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Beschluss

4 Ws 203/24

OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0626.4WS203.24.00
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Leitsätze
1. Eine vor Vorlage an das Berufungsgericht (§ 321 StPO) eingelegte Beschwerde gegen die Anordnung vorläufiger vermögenssichernder Maßnahmen nach §§ 111b ff. StPO ist nach Übergang der gerichtlichen Zuständigkeit als Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung der zugrundeliegenden Anordnung umzudeuten. Erst die Entscheidung des mit Aktenübermittlung zuständig gewordenen Berufungsgerichts eröffnet den Beschwerderechtszug.(Rn.36) 2. In Fällen der handelsgestützten Marktmanipulation richtet sich das gesetzliche Verbot nicht nur gegen die Art und Weise der Ausführung von Transaktionen, sondern soll diese wegen ihrer manipulativen Einwirkung auf den Börsenpreis insgesamt verhindern. Infolgedessen unterliegt der gesamte Erlös der Einziehung.(Rn.44) 3. Zwischen Taterträgen und Tatobjekten ist im Wege einer tatbestandsspezifischen Wertung nach Maßgabe des geschützten Rechtsguts der einschlägigen Strafvorschrift zu differenzieren. Im Rahmen der handelsgestützten Marktmanipulation handelt es sich bei transferierten Aktien - im Gegensatz zum Insiderhandel - um Tatobjekte. Mangels besonderer Vorschriften im Sinn des § 74 Abs. 2 StGB scheidet deren Einziehung aus.(Rn.49) 4. Im Rahmen vorläufiger vermögenssichernder Maßnahmen nach §§ 111b ff. StPO ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Abwägung des Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 1. Juli 2017 und der damit verbunden Verlagerung der Prüfung unbilliger Härten in das Vollstreckungsverfahren (§ 459g Abs. 5 StPO) weiterhin vorzunehmen.(Rn.61) 5. Mit der Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache wird ein auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO gerichteter Antrag gegenstandslos.(Rn.64)
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beschluss des Landgerichts - 64. Kleine Strafkammer - Stuttgart vom 4. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts - 64. Kleine Strafkammer - Stuttgart vom 4. Juni 2024 auszusetzen, ist gegenstandslos. 3. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Einziehungsbeteiligten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vor Vorlage an das Berufungsgericht (§ 321 StPO) eingelegte Beschwerde gegen die Anordnung vorläufiger vermögenssichernder Maßnahmen nach §§ 111b ff. StPO ist nach Übergang der gerichtlichen Zuständigkeit als Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung der zugrundeliegenden Anordnung umzudeuten. Erst die Entscheidung des mit Aktenübermittlung zuständig gewordenen Berufungsgerichts eröffnet den Beschwerderechtszug.(Rn.36) 2. In Fällen der handelsgestützten Marktmanipulation richtet sich das gesetzliche Verbot nicht nur gegen die Art und Weise der Ausführung von Transaktionen, sondern soll diese wegen ihrer manipulativen Einwirkung auf den Börsenpreis insgesamt verhindern. Infolgedessen unterliegt der gesamte Erlös der Einziehung.(Rn.44) 3. Zwischen Taterträgen und Tatobjekten ist im Wege einer tatbestandsspezifischen Wertung nach Maßgabe des geschützten Rechtsguts der einschlägigen Strafvorschrift zu differenzieren. Im Rahmen der handelsgestützten Marktmanipulation handelt es sich bei transferierten Aktien - im Gegensatz zum Insiderhandel - um Tatobjekte. Mangels besonderer Vorschriften im Sinn des § 74 Abs. 2 StGB scheidet deren Einziehung aus.(Rn.49) 4. Im Rahmen vorläufiger vermögenssichernder Maßnahmen nach §§ 111b ff. StPO ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Abwägung des Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 1. Juli 2017 und der damit verbunden Verlagerung der Prüfung unbilliger Härten in das Vollstreckungsverfahren (§ 459g Abs. 5 StPO) weiterhin vorzunehmen.(Rn.61) 5. Mit der Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache wird ein auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO gerichteter Antrag gegenstandslos.(Rn.64) 1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beschluss des Landgerichts - 64. Kleine Strafkammer - Stuttgart vom 4. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts - 64. Kleine Strafkammer - Stuttgart vom 4. Juni 2024 auszusetzen, ist gegenstandslos. 3. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Einziehungsbeteiligten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. I. 1. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führte gegen die Einziehungsbeteiligten H. und W. G. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der handelsgestützten Marktmanipulation gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 a), § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG in der jeweils ab 25. Juni 2017 gültigen Fassung vom 23. Juni 2017, Art. 15, Art. 12 Abs. 1 a) i) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung). Den Einziehungsbeteiligten lagen zwei Fälle der Marktmanipulation zur Last: Am 18. Juli 2017 um 15:25:35 Uhr soll über das Wertpapierdepot des Einziehungsbeteiligten H. G. eine über die Baden-Württembergische Wertpapierbörse in Stuttgart (im Folgenden Börse Stuttgart) auszuführende Verkaufsorder über 160.000 Aktien der J. Ltd. mit einem Limit von 2 Euro eingestellt worden sein. Um 15:26:48 Uhr soll sodann über das Wertpapierdepot des Einziehungsbeteiligten W. G., bei dem es sich um den Sohn des H. G. handelt, eine nach Stückzahl, Limit und Börsenplatz identische Kauforder eingestellt worden sein. Beide Ordern seien um 15:27:21 Uhr zum Preis von 2 Euro gegeneinander ausgeführt und ein entsprechender Börsenpreis festgestellt worden. Am 20. Juli 2017 um 16:52:04 Uhr soll gegenläufig für das Wertpapierdepot des W. G. eine über die Börse Stuttgart auszuführende Verkaufsorder über 150.000 Aktien der J. Ltd. mit einem Limit von 2,01 Euro eingestellt worden sein. Um 16:55:31 Uhr soll sodann über das Wertpapierdepot des H. G. eine Kauforder über 150.001 Aktien der J. Ltd. mit einem Limit von 2,02 Euro, ebenfalls auszuführen über die Börse Stuttgart, eingestellt worden sein. Beide Ordern seien um 16:55:57 Uhr im Umfang von 150.000 Aktien gegeneinander ausgeführt und ein Börsenpreis von 2,02 Euro festgestellt worden. Durch die Ordern sei bei dritten Handelsteilnehmern jeweils der unrichtige Eindruck erweckt worden, dass am Markt unabhängig voneinander eine tatsächliche Nachfrage sowie ein Angebot der betreffenden Wertpapiere bestehe. Es sei zudem der unrichtige Eindruck erweckt worden, das jeweilige Wertpapier werde von voneinander unabhängigen Marktteilnehmern liquide gehandelt. Tatsächlich habe es zur betreffenden Zeit keine von jeweiligen Gegenordern unabhängige Handelsaktivität in Bezug auf das betreffende Wertpapier gegeben. Die Staatsanwaltschaft legte den Einziehungsbeteiligten zur Last, die verfahrensgegenständlichen Ordern im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Ziel erteilt zu haben, diese an der Börse Stuttgart gegeneinander ausführen zu lassen. Dass die Ausführung infolgedessen an der Börse zu einer Preisfestsetzung führen würde, hätten die Beschuldigten zumindest billigend in Kauf genommen. 2. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kam es jeweils aufgrund des den Einziehungsbeteiligten zur Last liegenden Geschehens unter anderem zu folgenden auf die Sicherung der Vermögensabschöpfung gerichteten vorläufigen Maßnahmen: a) Gegen H. G. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Stuttgart vom 13. Mai 2020 die Beschlagnahme von 150.000 Aktien der J. Ltd. aus dem Wertpapierdepot des Einziehungsbeteiligten angeordnet. b) In das Vermögen des H. G. wurde darüber hinaus durch Beschluss des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Stuttgart vom 13. Mai 2020 der Vermögensarrest in Höhe von 320.000 Euro angeordnet. In Vollziehung der betreffenden, gegen das Vermögen von H. G. gerichteten Beschlüsse wurden im Rahmen der Rechtshilfe am 11. Januar 2021 Guthaben in Höhe von insgesamt 163.486,77 Euro auf Konten des H. G. bei der S. Bank AG sowie 77.000 Aktien der J. Ltd. gesichert. c) Gegen W. G. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Stuttgart vom 13. Mai 2020 die Beschlagnahme von 10.000 Aktien der J. Ltd. aus dem Wertpapierdepot des Einziehungsbeteiligten angeordnet. d) In das Vermögen des W. G. wurde darüber hinaus durch Beschluss des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Stuttgart vom 13. Mai 2020 der Vermögensarrest in Höhe von 603.000 Euro angeordnet. In Vollziehung der betreffenden, gegen das Vermögen von W. G. gerichteten Beschlüsse wurden im Rahmen der Rechtshilfe am 11. und 13. Januar 2021 Guthaben in Höhe von insgesamt 494.571,78 Euro auf Konten des W. G. bei der S. Bank AG sowie 21.413 Aktien der J. Ltd. gesichert. 3. Mit Verfügungen vom 28. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Stuttgart das gegen H. und W. G. geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. 4. Am 29. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Stuttgart beim Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart aufgrund der dem eingestellten Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalte im selbstständigen Einziehungsverfahren gegen den Einziehungsbeteiligten H. G. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 595.250 Euro und gegen den Einziehungsbeteiligten W. G. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 596.600 Euro. Bei der Berechnung ging die Staatsanwaltschaft von erlangten Taterträgen in Höhe der jeweiligen Verkaufserlöse sowie des Wertes der erlangten Aktien aus. Insoweit soll H. G. im Rahmen der Transaktion vom 18. Juli 2017 durch den Verkauf von 160.000 Aktien zu jeweils 2 Euro einen Erlös von insgesamt 320.000 Euro erzielt und im Rahmen der Transaktion vom 20. Juli 2017 150.000 Aktien erlangt haben. W. G. soll im Rahmen der Transaktion vom 18. Juli 2017 160.000 Aktien und im Rahmen der Transaktion vom 20. Juli 2017 durch den Verkauf von 150.000 Aktien zu jeweils 2,02 Euro einen Erlös von insgesamt 303.000 Euro erzielt haben. Den Wert der erlangten Aktien setzte die Staatsanwaltschaft ausgehend vom niedrigsten Preis, zu dem die betreffenden Wertpapiere im Juli 2017 bei Transaktionen an der Börse Stuttgart gehandelt wurden, mit 1,835 Euro pro Aktie an. 5. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 ließ das Amtsgericht Stuttgart die Antragsschrift zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das selbstständige Einziehungsverfahren. 6. Nach einem ersten Termin zur Hauptverhandlung am 4. März 2024 änderte das Amtsgericht Stuttgart durch Beschluss vom 5. März 2024 die auf die Sicherung der Vermögensabschöpfung gerichteten vorläufigen Maßnahmen ab. Die gegen das Vermögen von H. G. gerichteten Beschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2020 wurden sowohl betreffend die Beschlagnahme von 150.000 Aktien der J. Ltd. als auch bezogen auf den angeordneten Vermögensarrest in Höhe von 320.000 Euro aufgehoben. Der gegen das Vermögen von W. G. gerichtete Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2020 betreffend die Beschlagnahme von 10.000 Aktien der J. Ltd. wurde ebenfalls aufgehoben. Der einen gegen das Vermögen von W. G. gerichteten Vermögensarrest in Höhe von 603.000 Euro anordnende Beschluss vom 13. Mai 2020 wurde dahingehend abgeändert, dass der Vermögensarrest 596.600 Euro beträgt. Zur Begründung führte das Amtsgericht insbesondere aus, dass auf Grundlage der Angaben der Einziehungsbeteiligten in der Hauptverhandlung davon auszugehen sei, dass W. G., der über eine Vollmacht über das Wertpapierdepot seines Vaters H. G. verfüge, die Transaktionen allein ohne Wissen oder Auftrag seines Vaters durchgeführt habe. Eine Einziehung bei Dritten im Sinn des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB komme ebenfalls nicht in Betracht, da W. G. den Ausgleich eigener Aktienverluste als Motiv für seine Transaktionen vorgebracht habe; ein nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erforderliches Handeln für H. G. könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die gegen das Vermögen von H. G. gerichteten Sicherungsmaßnahmen seien im Übrigen nicht verhältnismäßig. Hinsichtlich der gegen W. G. gerichteten Sicherungsmaßnahmen sei die Beschlagnahme von 10.000 Aktien der J. Ltd. aufzuheben gewesen, da diese nicht mehr individualisierbar beim Einziehungsbeteiligten vorhanden seien. Die Anordnung des Vermögensarrestes sei im Übrigen dem im selbstständigen Einziehungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft bezüglich des einzuziehenden Wertes von Taterträgen anzupassen. 7. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. März 2024 legte die Staatsanwaltschaft Stuttgart am 6. März 2024 Beschwerde ein. Sie beantragte, den Beschluss aufzuheben und die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass bei Annahme einer Alleintäterschaft des W. G. bei H. G. eine Einziehung von Taterträgen bei Dritten nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Betracht komme. W. G. habe in diesem Fall unter Verwendung seiner Vollmacht für H. G. gehandelt. Die Motivation des Handelnden spiele keine Rolle. H. G. habe durch das Handeln auch etwas erlangt. Da der Wert des Erlangten weiterhin im Vermögen des H. G. vorhanden sei, gingen die Erwägungen des Gerichts im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit fehl. 8. Durch Beschluss vom 7. März 2024 setzte das Amtsgericht Stuttgart die Vollziehung des Beschlusses vom 5. März 2024 auf Antrag der Staatsanwaltschaft aus. Durch weiteren Beschluss vom 11. März 2024 half es der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ab. 9. Durch Urteil vom 11. März 2024 ordnete das Amtsgericht gegen W. G. die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 596.600 Euro an und wies den gegen H. G. gerichteten Antrag auf Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 595.250 Euro zurück. 10. Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft am 11. März 2024 Rechtsmittel und der Einziehungsbeteiligte W. G. am 15. März 2024 Berufung ein. Nachdem das Urteil am 26. März 2024 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen war, bezeichnete diese ihr Rechtsmittel am 27. März 2024 als Berufung. 11. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Aktenübermittlung an das Berufungsgericht deutete das Landgericht - 64. Kleine Strafkammer - Stuttgart die bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigte Beschwerde der Staatsanwaltschaft in einen Abänderungsantrag um. Auf diesen hat das Landgericht durch Beschluss vom 4. Juni 2024 den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. März 2024 aufgehoben, soweit darin der Vermögensarrest in Höhe von 320.000 Euro in das Vermögen des H. G. aufgehoben worden war, und die dem Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2020 (vgl. oben 2. b) zugrundeliegende Anordnung eines Vermögensarrestes wiederhergestellt. Im Übrigen wurde der Abänderungsantrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt. Darüber hinaus hat das Landgericht Stuttgart den durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2020 (vgl. oben 2. d) angeordneten Vermögensarrest in das Vermögen des W. G. aufgehoben, soweit dieser in Bezug auf das Tatgeschehen vom 18. Juli 2017 im Umfang von 300.000 Euro angeordnet worden war. Zur Begründung führte das Landgericht insbesondere aus, dass dringende Gründe für eine Einziehung von Taterträgen bei H. G. als Drittem im Sinn des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorlägen. H. G. habe bezogen auf das Geschehen vom 18. Juli 2017 die Gutschrift aus dem Verkaufserlös erlangt. W. G. habe ungeachtet seiner zugrundeliegenden Motivation faktisch im Interesse des H. G. gehandelt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sehe § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht vor. Ein Sicherungsbedürfnis bestehe. Im Hinblick auf das Geschehen vom 20. Juli 2017 komme eine Einziehung des Wertes von Taterträgen und damit deren Sicherung im Rahmen eines Vermögensarrestes bei H. G. nicht in Betracht. Bei den gehandelten Aktien handle es sich um Tatobjekte im Sinn des § 74 Abs. 2 StGB. Bezüglich dieser komme eine Einziehung nicht in Betracht, da das Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG) keine zur Einziehung von Tatobjekten erforderliche Sondervorschrift im Sinn des § 74 Abs. 2 StGB enthalte. Bezogen auf die teilweise Aufhebung des gegen das Vermögen von W. G. gerichteten Vermögensarrestes stützt sich das Landgericht - unabhängig von der als Abänderungsentscheidung umgedeuteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft - auf die fortlaufende Prüfungspflicht hinsichtlich des Fortbestands der Voraussetzungen für eine Arrestanordnung. Diese lägen im Hinblick auf den Wert der von W. G. im Rahmen des Geschehens vom 18. Juli 2017 erlangten Wertpapiere nicht mehr vor. Da es sich bei den Aktien um Tatobjekte nach § 74 Abs. 2 StGB handle, komme deren Einziehung mangels diesbezüglicher Sondervorschriften nicht in Betracht. 12. Gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2024 legte die Staatsanwaltschaft am 10. Juni 2024 Beschwerde ein. Sie beantragt, den Beschluss aufzuheben, soweit darin die Anordnung eines 320.000 Euro übersteigenden Vermögensarrestes in das Vermögen des H. G. abgelehnt wurde, und den Vermögensarrest gegen H. G. auf 623.000 Euro zu bemessen. Weiter beantragt die Staatsanwaltschaft, den Beschluss aufzuheben, soweit der gegen W. G. bestehende Vermögensarrest im Umfang von 300.000 Euro aufgehoben wurde und den Vermögensarrest gegen W. G. auf 623.000 Euro zu bemessen. Den Wert der jeweils erlangten Aktien setzte die Staatsanwaltschaft bei der Berechnung nunmehr mit 2 Euro pro Aktie an. Diesbezüglich nahm sie auf die Einlassung des Einziehungsbeteiligten W. G. in der Hauptverhandlung Bezug, der erklärt hatte, die verfahrensgegenständlichen Ordern an einem Aktienwert von 2 Euro ausgerichtet zu haben, mit dem die betreffende Aktie an der australischen Hauptbörse gehandelt worden sei. Darüber hinaus beantragt die Staatsanwaltschaft die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass es sich bei Aktien nicht um Tatobjekte nach § 74 Abs. 2 StGB, sondern um Taterträge handle. Einer Einordnung als Tatobjekte stehe schon entgegen, dass Aktien heutzutage typischerweise girosammelverwahrt und über sog. Zentralverwahrer gehandelt würden, weshalb es an der Identität des Beziehungsgegenstandes fehle. Im Rahmen des Insiderhandels unterlägen Aktien als Taterträge im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Einziehung. 13. Das Landgericht Stuttgart hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2024 ist als einfache Beschwerde zulässig. Eine zuvor eingelegte Beschwerde gegen die Anordnung vorläufiger vermögenssichernder Maßnahmen nach §§ 111b ff. StPO ist - wovon das Landgericht zutreffend ausgeht - nach Aktenübermittlung an das Berufungsgericht gemäß § 321 StPO als Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung der zugrundeliegenden Anordnung umzudeuten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 3 Ws 9/03, NStZ-RR 2003, 142). Erst die Entscheidung des mit Aktenübermittlung zuständig gewordenen Berufungsgerichts eröffnet sodann den Beschwerderechtszug (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Ein mit der weiteren Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO anfechtbarer Beschluss, der vom Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden ist, liegt daher nicht vor. Die zulässige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zwar bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass sich der Einziehungsbeteiligte W. G. einer Marktmanipulation in zwei Fällen schuldig gemacht hat (dazu 1.) und infolgedessen die selbstständige Einziehung des Wertes von Taterträgen erfolgen wird. Die zu erwartende Einziehung beschränkt sich aber - wie das Landgericht im Rahmen der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt - auf den Ersatz des Wertes der im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Transaktionen jeweils erlangten Veräußerungserlöse (dazu 2.). Insoweit besteht bezogen auf beide Einziehungsbeteiligte weiterhin ein Sicherungsbedürfnis (dazu 3.). Der angeordnete Vermögensarrest ist auch verhältnismäßig (dazu 4.). 1. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, geht das Landgericht von dringenden Gründen für die Annahme aus, dass sich der Einziehungsbeteiligte W. G. der Marktmanipulation in zwei Fällen gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 a), § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG in der Fassung vom 23. Juni 2017, Art. 15, Art. 12 Abs. 1 a) i) Marktmissbrauchsverordnung schuldig gemacht hat. Der entsprechende Verdacht beruht nach derzeitiger Aktenlage insbesondere auf den Ermittlungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie den Angaben der Einziehungsbeteiligten H. G. und W. G. im Termin zur Hauptverhandlung im selbstständigen Einziehungsverfahren vor dem Amtsgericht Stuttgart am 4. März 2024. Dass die gegen die Einziehungsbeteiligten geführten Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurden, so dass eine Einziehung nur selbstständig nach § 76a Abs. 1, Abs. 3 StGB in Betracht kommt, hindert die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Einziehung nicht (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 111b Rn. 1 bzw. § 111e Rn. 4). Auf eine Beteiligung des H. G. bezieht sich der bestehende Verdacht nach derzeitigem Kenntnisstand nicht mehr. Nach den Einlassungen der Einziehungsbeteiligten in der Hauptverhandlung vom 4. März 2024 hat W. G. die verfahrensgegenständlichen Transaktionen allein und ohne Wissen oder Auftrag seines Vaters H. G. durchgeführt. Von einer Strafbarkeit des H. G. ging das Amtsgericht Stuttgart vor diesem Hintergrund im Urteil vom 11. März 2024 nicht aus. Eine solche legt auch das Landgericht der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde. Ausweislich der Begründung der Beschwerde vom 10. Juni 2024 geht auch die Staatsanwaltschaft davon aus, dass eine Einziehung von Taterträgen bei H. G. nicht auf Grundlage einer Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Taten, sondern nur im Rahmen einer Einziehung bei anderen im Sinn des § 73b StGB in Betracht kommt. 2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung geht das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass sich die vorläufigen Maßnahmen zur Sicherung der Einziehung vorliegend auf den Ersatz des Wertes des im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Transaktionen von den Einziehungsbeteiligten jeweils erlangten Veräußerungserlöses beziehen (dazu a). Hinsichtlich der jeweils erlangten Aktien kommt eine Einziehung des Wertes von Taterträgen und damit deren Sicherung durch vorläufige Maßnahmen nicht in Betracht (dazu b). Das Landgericht war infolgedessen gehalten, die gegen das Vermögen des W. G. gerichteten vorläufigen Sicherungsmaßnahmen, soweit sie sich auf die Sicherung des Wertes der im Rahmen der Transaktionen erlangten Aktien beziehen, unabhängig von einer entsprechenden Antragstellung aufzuheben (dazu c). a) Der aus den Transaktionen erlangte Verkaufserlös unterliegt der Einziehung. Vermögensvorteile sind im Sinn von § 73 Abs. 1 StGB und § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB durch die rechtswidrige Tat erlangt, wenn sie dem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten aufgrund der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, juris Rn. 3). Nach Sinn und Zweck der Norm werden alle Vorteile erfasst, die der Einziehungsbeteiligte nach dem Schutzzweck der Strafnorm nicht erlangen und behalten dürfen soll, weil sie von der Rechtsordnung als Ergebnis einer rechtswidrigen Vermögensverschiebung bewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - 3 StR 5/13, juris Rn. 29). Zwischen der Tat und dem Erlangten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass die rechtswidrige Tat nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die strafrechtswidrige Bereicherung in Form eines messbaren Vermögensvorteils entfiele (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020, aaO, Rn. 6). Soweit das Geschäft bzw. seine Abwicklung an sich verboten und strafbewehrt ist, unterliegt grundsätzlich der gesamte hieraus erlangte Erlös der Einziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2013, aaO). In Fällen der hier vorliegenden handelsgestützten Marktmanipulationen richtet sich das gesetzliche Verbot nicht nur gegen die Art und Weise der Ausführung von Transaktionen, sondern soll diese wegen ihrer manipulativen Einwirkung auf den Börsenpreis insgesamt verhindern (vgl. Senatsbeschluss vom 3. September 2015 - 4 Ws 283/15, juris Rn. 19). Infolgedessen unterliegt der gesamte Erlös der Einziehung; der Zufluss des Verkaufserlöses in das Vermögen von Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten beruht hier ursächlich auf der strafbewehrten Manipulationshandlung (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020, aaO, Rn. 6). Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart nach früherer Rechtsprechung (Urteil vom 6. Juni 2014 - 2 Ss 541/13, juris Rn. 13) davon ausgegangen war, dass in Fällen der Marktmanipulation durch alsbald aufeinanderfolgende Verkaufs- und Rückkaufsgeschäfte nur der einfache Wert der Wertpapiere Gegenstand der Einziehungsanordnung sei, ist dem auf Grundlage der Änderung der Einziehungsvorschriften durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht mehr zu folgen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2023 - 1 Rv 24 Ss 853/21, BA S. 7). Nach der Neuregelung der Einziehungsvorschriften ist jeder wirtschaftlich messbare Vorteil im Sinn der Vorschriften erlangt, der aufgrund einer Straftat zugeflossen ist (BT-Drs. 18/9525, S. 61 f.). Einschränkungen des Bruttoprinzips ist damit der Boden entzogen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2023, aaO). Dass es sich bei H. G. nach derzeitigem Kenntnisstand nicht um einen Täter oder Teilnehmer der dem Verfahren zugrundeliegenden Straftaten handelt, steht einer Einziehung - und damit deren vorläufiger Sicherung - nicht entgegen. Nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB richtet sich die Anordnung der Einziehung gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat. Vorliegend wurde der Veräußerungserlös aus der Transaktion vom 18. Juli 2017 dem Konto des H. G. gutgeschrieben. Es liegt auch ein Handeln des W. G. zugunsten des H. G. vor. Hierfür ausreichend ist, dass die rechtswidrige Tat objektiv bewirkt, dass dem anderen unmittelbar ein Vermögensvorteil zufließt und der Täter oder Teilnehmer rein faktisch (auch) im Interesse des anderen gehandelt hat (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - 1 StR 538/89, juris Rn. 87). Ein auf die Zuwendung des Vermögensvorteils an den Drittempfänger zielendes Handeln des Täters oder Teilnehmers ist nicht erforderlich (Lohse in Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl., § 73b Rn. 16). Nach diesen Grundsätzen liegt ein Handeln des W. G. für H. G. vor. Faktisch lag der Zufluss des Veräußerungserlöses im Rahmen der Transaktion vom 18. Juli 2017 im Interesse des H. G.. Dass W. G. seiner Einlassung zufolge maßgeblich durch das Bestreben motiviert war, eigene Wertverluste durch die steuerliche Verrechnung von Gewinnen und Verlusten auszugleichen, ist entsprechend der Auffassung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung unschädlich. b) Hinsichtlich der im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Transaktionen durch die Einziehungsbeteiligten jeweils erlangten Aktien kommt eine Einziehung des Wertes von Taterträgen und damit deren Sicherung durch vorläufige Maßnahmen hingegen nicht in Betracht. Das Landgericht geht im angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat vollumfänglich anschließt, davon aus, dass es sich bei den transferierten Aktien der J. Ltd. um Tatobjekte nach § 74 Abs. 2 StGB handelt, die mangels entsprechender besonderer Vorschriften nicht der Wertabschöpfung unterliegen. Zwischen Tatertrag und Tatobjekt ist im Wege einer tatbestandsspezifischen Wertung nach Maßgabe des geschützten Rechtsguts der einschlägigen Strafvorschrift zu differenzieren (BGH, Beschluss vom 14. November 2023 - 1 StR 142/23, juris Rn. 11). Während es sich bei Taterträgen um geldwerte Vorteile handelt, die der Täter oder Teilnehmer dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines anderen durch die Straftat einverleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2023, aaO), sind Tatobjekte notwendige Gegenstände der jeweiligen Tathandlung. Hierunter fallen Gegenstände, an denen die strafbare Handlung selbst begangen wird oder deren Benutzung allein - ohne Verfolgung eines weitergehenden deliktischen Zwecks - gegen eine Strafrechtsnorm verstößt, weil sie nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 2022 - 3 StR 390/21, juris Rn. 13). Es sind Objekte der Tat, deren Verwendung sich in dem Gebrauch erschöpft, auf dessen Verhinderung der betreffende Tatbestand abzielt (Joecks/Meißner in Münchener Kommentar, StGB, 4. Aufl., § 74 Rn. 17 mwN). In Abgrenzung zu Tatmitteln (§ 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB) handelt es sich bei Tatobjekten um Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht und die notwendigerweise den Gegenstand der Tat bilden, ohne dass sie als Mittel zur Verwirklichung des Tatplans eingesetzt oder dazu bestimmt worden sind, wobei insbesondere diejenigen Gegenstände als Tatobjekte anzusehen sind, deren Verwendung bereits begrifflich zur Erfüllung des Tatbestandes gehört (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, juris Rn. 20; Lohse in Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 21). So handelt es sich beispielsweise nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Betäubungsmitteldelikten bei den tatgegenständlichen Betäubungsmitteln selbst um Tatobjekte, während ein zu deren Transport dienendes Fahrzeug ein Tatmittel darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1991 - 1 StR 731/90, juris Rn. 6). Auch bei Darlehensbeträgen, die im Zuge ohne Erlaubnis betriebener Bankgeschäfte ausgekehrt werden, handelt es sich infolgedessen um Tatobjekte (BGH, Urteil vom 20. Juli 2022, aaO, Rn. 14). Für die als Gegenleistung gezahlten Zinsen gilt dies jedoch nicht, da diese für die Tatbestandsverwirklichung nicht notwendig sind; insoweit handelt es sich daher um Taterträge (BGH, Urteil vom 20. Juli 2022, aaO, Rn. 22). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die vorliegend transferierten Aktien, auf die sich die wechselseitigen Ordern bezogen, als Tatobjekte einzustufen. Bei der Erteilung der auf Kauf und Verkauf der Aktien bezogenen Ordern handelt es sich um zur Erfüllung des Tatbestandes notwendige Teilakte der handelsgestützten Marktmanipulation. Die Verwendung der Aktien im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Transaktion ist derjenige Gebrauch, auf dessen Verhinderung das strafbewehrte Verbot der Marktmanipulation abzielt. Die Einordnung der Aktien als Tatobjekte steht einer gleichzeitigen Einstufung als Tatertrag entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2022, aaO, Rn. 16). Gegenstände, auf die sich die Tat als Tatobjekt bezieht, sind gerade nicht durch die Tat im Sinn des § 73 Abs. 1 StGB erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2022, aaO, Rn. 17 mwN). Verbotswidrig gehandelte Gegenstände - wie nach derzeitigem Kenntnisstand die im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Transaktionen gehandelten Aktien - sind vielmehr auch dann exklusiv als Tatobjekte einzustufen, wenn sie deliktisch erworben wurden und damit begrifflich durch die Tat erlangt sind (vgl. zu Betäubungsmitteln und der Übertragbarkeit der entsprechenden Grundsätze auf Darlehen im Rahmen unerlaubt betriebener Bankgeschäfte BGH, Urteil vom 20. Juli 2022, aaO, Rn. 17 mwN). Der Einordnung von Aktien als Tatobjekte im Rahmen einer handelsgestützten Marktmanipulation kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht entgegengehalten werden, dass Aktien heutzutage typischerweise sammelverwahrt und über Zentralverwahrer elektronisch am Markt übertragen werden. Für die Einordnung der Aktien als Tatobjekte kommt es nicht entscheidend darauf an, dass im Rahmen dieser Übertragung nicht der bei Sammelverwahrung von Wertpapieren nach § 6 Abs. 1 DepotG bestehende Miteigentumsanteil des Hinterlegers am Sammelbestand des Verwahrers übergeht, sondern beim veräußernden Hinterleger erlischt und beim Erwerber neu entsteht. Eine derart formalistische Betrachtungsweise sowie die damit verbundene Differenzierung zwischen in Papierform gehandelten sog. effektiven Stücken und elektronisch gehandelten sammelverwahrten Wertpapieren im Hinblick auf die rechtliche Einordnung als Tatobjekt, Tatmittel oder Tatertrag erscheint nicht sachgerecht (vgl. zur mangelnden Identität von Zahlungsmitteln BGH, Urteil vom 20. Juli 2022, aaO, Rn. 15). Dass Aktien im Rahmen des Insiderhandels nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG als Taterträge der Einziehung unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 2 StR 471/22, juris Rn. 48), steht einer rechtlichen Einordnung als Tatobjekte im Rahmen handelsgestützter Marktmanipulation ebenfalls nicht entgegen. An einer Vergleichbarkeit fehlt es insoweit, als es sich bei der Verwendung von Aktien im Rahmen einer handelsgestützten Marktmanipulation um denjenigen Gebrauch handelt, auf dessen Verhinderung das strafbewehrte Verbot der Marktmanipulation zum Schutz vor Einwirkungen auf den Börsen- oder Marktpreis abzielt (s.o.), während das Verbot von Insidergeschäften gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG, Art. 14 a), Art. 7 Abs. 1, Art.8 Abs. 1 Marktmissbrauchsverordnung nicht gegen den Gebrauch von Wertpapieren, sondern gegen die Nutzung der nicht öffentlich bekannten präzisen Insiderinformationen gerichtet ist. Auf die Verhinderung der Verwendung von Wertpapieren zielt das Verbot von Insidergeschäften hingegen nicht ab. Da es sich bei den Aktien, auf die sich die Transaktionen vom 18. und 20. Juli 2017 bezogen, folglich um Tatobjekte handelt, ist deren Einziehung bzw. die Einziehung von Wertersatz nicht möglich. Die Einziehung von Tatobjekten setzt gemäß § 74 Abs. 2 StGB eine besondere Vorschrift voraus, in deren Ermangelung eine Einziehung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2022, aaO, Rn. 13; Joecks/Meißner in Münchener Kommentar, aaO, § 74 Rn. 18). Eine Sondervorschrift, welche die Einziehung im Rahmen einer Marktmanipulation verwendeter Aktien als Tatobjekte ermöglichen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. c) Da bezogen auf die im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Transaktionen erlangten Aktien keine Einziehung in Betracht kommt, war das Landgericht gehalten, den durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2020 angeordneten und gegen das Vermögen des W. G. gerichteten Vermögensarrest insoweit aufzuheben, als dieser Wertersatz in Höhe von 300.000 Euro für die ihm am 18. Juli 2017 übertragenen 150.000 Aktien umfasst. Auf die Sicherung der Vermögensabschöpfung gerichtete vorläufige Maßnahmen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung nicht (mehr) vorliegen (vgl. Spillecke in Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl., § 111j Rn. 16). Eine abweichende rechtliche Würdigung im Rahmen eines nicht rechtskräftigen Urteils steht dem im laufenden Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl. Spillecke in Karlsruher Kommentar, aaO). 