der Untersuchungshaft übersteigende Jugendstrafe lag zum damaligen Zeitpunkt jedoch nahe. Davon konnte das Tatgericht zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung letztlich nur deshalb absehen, weil die mehr als neun Monate andauernde Untersuchungshaft und die damit verbundenen Belastungen erheblich erzieherisch auf den Beschwerdeführer eingewirkt haben. Auch die lange Dauer des Verfahrens zwingt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Offen bleiben kann dabei, ob - wie es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2013 nahelegt - eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten ist. Selbst unter Berücksichtigung einer solchen Verzögerung nach dem 25. Juni 2012 kompensiert der mit der Verhängung des bereits abgegoltenen Dauerarrests verbundene Vorteil unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens die erlittene Untersuchungshaft, weil - wie bereits ausgeführt - allein aufgrund der Dauer der erlittenen Eingriffsmaßnahme eine erzieherische Wirkung erzielt wurde, die die in der Person des Beschwerdeführers vorhandenen erheblichen schädlichen Neigungen beseitigt hat. 2. Hinsichtlich der erlittenen Durchsuchungsmaßnahme liegen in der Person des verurteilten Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 2 StrEG nicht vor.