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Urteil

4 U 484/20

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1124.4U484.20.00
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Leitsätze
1. Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards des sozialen Netzwerks Facebook verstoßen im Hinblick auf die Entfernungs- sowie Sperrvorbehalte von Beiträgen wegen der dort nicht vorgesehenen Anhörung vor einer Sperre beziehungsweise ohne ein Recht auf Neubescheidung bei einer Entfernung des Beitrags gegen § 307 Abs. 1 BGB und sind deshalb nichtig (Anschluss BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, III ZR 179/20, BGHZ 230, 347).(Rn.94) 2. Ein Recht des Plattformbetreibers zur Entfernung eines Beitrags besteht jedoch dann, wenn dieser einen strafbaren Inhalt aufweist. Denn der Betreiber von Facebook ist gehalten, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte aus dem sozialen Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald er Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird.(Rn.95) 3. Die im Rahmen der Auseinandersetzung über die sogenannten Nürnberger Prozesse geäußerten Begriffe "Stußindianer", "Pausenonkel" und "Stußkopf" stellen noch keine den Tatbestand der Beleidigung erfüllende Schmähung dar, weil es sich um Äußerungen in einer anlassbezogenen Auseinandersetzung handelt.(Rn.98) 4. Dem Betroffenen steht neben dem Anspruch auf Wiederherstellung des Beitrags auch ein Anspruch aus Art. 16 S. 1 DSGVO auf Datenberichtigung zu, da auch irreführende, unklare oder missverständliche personenbezogene Daten vom Begriff der Unrichtigkeit erfasst sind, soweit sie nach der Zweckbestimmung ihrer Verarbeitung die betroffene Person in ein falsches Licht rücken und somit ihre Rechtsstellung beeinträchtigen können.(Rn.123)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 09.12.2020, Az. 5 O 176/20, abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 05.05.2020 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird. 2. Der Beklagten wird aufgegeben, den am 05.05.2020 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 3 genannten Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn dieser eine Antwort auf den Satz eines anderen Nutzers, dass der Kläger "Stuß" reden würde, darstellt. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht; die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, die Klage insoweit abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil des Landgerichts Ellwangen, soweit es aufrechterhalten worden ist und dieses Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: 9.500,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards des sozialen Netzwerks Facebook verstoßen im Hinblick auf die Entfernungs- sowie Sperrvorbehalte von Beiträgen wegen der dort nicht vorgesehenen Anhörung vor einer Sperre beziehungsweise ohne ein Recht auf Neubescheidung bei einer Entfernung des Beitrags gegen § 307 Abs. 1 BGB und sind deshalb nichtig (Anschluss BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, III ZR 179/20, BGHZ 230, 347).(Rn.94) 2. Ein Recht des Plattformbetreibers zur Entfernung eines Beitrags besteht jedoch dann, wenn dieser einen strafbaren Inhalt aufweist. Denn der Betreiber von Facebook ist gehalten, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte aus dem sozialen Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald er Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird.(Rn.95) 3. Die im Rahmen der Auseinandersetzung über die sogenannten Nürnberger Prozesse geäußerten Begriffe "Stußindianer", "Pausenonkel" und "Stußkopf" stellen noch keine den Tatbestand der Beleidigung erfüllende Schmähung dar, weil es sich um Äußerungen in einer anlassbezogenen Auseinandersetzung handelt.(Rn.98) 4. Dem Betroffenen steht neben dem Anspruch auf Wiederherstellung des Beitrags auch ein Anspruch aus Art. 16 S. 1 DSGVO auf Datenberichtigung zu, da auch irreführende, unklare oder missverständliche personenbezogene Daten vom Begriff der Unrichtigkeit erfasst sind, soweit sie nach der Zweckbestimmung ihrer Verarbeitung die betroffene Person in ein falsches Licht rücken und somit ihre Rechtsstellung beeinträchtigen können.(Rn.123) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 09.12.2020, Az. 5 O 176/20, abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 05.05.2020 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird. 2. Der Beklagten wird aufgegeben, den am 05.05.2020 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 3 genannten Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn dieser eine Antwort auf den Satz eines anderen Nutzers, dass der Kläger "Stuß" reden würde, darstellt. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht; die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, die Klage insoweit abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil des Landgerichts Ellwangen, soweit es aufrechterhalten worden ist und dieses Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: 9.500,00 € I. 1. Der Kläger macht verschiedene Ansprüche wegen der Löschung eines von ihm auf www.facebook.com geposteten Beitrags geltend. Der Kläger unterhält ein privates Nutzerkonto bei dem weltweit betriebenen sozialen Netzwerk Facebook, das für die deutschen Nutzer von der Beklagten angeboten wird. Zur Regelung der Benutzung gibt es Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, der Kläger hat durch Anklicken der Schaltfläche „Ich stimme zu“ am 21.05.2018 (Anlage B 44) den zum 18.04.2018 aktualisierten und geänderten Bedingungen (vergleiche dazu die Anlagen K 1, K 3 und BGH, Urteil vom 29.07.2021, III ZR 179/20 Rn. 4 - 6) zugestimmt. Er ist der Auffassung, diese seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB] nicht wirksam vereinbart und unwirksam - wegen der Details wird insoweit auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Blatt 280 - 281 Bezug genommen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23.06.2020 (KVR 69/19 Rn. 2 - 4) das Geschäftsmodell der Beklagten wie folgt beschrieben: Das Facebook-Netzwerk bietet privaten Nutzern die Nutzung einer Plattform mit einer Reihe von Funktionen an, über die sie mit Dritten, insbesondere ihnen nahestehenden Personen (Freunden), kommunizieren, ihnen Texte, Bilder und Filme zugänglich machen (teilen) und Interessengruppen gründen oder solchen beitreten können. Hierzu bedarf es einer Anmeldung, mit der der Nutzer ein persönliches Facebook-Konto und ein Nutzerprofil anlegt, in dem er Angaben zu seiner Person und weiteren persönlichen Umständen macht. Ferner kann er seine Interessen angeben und ein Profilfoto einstellen. Auf dieser Grundlage stellt Facebook dem Nutzer persönliche Facebook-Seiten zur Verfügung. Auf der jeweiligen Startseite werden in einem standardisierten Format (News Feed) aktuelle Nachrichten (Posts) von Freunden oder Dritten angezeigt, deren Mitteilungen der Nutzer abonniert hat. Über "Statusmeldungen" kann der Nutzer eigene Beiträge verbreiten. Das soziale Netzwerk wird durch Online-Werbung finanziert. Werbepartnern Facebooks wird ein Werbeanzeigenmanager zur Verfügung gestellt, der die passende Zielgruppe näher bestimmen und die Werbung auf den Facebook-Seiten platzieren kann. Über eine Schnittstelle (Facebook Pixel) kann ein Unternehmen dabei seine eigene Kundenliste in verschlüsselter Form an Facebook übermitteln. Mit verschiedenen weiteren bereitgestellten Programmierschnittstellen (Facebook Business Tools) ermöglicht es Facebook Unternehmen, eigene Internetseiten oder Anwendungen für Mobilgeräte (Apps) in vielfältiger Form mit Facebook-Seiten zu verbinden. So kann ein Facebook-Nutzer über Funktionserweiterungen (Plugins) von Unternehmensseiten sein Interesse an diesen Seiten oder bestimmten Inhalten bekunden ("Gefällt-mir-Button" oder "Teilen-Button") oder Kommentare abgeben; entsprechende Beiträge erscheinen sodann im News Feed seiner Facebook-Freunde. Über ein Facebook-Login kann sich ein Facebook-Nutzer unter allen gängigen Betriebssystemen auf Internetseiten Dritter mit seinen registrierten Nutzerdaten einwählen. Über von Facebook angebotene Mess- und Analysefunktionen und -programme kann der Erfolg der Werbung eines Unternehmens gemessen und analysiert werden. Dabei werden nicht nur Daten über das Verhalten der Nutzer auf Facebook-Seiten erfasst, sondern, etwa über Facebook Pixel, auch solche über den Aufruf von Drittseiten durch Facebook-Nutzer. Über die analytischen und statistischen Funktionen von Facebook Analytics erhalten Unternehmen aggregierte Daten darüber, wie Nutzer über verschiedene Geräte, Plattformen und Internetseiten mit den von ihnen angebotenen Diensten interagieren. Die Einrichtung des Facebook-Kontos setzt voraus, dass der Nutzer den Nutzungsbedingungen von Facebook zustimmt. Diese sehen unter anderem vor, dass Facebook jedem Nutzer ein "personalisiertes Erlebnis" bereitstellt, für das seine Facebook zur Verfügung stehenden personenbezogenen Daten - einschließlich solcher, die sich aus der Nutzung anderer konzerneigener Dienste sowie aus sonstigen Internetaktivitäten des Nutzers außerhalb von facebook.com ergeben - verwendet werden. Die Nutzungsbedingungen nehmen auf eine Datenrichtlinie Bezug, in der unter anderem erläutert wird, dass die vom Nutzer bereitgestellten Informationen und Geräteinformationen für alle benutzten "Facebook-Produkte", einschließlich der über Facebook Business Tools übersandten Informationen der "Facebook-Partner", erfasst und miteinander verbunden werden. Eine Facebook-Cookie-Richtlinie, auf die wiederum die Datenrichtlinie verweist, enthält die Mitteilung, dass Facebook seitenbezogene Textinformationen (Cookies) auf dem Nutzergerät platziert und so Informationen erhalten kann, die dort gespeichert werden, wenn der Nutzer Facebook-Seiten oder Internetseiten von anderen Unternehmen, die Facebook Business Tools nutzen, aufruft, und zwar ohne dass eine weitere Handlung des Nutzers erforderlich wäre. Am 05.05.2020 wurde der Beitrag des Klägers von der Beklagten gelöscht und der Kläger für 30 Tage in den sogenannten „Readonly“-Modus versetzt. Der Kläger konnte auf sein Konto zugreifen und Inhalte einsehen, war aber daran gehindert, seinerseits Inhalte zu veröffentlichen, die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren und die Messenger-Funktion zu nutzen. Die Beklagte begründete ihre Maßnahmen damit, dass der Kläger aufgrund des Kommentars gegen das Verbot des Mobbings, des Bullyings und der Belästigung in den Gemeinschaftsstandards verstoßen habe. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass eine nachträgliche Anhörung stattgefunden habe (Blatt 22 und pauschal nochmals im Schriftsatz vom 25.10.2021 Blatt 187 eA), lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen, welche inhaltliche Begründung der Kläger für seinen Beitrag und dessen Aufrechterhaltung gegeben hat und warum die Beklagte dieser Argumentation nicht gefolgt ist. Zwischen den Parteien bestand in erster Instanz Streit, • in welchem Kontext der Beitrag des Klägers gepostet wurde (Reaktion auf einen Beitrag im Cxxx Mxxx oder Reaktion auf einen Artikel des Blogs Txxx Exxx), • ob die 2018 geänderten Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen wirksam vereinbart beziehungsweise überhaupt wirksam sind, • die Beklagte das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit unmittelbar gegen sich gelten lassen muss, • der Feststellungsantrag Ziffer 3 (Feststellung kein Recht zur Sperre/Einschränkung der Nutzungsberechtigung) überhaupt zulässig ist. 2. Das Landgericht Ellwangen hat die Klage abgewiesen. Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards seien wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen und hielten einer AGB-Inhaltskontrolle stand. Der Kläger habe gegen das Verbot des Bullyings und der Belästigung verstoßen, denn mit dem Post würde ein Drittnutzer als dumm und nutzlos bezeichnet. Die verwandten Begriffe stellten eine Herabwürdigung dar, durch den Begriff Pausenonkel werde ein anderer Teilnehmer ohne inhaltliches Interesse an der Diskussion und ohne eigenen Standpunkt herabgewürdigt (Blatt 293). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zu den Feststellungen des Landgerichts wird auf das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 9. Dezember 2020 (5 O 176/20) Bezug genommen (Blatt 275 - 297; § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 3. Die Berufung des Klägers rügt die Verletzung materiellen Rechts. a. Angesichts der Bedeutung der Plattform für die Diskussion politischer Themen in Deutschland, der fundamentalen Bedeutung für die Meinungsfreiheit (Blatt 49 eA) und der auch höchstrichterlich festgestellten monopolistischen Marktmacht könne kein Recht und auch kein Zweifelsrecht der Beklagten dahingehend bestehen, nach rein subjektiver Einschätzung und eigenem Ermessen Kommentare und Beiträge zu löschen sowie Nutzer zu sperren, obwohl die Grenzen zulässiger Meinungsäußerungen nicht überschritten seien. Die Beklagte müsse das Grundrecht auf Meinungsäußerung unmittelbar, jedenfalls mittelbar beachten. b. Das landgerichtliche Urteil habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei der Ermöglichung von Meinungsäußerungen des Nutzers um eine vertragliche Hauptleistungspflicht handle. Die Beklagte habe sich im Rahmen des vereinbarten Dauerschuldverhältnisses verpflichtet, Inhalte zu veröffentlichen, an ein anderes Konto zu übermitteln beziehungsweise zugänglich zu machen. Die Plattform diene dem Zweck, dem Nutzer einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen. c. Die Zustimmung des Klägers habe nicht zu einer Änderung der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards geführt, denn • die Änderungsklausel enthalte eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB, • die Klausel verstoße gegen Art. 3 Abs. 3 der RL 93/13/EWG, weil es an einem triftigen Änderungsgrund gefehlt habe, • die Klausel verstoße gegen § 308 Nr. 5 BGB, weil die Fiktionswirkung nicht ausgeschaltet werden könne, • die erzwungene Zustimmung durch die „Friss-oder-Stirb“-Auswahl sei sittenwidrig. d. Der streitgegenständliche Beitrag habe nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen, das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit den verschiedenen Verständnisalternativen auseinandergesetzt. Insoweit sei nicht auf den Verständnishorizont eines Richters abzustellen, sondern auf den „unverbildeten“ Empfänger, zumal online andere Begriffe verwandt würden. Es ergebe sich schon aus dem Beitrag, dass hier eine hitzige Diskussion geführt worden sei, der Kommentar kontext- und sachbezogen erfolgte, es sich um eine Äußerung im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung handle, nachdem dem Kläger zuvor Stuß vorgeworfen worden sei, der Kläger insoweit nur einen Gegenschlag geführt habe. Die Sperrentscheidungen müssten das Meinungsäußerungsrecht berücksichtigen. e. Mit Schriftsatz vom 18.10.2021 hat der Kläger auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) verwiesen, wonach die Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards einer Inhaltskontrolle nicht standhalten und deshalb nichtig sind (insoweit wird auf Blatt 168 - 181 eA Bezug genommen). f. Die Beklagte und das Landgericht hätten die erforderliche Angemessenheits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgenommen, die Sperre stehe völlig außer Verhältnis zum Anlass. g. Wegen der fehlerhaften Annahme eines Verstoßes habe das Landgericht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche rechtsfehlerhaft nicht geprüft. aa. Der Datenberichtigungsanspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 16 Satz 1 VO (EU) 2016/679 (DSGVO), denn ein zulässiger Beitrag dürfe zu keinem Zeitpunkt als Vertragsverstoß gewertet werden. Die Beklagte habe Beitragslöschung und Sperre in ihrem den Kläger betreffenden Datensatz vermerkt, wegen des nicht vorliegenden Verstoßes sei der deshalb unrichtige Zähler zurückzusetzen. Auch das OLG München (Urteil vom 07.01.2020, 18 U 1491/19 Pre) habe zutreffend einen entsprechenden Anspruch zuerkannt. bb. Der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung, dass die Sperre rechtswidrig war, weil eine Aufhebung für die Vergangenheit nicht mehr möglich sei. Das gegenwärtige Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, künftige Facebook-Sperren der Beklagten zu verhindern und der Gefahr einer Intensivierung von Sanktionen vorzubeugen, z.B. bezüglich der Länge und Dauer künftiger Sperrungen. Der Feststellungsantrag beziehe sich insoweit auch auf andere Beiträge. Der Feststellungsantrag verfolge auch das Ziel einer Rehabilitierung und die Durchsetzung effektiven Rechtsschutzes. Es stelle eine rehabilitierungsbedürftige Herabsetzung dar, von der Facebook-Teilnahme ausgegrenzt zu werden. Eine 30-tägige Sperre sei auch für andere Nutzer wahrnehmbar. Selbst wenn der Kläger die Plattform der Beklagten zeitweise auch einmal nicht nutze, falle eine 30-tägige Nichtnutzung der Plattform anderen Nutzern, die regelmäßig mit dem Kläger kommunizieren bzw. mit denen der Kläger auf der Plattform regelmäßig in Kontakt tritt (bspw. durch das Teilen oder Like von Beiträgen anderer Nutzer), sehr wohl auf. cc. Da der Beitrag widerrechtlich gelöscht worden sei, sei er wiederherzustellen. Inhalt des abgeschlossenen Vertrages sei es gerade, dass Nutzer Beiträge ihrer Wahl verfassen und veröffentlichen dürften, ohne dass die Beklagte über deren Inhalt zu befinden habe. dd. Aus dem Nutzungsvertrag i.V.m. § 1004 BGB folge ein Anspruch auf Unterlassung einer Sperre und der Entfernung, eine Wiederholungsgefahr sei insoweit indiziert. ee. Dem Kläger stehe ein Auskunftsanspruch zu. Er befinde sich in zu entschuldigender Unkenntnis über die Tatsache, ob Dritte an der Sperrung mitwirkten. Das berechtigte Interesse an entsprechender Information ergebe sich daraus, dass Ansprüche aus § 826 BGB nicht ausgeschlossen seien. Wenn der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 3 TMG Auskunft erteilen dürfe, müsse umgekehrt für eine unrechtmäßige Beschuldigung der Verbreitung rechtswidriger Inhalte das Gleiche gelten. Der Kläger habe hinreichend vorgetragen, dass die Sperre von einem beauftragten Unternehmen durchgeführt worden sei und auf Weisungen der Bundesregierung erfolgte, der Zielrichtung der Zensur seitens der Beklagten eine politische Zielbestimmung seitens der Bundesregierung zugrunde liege. Wegen des Vorliegens einer Persönlichkeitsrechtsverletzung seien die Interessen nicht durch gegebenenfalls bestehende Ansprüche gegen die Beklagte gewahrt. Die Löschung zulässiger Meinungsäußerungen auf der Grundlage von Nutzungsbedingungen begründe zudem eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB, weil über die guten Sitten ebenfalls die objektive Werteordnung der Grundrechte zur Anwendung gelange. ff. Hinsichtlich der Einflussnahme der Bundesregierung gelte das unter ee. ausgeführte. Wenn die Sperre auf staatliche Intervention zurückzuführen wäre, bestehe ein Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. gg. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergebe sich aus §§ 280, 241 BGB. Es bestehe ein Anspruch auf Geldentschädigung, weil die Gefahr weiterer gleichartiger Rechtsverletzungen ernsthaft zu befürchten sei und die 30-tägige Sperre als schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu bewerten sei und keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit bestehe. Das Landgericht habe beim geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz insoweit die nicht bestrittene Monopolstellung und Bedeutung der Plattform für die Diskussion politischer Themen in Deutschland und die die Tatsache, dass es sich bei der Ermöglichung der Meinungsäußerung um die vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten handle, nicht ausreichend berücksichtigt. Wegen der für die Beklagte während der Sperre weiter gegebene Nutzungsmöglichkeit seiner registrierten Nutzerdaten sei Schadensersatz auch als fiktive Lizenzgebühr geschuldet. Dies sei bereits von Landgerichten zutreffend festgestellt worden. Zudem bestehe ein entsprechender Anspruch wegen der insoweit unrechtmäßigen Verarbeitung der Daten aus Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO, pro Tag seien dies 50,00 €. hh. Da die Ansprüche des Klägers gegeben seien, habe er einen Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten in voller Höhe. Der Kläger beantragt (Blatt 34 = 36 eA): 1. Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 09.12.2020, Az. 5 O 176/20, wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 05.05.2020 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, den unter Ziff. 4 genannten, am 05.05.2020 gelöschten Beitrag des Klägers auf der Plattform www.facebook.com zu entfernen und gegen den Kläger wegen dieses Beitrags eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen. 4. Der Beklagten wird aufgegeben, den am 05.05.2020 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten. 5. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 4 genannten Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn dieser eine Antwort auf den Satz eines anderen Nutzers, dass der Kläger "Stuß" reden würde, darstellt. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht; die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gem. Ziff. 3 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte und in letzterem Fall, durch welches. 7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500,- € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2020 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 691,33 € durch Zahlung an die Kanzlei REPGOW freizustellen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 4. Die Berufungserwiderung der Beklagten verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25.10.2021 ergänzend zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) vorgetragen (Blatt 182 - 205). a. Die aktualisierten Nutzungsbedingungen seien wirksam vereinbart, eine Überprüfung nach § 305 BGB finde nicht statt, diese verstießen auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 398 Nr. 5 BGB. § 138 BGB sei nicht tangiert. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich nicht beanstandet, dass Kommunikationsstandards definiert werden dürften, weshalb es bei der Wirksamkeit der Kommunikationsstandards bleibe (Blatt 183, 185 eA). Lediglich für die prozedurale Durchsetzung seien bestimmte Verfahrensschritte gefordert worden (Blatt 184 eA). Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Anforderungen stünden in Widerspruch zu Verfassungsrecht und der internationalen Rechtsentwicklung (Blatt 186 f. eA). b. Der Beitrag des Klägers habe als Bullying und Belästigung gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen, weil die Verwendung der Begriffe Stußindianer, Pausenonkel, Stußkopf und einfach mal die Klappe halten einen herabwürdigenden Angriff - insbesondere auf die Intelligenz des anderen Nutzers - darstelle. Die vorangegangene Provokation durch den anderen Nutzer führe nicht zur Zulässigkeit des Beitrags. Der Beitrag verstoße gegen Strafgesetze, da die Begriffe Stußindianer, Pausenonkel und Stußkopf als strafbare Beleidigungen anzusehen seien (Blatt 187 - 189eA). Die Beklagte sei deshalb berechtigt gewesen, den Beitrag zu entfernen und das Konto des Klägers vorübergehend zu sperren. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sei das Verbot des Bullying und der Belästigung wirksam vereinbart, weshalb der Kläger (auch bei Unwirksamkeit der AGB zu den Entfernungs- und Sperrvorbehalten) nach dem vertraglichen Rücksichtnahmegebot verpflichtet sei, die Löschung hinzunehmen. Ein solches Ergebnis ergebe sich jedenfalls aus einer im Fall der Nichtigkeit der Regelung erforderlichen ergänzenden Vertragsauslegung des Nutzervertrages zumindest dann, wenn - wie hier - die vom BGH vorgegebenen prozeduralen Anforderungen tatsächlich eingehalten worden seien (insoweit wird auf Blatt 189 - 199 eA Bezug genommen). c. Das Landgericht habe Ansprüche des Klägers zu Recht verneint. aa. Art. 16 DSGVO gebe zwar einen Anspruch auf Datenberichtigung, die Information, dass der Kläger gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen habe, sei aber korrekt im System der Beklagten erfasst worden. bb. Dem Feststellungsantrag fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, da es sich um eine in der Vergangenheit liegende und eine abgeschlossene Nutzungsbeschränkung des Kontos handle. Dem Zivilverfahren sei ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fremd. Im Übrigen gelte der Vorrang der Leistungsklage, soweit der Kläger weitere gegenwärtige Folgen geltend machen wolle. Ein Rehabilitierungsinteresse bestehe nicht. cc. Der geltend gemachte Wiederherstellungsanspruch bestehe nicht, weil die Entfernung des streitgegenständlichen Beitrags rechtmäßig gewesen sei. dd. der Kläger habe weder einen vertraglichen, noch einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch. Die Wiederherstellung könne nicht in jedem beliebigen Kontext verlangt werden, da je nach Kontext der Beitrag unzulässig sein könne. Die notwendige Eingrenzung sei durch den Antrag nicht erfolgt. ee. Der Kläger könne keine Auskunft verlangen, weil die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht vorlägen und keinerlei schützenswertes Interesse an der begehrten Information dargelegt worden sei. Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte hätten richtigerweise festgestellt, dass beispielsweise keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen etwaiger Weisungen von Regulierungsbehörden bestünden. ff. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, denn es fehle an einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts, der Kläger könne nicht auf eine fiktive Lizenzgebühr abstellen und habe auch keine Ansprüche aus Art. 82 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung. d. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe nicht, da eine Mahnung nicht entbehrlich gewesen sei. 5. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Vortrags in der mündlichen Verhandlung und bezüglich der Angaben der Parteien wird außerdem auf das Protokoll der Sitzung vom 17.11.2021 verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, sie wurde insbesondere innerhalb der vorgegebenen beziehungsweise verlängerten Fristen ordnungsgemäß eingelegt und begründet. Die Berufung ist jedoch nur zum Teil begründet (Anträge auf Wiederherstellung, Unterlassung und Datenberichtigung), hat aber jedenfalls bezüglich der weiteren Anträge (Feststellung, Auskunft und Schadensersatz) keinen Erfolg. Durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) ist geklärt, dass • zwar eine grundsätzliche Berechtigung der Beklagten zur Vorgabe von über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Kommunikationsstandards besteht, • jedoch die AGB nichtig sind, weil diese keine vorherige Anhörung vor eine Sperre/Löschung vorsehen, • weshalb eine Sperre derzeit nur noch dann erlaubt ist, wenn strafbare Inhalte vorliegen. 1. Die (von Amts wegen zu prüfende, vergleiche dazu nur BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16, NJW 2018, 2324 Rn. 15) internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 c, 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), nachdem der Kläger als Verbraucher gehandelt hat. Auch eine Vertragspflicht der Beklagten im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „Facebook-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen. Falls die Sperrung des Klägers bzw. die Löschung eines von ihm auf „Facebook“ eingestellten Beitrages ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte auch dieses primär am Wohnsitz des Klägers ein (ebenso OLG München, Urteil vom 07.01.2020, 18 U 1491/19, GRUR-RS 2020, 2103 Rn. 54). Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden. Der Vertrag unterliegt nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO; ABl. 2008 L 177, Seite 6) dem von den Parteien ausweislich der Ziffer 4 der Nutzungsbedingungen Wenn du ein Verbraucher bist und deinen ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hast, gelten die Gesetze dieses Mitgliedstaats für jeglichen Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall, den du uns gegenüber hast und der sich aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den Facebook-Produkten oder im Zusammenhang damit ergibt („Anspruch“). Du kannst deinen Anspruch vor jedwedem Gericht in diesem Mitgliedsstaat klären lassen, dass für den Anspruch zuständig ist. gewählten deutschen Recht (BGH, Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17, NJW 2018, 3178 [3179 Rn. 20]). 2. Der Feststellungsantrag (klägerischer Antrag Ziffer 3) ist unzulässig. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass der Feststellungsantrag, wonach kein Recht zur Löschung des Beitrags und Sperrung des Facebook-Profils bestand (so der Antrag Blatt 35 eA), unzulässig ist, weil das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. a. Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich daraus noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können, wenn also an der Feststellung des vergangenen Rechtsverhältnisses ein gegenwärtiges Interesse besteht. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht (BGH, Urteil vom 17.06.2016, V ZR 272/15, NJW-RR 2016, 1404 [1405 Rn. 13]; OLG Braunschweig GRUR-BeckRS 2020, 4161 Rn. 130 - 134; OLG München GRUR-RS 2020, 2103 Rn. 56). Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH NJW 2018, 3441 [3442 Rn. 13]; BGH NJW 2000, 2280 [2281]). Ein Feststellungsinteresse ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Kläger auch eine Leistungsklage erheben kann. Wird um ein Rechtsverhältnis gestritten, ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn es dem Kläger möglich und zumutbar ist, sogleich ein Urteil zu erwirken, aus dem auch vollstreckt werden kann, er sein Ziel also mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (BGH NJW 2019, 661 [662 Rn. 26]; BGHZ 134, 201 [208 f.]; a.A. Musielak/Foerste, ZPO,17. Aufl. 2020, § 256 Rn. 12). b. Die klägerseits vorgebrachten Umstände führen nicht zur Bejahung eines Feststellungsinteresses. Die Annahme, die fehlende Möglichkeit der Aufhebung der Sperre für die Vergangenheit müsse die begehrte Feststellung ermöglichen, konterkariert die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse, weil dann gerade Feststellungen zu einem vergangenen Rechtsverhältnis getroffen werden könnten. Auch die Klägerseite räumt selbst ein, dass es das Instrument der Fortsetzungsfeststellungsklage im Zivilrecht gerade nicht gibt. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2016 (V ZR 272/15) berufen hat, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung, da auch insoweit das notwendige rechtliche Interesse verneint wurde. Soweit der Kläger auf Schadensersatz und Rehabilitierung abstellt, hat er einen entsprechenden Zahlungsantrag gestellt, in diesem Rahmen kann gegebenenfalls eine Klärung erreicht werden. Jedenfalls besteht kein schützenswertes Interesse daran, eine bloße Vorfrage bzw. ein Element des Rechtsverhältnisses „Schadensersatzanspruch“ oder des Rechtsverhältnisses „Kündigungsberechtigung“ durch die Rechtswidrigkeit der Sperre feststellen zu lassen. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass künftige Sperren verhindert und einer Intensivierung von Sanktionen vorgebeugt werden solle, führte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperre noch nicht zur Entfernung des gegebenenfalls vorhandenen streitgegenständlichen Vorgangs aus den Daten der Beklagten bezüglich des Klägers (ebenso OLG München GRUR-RS 2020, 2103 Rn. 58). Dieses Ziel kann also mit einer Feststellungsklage nicht erreicht werden. Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, ihm fehle die entsprechende Kenntnis, wie die Beklagte hier vorgehe, weshalb nicht möglich sei, eine hinreichend bestimmte Leistung einzufordern, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn aus der ihn treffenden Vortrags- und Beweislast folgt, dass es seine Sache ist, die maßgeblichen Leistungsanträge zu formulieren und dazu den notwendigen Vortrag zu halten, wobei wegen der gegebenenfalls gegebenen sekundären Darlegungslast auf Seiten der Beklagten (die sich zudem in ihren Nutzungsbedingungen zu entsprechenden Informationen verpflichtet hat) hier keine allzu hohen Anforderungen bestehen. Zudem wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich, einen entsprechenden vorrangigen Leistungsantrag zu formulieren, etwa dahingehend, dass die Beklagte verurteilt wird, die Sperre des Beitrags und die daran anknüpfende Sperre des Profils des Klägers für 30 Tage bei einem angeblich erneuten Verstoß gegen die Bedingungen der Beklagten und/oder einer Kündigung des Accounts nicht zu berücksichtigen (zu einer ähnlichen Formulierung vergleiche auch OLG München GRUR-RS 2020, 2103 Tenor Ziffer II. 2). Dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Möglichkeit eines solchen Vorgehens bekannt und möglich ist, zeigt die Antragstellung hinsichtlich der Datenberichtigung. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf ein weiter bestehendes Interesse auf Rehabilitierung berufen. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (V ZR 272/15) begründet der Wunsch nach Rehabilitierung nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Hier reicht es für die Annahme eines Feststellungsinteresses gerade nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns wirksam begegnet werden könnte (BGH, Urteil vom 17.06.2016, V ZR 272/15, Rn. 19; BVerwG NVwZ 2013, 1550 [1551]). Der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, seine gesellschaftliche Stellung sei durch die Sperre beeinträchtigt worden, er sei insoweit in dieser Stellung herabgewürdigt worden, die Ausgrenzung habe diskriminierende Nachwirkungen gehabt. Im Berufungsverfahren wurde ausgeführt (Blatt 82 eA): Die gesellschaftliche Stellung des Klägers ist durch Sperre und Löschung fühlbar beeinträchtigt worden. Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger vorgenommene Sperre hat für den Kläger diskriminierende Nachwirkungen. Er wurde in seiner gesellschaftlichen Stellung und als Person beeinträchtigt und herabgewürdigt. Es stellt eine rehabilitierungsbedürftige Herabsetzung dar, von der Facebook-Teilnahme ausgegrenzt zu werden. Dieser Vortrag genügt nicht, um tatsächlich ein Rehabilitierungsinteresse anzunehmen, denn bis auf diese allgemeinen Aussagen ist nicht weiter spezifiziert worden, inwieweit (z.B. auch wem gegenüber) eine konkrete Beeinträchtigung tatsächlich vorgelegen hat, wer den Kläger z.B. auf die Sperre angesprochen hat. Sowohl der Vortrag des Klägers, als auch der Vortrag der Beklagten enthalten letzten Endes jeweils nur Rechtsausführungen, indem Passagen aus höchstrichterlichen Entscheidungen wiedergegeben werden, ohne dass dann der erforderlich konkrete und fallbezogene Sachvortrag erfolgt, welche Nachwirkungen die Sperre ab 05.05.2020 gehabt hat. 3. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 Rn. 31 - 50) zutreffend und überzeugend ausgeführt, dass der Kläger durch das Anklicken der Schaltfläche „ich stimme zu“ mit den geänderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards zugestimmt hat, der notwendige Änderungsvertrag damit zustande gekommen ist. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung unnützer Wiederholungen auf das Urteil vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 Rn. 31 - 50) Bezug und macht sich die dortigen Ausführungen für den vorliegenden Fall zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu Eigen. Die klägerischen Angriffspunkte sind dort vollumfänglich und erschöpfend abgehandelt. 4. Der Wiederherstellungsantrag auf Freischaltung des Beitrags (Klägerantrag Ziffer 4) ist begründet. Nachdem der Kläger entgegen der Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausreichend angehört wurde (die AGB eine solche nicht vorsehen), der Beitrag auch nicht den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt, hat der Kläger einen vertraglichen Anspruch auf Freischaltung. a. Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Nutzer gegen den Anbieter eines sozialen Netzwerks aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Freischaltung eines vertragswidrig gelöschten Beitrags. Aus dem Nutzungsvertrag, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, den Nutzern die Möglichkeit zu geben, mit anderen in Kontakt zu treten, sich mit ihnen auszutauschen, insbesondere Nachrichten zu senden und Daten (Texte, Fotos, Videos) zu teilen, folgt, dass die Beklagte von Nutzern in das soziale Netzwerk eingestellte Beiträge nicht grundlos löschen darf (BGH, Urteil vom 29.07.2021, III ZR 179/20 Rn. 28). Die im Verfahren beim Bundesgerichtshof und auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards im Hinblick auf die Entfernungs- sowie Sperrvorbehalte von Beiträgen verstoßen wegen der dort nicht vorgesehenen Anhörung vor einer Sperre beziehungsweise ohne ein Recht auf Neubescheidung bei einer Entfernung eines Beitrags gegen § 307 Abs. 1 BGB und sind deshalb nichtig (BGH, Urteil vom 29.07.2021, III ZR 179/20 Rn. 29, 51 - 97). Allerdings ist der Betreiber des Netzwerks grundsätzlich berechtigt, die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen (BGH, Urteil vom 29.07.2021, III ZR 179/20 Rn. 78). Für die Entfernung von Inhalten und die Sperre von Nutzerkonten muss ein sachlicher Grund bestehen (BGH a.a.O. Rn. 81), erforderlich ist eine Anknüpfung an objektive, überprüfbare Tatbestände (BGH a.a.O. Rn. 82). Erforderlich sind zumutbare Anstrengungen für eine möglichst sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts durch eine vorherige Anhörung des Betroffenen (BGH a.a.O. Rn. 83) oder eine nachträgliche Information mit der Möglichkeit einer Gegenäußerung und einem Anspruch auf Neubescheidung (BGH a.a.O. Rn. 85). b. Ohne dass es auf die Wirksamkeit der hier streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards im Hinblick auf die Entfernungs- sowie Sperrvorbehalte von Beiträgen ankommt, besteht ein Recht zur Entfernung des Beitrags jedenfalls dann, wenn dieser einen strafbaren Inhalt aufweist. Denn die Beklagte ist gehalten, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte aus dem sozialen Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG; BGHZ 217, 350 Rn. 31; OLG Braunschweig GRUR-BeckRS 2020, 41161 Rn. 103). aa. Eine den Tatbestand der Beleidigung erfüllende Schmähung beziehungsweise Schmähkritik ist erst gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (BVerfG BeckRS 2020, 28266 Rn. 16). Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient. Dann geht es dem Äußernden nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, sondern es stellt sich die Äußerung als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar. Gerade darin unterscheiden sich diese Fälle von den Fällen der Privatfehde oder von den Fällen, in denen es sonst - insbesondere im Internet - bezugslos allein um die Verächtlichmachung von Personen geht. Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben. Dass die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Ausnahme bleibt, entspricht dem Grundsatz des Ausgleichs von Grundrechten durch Abwägung. Für den Normalfall ist danach sicherzustellen, dass eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und nicht ohne Blick auf seine grundrechtliche Dimension zustande kommt (BVerfG BeckRS 2020, 28266 Rn. 16). Liegt keine eng umgrenzte Ausnahmekonstellation der Schmähung/Schmähkritik vor, die eine Abwägung entbehrlich macht, so begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung“ und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“, anknüpft. Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte. Insoweit ist der objektive Sinn des Beitrags aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums zu bestimmen und zu erfassen (OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/1, Rn. 126). Dabei kommt es auf das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsbeobachters und den allgemeinen Sprachgebrauch an. Abzustellen ist bei der Beurteilung von Äußerungen auf der Plattform der Beklagten auf einen eher flüchtigen Durchschnittsbeobachter (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018 - 4 W 63/18; abgedruckt in NJW-RR 2019, 35). Die Äußerung darf zudem nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/14, Rn. 11). bb. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann in den von der Beklagten gelöschten Aussagen des Klägers kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkannt werden. Die Beklagte hat erstmals im Schriftsatz vom 25.10.2021 - allerdings nur sehr pauschal - (Blatt 189 eA) geltend gemacht, dass die Äußerungen des Klägers den Straftatbestand einer Beleidigung erfüllen. Dies ist tatsächlich nicht der Fall. Es handelt sich zwar um geschmacklose und einer sachlichen Streitkultur abträgliche Äußerungen, angesichts des unstreitigen Kontexts der Äußerung - diese erfolgte ausweislich des Inhalts im Rahmen der Auseinandersetzung über die sogenannten Nürnberger Prozesse - stellen die Begriffe Stußindianer, Pausenonkel und Stußkopf jedoch noch keine Schmähung dar, weil es sich um eine Äußerung in einer anlassbezogenen Auseinandersetzung handelte. (1.) Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt, dass es sich um seinen gesperrten Beitrag handelt. Nachdem er im Antrag Ziffer 5 und seinem Prozessvortrag darauf abstellt, dass er auf den Begriff „Stuß“ reagiert habe, ist der Senat überzeugt, dass er sich jedenfalls auch auf den Ausgangsbeitrag in Txxx Exxx entsprechend geäußert hat. Der Kläger hat allerdings zunächst vorgetragen, er habe auf einen Beitrag im Cxxx-Mxxx reagiert, in dem wie folgt ausgeführt wurde (nach Blatt 91): Cxxx-Mxxx 2. Mai 75 Jahre nach Kriegsende: Schweigen über Verbrechen an Deutschen, Auch ein dreiviertel Jahrhundert nach dem Ende dieses furchtbaren Krieges wird noch nicht offen über die Verbrechen an Deutschen während des Krieges und danach gesprochen. Zeit dieses Tabu zu brechen. Der Ausgangsbeitrag passt auch inhaltlich besser zum Statement des Klägers, nachdem er im Cxxx-Mxxx gerade nicht als Stußindianer beschimpft wurde. Der Ausgangsbeitrag im Blog „Txxx Exxx“, auf den der Kläger reagiert hat, lautet demgegenüber wie folgt (B 81, Blatt 265): Die Wehrmacht war eine Wehrpflichtigenarmee. Desertion wurde mit dem Tod bestraft. Mehrere zehntausend Wehrmachtsangehörige wurden wegen Fahnenflucht umgebracht. Es war also keine freiwillige Entscheidung zur Wehrmacht zugehen, die Menschen würden von Hitlers Diktatur in die Armee und den Krieg gezwungen. Dieser Zusammenhang ist beim moralisieren stets zu beachten. Der Friedenswille im deutschen Volk war so groß, dass Hitler bis 1938 öffentlich stets nur vom Frieden sprach und sogar die Alliierten 1938 nach dem Münchner Abkommen den Frieden gesichert glaubten (Neville Chamberlain: „Peace for Our Time“). Die Wehrmacht wurde von den Alliierten bei den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen nicht als verbrecherische Organisation verurteilt, somit freigesprochen. Damit ist auch kein Angehöriger der Wehrmacht ein Verbrecher, es sei denn, er wurde wegen Verbrechen individuell verurteilt. Herr Gxxx, sie schreiben hier ausschließlich menschenverachtenden, ahistorischen, infantilen Stuß. Der Beitrag des Klägers hat darauf wie folgt reagiert: Sie sind hier der Stußindianer. In Nürnberg waren insgesamt 185 Personen angeklagt 39 Ärzte und Juristen (Fall I und III) 56 Mitglieder von SS und Polizei (Fall IV, VIII und IX) 42 Industrielle und Manager (Fall V, VI und X) 26 militärische Führer (Fall VII und XII) 22 Minister und hohe Regierungsvertreter (Fall III und XI). Wenn dem also so wäre wie Sie behaupten, dann hätten etwa 185 Menschen den ganzen Krieg alleine geführt. SIE WISSEN, DASS DAS STUSS IST! Und: In Nürnberg wurde über die Frage, ob die Wehrmacht eine Idiotenorganisation und verbrecherisch war, gar nicht verhandelt, sie Pausenonkel. Also Stußkopf, einfach mal die Klappe halten. Nachdem der Beitrag des Klägers - durchaus überschießend und sehr pointiert - auf die Blogaussage reagierte, wonach die Wehrmacht nicht Gegenstand der Kriegsverbrecherprozesse war, ja sogar freigesprochen worden sei (was historisch unrichtig ist; https://de.wikipedia.org/wiki/Prozess_Oberkommando_der_Wehrmacht), handelt es sich bei den insoweit als Gegenschlag zu bewertenden Äußerungen des Klägers um Aussagen im Rahmen einer politischen und historischen Auseinandersetzung. Nachdem die Frage der Verantwortlichkeit der Wehrmacht von hohem politischen und historischen Interesse ist und in der Öffentlichkeit insoweit immer wieder thematisiert wird (vergleiche z.B. https://www.dw.com/de/n%C3%BCrnberger-prozesse-die-konfrontation-mit-ns-verbrechen/a-55630771 und https://www.bpb.de/geschichte/deutsche-geschichte/der-zweite-weltkrieg/199413/die-verfolgung-nationalsozialistischer-gewaltverbrechen) stellen sich die Äußerungen des Klägers als Teil einer sach- und anlassbezogenen Auseinandersetzung dar, weshalb die Verwendung der Begriffe Stußindianer und Pausenonkel zwar als unglücklich zu bewerten sein mag, in der Sache jedoch hinzunehmen ist. Zudem handelt es sich um eine Reaktion auf eine Bewertung des Blogschreibers, der ausgeführt hatte, der Kläger habe menschenverachtenden ahistorischen infantilen Stuß geschrieben, weshalb auch die Grundsätze des sogenannten „Rechts zum Gegenschlag“ anzunehmen sind (BverfGE 24, 278 [289]), weil die Aussagen des Klägers im Hinblick auf die Bedeutung des Themas als eine adäquate Reaktion auf das Vorverhalten des Blogschreibers zu bewerten sind. Insoweit ist ergänzend festzuhalten, dass die Parteien sich weitgehend darauf beschränken, mit Textbausteinen und Passagen aus Gerichtsentscheidungen zu arbeiten, jedoch inhaltlich wenig konkret vortragen, indem etwa der gesamte Chatverlauf offengelegt oder eine eigene inhaltliche Abwägung vorgenommen wird. c. Da die Schwelle eines strafrechtlich relevanten Verhältnisses nicht erreicht ist, sind vorliegend die vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 29.07.2021 aufgestellten Grundsätze maßgebend, nachdem die streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards mit denjenigen aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs übereinstimmen. Die in den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards vorgesehenen Regelungen zu den dort vorgesehenen Entfernungs- und Sperrvorbehalten sind daher aus den vom Bundesgerichtshof mitgeteilten Gründen nichtig. aa. Der Kläger hat deshalb - eine vorherige Anhörung ist nicht erfolgt, was nachträglich geschehen ist, ist inhaltlich schon nicht ausreichend vorgetragen (mit welcher Begründung, aufgrund welcher Abwägung erfolgte die Sperre, inwieweit wurde der vorherige Beitrag in die Betrachtung einbezogen etc.) - einen vertraglichen Anspruch auf Freischaltung des Beitrags. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Voraussetzungen eines Bullyings etc. erfüllt sind. Der Vortrag im Schriftsatz vom 25.10.2021 führt insoweit nicht zu einem anderen Ergebnis, weil wiederum nur allgemein vorgetragen wird, inhaltlich aber nicht nachvollziehbar wird, warum insoweit ein Verstoß gegen die Standards vorliegen soll. Letzten Endes kommt es darauf gar nicht an, da die AGB nichtig sind und wegen des Nichterreichens der Strafbarkeitsschwelle der Beitrag wiederherzustellen ist (wie dies auch der BGH in der Sache entschieden hat). Es fehlt schlicht an einer vertraglichen Regelung zur Sanktionierung von Pflichtverletzungen aus dem Vertrag. bb. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf eine ergänzende Vertragsauslegung berufen, denn es fehlt an der erforderlichen Lücke. Die Einrichtung oder Einhaltung eines prozeduralen Verfahrens (so die Diktion der Beklagten) bleibt ihr ohne weiteres möglich, zudem sind strafbar relevante Inhalte definitiv unzulässig. Die Beklagte versucht, über die von ihr vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung die vorgenommenen Sanktionen für die von ihr angenommene AGB-Widrigkeit zu rechtfertigen und letztlich mit der Argumentation zu retten, dass man tatsächlich (nahezu) so vorgegangen sei, wie dies der BGH für angemessen erachte. Sie blendet dabei aber die (Rechts-)folge ihrer die Verbraucher unangemessen benachteiligenden AGB zu den Entfernungs- und Sperrvorbehalten nach der Rechtsprechung des BGH aus, nämlich dass die Regelung nichtig ist und es damit keine vertragliche Grundlage für die Entfernung des Beitrags (und die 30-tägige Teilsperrung des Accounts) gegeben hat. Dies ist zwischen den Parteien nicht vereinbart. Eine Lücke ist nur aus Sicht der Beklagten vorhanden, weil ihr das gewünschte Sanktionssystem nicht mehr zur Verfügung steht. Die Beklagte steht etwaigen Verstößen von Nutzern gegen die - wirksam vereinbarten - Kommunikationsstandards auch keineswegs wehrlos gegenüber, denn in diesem Fall greifen die gesetzlich geregelten Möglichkeiten der Reaktion bei einer Pflichtverletzung des anderen Vertragsteils ein. Mit einer ergänzenden Vertragsauslegung darf insbesondere nicht das Ergebnis verbunden sein, dass für nichtig erklärte AGB quasi durch die Hintertür doch noch als wirksam angesehen werden können. cc. Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 242 BGB berufen (sie trägt vor, es würde eklatant dem Rücksichtnahmegebot widersprechen, wenn die Beklagte nicht zur Entfernung eines Beitrags berechtigt wäre), da eine Regelung einfach durch eine Änderung der AGB erreicht werden könnte, weshalb kein schutzwürdiges Eigeninteresse der Beklagten besteht, die Gemeinschaftsstandards über § 242 BGB tragfähig zu machen. Zudem würden auf diese Weise die Konsequenzen aus den vom Bundesgerichtshof für nichtig erklärten AGB regelrecht konterkariert. Das Recht zur Entfernung und Löschung setzt danach gerade die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens voraus, das die Beklagte im vorliegenden Fall nicht ausreichend beachtet hat. Soweit (hilfsweise) damit argumentiert wird, der Anspruch bestehe (ohne vertragliche Grundlage) zumindest dann, wenn man tatsächlich die Vorgaben des BGH einhalte, so ist die Beklagte insoweit letztlich „rechtsschöpfend“ tätig, denn es gibt diesen Anspruch bei Leistungsstörungen in einem Vertragsverhältnis nicht, soweit die zu entfernenden Äußerungen keinen strafrechtlich relevanten Inhalt aufweisen. Dies liefe darauf hinaus, dass man sich in jedem Fall auf § 242 BGB zurückziehen könnte, nach der im konkreten Fall für „richtig“ erachteten Lösung schaut und diese einfach anwendet. dd. Insoweit bleibt festzuhalten, dass es wegen der Nichtigkeit der AGB an einer vertraglichen Rechtsgrundlage für die Löschung fehlt. Soweit die Beklagte - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - darauf abgestellt hat, eine entsprechende Löschung erfolge letzten Endes auch im Interesse des Nutzers, weil diesem dann eine auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen gerichtete Inanspruchnahme seitens der Beklagten und damit verbundene Kosten erspart würden, ist ihr aus dem Blick geraten, dass in Deutschland die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche nicht im Wege der Selbstjustiz erfolgen kann, sondern das in Art. 20 GG verankerte Gewaltmonopol des Staates gilt, wonach sich der Bürger bei der Durchsetzung - selbst offensichtlich berechtigter - Ansprüche der staatlichen Institutionen wie den Gerichten und den Vollstreckungsorganen bedienen muss und sich nicht einfach einseitig sein eigenes Sanktionssystem schaffen kann. 5. Der Unterlassungsantrag bezüglich einer erneuten Sperre oder Löschung des Beitrags (Antrag Ziffer 5 des Klägers) ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Kontensperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung zu. a. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt formuliert, weil er die konkrete Verletzungsform aufgenommen hat. Die auf Unterlassung der konkreten Verletzungsform gerichteten Anträge sind regelmäßig ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages ist danach in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (BGH NJW-RR 2010, 1343 [1346 Rn. 36] - Erinnerungswerbung im Internet; BGH GRUR 2001, 453 [454] - TCM-Zentrum). Der Antrag hat den gelöschten Text formuliert und damit die konkrete Verletzungsform aufgenommen - dies genügt. b. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beklagte durch die Entfernung des Beitrags gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hat. Dasselbe gilt für die über 30 Tage andauernde Teilsperrung des Nutzerkontos des Klägers. Insoweit war die Beklagte wegen der Unwirksamkeit der Geschäftsbedingungen zur Entfernung und Sperre in Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen zu den von ihr ergriffenen Maßnahmen nicht berechtigt. Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben. Jedenfalls dann, wenn im Rahmen eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses eine Pflichtverletzung und damit eine Vertragsverletzung vorliegt, die in der Gestalt der Entfernung eines Beitrages noch andauert, ist nach den Maßstäben im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 Rn. 102) von einem aus § 280 Abs. 1 BGB folgenden Unterlassungsanspruch auszugehen. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der bereits begangenen Pflichtverletzung. Die Einschränkung des Klägers (wenn dieser eine Antwort auf einen anderen Nutzer gibt, dass Kläger Stuß redet) belegt, dass es diesem auch bezüglich der Unterlassung einer erneuten Sperre nur darum geht, dass ihm das Recht zum Gegenschlag nicht genommen wird. 6. Der Datenberichtigungsantrag (Klägerantrag Ziffer 1) ist begründet. Ein Anspruch auf Datenberichtigung kann nur bestehen, wenn der Beitrag wiederherzustellen ist, das ist der Fall (s.o. 4.). a. Nach Art. 16 Satz 1 DSGVO hat die betroffene Person das subjektive Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. aa. Das Berichtigungsrecht besteht danach allein im Hinblick auf personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Danach sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im weiteren Text des DSGVO „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. bb. Von unrichtigen Daten ist auszugehen, wenn diese falsch, unwahr, unzutreffend oder verfälschend wiedergegeben sind. Nach einer Definition des Bundesverwaltungsgerichts sind Daten unrichtig, wenn die in ihnen enthaltene Information nicht mit der Realität übereinstimmt (BVerwGE 120, 188 Rn. 11). Nach der notwendigen funktionalen - und damit nach üblicher Rechtsprechung des EuGH zu Tatbeständen der DSRL tendenziell wohl eher weiten - Auslegung des Art. 16 S. 1 DSGVO sind auch irreführende, unklare oder missverständliche Daten vom Begriff der Unrichtigkeit erfasst, soweit sie nach der Zweckbestimmung ihrer Verarbeitung die betroffene Person „in ein falsches Licht“ rücken und somit ihre Rechtsstellung beeinträchtigen können (Kamann/Braun in Ehmann/Selmayer, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 16 Rn. 14). cc. Neben der Unrichtigkeit der Daten ist ein besonderes Berichtigungsinteresse nicht erforderlich. Auch ist das Berichtigungsrecht nicht vom Vorliegen eines Schadens abhängig (EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12, BeckRS 2014, 80862 Rn. 96 - Google Spain und Google). b. Die Beklagte hat vorgetragen (Blatt 138 eA), dass sie in ihrem System folgende Informationen hinterlegt hat: - wonach der Kläger mit seinem Beitrag gegen ihre Nutzungsbedingungen verstoßen hat, - dieser Beitrag entfernt wurde, - die Zahl der klägerseits begangenen Verstöße Damit ist prozessual gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig, dass entsprechende personenbezogene Daten erfasst wurden. Da nach den Ausführungen unter 4. nicht von einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen ausgegangen werden kann, liegen insoweit unrichtige Daten vor, weshalb der Kläger insoweit auch eine Berichtigung dieser ihn betreffenden Daten verlangen kann. 7. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft darüber, ob die Sperre durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte, wenn ja, durch welches. Der Senat nimmt zur Begründung insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Urteils des OLG München vom 07.01.2020 (18 U 1491/19) Bezug (GRUR-RS 2020, 2103, vergleiche auch OLG Dresden BeckRS 2019, 12941 Rn. 5), welches insoweit ausgeführt hat: Rn. 115 Wegen einer von der Beklagten veranlassten Sperrung seines Profils können dem Kläger ausschließlich Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, weil alle denkbaren Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche ihre rechtliche Grundlage in dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB finden. Dritte haften dem Kläger wegen des relativen Charakters des Schuldverhältnisses weder auf Erfüllung noch auf Schadensersatz. Die Beklagte müsste sich vielmehr ein etwaiges Verschulden der von ihr mit der Vornahme der Sperrung beauftragten Personen nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil diese in Bezug auf die ihr obliegende Pflicht, Rücksicht auf die Rechte und Interessen des Klägers zu nehmen, ihre Erfüllungsgehilfen sind. Rn. 116 In einer im Auftrag der Beklagten vorgenommenen Sperrung des Profils durch Dritte kann auch keine Verletzung des Klägers in absoluten Rechten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, etwa in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), oder in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gesehen werden. Der Kläger verkennt, dass ihm die Möglichkeit, seine Meinung auf der von der Beklagten betriebenen Plattform zu äußern und zu verbreiten, nicht per se, sondern nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags eröffnet ist. Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, auf die sich der Kläger beruft, prägt das zwischen den Parteien als rechtliche Sonderverbindung bestehende Schuldverhältnis („obligatio est vinculum inter personas“), verwandelt die vertraglichen Ansprüche des Klägers auf Nutzung der von der Beklagten bereit gestellten Leistungen aber nicht in absolut geschützte Rechte, die von jedermann zu respektieren sind und deren Verletzung deliktische Schadensersatzansprüche auslösen kann. Dem ist nichts hinzuzufügen. Im Übrigen hat der Kläger bis auf Rechtsausführungen keine inhaltliche Begründung dafür abgegeben, warum ihm entsprechende Auskunftsansprüche zustehen könnten. Soweit die Berufung vorträgt, es seien deliktische Ansprüche aus § 826 BGB gegen Drittunternehmen nicht völlig ausgeschlossen, wegen der erfolgten Zensur sei in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung der Klägerseite eingegriffen worden, weshalb auch ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB vorliege, fehlt jeder Vortrag, woraus sich angesichts der vorzunehmenden Wertungen und Abwägungen Anknüpfungstatsachen für ein vorsätzliches Verhalten der maßgeblichen Akteure ergeben sollen. Da grundsätzlich die Löschung unzulässiger Beiträge nicht zu beanstanden ist, die Löschung von Beiträgen mit offensichtlich rechtswidrigem Inhalt im Sinne des NetzDG durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 NetzDG dem Betreiber sogar verpflichtend vorgegeben ist, liegt in der Ausübung dieser Befugnisse keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des betroffenen Nutzers, die einen Anspruch aus § 826 BGB rechtfertigen könnte, auch wenn sich die getroffenen Maßnahmen im Einzelfall nach der erforderlichen Abwägung und Auslegung als unzulässig erweisen sollten (OLG Dresden BeckRS 2019, 12941 Rn. 5). Zudem begründet der Verstoß gegen Vertragspflichten für sich gesehen noch nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit (ebenso OLG Dresden BeckRS 2019, 12941 Rn. 4). 8. Aus den soeben dargelegten Gründen (7.) besteht auch kein Anspruch auf Auskunft über Weisungen seitens der Bundesregierung oder nachgeordnete Dienststellen. Die durch das NetzDG ausgelösten Handlungsaufforderungen für Betreiber sozialer Netzwerke lassen sich dem Gesetzestext entnehmen. Für eine weitergehende Einflussnahme im konkreten Einzelfall werden keinerlei Indiztatsachen behauptet. Zudem fehlen jegliche Anhaltspunkte, inwieweit staatliche Interventionen Auswirkungen auf die Löschung des konkreten Beitrags gehabt haben (insoweit ist auch keinerlei Vortrag erfolgt), die Regelungen des NetzDG drittschützende Wirkungen bezüglich der Klägerseite entfalten, weshalb ein möglicher Anspruch nicht schlüssig dargelegt worden ist. 9. Der Kläger kann wegen der 30-tägigen Sperre (hierauf wird der Anspruch gestützt, Blatt 88 eA) auch keinen Schadensersatz verlangen. a. Für einen Anspruch aus §§ 241, 280, 249 BGB fehlt jedenfalls die Darlegung eines konkreten Schadens, denn die Schadensberechnung auf der Basis einer Entschädigung von 50,00 € pro Tag Sperre und auch die Ausführungen zum materiellen Schaden im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Anspruchs legen nicht dar, worin die Verschlechterung der Vermögenslage auf Klägerseite bestehen soll. Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der so genannten Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (BGH NJW 2011, 1962 [1963 Rn. 8]). Insoweit ist erforderlich, dass sich die Vermögenslage des Gläubigers objektiv verschlechtert hat; eine bloße Vermögensgefährdung genügt noch nicht (BGH BeckRS 2017, 109283 Rn. 13). Die Berechnung auf der Basis einer verweigerten Nutzung belegt gerade noch keine konkrete Vermögensminderung im Vermögen der Klägerseite (die insoweit auch auf Grundsätze zur Bemessung einer Entschädigung wegen der geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzung abstellt). Soweit der Kläger darauf abstellt, durch die Verhinderung der Möglichkeit, seine Meinung weiter zu verbreiten und den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten sei ein materieller Schaden entstanden, fehlt es ebenfalls an der Darlegung einer Vermögensminderung. b. Der Kläger kann keine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung verlangen, weil die Sperre schon keine Beeinträchtigung in absolut geschützten Rechten darstellt, es jedenfalls an der Darlegung der insoweit erforderlichen schwerwiegenden Verletzung fehlt. aa. Aus den unter 7. dargestellten Gründen - der Senat macht sich die Ausführungen des OLG München ausdrücklich zu eigen - fehlt es schon an der Beeinträchtigung eines absoluten Rechts. bb. Jedenfalls hat der Kläger keine Tatsachen dargelegt, die im Ergebnis die Annahme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung darlegen. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (BGH NJW 2014, 2029 [2033 Rn. 38]). (2) Soweit der Kläger darauf abstellt, während der Sperre sei es ihm unmöglich gewesen, seine Selbstdarstellung auf dem Konto zu lenken, es drohe der Verlust der Ehre und Authentizität der Betroffenen, der Entzug der Kontrolle über die öffentlich-persönliche Visitenkarte könne gravierende Auswirkungen auf den sozialen Lebensbereich des Nutzers haben, hat der Kläger nur allgemeine Ausführungen über mögliche Beeinträchtigungen gehalten, jedoch nicht konkret ausgeführt, dass es auf seinem Nutzerkonto zu entsprechenden Beeinträchtigungen tatsächlich gekommen ist. Damit fehlt schon die Darlegung einer Rechtsverletzung, schon gar nicht ist dargelegt worden, warum diese als schwerwiegend anzusehen wäre. So kann z.B. eine Prangerwirkung nicht angenommen werden. Auch die Dauer der Sperre von 30 Tagen begründet keine schwerwiegende Beeinträchtigung, der Kläger hat insoweit inhaltlich nicht weiter ausgeführt, woraus sich hier eine besondere Schwere ergeben soll. Auch die Ausgleichs- und Präventionsfunktion nötigen nicht zu einer anderen Sichtweise, denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Plattform für den Kläger völlig kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. In der Rechtsprechung wird zudem mit beachtlichen Erwägungen angenommen, dass für die Frage einer Geldentschädigung eine Mindestuntergrenze gilt, die das OLG Dresden bei 2.500,00 € verortet (OLG Dresden BeckRS 2019, 12941 Rn. 8), die hier auch nach dem klägerischen Antrag noch nicht überschritten ist. c. Der Kläger kann den geltend gemachten Schaden auch nicht auf der Basis einer fiktiven Lizenzgebühr geltend machen, hierfür fehlt es schon an der erforderlichen Beeinträchtigung entsprechender subjektiver Rechte. aa. Die Höhe eines bestehenden Schadensersatzanspruchs kann mit Blick auf Immaterialgüterrechte auch im Wege der so genannten Lizenzanalogie geschätzt werden. Die Schätzung erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 287 ZPO), soweit nicht auf bestehende Tarifwerke zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 [195 f. Rn. 51] - Tauschbörse III). Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr ist objektiv darauf abzustellen, was ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH, Urteil vom 22.03.1990, I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008 [1009] - Lizenzanalogie), ohne dass es darauf ankommt, ob auch tatsächlich eine Lizenz gewährt worden wäre (BGH, Urteil vom 26.10.2006, I ZR 182/04, NJW 2007, 689 - Rücktritt des Finanzministers). bb. Zunächst folgt ein lizenzanalog zu bemessender gesetzlicher Schadensersatzanspruch nicht aus einem Eingriff der Beklagten in absolute subjektive Rechte der Klägerseite. Die Beklagte verfügte auch während der Sperrzeit über ein Nutzungsrecht an den klägerseits zur Verfügung gestellten Daten und geposteten Inhalten (z. B. Lichtbild-, Text- und gegebenenfalls anderen Werken) und über eine datenschutzrechtliche Einwilligung in die Datenverarbeitung. (1) Mit der Begründung des Facebook-Nutzungsvertrags hat der Kläger der Beklagten ausweislich der Ziffer 3.3.1. und 3.3.2. der Nutzungsbedingungen ein entsprechendes, nicht ausschließliches weltweites Nutzungsrecht an den geposteten Inhalten wirksam eingeräumt und datenschutzrechtlich wirksam in die Verarbeitung der bei der Nutzung anfallenden Daten eingewilligt. Der Kläger hatte mit der Nutzung seine Einwilligung zu der in den Nutzungsbedingungen festgelegten Befugnis, alle Beiträge und erhaltenen Daten zu speichern und zu nutzen erteilt. Einen Vorbehalt für den Zeitraum etwaiger Sperrungen hat er nicht erklärt. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. (2) Während der Dauer einer rechtswidrigen Sperrung erlosch dieses vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht und die datenschutzrechtliche Einwilligung nicht, weil es insoweit an einer entsprechenden Vereinbarung fehlte (zum allgemeinen Lizenzvertrag insoweit OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, 6 U 60/14, GRUR 2015, 167 [172] - Creative Commons Lizenz). Sowohl die Einräumung von Nutzungsrechten als auch die datenschutzrechtliche Einwilligung sind von der vertraglichen Verpflichtung zu trennende und von dieser grundsätzlich unabhängige selbstständige Rechtshandlungen - die Nutzungsrechtseinräumung ein Rechtsgeschäft dinglichen Charakters (BGH, Urteil vom 26.03.2009, I ZR 153/06, GRUR 2009, 946 [948 Rn. 18 ff.] - Reifen-Progressiv), die datenschutzrechtliche Einwilligung eine zumindest rechtsgeschäftsähnliche Handlung (vgl. Spindler/Dalby in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, Art. 7 DSGVO Rn. 11 m. w. Nachw. sowie zum Streitstand der dogmatischen Einordnung BeckOK-DatenschutzR/Stemmer, 31. Ed., Stand: 01.02.2020, Art. 7 DSGVO Rn. 28). Eine vertragswidrige teilweise Nichterfüllung seitens der Beklagten lässt die Wirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten und der datenschutzrechtlichen Einwilligung folglich zunächst unberührt (OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2019, 4 U 760/19, BeckRS 2019, 12941 Rn. 12). Dabei bleibt noch unberücksichtigt, dass der Nutzer jedenfalls noch den Read-Only-Modus nutzen kann. (3) Eine (konkludente) Erklärung des Klägers gegenüber der Beklagten, die zu einem (vorübergehenden) Erlöschen des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts oder der datenschutzrechtlichen Einwilligung während der Sperrzeit führte, ist nicht ersichtlich. Ob Nutzer bei einer rechtswidrigen Sperre (vorübergehend) berechtigt sind, nach §§ 320, 273 BGB das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht zu suspendieren oder weitergehende vertragliche Rechte haben, kann offenbleiben, da diese Rechte nur mit Wirkung ex nunc ausgeübt werden könnten (BGH, Urteil vom 13.07.2007, V ZR 189/06, NJW-RR 2008, 172 [173 Rn. 18] - Pflugtauschvertrag). Das gilt auch für den jederzeit möglichen Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO. d. Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 2 DSGVO besteht nicht. aa. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Art. 82 Abs. 2 DSGVO stellt insoweit klar, dass jeder an einer Verarbeitung Verantwortliche für den Schaden haftet, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung von Daten entstanden ist. Durch Art. 82 DSGVO wird insoweit unmittelbar ein deliktsrechtlicher Anspruch begründet, der neben den allgemeinen vertrags- und deliktsrechtlichen Ansprüchen steht. Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung von Daten nur rechtmäßig, wenn (2.) die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a); (3.) die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b); (4.) die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c). bb. Ein Verstoß gegen die DSGVO ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine datenschutzrechtrechtlich unzulässige Verarbeitung von Daten vor. Die Datenverarbeitung beruht, auf einer wirksamen klägerischen Einwilligung, die während der Sperrzeit fortbestand. Auch eventuell konkurrierende Ansprüche wegen Datenschutzverstößen aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB (BeckOK-DatenschutzR/Quaas, 31. Ed., Stand: 01.02.2020, Art. 82 DSGVO Rn. 8) bestehen deshalb nicht. Soweit der Kläger geltend macht, die Sperrung hindere den Nutzer bewusst daran, seine Meinung zu verbreiten, um die konkrete Meinungsäußerung zu unterbinden, umfasst der Schutzzweck der DSGVO dies bereits nicht - weder im Hinblick auf den geltend gemachten materiellen noch den weiter geltend gemachten immateriellen Schadensersatz. Die bloße Sperrung der Daten stellt ebenso wie der Datenverlust zudem noch keinen Schaden im Sinne der DSGVO dar. Das OLG Dresden BeckRS 2019, 12941 Rn. 13 führt insoweit zutreffend aus: Dass dem Kläger durch die Sperrung ein materieller oder immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO entstanden wäre, kann der Senat überdies nicht erkennen. Die bloße Sperrung seiner Daten stellt ebenso wie der Datenverlust noch keinen Schaden im Sinne der DSGVO dar (Wybitu/Haß/Albrecht, NJW 2018 S. 113 (114). Die behauptete Hemmung in der Persönlichkeitsentfaltung durch die dreitägige Sperrung hat allenfalls Bagatellcharakter (s.o.). Auch wenn in der Literatur unter Bezug auf Erwägungsgrund 146 der DSGVO vereinzelt die Auffassung vertreten wird, eine wirksame Durchsetzung europäischen Datenschutzrechts erfordere einen Abschreckungseffekt und den Verzicht auf die nach bisherigem Recht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI Z 530/15) geltende Erheblichkeitsschwelle (Gola, DSGVO, 2. Aufl. Art. 82 Rn 13 m.w.N.; so auch AG Dietz, Urteil vom 7.11.2018 - 8 C 130/18 - juris), rechtfertigt dies keinen Ausgleich immaterieller Bagatellschäden. Das Datenschutzrecht schützt zwar per se ein subjektives Recht, das einen starken Bezug zum persönlichen Empfinden des Einzelnen hat. Dennoch ist Art. 82 nicht so auszulegen, dass er einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet (Becker in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 82 DSGVO, Rn. 4c). Insbesondere kann der Hinweis auf einen „vollständigen und wirksamen Schadensersatz“ in Erwägungsgrund 146 der DSGVO nicht in diesem Sinne verstanden werden (so auch Lach, jurisPR-ITS 5/2019 Anm. 3). Die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG und des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 8 GRC gebieten einen solchen Ausgleich regelmäßig nicht. Anders mag dies in den Fällen sein, in denen der datenschutzrechtliche Verstoß eine Vielzahl von Personen in gleicher Weise betrifft und Ausdruck einer bewussten, rechtswidrigen und im großen Stil betriebenen Kommerzialisierung ist (Becker in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 82 DSGVO, Rn. 4d). So liegen die Dinge hier indes nicht. Zwar gehört die Kommerzialisierung von Nutzerdaten zum Geschäftsmodell der Beklagten; die Sperrung des klägerischen Accounts befördert jedoch diese Kommerzialisierung nicht, sondern behindert sie vielmehr, weil der Kläger in dieser Zeit keine Daten „produziert“, die die Beklagte verwerten könnte. Gegen eine Ausdehnung des immateriellen Schadensersatzes auf Bagatellschäden spricht auch das erhebliche Missbrauchsrisiko, das mit der Schaffung eines auf Rechtsfolgenseite nahezu voraussetzungslosen Schmerzensgeldanspruchs gerade im Bereich des Datenschutzrechts einherginge. Angesichts dessen sowie der damit einhergehenden vollständigen Abkehr von der bisher geltenden Rechtslage wäre zu erwarten gewesen, dass eine solche Änderung im Verordnungstext oder in den Erwägungsgründen einen deutlichen Ausdruck gefunden hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Senat macht sich diese Erwägungen zu Eigen. 10. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht, denn der Kläger hat die Beklagte nicht vor der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten gemahnt. Die Parteien haben hinsichtlich der Leistungen keine Zeit nach dem Kalender bestimmt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und der Kläger hat keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen dafür vorgetragen, dass ein Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB vorgelegen hat. Das zwischen den Parteien vereinbarte Dauerschuldverhältnis hat gerade keine Pflicht der Beklagten begründet, die Daten kalendertäglich zur Verfügung zu stellen. Zudem geht es um eine Sperrung/Löschung des Beitrags und die 30-tägige Sperre des Nutzerkontos, also um eine klägerseits geltend gemachte Pflichtverletzung, die zwar an einem bestimmten Kalendertag erfolgte, bezüglich der aber gerade keine vertragliche Vereinbarung vorgetragen wurde, die als Vereinbarung einer Leistungszeit nach dem Kalender angesehen werden könnte (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Möglichkeit einer Weiternutzung während der Sperre begründete keine besonderen Gründe im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, eine der dort diskutierten Fallgruppen (vergleiche nur Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 286 Rn. 25) ist weder ersichtlich noch vorgetragen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Geßler Schüler Spoenle Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Landgericht