3. Ein Sicherungsbedürfnis besteht bezüglich der Einziehungsbeteiligten H. G. und W. G. jeweils fort. Ein Sicherungsbedürfnis ist gegeben, wenn der Vermögensarrest der Sicherung der Vollstreckung dient. Dies ist anzunehmen, wenn die Besorgnis besteht, die künftige Vollstreckung werde ohne Anordnung eines Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert (Huber in BeckOK, StPO, 51. Ed., § 111e Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind nach den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung gegeben. Das gesicherte Vermögen betrifft ohne Weiteres liquidierbare Geldmittel. Über Vermögen im Inland verfügen die in Italien lebenden Einziehungsbeteiligten - soweit ersichtlich - nicht. Ohne Aufrechterhaltung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen ist eine wesentliche Erschwerung des Zugriffs auf Vermögen der Einziehungsbeteiligten, insbesondere unter Berücksichtigung des mit der Sicherung im Rahmen der Rechtshilfe verbundenen Zeitaufwands, zu besorgen. 4. Die Anordnung des Vermögensarrestes ist auch weiterhin verhältnismäßig. Zwar sieht § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB - worauf das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hinweist - keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Dies ist darauf zurückzuführen, dass unbillige Härten, die mit einer Einziehungsentscheidung verbunden sein können, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 1. Juli 2017 nicht mehr im Erkenntnisverfahren, sondern gemäß § 459g Abs. 5 StPO im Vollstreckungsverfahren Berücksichtigung finden sollen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023, aaO, Rn. 62 f.). Im Rahmen der auf die Sicherung der Vermögensabschöpfung gerichteten vorläufigen Maßnahmen ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Abwägung des Sicherungsbedürfnisses der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG allerdings weiterhin vorzunehmen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 Ws 163/17, juris Rn. 18). Dabei wachsen mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme von Verfassungs wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 583/06, juris Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017, aaO). Zwar ist zugunsten beider Einziehungsbeteiligter zu berücksichtigen, dass die angeordneten Sicherungsmaßnahmen seit 11. bzw. 13. Januar 2021 und damit über einen Zeitraum von über drei Jahren hinweg vollzogen werden. Das Ermittlungsverfahren gegen die Einziehungsbeteiligten wurde wegen der als gering anzusehenden Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Bezüglich des Einziehungsbeteiligten H. G. hat der Senat zudem herangezogen, dass dieser einer Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Straftaten nicht mehr verdächtig ist und erklärt hat, dass es sich bei den gesicherten Vermögenswerten um wesentliche Teile seiner Altersvorsorge handle. Dennoch geht der Senat in Erwartung eines beschleunigten Fortgangs und Abschlusses des selbstständigen Einziehungsverfahrens derzeit noch von einer Verhältnismäßigkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahmen aus. Insoweit kommt dem vorliegend erheblichen Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit unter Berücksichtigung des deutlich erschwerten Zugriffs auf die liquiden Geldmittel bei deren zu besorgender Verbringung ins Ausland maßgebliche Bedeutung zu. Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass die auf die Sicherung der Vermögensabschöpfung gerichteten vorläufigen Maßnahmen - soweit sie in Gestalt einer gegen das Vermögen von H. G. gerichteten Arrestanordnung in Höhe von 320.000 Euro sowie einer gegen das Vermögen von W. G. gerichteten Arrestanordnung in Höhe von 303.000 Euro fortbestehen - in Anbetracht der Vermögensverhältnisse der Einziehungsbeteiligten im Übrigen keine erhebliche Eingriffsintensität in Gestalt einer wesentlichen Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit entfalten. III. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses vom 4. Juni 2024 ist nach § 307 Abs. 2 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Mit der Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache wird das Rechtsmittel jedoch gegenstandslos (vgl. Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 307 Rn. 9). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.