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Beschluss

V 4 Ws 32/21

OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0505.V4WS32.21.00
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Leitsätze
1. Das Abstellen auf eine starre „Zeit-/Wegstreckenregelung“ verstößt gegen das Gebot, über die Zulassung zu einem freien Beschäftigungsverhältnis ermessensfehlerfrei zu entscheiden.(Rn.11) 2. Die Justizvollzugsanstalt darf es bei der Ermessensprüfung der Zulassung zu einem freien Beschäftigungsverhältnis nicht bei einem pauschalen Wert oder bei abstrakten starren Regelungen ohne Bezug zum konkreten Einzelfall und den jeweils individuellen Umständen des Gefangenen belassen.(Rn.28)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 22. Januar 2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung wird die Entscheidung der Antragsgegnerin im Vollzugsplan vom 27. Oktober 2020 unter Nr. 7 bezüglich des Freigangs mit freiem Beschäftigungsverhältnis aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zum Freigang mit freiem Beschäftigungsverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin in beiden Rechtszügen trägt die Staatskasse. 3. Der Gegenstandswert für das Verfahren im ersten Rechtszug und für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden jeweils auf 1.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Abstellen auf eine starre „Zeit-/Wegstreckenregelung“ verstößt gegen das Gebot, über die Zulassung zu einem freien Beschäftigungsverhältnis ermessensfehlerfrei zu entscheiden.(Rn.11) 2. Die Justizvollzugsanstalt darf es bei der Ermessensprüfung der Zulassung zu einem freien Beschäftigungsverhältnis nicht bei einem pauschalen Wert oder bei abstrakten starren Regelungen ohne Bezug zum konkreten Einzelfall und den jeweils individuellen Umständen des Gefangenen belassen.(Rn.28) 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 22. Januar 2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung wird die Entscheidung der Antragsgegnerin im Vollzugsplan vom 27. Oktober 2020 unter Nr. 7 bezüglich des Freigangs mit freiem Beschäftigungsverhältnis aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zum Freigang mit freiem Beschäftigungsverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin in beiden Rechtszügen trägt die Staatskasse. 3. Der Gegenstandswert für das Verfahren im ersten Rechtszug und für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden jeweils auf 1.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd (im Folgenden: Antragsgegnerin). Sie wurde mit seit 19. März 2020 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 28. März 2019 wegen Untreue in 39 Fällen sowie wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Strafende ist für 23. Mai 2024 vorgemerkt. Die Antragstellerin ist Volljuristin. Sie hat am 16. Juli 2020 einen Arbeitsvertrag mit der Rechtsanwaltskanzlei ..., ..., geschlossen. Diese Arbeitsstelle liegt heimatnah und in der Nähe zum derzeitigen Wohnsitz ihrer beiden Kinder und zum für die Zeit nach einer Entlassung geplanten künftigen Wohnsitz der Antragstellerin, ihres Ehemannes und eines Sohnes. Bei diesem Arbeitgeber bestünde die Möglichkeit, die Tätigkeit auch nach Entlassung aus dem Strafvollzug auf Dauer fortzusetzen. Der Arbeitsvertrag ermöglichte auch mobiles Arbeiten, z. B. im Zug. Im Vollzugsplan vom 27. Oktober 2020 wurde geregelt, dass die Antragstellerin ab Januar 2021 zum Freigang zugelassen werde, sollte sie eine geeignete Beschäftigung vorweisen. Unter der dortigen Nr. 7 wird weder von einer Flucht- noch von einer Missbrauchsgefahr ausgegangen. Es wurde unter dieser Nummer weiter bestimmt, dass Freigang mit freiem Beschäftigungsverhältnis ab Januar 2021 möglich sei; die Arbeitsstelle dürfe nicht mehr als maximal zwei Stunden absolute Wegstrecke entfernt liegen. Eine Verlegung in die - zur Arbeitsstelle nähere - Außenstelle Bühl ist derzeit nicht möglich, da diese keinen Freigang ermöglichen kann. Unter Nr. 8 wurde in diesem Vollzugsplan weiter vermerkt, dass die Antragstellerin drei Arbeitsverträge vorweisen könne. Die möglichen Arbeitsverhältnisse seien für eine Beschäftigung aus dem Freigang heraus jedoch ungeeignet, da die Wegstrecke zu lang sei. Nachdem der Vollzugsplan der Antragstellerin am 1. Dezember 2020 zugestellt worden war, beantragte sie bei der Strafvollstreckungskammer am 14. Dezember 2020, die im Vollzugsplan unter Punkt 7 in Verbindung mit Punkt 8 getroffene Regelung, mit der ein freies Beschäftigungsverhältnis bei den Rechtsanwälten ..., ..., untersagt wird, aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie zum Freigang ab 1. Januar 2021 unter Aufnahme der Arbeitsstelle gemäß dem Arbeitsvertrag vom 16. Juli 2020 der Rechtsanwaltskanzlei ... zuzulassen. Hilfsweise beantragte sie, die Antragsgegnerin zu verpflichten, neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Zulassung zum Freigang ab 1. Januar 2021 unter Aufnahme der Arbeitsstelle gemäß dem Arbeitsvertrag vom 16. Juli 2020 der Rechtsanwaltskanzlei ... zu entscheiden. Die festgesetzte Obergrenze für die Wegstrecke von zwei Stunden sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. In Gesamtbetrachtung der Konstitution der Antragstellerin mit den im Freigang mit dieser Wegstrecke zu erwartenden zusätzlichen Belastungen bestehe die Gefahr, dass sich die Antragstellerin aufgrund einer akut empfundenen Belastung der weiteren Vollstreckung entziehen werde. Lebenswirklich sei mit einer einfachen Wegezeit aus der Anstalt zum Bahnhof und mit dem Zug nach Ettlingen von zwei Stunden und 30 Minuten zu rechnen. Die Unterbringung in der Freigängerabteilung sei mit weiteren Belastungen verbunden. So stelle die räumliche Enge und Auseinandersetzungen mit anderen dort untergebrachten Gefangenen eine zusätzliche Belastung dar. Die Antragstellerin werde als verstärkt haftempfindlich beschrieben; sie befinde sich in Haft in psychologischer Behandlung. Auch die Zielsetzung der Gewöhnung der Antragstellerin an das Arbeitsleben in Freiheit gebiete die Zulassung zu diesem Arbeitsplatz nicht. Ein zwingender Grund, die Antragstellerin im Hinblick auf eine spätere Beschäftigungsmöglichkeit gerade für diese Arbeitsstelle im Rahmen des Freigangs zuzulassen, sei nicht ersichtlich. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Die im Vollzugsplan getroffene Regelung sei ermessensfehlerfrei getroffen worden Die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt vollständig, zutreffend und umfassend gewürdigt und keine wesentlichen Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen. Dabei sei nicht nur die Begründung im Vollzugsplan heranzuziehen gewesen, sondern ergänzend auch die Stellungnahme der Anstalt im gerichtlichen Verfahren; diese sei kein Nachschieben neuer Gründe, sondern lediglich eine Erläuterung der Gründe gewesen. Die Vollzugsanstalt habe die Belastungen, die mit einer täglichen Wegstrecke über zwei Stunden zum Arbeitsweg einhergehen, zurecht in ihre Prognoseentscheidung im Hinblick auf eine mögliche Fluchtgefahr angesichts der Persönlichkeit der Antragstellerin und ihrer psychischen Verfassung einbezogen. Der Begriff des Versagungsgrundes sei somit zutreffend zugrunde gelegt worden, die Grenzen des Beurteilungsspielraums seien eingehalten. Gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer wendet sich die Antragstellerin mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde. II. 1. Die statthafte, frist- und formgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist zulässig. Es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 93 JVollzGB III, § 116 Abs. 1 StVollzG).Es bedarf der Klärung der Rechtsfrage, ob bei der Prüfung der Zulassung zu einem freien Beschäftigungsverhältnis nach § 45 Abs. 1 JVollzGB III auf eine starr festgelegte Regelung, die Arbeitsstelle dürfe nicht mehr als maximal zwei Stunden absolute Wegstrecke entfernt liegen, abgestellt werden darf. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde rechtzeitig gestellt, nachdem der Vollzugsplan der Antragstellerin am 1. Dezember 2020 zugestellt und somit von ihr die zweiwöchige Frist nach § 112 Abs. 1 StVollzG eingehalten wurde. 3. Der Senat kann auch bereits in der Sache entscheiden, einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer zur weiteren Aufklärung bedarf es nicht. Die Beschränkung einer Zulassung zum Freigang mit freiem Beschäftigungsverhältnis unter der Maßgabe, dass die Arbeitsstelle nicht mehr als maximal zwei Stunden Wegstrecke entfernt liegen darf, verletzt das Recht der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; sie ist daher aufzuheben. Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Antrag zu entscheiden. a) Bei der von der Antragstellerin begehrten Maßnahme handelt es sich um ein freies Beschäftigungsverhältnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III. Ein solches findet regelmäßig außerhalb der Vollzugsanstalt statt. aa) Unabdingbare Voraussetzung hierfür ist daher die vollzugsöffnende Maßnahme des Freigangs; nach § 45 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III bleiben § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie die §§ 11 und 12 JVollzGB III gerade unberührt. Gefangenen können mit ihrer Zustimmung vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden, wenn sie für die jeweilige Maßnahme geeignet sind, insbesondere ihre Persönlichkeit ausreichend gefestigt und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Maßnahme zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden (§ 9 Abs. 1 JVollzGB III). Diese Vorschrift gewährt der Justizvollzugsanstalt nicht nur bei den unbestimmten Rechtsbegriffen der Eignung für die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen und den Versagungsgründen der Flucht- und Missbrauchsgefahr einen Beurteilungsspielraum, sondern sie stellt die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen selbst bei Vorliegen dieser aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen in das Ermessen der Anstalt („können“). Dies bedeutet, dass bei Vorliegen des Merkmals der Eignung bzw. bei Fehlen von Versagungsgründen vollzugsöffnende Maßnahmen nicht zwingend zu gewähren sind, sondern im Ermessen der Anstalt stehen, welche im Falle der Versagung dann aber alle wesentlichen Umstände in die Entscheidung mit einstellen und gewichten muss. Gleiches gilt auch für den der Justizvollzugsanstalt bei der Bewertung der unbestimmten Rechtsbegriffe eingeräumten Beurteilungsspielraum. Auch insoweit ist erforderlich, dass die Anstalt alle maßgeblichen Umstände in die zu treffende Entscheidung mit einstellt. Nur in diesem Fall steht der Vollzugsbehörde ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind und bei denen sich die gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Eignung und des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Um die gerichtliche Kontrolle in diesem Umfang zu ermöglichen, darf es die Justizvollzugsanstalt in diesen Fällen nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei abstrakten Hinweisen belassen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind zu konkretisieren, warum die Persönlichkeit eines Gefangenen nicht ausreichend gefestigt ist. Dabei ist auf vom Gefangenen vorgebrachte tatsächliche Einwände einzugehen, falls Anlass zur Nachprüfung und zur Erörterung derselben besteht. Die Reichweite der Begründungserfordernisse lässt sich hierbei nicht im Allgemeinen, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmen (vgl. zum Ganzen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Juni 2015, 1 Ws 172/14 – juris mwN). bb) Weitere Bedingung für die Zulassung zu einem freien Beschäftigungsverhältnis ist, dass überwiegende Gründe des Vollzugs nicht entgegenstehen. Dies bedeutet, dass das freie Beschäftigungsverhältnis in die Rahmenbedingungen der Anstalt passen muss, es muss von der Anstalt organisatorisch auch ermöglicht werden können. Die Gefangenen müssen im Einklang mit den Vollzugsbelangen z. B. ihren