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Beschluss

4 W 42/23

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0925.4W42.23.00
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Leitsätze
1. Über die Kosten eines Rechtsstreits ist nach der übereinstimmend erfolgten Erledigungserklärung der Parteien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auf der Grundlage einer summarischen Prüfung zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre. Dafür reicht die mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens in der Hauptsache aus, um einer Partei die Kosten aufzuerlegen (Anschluss BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZB 71/18).(Rn.8) 2. Die für den Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit ist im Äußerungs- und Presserecht ohne Weiteres dann anzunehmen, wenn keine Selbstwiderlegung, insbesondere durch Zuwarten, vorliegt. Hiervon ist bei Veröffentlichungen im Internet regelmäßig auszugehen, da mit einer jederzeitigen Wiederholung der Äußerung zu rechnen ist.(Rn.10) 3. Dies gilt vor allem auch für das Verbot der Veröffentlichung der Unterschrift im Rahmen der Berichte über die aktivistische und politische Tätigkeiten des Verfügungsklägers auf einer Webseite, wenn ein eigenständiger Informationswert nicht erkennbar und dementsprechend dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt ist.(Rn.11)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners/Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 26.04.2023 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner/Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 5.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über die Kosten eines Rechtsstreits ist nach der übereinstimmend erfolgten Erledigungserklärung der Parteien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auf der Grundlage einer summarischen Prüfung zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre. Dafür reicht die mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens in der Hauptsache aus, um einer Partei die Kosten aufzuerlegen (Anschluss BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZB 71/18).(Rn.8) 2. Die für den Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit ist im Äußerungs- und Presserecht ohne Weiteres dann anzunehmen, wenn keine Selbstwiderlegung, insbesondere durch Zuwarten, vorliegt. Hiervon ist bei Veröffentlichungen im Internet regelmäßig auszugehen, da mit einer jederzeitigen Wiederholung der Äußerung zu rechnen ist.(Rn.10) 3. Dies gilt vor allem auch für das Verbot der Veröffentlichung der Unterschrift im Rahmen der Berichte über die aktivistische und politische Tätigkeiten des Verfügungsklägers auf einer Webseite, wenn ein eigenständiger Informationswert nicht erkennbar und dementsprechend dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt ist.(Rn.11) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners/Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 26.04.2023 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner/Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 5.000,00 € I. Der Verfügungskläger (im Folgenden nur noch Kläger) hat im Wege der einstweiligen Verfügung vom Verfügungsbeklagten (Beklagten) das Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung, Verbreitung oder des Zulassens entsprechender Handlungen bezüglich seiner Unterschrift begehrt. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung am 26.01.2023 antragsgemäß erlassen. Nach einem Widerspruch haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26.04.2023 die Kosten des Verfügungsverfahrens dem Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO). Der Beklagte habe die Unterschrift des Klägers ohne dessen Einwilligung öffentlich zugänglich gemacht und hierdurch das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt. Ein eigenständiger Informationswert der Veröffentlichung der Unterschrift sei auch im Rahmen der Berichte über dessen aktivistische und politische Tätigkeit nicht erkennbar. Der Beklagte hafte als Betreiber der Webseite. Der Verfügungsgrund sei aufgrund der Gefahr eines Missbrauchs zu bejahen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sei nicht zu erkennen. Der Beklagte hat innerhalb der Beschwerdefrist am 10.05.2023 gegen die am 27.04.2023 zugestellte Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt. Ein Verfügungsgrund habe nicht vorgelegen. Insoweit könne nicht auf die bisherige äußerungsrechtliche Rechtsprechung abgestellt werden, das OLG Brandenburg habe dies zu Recht angezweifelt (Beschluss vom 01.03.2021, 1 W 4/22). Zudem gehe es überhaupt nicht um eine äußerungsrechtliche Sache, der Kläger habe sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltend gemacht. Für persönlichkeitsrechtliche Ansprüche könne nicht auf einen Verfügungsgrund verzichtet werden. Da er die Unterschrift bereits vor dem Antrag entfernt hatte, habe auch keine Gefahr einer weiteren Veröffentlichung gedroht. Es habe auch kein Verfügungsanspruch bestanden, denn die Unterschrift enthalte nur die Namensnennung, die vorliegend ohne Zweifel zulässig sei. Der Beklagte habe die Methoden der Querdenkerszene aufzeigen und davor warnen wollen, die Veröffentlichung der Abmahnung habe diesem legitimen Zweck gedient. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es könne dahinstehen, ob die Erledigung verspätet erklärt wurde, da hierdurch keine zusätzlichen Kosten verursacht worden seien. II. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Dem Beklagten sind die Kosten zu Recht aufzuerlegen, weil eine Äußerungssache vorlag und Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch bestanden. 