Urteil
4 U 186/20
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0512.4U186.20.00
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Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19.03.2020, Az. 8 O 296/19, abgeändert:
(1)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.457,44 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.497,36 € vom 7.1.2020 bis 21.4.2021 und aus 12.457,44 € seit dem 22.44.2021, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des PKW VW Golf mit der FIN: xxx vom Kläger an die Beklagte.
(2)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 52 % und die Beklagte 48 % zu tragen.
4. Das Urteil des Senats und - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.266,88 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19.03.2020, Az. 8 O 296/19, abgeändert: (1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.457,44 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.497,36 € vom 7.1.2020 bis 21.4.2021 und aus 12.457,44 € seit dem 22.44.2021, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des PKW VW Golf mit der FIN: xxx vom Kläger an die Beklagte. (2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 52 % und die Beklagte 48 % zu tragen. 4. Das Urteil des Senats und - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.266,88 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren um deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte vor dem Hintergrund des so genannten VW-Diesel-Abgasskandals. Der Kläger hatte mit Kaufvertrag vom 26.4.2011 von einem Händler einen VW Golf als Gebrauchtwagen bei einem Kilometerstand von 24.150 km für einen Kaufpreis in Höhe von 28.300,- € erworben. In den PKW ist ein Motor des Typs EA 189, entwickelt und hergestellt auch von der Beklagten, eingebaut. Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz (im Wesentlichen Zahlung des Kaufpreises unter Abzug einer auf der Basis von 350.000 km berechneten Nutzungsentschädigung, Deliktszinsen auf der Grundlage von § 849 BGB, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 2,0-Gebühr mit insgesamt 2.077,74 €) als verjährt abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine Ansprüche - seit dem 21.4.2021 allerdings ohne die Deliktszinsen - weiter. Er beantragt zuletzt: 1. Unter Abänderung des am 19.03.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Aktenzeichen: Sa 8 O 296/19, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 28.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Golf mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer Wxxx gegen Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht mehr als 12.033,12 €, zu zahlen. 2. Unter Abänderung des am 19.03.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Aktenzeichen: Sa 8 O 296/19, wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des VW Golf mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer Wxxx seit spätestens 09.11.2019 in Annahmeverzug befindet. 3. Unter Abänderung des am 19.03.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Aktenzeichen: Sa 8 O 296/19, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.077,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.11.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil auch unter Weiterverfolgung der schon erstinstanzlich erhobenen Verjährungseinrede. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts vom 20.02.2020 und wegen des weiteren Vortrags der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache auch teilweise Erfolg. 1. Dass und warum die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, hat der VI. Zivilsenat des BGH in einer Reihe von Urteilen seit dem 25.5.2020 (VI ZR 252/19) ausführlich dargelegt. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Auch im vorliegenden Fall kann ohne Weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er von der von der Beklagten so genannten „Umschaltlogik“ im eingebauten Motor, die ein Stilllegungsrisiko mit sich brachte, gewusst hätte. Die Beklagte hat denn auch schließlich auf ihren Antrag auf Parteivernehmung des Klägers dazu, dass er auch in Kenntnis der „Umschaltlogik“ den PKW erworben hätte, verzichtet. 2. Die von der Beklagten schon erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede hat entgegen der Auffassung des Landgerichts auf Grund der - auch vom Senat zunächst verkannten - Besonderheiten des Falles keinen Erfolg. a) Der Kläger hatte sich nach dem unstreitigen Sachverhalt zwar nicht der ehedem beim OLG Braunschweig anhängig gewesenen Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte angeschlossen; wohl aber - und dies hatte auch der Senat zunächst übersehen - hatte der Kläger seine auf den Erwerb des Fahrzeugs zurückgeführten Schadensersatzansprüche am 24.2.2017 an die fxxx GmbH abgetreten (vgl. Blatt 143 eAkte), woraufhin diese mit Sammelklage vom 6.11.2017 beim Landgericht Braunschweig (3 O 2423/17) u.a. auch die an sie abgetretenen Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten geltend machte (vgl. Blatt 144 ff eAkte). Mit Erklärungen je vom 26.9.2019 hat die fxxx GmbH die Ansprüche an den Kläger zurück abgetreten und die Klage beim Landgericht Braunschweig in Betreff der an den Kläger zurück abgetretenen Ansprüche zurückgenommen. Die Vorgänge vom 26.9.2019 hatte der Kläger schon in seiner Berufungsbegründung vom 30.6.2020 und sodann nochmals mit Schriftsatz vom 9.4.2021 dargelegt (Blatt 26 und 130 eAkte), ohne dass dem die Beklagte entgegengetreten wäre, insbesondere auch nicht im daraufhin eingereichten Schriftsatz vom 20.4.2021 (Blatt 148 ff eAkte). b) Selbst wenn also beim Kläger die subjektiven Erfordernisse des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nicht nur vom VW-Abgasskandal allgemein, sondern auch von der Betroffenheit seines konkreten Fahrzeugs) für einen Verjährungsbeginn noch im Jahr 2015 vorlagen und somit die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB am 1.1.2016 zu laufen begann, ist diese Verjährungsfrist durch die zwischenzeitliche Zessionarin, die fxxx GmbH, durch Klageerhebung im Jahre 2017 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt worden. Nach Rückabtretung der Forderung an den Kläger im September 2019 wirkte die eingetretene Hemmung auch zu seinen Gunsten (vgl. BGH vom 2.3.1982, VI ZR 245/79, juris RN 16; BGH vom 17.6.2008, VI ZR 197/07, RN 23; BGH vom 1.7.2014, VI ZR 391/13, juris RN 25; Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 209, RN 4). Selbst wenn die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB hier nicht zugunsten des Klägers gelten sollte, hat die am 22.11.2019 erfolgte (erneute) Klageinreichung (mit Zustellung der Klage am 6.1.2020, vgl. Blatt 28) im vorliegenden Verfahren (vgl. Blatt 1) zu einer erneuten Hemmung der Verjährungsfrist - nun in der Person des Klägers persönlich - geführt, gegebenenfalls auch über die Anwendung der Vorschrift des § 167 ZPO, weil die Gebührenvorschussanforderung vom 27.11.2019 (vgl. Blatt 21 unten) dem Klägervertreter frühestens am Freitag, 29.11.2019, zugegangen sein kann, diesem drei Werktage, also die Tage bis jedenfalls Mittwoch, 4.12.2019, zur Verfügung standen, um die Gebührenanforderung entgegenzunehmen, zu prüfen und an den Kläger weiterzuleiten, dem Kläger zur Bewirkung der Einzahlung eine Erledigungsfrist von 1 Woche, also die Zeit bis 11.12.2019, zuzugestehen ist (vgl. BGH WM 20, 276, juris-Ausdruck, Rz 11 f) und mit der schließlich am 20.12.2019 erfolgten Einzahlung des Gebührenvorschusses eine dem Kläger zuzurechnende Verzögerung von deutlich weniger als 14 Tagen bewirkt wurde, was der Annahme einer „demnächst“ erfolgten Zustellung im Sinne von § 167 ZPO nicht entgegen steht. 3. Der Höhe nach bemisst sich der dem Kläger zustehende Schadensersatz auf Rückzahlung des Kaufpreises (28.300,- €) abzüglich eines Vorteilsausgleichs, den der Senat hier in Anwendung von § 287 ZPO auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung eines VW Golf von 300.000 km berechnet. Angesichts eines unstreitigen Kilometerstands zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von 178.573 km errechnet sich unter Berücksichtigung eines Anfangskilometerstands von 24.150 km nach der allgemein üblichen und vom Bundesgerichtshof gebilligten Formel (Kaufpreis x gefahrene Kilometer, geteilt durch Restlaufleistung bei Ankauf des Fahrzeugs) ein Vorteilsausgleich von 15.842,56 €, sodass dem Kläger noch 12.457,44 € zuzusprechen sind. 4. Auf den Betrag in Höhe von 12.457,44 € schuldet die Beklagte dem Kläger nur die von diesem zuletzt (vgl. die Antragstellung im Termin vor dem Senat, Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 21.4.2021) auch nur noch geltend gemachten Prozesszinsen nach §§ 291, 288 BGB, jedoch erst ab Rechtshängigkeit (Klagezustellung am 6.1.2020). Allerdings ist insoweit den Vorgaben des BGH im Urteil vom 30.7.2020 (VI ZR 397/19, RN 38) insoweit Folge zu leisten, als dem zwischen Eintritt der Rechtshängigkeit und Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fortschreitenden und sich sukzessive erhöhenden Betrag des Vorteilsausgleichs infolge Weiternutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs Rechnung zu tragen ist. Der Senat sieht in Anwendung von § 287 ZPO und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Nutzungsverhalten des Klägers - wie auch anderer Fahrzeugeigentümer - durchaus unterschiedlich sein und von Tag zu Tag variieren kann, den auch unter Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvollsten Weg darin, diesen Vorgaben dadurch Rechnung zu tragen, dass der Betrag, aus dem Prozesszinsen geschuldet sind, weder dem von der Beklagten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit geschuldeten Betrag entsprechen kann (weil zu hoch) noch dem im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (weil zu niedrig, so ausdrücklich BGH aaO), sondern dem rechnerisch in der Mitte liegenden Betrag, wobei damit zwangsläufig einhergehende Rechenungenauigkeiten hinzunehmen sind. Allerdings gilt dies nur für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und Schluss der mündlichen Verhandlung. Ab letzterem sind Zinsen allein aus dem zugesprochenen Hauptsachebetrag von 12.457,44 € geschuldet. Den zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (6.1.2020) von der Beklagten geschuldeten Betrag hat der Senat vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt vom Kläger angegebenen Kilometerstands von 158.300 km wiederum auf der Grundlage von § 287 ZPO auf 14.537,28 € errechnet, weshalb der Mittelwert bei 13.497,36 € anzusetzen ist. 5. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu. Die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten zur außergerichtlichen Geltendmachung der schlussendlich eingeklagten Schadensersatzforderung war im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB. Als die Klägervertreter am 25.10.2019 (vgl. Anlage K 3, Blatt 16) die Beklagte zum Zwecke einer außergerichtlichen Regulierung anschrieben, war angesichts der schon einmal erhobenen, dann wieder zurückgenommenen Klage im Rahmen der Sammelklage vor dem Landgericht Braunschweig die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in diesem Zusammenhang weder erforderlich noch zweckmäßig (vgl. zu diesen Voraussetzungen Grüneberg in: Palandt, BGB, 80. Auflage, RN 57 zu § 249 BGB mwN), weil auf Grund der Chronologie der Ereignisse sicher war, dass die Beklagte verklagt werden musste. 6. Annahmeverzug der Beklagten kann ebenfalls nicht festgestellt werden, weil der Kläger die von ihm zu erbringende Gegenleistung nicht so angeboten hat, wie er sie der Beklagten schuldet; er hat den mit dem Kaufpreis zu saldierenden Vorteilsausgleich auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 350.000 km errechnet, also deutlich zu viel gefordert. Ein zur Begründung des Annahmeverzugs auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (vgl. BGH Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19, RN 85). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat bei der Bildung der Kostenquote in erster und zweiter Instanz auch die erhebliche Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich der Deliktszinsen aus § 849 BGB berücksichtigt, weil insoweit angesichts des in Rede stehenden Betrages nicht mehr von einer verhältnismäßig geringfügigen Zuvielforderung i. S. v. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen werden kann. Die eingeklagten Deliktszinsen von ca. 9.700,- € übersteigen bei weitem die richtigerweise (siehe BGH NJW 2019, 2308 Rn. 56; BGH, Beschl. v. 19.09.2006, X ZR 49/05, Rn. 9; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 42. Aufl., § 92 Rn. 8; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 92 Rn. 2 und 6) bei 10 % anzusetzende Geringfügigkeitsgrenze. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil alle im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen - auch die zur Verjährung - seit einiger Zeit höchstrichterlich geklärt sind.