Beschluss
4 W 79/14
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2014:1027.4W79.14.0A
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Leitsätze
1. Es unterliegt der Freiheit des erkennenden Gerichts, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen auch immer eine Partei zu weiterem Vortrag zur Schadenshöhe aufgefordert wird. Rückschlüsse hieraus darauf zu ziehen, dass das Gericht den Grund der Ansprüche für geklärt hält und weitere Beweisaufnahmen hierzu nicht mehr durchführen will, sind nicht annähernd zwingend und ergäben auch für sich genommen keinen Befangenheitsgrund.(Rn.13)
2. Hat der entscheidende Richter Ablehnungsanträge der klägerischen Partei gegen Sachverständige abgelehnt, so ist darin kein Befangenheitsgrund zu erkennen.(Rn.14)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 10.10.2014 (15 O 322/11) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert der Beschwerde: bis 950.000,- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es unterliegt der Freiheit des erkennenden Gerichts, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen auch immer eine Partei zu weiterem Vortrag zur Schadenshöhe aufgefordert wird. Rückschlüsse hieraus darauf zu ziehen, dass das Gericht den Grund der Ansprüche für geklärt hält und weitere Beweisaufnahmen hierzu nicht mehr durchführen will, sind nicht annähernd zwingend und ergäben auch für sich genommen keinen Befangenheitsgrund.(Rn.13) 2. Hat der entscheidende Richter Ablehnungsanträge der klägerischen Partei gegen Sachverständige abgelehnt, so ist darin kein Befangenheitsgrund zu erkennen.(Rn.14) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 10.10.2014 (15 O 322/11) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert der Beschwerde: bis 950.000,- € I. Die Parteien streiten um wechselseitig im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage geltend gemachte materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Fahrradunfall, der sich am 24.9.2009 in K auf dem Radweg entlang der J Straße ereignete. Die Beklagte nimmt neben dem Kläger als Widerbeklagten auch die Stadt K wegen der Ausgestaltung des Radwegs und der Verkehrsregelung für den Radweg aus Amtspflichtverletzung als Drittwiderbeklagte in Anspruch. Der Kläger erlitt durch den Zusammenstoß mit der Beklagten Verletzungen im Bereich der rechten Schulter, während es bei der Beklagten u.a. unfallbedingt zu einer inkompletten Tetraparese Sub C 4 mit begleitender neurogener Blasen- und Darmentleerungsstörung kam. Der Kläger begehrt Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- €, die Klägerin im Wesentlichen den Ersatz materieller Schäden in Höhe von rund 116.000,- € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 750.000,- €. Nach Durchführung von Augenscheinsterminen und Beauftragung von Sachverständigen zur Klärung des Unfallhergangs und des Ausmaßes der beiderseits erlittenen Verletzungen kam es zu einem Wechsel der Besetzung des Gerichts beim Landgericht. Der Referatsnachfolger, Richter am Landgericht L., führte am 17.6.2014 einen Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung durch, bei welchem die Sachverständigen Prof. Dr. A und Dipl.-Ing. P mündlich angehört wurden (vgl. Blatt 705/715). Mit Schriftsatz vom 27.6.2014 lehnte der Kläger die beiden Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab (vgl. Blatt 717 ff). Hierüber entschied der Einzelrichter, Richter am Landgericht L., am 3.9.2014, indem er die Befangenheitsanträge für unbegründet erklärte (vgl. Blatt 791 ff). Mit Schriftsatz vom 10.9.2014 lehnte der Kläger auch Richter am Landgericht L. als befangen ab (vgl. Blatt 796 ff). Begründet wurde dies vom Kläger im Wesentlichen damit, der abgelehnte Richter habe ohne Sachverhaltskenntnis im Termin vom 17.6.2014 bereits Rechtansichten geäußert, zuvor keinen eigenen Augenschein von der Unfallörtlichkeit eingenommen, habe Beweisanträge des Klägers unbeachtet gelassen und fehlerhaft die Ablehnungsanträge gegen die Sachverständigen zurückgewiesen. Das Landgericht hat den Befangenheitsantrag gegen Richter am Landgericht L. als unbegründet zurückgewiesen (vgl. Blatt 844 ff). Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers (Blatt 848 ff). II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat in jeder Hinsicht anschließt, den Befangenheitsantrag gegen Richter am Landgericht L. zurückgewiesen. Die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdebegründung geben nur zu folgenden ergänzenden Anmerkungen Anlass: Schon dem Protokoll vom 17.6.2014 ist zu entnehmen (S. 9, Blatt 713), dass der berufene Einzelrichter das weitere Vorgehen mit den Parteien besprach, insbesondere auch die Frage, „inwieweit bisher erfolgte Beweisaufnahmen … zu wiederholen sein werden“. Damit wurde hinreichend deutlich gemacht, dass der Einzelrichter die Beweisaufnahme zum Grund der geltend gemachten Ansprüche noch keineswegs für abgeschlossen erachtet. Wenn dessen ungeachtet der Einzelrichter auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme eine - notwendig vorläufige - Einschätzung der Sach- und Rechtslage und der Prozessaussichten der Parteien vornahm, so entsprach dies guter Übung und Gepflogenheit bei Gericht - was insbesondere nach einem Richterwechsel die Parteien auch erwarten. Es unterliegt der Freiheit des erkennenden Gerichts, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen auch immer eine Partei zu weiterem Vortrag zur Schadenshöhe aufgefordert wird. Rückschlüsse hieraus darauf zu ziehen, dass das Gericht den Grund der Ansprüche für geklärt hält und weitere Beweisaufnahmen hierzu nicht mehr durchführen will, sind nicht annähernd zwingend und ergäben auch für sich genommen keinen Befangenheitsgrund. Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass sowohl im Abhilfeverfahren als auch im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 3.9.2014 durch das Beschwerdegericht über die Ablehnungsanträge gegen die Sachverständigen zu entscheiden sein wird. Der Kläger hat auch im Beschwerdeverfahren keine Gründe dafür anzubringen vermocht, warum die Begründung des Beschlusses vom 3.9.2014 einen unbefangenen Beobachter zu dem Schluss bringen könnte, der entscheidende Richter sei gegenüber dem Kläger nicht unvoreingenommen. Selbst dann, wenn die Zurückweisung der gegen die Sachverständigen gerichteten Ablehnungsanträge fehlerhaft erfolgt sein sollte (was im vorliegenden Stadium des Verfahrens noch nicht zu prüfen ist), begründet das keine Befangenheit des entscheidenden Richters. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Ablehnungsverfahrens folgt dem Wert der Hauptsache.