Arbeitsplatz zu den von den Arbeitgebern festgesetzten Arbeitszeiten auch erreichen können (Reber in BeckOK Strafvollzug BW, 14. Edition Stand 1. Oktober 2020, JVollzGB III § 45 B.). cc) Gefangenen steht somit kein Recht auf Gestattung eines freien Beschäftigungsverhältnisses zu. Sie haben aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Reber, aaO; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Auflage, § 39 StVollzG Rn. 5). Die Vollzugsbehörde hat stets zu prüfen, ob mit der Gestattung des freien Beschäftigungsverhältnisses das angestrebte Behandlungsziel besser erreicht werden kann als mit einer sonstigen Beschäftigung im Vollzug. Wenn die Voraussetzungen für die vollzugsöffnende Maßnahme Freigang vorliegen, können nur noch schwerwiegende Vollzugsbelange einer Gestattung des Beschäftigungsverhältnisses entgegenstehen (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11. Oktober 2012 – 3 Ws 454/12, BeckRS 2016, 09403). Die Vollzugsbehörde hat dabei die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Für das verfassungsrechtlich verankerte Vollzugsziel der Resozialisierung sieht das Gesetz gerade in der Arbeit einen Weg, um Fähigkeiten zur Schaffung einer Grundlage für ein straffreies Leben in Freiheit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten und zu fördern (vgl. § 42 JVollzGB III). Dabei ist die Arbeit des Gefangenen soweit wie möglich an allgemeine Lebensverhältnisse anzunähern. Es soll sich möglichst um wirtschaftlich ergiebige Arbeit handeln. Bei der Zuweisung sollen die Fähigkeiten und Neigungen des Gefangenen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Auch die Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Gestattung eines freien Beschäftigungsverhältnisses weist unmittelbare Bezüge zum verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot auf. Die Vollzugsbehörde ist daher auch von Verfassungs wegen gehalten, die Möglichkeit eines freien Beschäftigungsverhältnisses gerade angesichts der besonderen Resozialisierungschancen zu prüfen, die diese Beschäftigungsform bietet (Realitätsnähe, Anbahnung von Kontakten zu zukünftigen Arbeitgebern). Eine Vollzugspraxis, die das freie Beschäftigungsverhältnis auf seltene Ausnahmefälle zu beschränken oder durch zusätzliche Anforderungen, die sich dem Gesetz nicht entnehmen lassen, einzuengen sucht, ist mit diesen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen (vgl. zum Ganzen: BVerfGE 98, 169 ff.). b) Diesen Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung wird die angegriffene Regelung im Vollstreckungsplan - die Ablehnung einer Arbeitsstelle im freien Beschäftigungsverhältnis, die mehr als zwei Stunden absolute Wegstrecke entfernt liegt - nicht gerecht. aa) Die angefochtene Regelung wird durch die Ausführungen im Vollzugsplan in keiner Weise begründet; es werden keine Gründe für die Festlegung eine Obergrenze von zwei Stunden absoluter Wegstrecke genannt. Gründe hierfür erschließen sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Vollzugsplans – zumindest soweit die Strafvollstreckungskammer sie im angefochtenen Beschluss mitteilt; eine Verweisung auf Aktenteile wegen der Einzelheiten ist nicht erfolgt, was sich allerdings empfehlen könnte (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG) . Die nachfolgend im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin angeführten Argumenten widersprechen zudem den Ausführungen im Vollzugsplan, soweit sie die Strafvollstreckungskammer feststellt und mitteilt: Die Antragsgegnerin beruft sich nicht darauf, dass die Antragstellerin per se für die vollzugsöffnende Maßnahme Freigang nicht geeignet wäre. Der Vollzugsplan bescheinigt der Antragstellerin im Gegenteil ausdrücklich die Eignung zum Freigang und verneint ausdrücklich eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr. Er begründet dies mit mehreren - überzeugenden - Argumenten. Er gewährt ihr bei einer Unterbringung im Freigang Ausgang und sieht ab März 2021 die Möglichkeit zu einer Freistellung aus der Haft vor. An keiner der wiedergegebenen Stellen des Vollzugsplans werden Bedenken wegen einer mögliche Fluchtgefahr angesichts der Persönlichkeit der Antragstellerin und ihrer psychischen Verfassung bzw. wegen einerakut empfundenen Belastung geschildert. Auch finden sich keine Bedenken hinsichtlich der Unterbringung in der Freigängerabteilung wegen dortiger weiterer zusätzlicher Belastungen, wie räumlicher Enge und Auseinandersetzungen mit anderen dort untergebrachten Gefangenen. Im Übrigen kann – worauf der Antragstellervertreter zurecht hinweist - der Senat nicht nachvollziehen, dass derartige Belastungen angesichts der Persönlichkeit der Antragstellerin für sie im Freigang größer sein könnten als die derzeitigen Belastungen unter den Bedingungen im geschlossenen Vollzug, mit denen die Antragstellerin offenkundig ohne relevante Beanstandungen zurechtkommt. Eine verstärkte Haftempfindlichkeit und die psychologische Behandlung spielen in den Ausführungen im Vollzugsplan ebenfalls keine maßgebliche Rolle. Ein bloßes Erläutern der Gründe seitens der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren liegt somit nicht vor, sondern es handelt sich um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen, die ihrerseits jedoch ebenfalls nicht überzeugen könnten, sondern angesichts der sonstigen Regelungen im Vollzugsplan konstruiert wirken. Die Antragsgegnerin kann ihre (unzureichenden) Erwägungen aus dem Vollzugsplan im gerichtlichen Verfahren nicht mehr ergänzen oder auf neue Argumente stellen (OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 63; Euler in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, 19. Edition 1. August 2020, § 115 StVollzG Rn. 18). bb) Überwiegende Gründe des Vollzugs werden weder im Vollzugsplan noch in den Ausführungen im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht bzw. für die Ablehnung herangezogen. Erst recht werden solche nicht plausibel dargelegt, auch verstehen sie sich hier nicht von selbst. An solchen kann die angestrebte Tätigkeit im freien Beschäftigungsverhältnis in der Rechtsanwaltskanzlei daher nicht scheitern. cc) Es verbleibt somit letztlich als Argument zur Begründung der Ablehnung allein das Abstellen auf die starr festgelegte Regelung, die Arbeitsstelle dürfe nicht mehr als maximal zwei Stunden absolute Wegstrecke entfernt liegen. Das Abstellen auf eine solche starre „Zeit-/Wegstreckenregelung“ verstößt gegen das Gebot, über die Zulassung zu einem freien Beschäftigungsverhältnis ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Es bleibt schon unklar, ob insoweit überhaupt eigenständig Ermessen hinsichtlich der konkrete für zulässig erachteten Wegstreckendauer ausgeübt wurde. Weswegen im Fall der Antragstellerin gerade zwei Stunden und keine andere Stundenzahl als noch vertretbar festgelegt wurden, bleibt offen. Eine derartige Anforderung/Bedingung lässt sich weder dem Gesetz noch der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift entnehmen. Die Justizvollzugsanstalt darf es bei der Ermessensprüfung der Zulassung zu einem freien Beschäftigungsverhältnis nicht bei einem pauschalen – wie auch immer benannten - Wert oder bei abstrakten starren Regelungen ohne Bezug zum konkreten Einzelfall und den jeweils individuellen Umständen des Gefangenen belassen. Sie hat vielmehr im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung in einer Gesamtbetrachtung die für die Person des konkreten Gefangenen relevanten Gesichtspunkte einzubeziehen. Dabei ist auf vom Gefangenen vorgebrachte Aspekte und Belange einzugehen, falls Anlass zur Nachprüfung und zur Erörterung derselben besteht. Um die gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen, bedürfen die Erwägungen etwa in einem Vollzugsplan einer hinreichend substantiierten Begründung und Dokumentation. Die Reichweite der Begründungserfordernisse lässt sich hierbei nicht im Allgemeinen, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmen. Ein wesentlicher in die Ermessensausübung einzubeziehender Gesichtspunkt ist dabei das Resozialisierungsinteresse des Gefangenen, auch in seiner Ausprägung als Gegensteuerungs-, Angleichungs- und Integrationsgrundsatz (vgl. § 2 JVollzGB III), unter Beachtung der ganz konkreten Umstände des einzelnen Gefangenen. Die Ermessenausübung erweist sich schon dann als rechtsfehlerhaft, wenn wie hier durch das bloße Abstellen auf eine starre Stundenzahl nicht erkennbar wird, ob die Justizvollzugsanstalt die konkreten Umstände des Einzelfalls im Blick hatte und sie entsprechend gewichtete. Ob die nachfolgenden Gesichtspunkte überhaupt bzw. mit welchem Gewicht in die Ermessensausübung eingeflossen sind, lässt sich bei gerichtlicher Überprüfung zumindest nicht ausreichend nachvollziehen. (1) Es wird nicht erkennbar bedacht, dass es angesichts des erlernten Berufs und der früher ausgeübten Tätigkeit der Antragstellerin als Rechtsanwältin überhaupt nur wenige Arbeitgeber mit Bereitschaft für ein freies Beschäftigungsverhältnis geben dürfte. Anders als möglicherweise bei Gefangenen mit weniger spezialisierter Vorbildung oder gar ungelernten Gefangenen wird es nicht viele Arbeitgeber geben, die einer inhaftierten (ehemaligen) Rechtsanwältin die Chance eröffnen, wieder im früheren Tätigkeitsfeld zu arbeiten. Gerade im früheren und wieder angestrebten Berufsfeld sind aber im Hinblick auf bestmögliche Resozialisierung die Fähigkeiten der Antragstellerin soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern. Der Resozialisierung ist schlechter gedient, wenn die Antragstellerin auf berufsfernere, möglicherweise sogar berufsfremde Tätigkeiten verwiesen wird oder sie innerhalb der Anstalt mit angelernten einfachen Tätigkeiten beschäftigt wird. (2) Keine ausreichende Gewichtung findet auch, dass die beabsichtigte Beschäftigungsstelle bei der Rechtsanwaltskanzlei örtlich ausgesprochen nah zum familiären und sozialen Umfeld gelegen ist und die Antragstellerin – auch nach den Planungen im Vollzugsplan - dort nach einer Entlassung wieder ihren Lebensmittelpunkt plant. Im Hinblick auf eine gelingende Entlassvorbereitung scheint es daher eher kontraproduktiv, wenn die Antragstellerin auf ein Beschäftigungsverhältnis nahe der Anstalt, aber weiter entfernt vom zukünftigen Wohnsitz verwiesen wird, wenn schon erwartbar ist, dass sie dort nach einer Entlassung gerade nicht ihren sozialen Empfangsraum haben wird. (3) Bei der Ausübung ihres Ermessens wird die Anstalt auch zu berücksichtigen haben, dass es - anders als beim Vollzug männlicher Gefangener - in Baden-Württemberg nur eine einzige Vollzugsanstalt für Frauen gibt und diese verkehrstechnisch nicht für sämtliche Landesteile günstig gelegen scheint. Ein heimatnaher Vollzug erweist sich deswegen für Frauen als deutlich schwieriger bzw. sogar ausgeschlossen. Gerade deswegen kann bei der Ermessensausübung ein Abstellen auf die reine Fahrt-/Reisedauer bzw. -strecke nur nachrangig berücksichtigt werden. Die Entscheidung zur Einrichtung einer einzigen zentralen Vollzugsanstalt für Frauen darf sich bei der Frage der Genehmigung des freien Beschäftigungsverhältnisses nicht per se als Hemmnis für ansonsten zur Resozialisierung geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten auswirken. Dies gilt umso mehr, wenn eine Verlegung in die Außenstelle Bühl wegen der Corona-Pandemie derzeit nicht möglich sein soll. Gerade dann müsste die Antragsgegnerin ganz besonders darum bemüht sein, der Antragstellerin die Pandemie bedingten Nachteile im Rahmen des Möglichen auszugleichen. (4) Im Hinblick auf den Angleichungsgrundsatz ist auch zu sehen, dass es in der modernen Arbeitswelt gerade für akademisch gebildete Berufstätige keineswegs ungewöhnlich ist, auch lange Anfahrtswege zur Arbeitsstelle für adäquate Beschäftigungsstellen in Kauf zu nehmen. Die moderne Arbeitswelt verlangt von vielen Beschäftigten mittlerweile ein hohes Maß an Mobilität und Flexibilität.Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hochqualifizierte möglicherweise ihre Arbeitszeiten flexibler gestalten und das Pendeln besser in ihren Arbeitsalltag integrieren können (vgl. Günther/Gawronski in Statistisches Bundesamt (Destatis), WISTA 1/2018, S. 18/19). Eine wirkliche Vorbereitung auf das Leben in Freiheit ist am ehesten dann möglich, wenn der Gefangene weitgehend in die Spielregeln der Normalität eingegliedert ist (Galli in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Auflage, Teil II § 23 LandesR Rn. 5). (5) Schließlich wurde in die Prüfung der Ermessensentscheidung nicht ersichtlich einbezogen, dass zumindest in Ausnahmefällen auch eine Anreise zum freien Beschäftigungsverhältnis mit einem Kraftfahrzeug gestattet werden kann. Dies würde im Fall der Antragstellerin zu einer sehr deutlichen Verringerung der Fahrtzeit führen und ihr alternativ auch die Möglichkeit einer Beschäftigung am Kanzleisitz in Reutlingen eröffnen. Der Senat kann dabei offenlassen, ob an der in seiner Entscheidung vom 19. Mai 1983 (NStZ 1983, 573) geäußerten Rechtsauffassung, dass Strafgefangenen für Regelheimfahrten und Urlaub generell - d.h. ohne Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalles - die Weisung erteilt werden kann, das Führen von Kraftfahrzeugen zu unterlassen, festzuhalten ist (vgl. a. A. OLG Frankfurt/M, NStZ 1991, 407). Schon nach damalige Ansicht des Senats ist auf jeden Fall die Gestattung zum Führen von Kraftfahrzeugen während vollzugsöffnender Maßnahmen im besonders begründeten Einzelfall zu prüfen und dabei der individuelle Stand des jeweiligen Gefangenen zu berücksichtigen. Bisher vermag der Senat auch keine durchgreifenden Gründe zu erkennen, weswegen die Antragstellerin, sofern sie eine Fahrerlaubnis aufweisen sollte, diese Gestattung nicht erhalten sollte. Fluchtgefahr wurde bei ihr überzeugend im Vollzugsplan verneint. 3. Keinen Erfolg konnte die Rechtsbeschwerde mit ihrem Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung der beantragten Maßnahme haben. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats auf aktueller Erkenntnisgrundlage nochmals über den Antrag zu befinden. Dabei wird zu klären sein, ob das Angebot der Rechtsanwaltskanzlei, die Antragstellerin im freien Beschäftigungsverhältnis anzustellen, überhaupt noch fortdauert. Weiter wird zu beachten sein, dass es geboten sein kann, Gefangene nicht in Beschäftigungsverhältnisse zuzulassen, die schädliche Versuchungssituationen hervorrufen können. Nr. 3.5 VV zu § 9 JVollzGB III sieht solche Versuchungen bzw. Gefährdungen, wenn die Gefangenen z. B. im freien Beschäftigungsverhältnis dieselbe Tätigkeit ausüben wollen, die ihnen früher zur Begehung ihrer Straftaten hilfreich war. Hierzu findet sich im angefochtenen Beschluss, der nicht mitteilt, auf Grund welcher Lebenssachverhalte die Antragstellerin verurteilt wurde, nichts. Die Ablehnung wurde zumindest bisher nicht mit derartigen Bedenken begründet. Die Vollzugsbehörde wird Gefangenen in Verbindung mit der Gewährung von Freigang regelmäßig Weisungen auferlegen (vgl. Nr. 3 VV zu §§ 9 und 11 JVollzGB III). Eine Zuwiderhandlung kann den Widerruf des Freigangs zur Folge haben. Nr. 2 VV zu § 45 JVollzGB III sieht zwingend vor, dass zwischen der oder dem Gefangenen und ihrem oder seinem Arbeitgeber ein schriftlicher Vertrag abzuschließen ist. In dem Vertrag ist auch festzulegen, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne Kündigung endet, wenn die der Gefangenen nach § 45 Abs. 1 JVollzGB III erteilte Erlaubnis endet, und dass die Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis während des Freiheitsentzuges mit befreiender Wirkung nur auf das mit der Justizvollzugsanstalt vereinbarte Konto gezahlt werden können. Die Justizvollzugsanstalt hat dann auch sicher zu stellen, dass mit Zuwendungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen entsprechend verfahren wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, §§ 467, 473 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 60 Halbsatz 1, § 52 Abs. 2 GKG.