Urteil
4 U 97/24
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1204.4U97.24.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.03.2024, Az. Rt 6 O 297/23, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil des Senats und – soweit die Klage dort abgewiesen wurde – das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Ulm sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.03.2024, Az. Rt 6 O 297/23, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. 3. Das Urteil des Senats und – soweit die Klage dort abgewiesen wurde – das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Ulm sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Schadenersatz-, Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche nach der Datenschutzgrundverordnung (künftig: DSGVO) aus einem Scraping-Vorfall auf der Plattform der Beklagten (dem Abgreifen von personenbezogenen Daten aus dem Contact-Importer-Tool der Beklagten), der im April 2021 bekannt geworden ist. Die Klagepartei unterhält ein Nutzerkonto bei der Beklagten, die das soziale Netzwerk Fxxx betreibt. Es kam laut Klagepartei zu einem Abgreifen ihrer persönlichen Daten, wobei das Vorgehen im Detail zwischen den Parteien streitig ist. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle zukünftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahre 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Datenabgriffs finden sich keine konkreten Feststellungen im landgerichtlichen Urteil. Zur zeitlichen Anwendbarkeit der DSGVO äußert sich das Landgericht nicht. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, des Verfahrensganges und des Urteilsinhalts wird im Übrigen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 1. März 2024, Az. Rt 6 O 297/23 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klagepartei beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Es kann vorliegend nicht ausreichend sicher festgestellt werden, dass der Abgriff der Daten erst nach dem Inkrafttreten der DSGVO (am 25.05.2018) stattgefunden hat. a) Die Schlüssigkeit einer Klage – dazu gehört auch, ob eine Anspruchsnorm zeitlich überhaupt anwendbar ist – beurteilt sich nach dem klägerischen Vorbringen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 300 Rn. 3). Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (BGH, Beschluss vom 24.07.2018, VI ZR 599/16 Rn. 12, WM 2018, 1833 [1834]; BGH, Beschluss vom 21.07.2011, IV ZR 216/09 Rn. 6). Sie ist auch in der Berufungsinstanz nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen gebunden. Eine Partei darf auch nur vermutete Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen, wenn sie darüber keine genaueren Kenntnisse hat oder haben kann, sofern sie die Tatsachen nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (BGH NJW 2021, 1759 [1761 Rn. 18]; BGHZ 216, 245 [257 Rn. 33]). Unzulässig wird ein solches Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH NJW-RR 2015, 829 [830 Rn. 13]). Erforderlich ist insgesamt, dass klargestellt wird, welche Behauptungen gelten sollen. b) Ausgehend davon ist der Vortrag der Klagepartei zum Zeitpunkt des Abgriffs ihrer Daten als schlüssig anzusehen, da zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung klargestellt war, dass von einem Datenabgriff im Jahr 2019 und damit nach Inkrafttreten der DSGVO ausgegangen werden soll. Der als schlüssig zu behandelnde Vortrag führt für sich allein gesehen jedoch nicht dazu, dass von einem Datenabgriff während der zeitlichen Geltung der DSGVO auszugehen ist, denn die Klagepartei trägt für diesen Umstand die Beweislast und hat – nach dem nun gehaltenen sekundären Vortrag der Beklagten - diesen Beweis nicht geführt. aa) Grundsätzlich trifft die Klagepartei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist. Dieser Grundsatz bedarf der Einschränkung, da die Klagepartei als primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist. Dabei obliegt es dem Bestreitenden im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (BGH, Urteil vom 05.10.2023, III ZR 216/22 Rn. 31; BGH, Urteil vom 04.02.2021, III ZR 7/20 Rn. 19, NJW 2021, 1759; BGH BeckRS 2020, 36575 Rn. 26; BGH NJW 2016, 3244 [3245 Rn. 18]; vergleiche auch BGH NJW 1997, 128 [129]; BGH NJW 1996, 315 [317]). Die „Last“ besteht in der Pflicht, das pauschale Vorbringen des darlegungsbelasteten Gegners (ausnahmsweise) mit weiteren Einzelheiten bestreiten zu müssen. Es ist also am Gegner - hier also der Beklagten -, Einzelheiten zu der Behauptung des Datenabgriffs im Jahr 2019 darzustellen und sich zumindest substantiiert zu den Behauptungen zu äußern.Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass der beweisbelasteten Partei eine Widerlegung möglich ist (BGH, Urteil vom 04.02.2021, III ZR 7/20 Rn. 19, NJW 2021, 1759). bb) Die Beklagte hat der sie treffenden sekundären Darlegungslast jedenfalls mit dem Vorbringen im Schriftsatz vom 18.11.2024 (Bl. 470) genügt. Die Klagepartei bleibt danach für den Zeitpunkt des Abgriffs beweisfällig. So ergibt aus der Pressemitteilung der Beklagten vom 06.04.2021 nicht, dass der Abgriff nur im Jahr 2019 erfolgt sein kann. Darin wird mitgeteilt, dass „böswillige Akteure die Daten vor September 2019 von der Plattform gescrapt“ hätten, in dem sie „den Kontakt-Importer vor September 2019 verwendet“ hätten und „das Problem im Jahr 2019 behoben“ worden sei. Ein Abgriff „vor September 2019“ - von dem zweimal die Rede ist - kann aber bereits im Jahr 2018 geschehen sein, wodurch diese Formulierung hinsichtlich des genauen Zeitpunkts offenbleibt. Auch kann der Beklagten nicht verwehrt werden (insbesondere nach dem Gewinn weiterer tatsächlicher Erkenntnisse) in einem Prozess einen anderen (ergänzten, geänderten, korrigierten) Vortrag zu halten, zumal wenn dies nachvollziehbar damit begründet wird, dass sich der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erstellung der Pressemitteilung noch in der Aufklärung befunden hat und es damals darum gegangen sei, auf verschiedene Medienberichte zeitnah zu reagieren. Es kann auch nicht von einem Dauerdelikt ausgegangen werden, denn der Abgriff von Daten zu einem bestimmten Profil von dem CIT kann bei einem Treffer bezüglich der Telefonnummer nur zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt erfolgen, nämlich dann, wenn der konkrete Datensatz aus dem Tool abgerufen wird. Wurde der Datensatz vor der zeitlichen Geltung des DSGVO abgegriffen, können mögliche Verstöße gegen die Vorschriften der DSGVO dafür nicht ursächlich sein. Die Beklagte hat auf Hinweis des Senats zudem ergänzend mitgeteilt, dass sie nicht im Besitz der Rohdaten sei, welche die durch das Scraping abgerufenen Daten enthielten und aufgrund der seit dem Sachverhalt vergangenen Zeit würden auch keine Log-Dateien oder Ähnliches vorgehalten, die ihr die Aufklärung ermöglichen könnten, wie der Scraping-Sachverhalt genau abgelaufen sei und wann die Daten der jeweiligen Klagepartei abgegriffen worden seien. Nach den Vorgaben der DSGVO sei sie auch gar nicht berechtigt, derartige Log-Dateien vorzuhalten. Ihr sei daher auch nicht bekannt, wer die Scraper gewesen seien und auch nicht, welches Fxxx-Konto verwendet wurde, um die Fxxx-Profile der Nutzer einzusehen. Damit hat die Beklagte der sie treffenden sekundären Darlegungslast genügt und das ihrerseits Erforderliche getan, um den Vortrag der Klagepartei qualifiziert zu bestreiten. cc) Die Klagepartei hat hierzu keinen weiteren Vortrag gehalten oder gar Beweis angeboten. Die Unaufklärbarkeit geht zu ihren Lasten und führt dazu, dass nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, dass der konkrete Abgriff der Daten nach dem Inkrafttreten der DSGVO zum 25.05.2018 erfolgt ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO und die Streitwertfestsetzung in §§ 47, 48 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen. Da nicht festgestellt werden kann, dass der Abgriff der Daten während der Geltung der DSGVO stattgefunden hat, hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, sondern es handelt sich um einen Einzelfall. Der Senat setzt sich dabei insbesondere nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2024 (BGH, Urteil vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 31967), in welcher hinsichtlich der Frage der zeitlichen Geltung der DSGVO klargestellt wurde, dass der Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls maßgeblich ist und dieser in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall in Bezug auf die dortige Klagepartei nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht vor Inkrafttreten der DSGVO stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 31967 Rn. 19). Diese Feststellung kann im vorliegenden Verfahren gerade nicht getroffen werden.