1. Über die Kosten eines Rechtsstreits ist nach der übereinstimmend erfolgten Erledigungserklärung der Parteien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auf der Grundlage einer summarischen Prüfung zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (BGH, Beschluss vom 24 September 2020, IX ZB 71/18 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 VIII ZB 74/16, NJW-RR 2018, 524 Rn. 10). Die mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens in der Hauptsache reicht gemäß § 91a ZPO aus, einer Partei die Kosten aufzuerlegen (BGH, Beschluss vom 24 September 2020, IX ZB 71/18 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 16. September 1993 V ZR 246/92, BGHZ 123, 264 [266]). Eine Kostenaufhebung kommt in Betracht, wenn die Prozessaussichten nicht vorherzusagen sind (Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 91a Rn. 33). Dies kann auf rechtlichen oder tatsächlichen Unwägbarkeiten beruhen. Grundlage der Kostenentscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 24 September 2020, IX ZB 71/18 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 15. September 2009 IX ZB 36/08, ZVI 2010, 22 Rn. 3). Bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (BGH, Beschluss vom 24 September 2020, IX ZB 71/18 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2005 XII ZR 177/03, BGHZ 163, 195 [197 + 201]). Eine weitere Beweiserhebung ist auf Ausnahmefälle beschränkt (Stein/Jonas/Muthorst, a.a.O. Rn. 31 m.w.N.). Kommt es nicht mehr zur Durchführung einer Beweisaufnahme, die ohne die Erledigung geboten gewesen wäre, so sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben (BGH, Beschluss vom 24 September 2020, IX ZB 71/18 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011 IX ZR 244/09, NJW-RR 2012, 688 Rn. 14 ff). Steht dagegen die Unaufklärbarkeit einer Tatsache fest (non liquet), sind die Kosten nach allgemeinen Grundsätzen der beweisbelasteten Partei aufzuerlegen (BGH, Beschluss vom 24 September 2020, IX ZB 71/18 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429 Rn. 7 ff). 2. Der Kläger hat - gestützt auf sein Recht zur informationellen Selbstbestimmung - einen äußerungsrechtlichen Anspruch geltend gemacht. Der Beklagte hatte die Unterschrift des Klägers auf seiner Internetseite verbreitet. Damit liegt eine äußerungsrechtliche Streitigkeit vor, weil sich der Internetauftritt des Beklagten mit Informationen an eine Vielzahl von Personen gerichtet hat. 3. Beim Verfügungsgrund handelt es sich nach ganz h. M. um eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses für das Eilverfahren, mithin eine Prozessvoraussetzung und nicht um ein Element der materiellen Begründetheit; ob er vorliegt, ist mithin von Amts wegen zu prüfen (OLG Stuttgart BeckRS 2016, 4395 Rn. 73 [4 U 101/15]). Die besondere Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) wird im Äußerungsrecht regelmäßig daraus abgeleitet, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerungen zu rechnen ist, was bei Medien und vor allem Veröffentlichungen im Internet ohne weiteres angenommen werden kann. In der Praxis des Äußerungs- und Presserechts wird deshalb ein Verfügungsgrund regelmäßig ohne weiteres bejaht, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten gegeben ist (OLG Stuttgart BeckRS 2017, 103495 Rn. 32 [4 U 166/16]; OLG Stuttgart BeckRS 2016, 4395 Rn. 74 [4 U 101/15]; OLG Stuttgart BeckRS 2010, 19352 [4 U 106/10]; OLG Stuttgart OLGR 2009, 633 [634, juris Rn. 43]). Die Auffassung des OLG Brandenburg im Beschluss vom 13.12.2021 (1 W 4/22, GRUR-RS 2022, 5850) führt den Senat im konkret vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Bewertung. Anders als im Sachverhalt des OLG Brandenburg geht es hier um eine Veröffentlichung im Internet - hier besteht per se das Risiko einer jederzeitigen Wiederholung. Andernfalls wäre auch die mit der Rechtsverletzung verbundene tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr in Frage gestellt. 4. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass die Unterschrift des Klägers vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfasst ist, weshalb dieser aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB Unterlassung bezüglich der veröffentlichten Unterschrift verlangen konnte. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das daraus hergeleitete Schutzgut ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das über den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen hinausgeht und ihm die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, ob ein Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (BGH NJW 2014, 2276 [2277 Rn. 6]; BGH NJW 2013, 3029 [3030 Rn. 15]). Davon erfasst werden alle Daten, die für Dritte erkennbar einer bestimmten Person zugeordnet sind, etwa das eigene Bild, das gesprochene und geschriebene Wort oder sonstige Einzelheiten des privaten Lebensbereichs (BGH NJW 2013, 3029 [3030 Rn. 15]). Das Selbstbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Auswahl der Personen, die Kenntnis vom Kommunikationsinhalt erhalten sollen. Verhält ein Sprecher sich allerdings so, dass seine Worte von unbestimmt vielen Menschen ohne besondere Bemühungen gehört werden können, hat er sich das Zuhören Dritter selbst zuzuschreiben. Er ist gegen deren Kommunikationsteilhabe nicht geschützt (BGH NJW 2013, 3029 [3030 Rn. 15]). Hierzu gehört auch die Unterschrift. Der Beklagte hat die Unterschrift auf einer Abmahnung veröffentlicht, die nur an einen bestimmten abgeschlossenen Personenkreis gerichtet war (Blatt 78 Akte LG), weshalb der Kläger nach den oben dargestellten Grundsätzen sein Selbstbestimmungsrecht über seine Unterschrift behalten hat, er allein bestimmen konnte, wem gegenüber diese Unterschrift offengelegt wird. Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Unterschrift berufen, denn diese war nicht erforderlich, um inhaltlich über die Sachverhalte zu berichten. Zur Frage einer Verzögerung hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. III. Kosten: § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht eröffnet, da es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt.