Beschluss
V 4 Ws 271/19
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0805.V4WS271.19.00
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Leitsätze
In Ausnahmefällen können Gefangene, die nicht leistungsfähig sind, gemäß § 33 Abs. 1 JVollzGB III einen Anspruch auf Beschaffung einer medizinisch notwendigen Sehhilfe haben, auf die gesetzlich Krankenversicherte gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V keinen Anspruch hätten. Leistungsfähig ist, wer die Anschaffung aus Eigengeld (§ 53 Abs. 3 JVollzGB III) oder aus dafür zweckgebundenem Sondergeld (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 JVollzGB III) finanzieren kann. Auch der Einsatz von angespartem Überbrückungsgeld (§ 52 JVollzGB III) zur Finanzierung einer Sehhilfe ist den Gefangenen zumutbar, wenn es dadurch nicht so weit aufgezehrt wird, dass der verbleibende Restbetrag im Zeitpunkt der voraussichtlichen Haftentlassung seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann.(Rn.19)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 28. August 2019 hinsichtlich der Kostenentscheidung und, soweit der Antrag des Antragstellers auf Rückerstattung der 399 € abgelehnt wurde,
aufgehoben.
Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2019 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 28. August 2019 als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Hälfte der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Ihm sind die Hälfte seiner notwendigen Auslagen in beiden Rechtszügen aus der Staatskasse zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 699 Euro festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 28. August 2019 ist gegenstandslos.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Ausnahmefällen können Gefangene, die nicht leistungsfähig sind, gemäß § 33 Abs. 1 JVollzGB III einen Anspruch auf Beschaffung einer medizinisch notwendigen Sehhilfe haben, auf die gesetzlich Krankenversicherte gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V keinen Anspruch hätten. Leistungsfähig ist, wer die Anschaffung aus Eigengeld (§ 53 Abs. 3 JVollzGB III) oder aus dafür zweckgebundenem Sondergeld (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 JVollzGB III) finanzieren kann. Auch der Einsatz von angespartem Überbrückungsgeld (§ 52 JVollzGB III) zur Finanzierung einer Sehhilfe ist den Gefangenen zumutbar, wenn es dadurch nicht so weit aufgezehrt wird, dass der verbleibende Restbetrag im Zeitpunkt der voraussichtlichen Haftentlassung seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann.(Rn.19) Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 28. August 2019 hinsichtlich der Kostenentscheidung und, soweit der Antrag des Antragstellers auf Rückerstattung der 399 € abgelehnt wurde, aufgehoben. Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2019 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 28. August 2019 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Hälfte der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Ihm sind die Hälfte seiner notwendigen Auslagen in beiden Rechtszügen aus der Staatskasse zu erstatten. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 699 Euro festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 28. August 2019 ist gegenstandslos. I. Der Antragsteller verbüßt, nachdem eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt worden ist, im geschlossenen Strafvollzug der Antragsgegnerin mehrere Freiheitsstrafen. Der gemeinsame Zwei-Drittel-Termin war am 26. März 2019, die Endstrafe ist für den 9. November 2023 notiert. Am 12. Dezember 2018 verordnete ein Augenarzt dem Antragsteller eine neue Brille. Am 14. Januar 2019 wurde der Antragsteller in der Anstalt einem Augenoptiker der in R. ansässigen Firma N. vorgestellt, der ihm ein Angebot für die Fertigung einer Gleitsichtbrille über 399 € mit entspiegelten und phototropen (selbsttönenden) Gläsern unterbreitete. Dieses nahm der Antragsteller gegenüber dem Optiker mündlich an und beantragte bei der Antragsgegnerin, zur Bezahlung des Rechnungsbetrags angespartes Überbrückungsgeld freizugeben. Die Antragsgegnerin gab am 15. Januar 2019 die Zahlung frei. Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 teilte die Antragsgegnerin dem Augenoptiker mit, dass die Finanzierung gesichert sei und er mit der Ausführung des Auftrags beginnen könne. Am 25. Januar 2019 stellte die Firma N. dem Antragsteller 399 € für die Anfertigung der Brille in Rechnung. Am 27. Januar 2019 erhielt der Antragsteller die Brille. Nachdem er die Brille 25 Minuten getragen hatte, klagte er über Kopfschmerzen und gab sie am 28. Januar 2019 an das Krankenrevier zurück. Weil er sich weiterhin weigerte, die Brille zu tragen, nahm die Antragsgegnerin die Brille später zu den Effekten des Antragstellers. Am 6. Februar 2019 vereinbarte die Antragsgegnerin für den Antragsteller einen Termin bei der Firma N. zur Anpassung der Brille für den 8. Februar 2019. Der Antragsteller verweigerte jedoch die Ausführung dorthin und begehrte die Anfertigung einer Brille durch die X. AG, die in R. als Niederlassung ein Augenoptikergeschäft betreibt. Am 11. Februar 2019 bezahlte die Antragsgegnerin den Rechnungsbetrag zu Lasten des Überbrückungsgeldes des Antragstellers an die Firma N.. Nach der Zahlung verblieben dem Antragsteller noch 85,41 € Überbrückungsgeld. Mit mündlich eröffnetem Bescheid vom 11. Februar 2019 lehnte die Antragsgegnerin die Ausführung zur X-Niederlassung ab. Gegenüber der Antragsgegnerin beantragte der Antragsteller die Rückerstattung der zu Lasten seines Überbrückungsgeldes vorgenommenen Zahlung von 399 €. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit mündlich eröffnetem Bescheid vom 26. Februar 2019 ab. Der Antragsteller hat bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und vorgetragen, die Brille sei mangelhaft, weil er bereits nach einer Tragezeit von 25 Minuten Kopfschmerzen bekommen habe. Er habe schon zuvor eine Gleitsichtbrille benutzt, so dass er keine Zeit zur Eingewöhnung benötigt habe. Zudem sei die Brille überteuert. Über die X. AG, bei der er seit vielen Jahren Kunde sei, könne er eine vergleichbare Brille erheblich billiger beschaffen. Er habe bereits am 28. Januar 2019 gegenüber Bediensteten der Antragsgegnerin erklärt, den Vertrag mit der Firma N. rückgängig machen zu wollen. Die Bezahlung des Entgelts an die Firma N. sei deshalb gegen seinen Willen erfolgt. Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Sehhilfe von der X. AG anfertigen zu lassen und ihm zu diesem Zweck eine Ausführung zu gewähren. Weiter hat er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinem Konto 399 € Überbrückungsgeld gutzuschreiben. Die Antragsgegnerin hat sinngemäß beantragt, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Antragsteller habe sich dafür entschieden, auf eigene Kosten eine Brille bei der Firma N. zu beschaffen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht gewesen, dass der Antragsteller gegen sie keinen Anspruch auf Rückerstattung des vom Überbrückungsgeld bezahlten Entgelts für die Brille habe. Der nach § 33 Abs. 1 JVollzGB III den Gefangenen zustehende Anspruch auf medizinische Versorgung orientiere sich an der Versorgung der gesetzlich Versicherten. Dies sei entsprechend Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Art und den Umfang der medizinischen Leistungen für die Gefangenen vom 23. Februar 2011 (Die Justiz 2011, S. 84, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Dezember 2017, Die Justiz 2018, S. 127; im Folgenden VwV medizinische Leistungen) nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu beurteilen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V hätten gesetzlich Versicherte im Fall des Antragstellers keinen Anspruch auf Versorgung mit einer Sehhilfe. Nach Nr. 3.3 der VwV medizinische Leistungen sei es den Gefangenen lediglich zu gestattet, sich von der Versorgung ausgeschlossene Hilfsmittel (insbesondere Sehhilfen) auf eigene Kosten zu beschaffen. Dies könne nach der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Behandlung und Verwendung der Gelder der Gefangenen und Untergebrachten vom 2. Dezember 2016 (Die Justiz 2017, S. 1; im folgenden VwV Gelder der Gefangenen) ‒ wie hier geschehen ‒ durch Freigabe des Überbrückungsgeldes erfolgen. Die Forderung der Firma N. gegenüber dem Antragsteller sei fällig gewesen, weshalb die Antragsgegnerin aufgrund des zuvor erklärten Einverständnisses des Antragstellers berechtigt gewesen sei, diese zu Lasten seines Überbrückungsgeldes zu erfüllen. Zur begehrten Ausführung zu einer X-Niederlassung in R. hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass bei einer erstmaligen Versorgung mit einer Gleitsichtbrille regelmäßig mit einer Eingewöhnungszeit von zwei Wochen zu rechnen sei. Trotz des unzureichenden Trageversuchs von 25 Minuten sei sie aber bereit gewesen, den Antragsteller erneut zur Firma N. auszuführen, um eine eventuell erforderliche Nachbesserung durchzuführen. Zudem seien die Angebote der Firma N. nicht überteuert. Diese habe dem Antragsteller auch eine kostengünstigere Variante für rund 125 € angeboten. Der Antragsteller habe sich aber bewusst für eine höhere Qualität von Gläsern und Brillengestell entschieden. Er habe weder belegt, dass er für Brillen der X. AG eine sogenannte Nulltarif-Versicherung unterhalte, noch habe er konkret aufgezeigt, dass er von der X. AG eine Brille vergleichbarer Qualität günstiger erhalten könne. Aus diesem Grund komme eine Ausführung zu einem anderen Optiker nicht in Betracht. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 28. August 2019 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des vom Überbrückungsgeld bezahlten Entgelts für die Anfertigung der Brille bestehe nicht, weil der Antragsteller sich mit der Verwendung des Überbrückungsgeldes zu diesem Zweck einverstanden erklärt habe, die Firma N. ihre Leistung aufgrund eines wirksamen Vertrages erbracht habe und die Antragsgegnerin einen dem geschuldeten Entgelt entsprechenden Betrag freigegeben habe. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Ausführung zu einem anderen Optiker zum Zweck einer erneuten Versorgung. Gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 28. August 2019 hat der Antragsteller zu Protokoll des Rechtspflegers Rechtsbeschwerde eingelegt, die er auf die Sachrüge und auf Verfahrensbeanstandungen stützt. Darüber hinaus hat er gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Antragsteller die Ausführung zu einem Optikergeschäft der X. AG begehrt. Diesbezüglich greift kein Zulassungsgrund gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG ein. Die Zurückweisung des Verpflichtungsantrags des Antragstellers durch die Strafvollstreckungskammer wirft weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch weicht sie von der gefestigten Rechtsprechung ab. Die Strafvollstreckungskammer und die Antragsgegnerin haben hier nicht verkannt, dass die Versorgung mit medizinisch notwendigen Hilfsmitteln, die innerhalb der Justizvollzugsanstalt nicht möglich ist, ein wichtiger Anlass für die Gewährung von Ausgang oder Ausführung ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 JVollzGB III). Anerkannt ist aber auch, dass es dem Gefangenen obliegt, gegenüber der Justizvollzugsanstalt die Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu belegen, die einen wichtigen Anlass begründen sollen (Böhm in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 10 JVollzGB III Rn. 6, Stand Oktober 2019). Der Antragsteller hat nicht ausreichend vorgetragen, warum eine Ausführung zu einem bestimmten Augenoptiker hier zur Gewährleistung einer notwendigen Versorgung mit Hilfsmitteln geboten ist. Auch die X. AG kann ihre Leistungen nicht kostenlos anbieten. Sie vermittelt ihren Kunden eine sogenannte Nulltarif-Versicherung. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass sie ihre Leistungen in jedem Fall günstiger anbietet als andere Augenoptiker. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antragsteller das Bestehen einer sogenannten Nulltarif-Versicherung oder eines deutlich günstigeren Angebots für die von ihm gewählte Leistung weder konkret behauptet noch belegt hat. 2. Die Rechtsbeschwerde hat schon mit der Sachrüge Erfolg, soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der Rückerstattung der an die Firma N. geleisteten Zahlung von 399 € wendet; die Verfahrensrüge ist dagegen nicht zulässig, weil sie nicht in der gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG erforderlichen Weise ausgeführt ist. a) In diesem Umfang ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Sie ist gemäß § 116 Abs. 1 Fall 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Bislang ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt, ob bedürftige Gefangene im baden-württembergischen Strafvollzug gemäß § 33 Abs. 1 JVollzGB III die Beschaffung einer Sehhilfe oder die Gewährung eines Zuschusses dafür ausnahmsweise auch dann verlangen können, wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht erfüllt sind, unter denen gesetzlich Versicherte eine Sehhilfe beanspruchen können. Das Oberlandesgericht Koblenz verneint dies in Anwendung des § 72 Abs. 1 Satz 1, 2 des Rheinland-pfälzischen Justizvollzugsgesetzes (OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 2 Ws 690/15 Vollz, juris). Dagegen sieht Art. 61 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe einen Anspruch auf Sehhilfen außerhalb der Grenzen des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V vor, wenn die Gefangenen bedürftig sind. b) Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2019 über die Ablehnung der Rückerstattung von Überbrückungsgeld rechtswidrig ist und den Antragsteller zumindest in seinem Recht auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung verletzt. aa) Das vom Antragsteller erklärte Einverständnis mit der Anfertigung einer Brille durch die Firma N. und mit der Bezahlung des Entgelts von seinem Überbrückungsgeld schließt das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht aus. Deshalb kann offen bleiben, ob der Antragsteller, wie er vorträgt, am 28. Januar 2019 sein zuvor erklärtes Einverständnis wirksam widerrufen hat. Eine zur Vermögensverschiebung führende Zustimmung des Gefangenen schließt den Rückerstattungsanspruch nicht aus, wenn sie erkennbar nicht freiwillig erfolgte. Unter den durch weitreichende Abhängigkeitsverhältnisse geprägten Bedingungen des Strafvollzugs kann jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ein Gefangener einer belastenden Maßnahme freiwillig zustimmt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2019 – V 4Ws 280/18, juris Rn. 12; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2011 ‒ 2 BvR 979/10, juris Rn. 21). Dementsprechend schließt die Zustimmung eines Gefangenen zur Bezahlung einer Leistung, die er möglicherweise von der Justizvollzugsanstalt beanspruchen kann, die Erstattung dieser Leistung nicht aus, wenn die Justizvollzugsanstalt die Leistung dem Gefangenen nicht auf ihre Kosten verschaffen will. bb) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Strafvollstreckungskammer, wonach der Antragsteller grundsätzlich verpflichtet ist, für die von der Antragsgegnerin bewirkte Zahlung von 399 € aufzukommen und diese deshalb berechtigt war, sie mit den von ihr verwahrten Geldern des Antragstellers zu verrechnen. Indem der Antragsteller sich mit der Beschaffung der Brille zu Lasten seines Überbrückungsgeldes einverstanden erklärt hat, war die Antragsgegnerin berechtigt, den Entgeltanspruch gemäß § 650 Satz 1, § 433 Abs. 2 BGB der Firma N. aus dem mit dem Antragsteller geschlossenen Werklieferungsvertrag bei dessen Fälligkeit zu erfüllen (§ 362 Abs. 1, § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Antragsteller konnte vom Vertrag nicht gemäß § 650 Satz 1, § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten. Dabei kann offen bleiben, ob die Brille tatsächlich, wie der Antragsteller behauptet, mangelhaft ist. Das Rücktrittsrecht setzt eine ‒ hier nicht gemäß § 323 Abs. 2, § 440 BGB entbehrliche ‒ Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 100/04, juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Eine Nacherfüllung lehnte der Antragsteller jedoch ab. Sollte die von der Firma N. gefertigte Brille tatsächlich, wie der Antragsteller behauptet, mangelhaft sein, könnte er zwar grundsätzlich die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB erheben. Diese steht dem Schuldner aber nur zu, solange er sich selbst vertragstreu verhält und am Vertrag festhält (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – VIII ZR 163/12, juris Rn. 26). Der Antragsteller lehnt jedoch eine Nacherfüllung ab und will gerade nicht am Vertrag festhalten. Die grundsätzliche Verpflichtung des Antragstellers zu Erstattung der 399 € würde selbst dann bestehen, wenn man in seinem Antrag auf Freigabe des Überbrückungsgeldes zur Bezahlung der Brille einen widerruflichen (§ 671 Abs. 1 BGB) Auftrag sehen wollte. In diesem Fall bestünde zumindest ein Anspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller gemäß § 684 Satz 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil der Antragsteller infolge der Bezahlung durch die Antragsgegnerin die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt hätte. cc) Der Rückerstattungsanspruch ist aber ausgeschlossen, soweit der Antragsteller gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III von der Antragsgegnerin die Versorgung mit einer Sehhilfe oder den Ersatz der dafür aufgewandten Kosten verlangen kann. Insoweit hält die Begründung, mit der die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers verneint hat, der im Strafvollzugsverfahren gebotenen rechtlichen Nachprüfung nicht stand. (1) Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III begründet einen Anspruch der Gefangenen auf eine notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 JVollzGB III orientiert sich die Notwendigkeit an der Versorgung der gesetzlich Versicherten. Mit dieser Bezugnahme auf die Versorgung gesetzlich Versicherter bezweckte der Gesetzgeber eine Orientierung am Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, verzichtete aber bewusst auf eine starre Bindung daran, um den Besonderheiten des Justizvollzugs Rechnung tragen zu können (LT-Drucks. 14/5012, S. 220; Senatsbeschluss vom 5. Februar 2019 – V 4 Ws 280/18, juris Rn. 16). Diese Regelungen sollen das aus dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) abgeleitete sogenannte Äquivalenzprinzip verwirklichen (Müller in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 33 JVollzGB III Rn. 1, Stand April 2020). Der Antragsteller erfüllt, was er selbst nicht in Abrede stellt, die strengen Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht, unter denen gesetzlich Krankenversicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Sehhilfen beanspruchen können. Beim Ausschluss von Sehhilfen von der Versorgung gesetzlich Versicherter durch Art. 1 Nr. 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I 2003, S. 2190, 2193) ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Leistungsausgrenzung erwachsene Versicherte regelmäßig finanziell nicht überfordern wird (BT-Drucks. 15/1525, S. 85). Auch Bezieher von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II werden in der Regel die Kosten für die Versorgung mit Sehhilfen aufbringen können, weil diese gemäß § 5 Abs. 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes bei der Ermittlung des Regelbedarfs gemäß § 28 SGB XII als relevante Verbrauchsausgaben berücksichtigt sind (vgl. BT-Drucks. 18/9984, S. 41). Obwohl bei Personen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind, das notwendige Existenzminimum im Einzelfall durch die fehlende Kostenübernahme für Sehhilfen unterschritten sein kann, existieren bislang keine Härtefallregelungen (vgl. Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, WD 6 - 3000 - 023/18 vom 21. März 2018). Die Situation der Gefangenen ist aber aufgrund der besonderen Verhältnisse des Strafvollzug nicht ohne Weiteres mit den gesetzlich Versicherten vergleichbar. Während das Arbeitslosengeld II und die Sozialhilfe den Bedarf an der Versorgung mit Sehhilfen zumindest in Rahmen der Bemessung der Regelsätze berücksichtigen, haben die bedürftigen Strafgefangenen keinen Anspruch auf entsprechende Sozialleistungen. Sie können im Einzelfall außer Stande sein, die Kosten für die notwendige Versorgung mit Sehhilfen zu tragen. Dementsprechend sieht das Bayerische Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe in Art. 61 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich vor, dass Gefangene, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht vorliegen, Sehhilfen erhalten, wenn sie die Kosten tragen oder bedürftig sind. Bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung steht der Justizvollzugsanstalt entsprechend § 115 Abs. 5 StVollzG ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Wahl eines unbestimmten Rechtsbegriffs mit einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum anstelle einer starren Bindung an den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung soll eine Einzelfallentscheidung ermöglichen, die den individuellen Umständen und den Besonderheiten des Strafvollzugs gerecht wird (LT-Drucks. 14/5012 S. 220 f.). Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der notwendigen Versorgung zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenze des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2019 – V 4 Ws 280/18, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 24. November 1987 ‒ 5 AR Vollz 4/87, BGHSt 35, 101, 106). Nicht notwendig ist die Versorgung mit einer Sehhilfe aus Haushaltsmitteln, wenn der Gefangene leistungsfähig ist. Leistungsfähig ist ein Gefangener, wenn er die Kosten von seinem Eigengeld (§ 53 Abs. 3 JVollzGB III) oder von zweckgebundenem Sondergeld (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 JVollzGB III) erbringen kann. Ein Gefangener kann auch dann leistungsfähig sein, wenn ihm Überbrückungsgeld (§ 52 JVollzGB III) zur Finanzierung der Sehhilfe zur Verfügung steht und ihm dessen Einsatz zugemutet werden kann. Das Überbrückungsgeld dient in der Zeit nach der Entlassung des Gefangenen dazu, ihm die wirtschaftliche Existenzgrundlage zu sichern. Dies verringert die Rückfallgefährdung und erhöht die Chancen einer sozialen Reintegration in der erfahrungsgemäß schwierigen Phase unmittelbar nach der Entlassung. Die medizinische Versorgung ist, wie sich aus § 54 Abs. 2 Nr. 1 JVollzGB III ergibt, ein Bestandteil der Eingliederung. So profitiert der Antragsteller auch in der Zeit nach seiner Entlassung von der Versorgung mit einer Sehhilfe. Die Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld erweist sich aber nicht immer und nicht in jeder Höhe als zumutbar. Das Überbrückungsgeld soll vor allem auch den notwendigen Lebensunterhalt, zu dem insbesondere Unterkunft, Kleidung und Nahrung zählen, sicherstellen (Reber in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 52 JVollzGB III Rn. 1, Stand April 2020). Aus diesem Grund darf die Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes für die Versorgung mit Hilfsmitteln dieses nicht so weit aufzehren, dass der verbleibende Restbetrag im Zeitpunkt der voraussichtlichen Haftentlassung seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kann auch der Umstand berücksichtigt werden, ob ein Gefangener das Überbrückungsgeld, das für die Finanzierung der Sehhilfe verwendet werden soll, bis zum Zeitpunkt seiner voraussichtlichen Entlassung wieder ansparen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2019 – V 4 Ws 280/18, juris Rn. 22). (2) Nach diesen Grundsätzen verletzt die Entscheidung der Antragsgegnerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum, weil sie die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht vollständig ermittelt hat. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Entscheidung der Bestimmung in Nr. 3.3 der VwV medizinische Leistungen gefolgt, wonach den Gefangenen die Beschaffung von Hilfsmitteln, die nicht zur Versorgung der gesetzlich Versicherten gehören, auf eigene Kosten gestattet werden kann. Sie hat weiter die Bestimmungen der VwV Gelder der Gefangenen, die eine Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes zulassen, angewandt, ohne erkennbar zu prüfen, ob dies unter den konkreten Umständen angemessen ist. Sie hat nicht erkennbar in Betracht gezogen, ob ausnahmsweise ganz oder teilweise eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln geboten ist. Hierzu bestand Anlass, weil dem Antragsteller nach der Begleichung der Rechnung der Firma N. nur noch 85,41 € Überbrückungsgeld verblieben sind, was im Fall der Haftentlassung bei weitem nicht ausreicht, um eine Wiedereingliederung finanziell abzusichern. So geht die Begründung der ablehnenden Entscheidung nicht darauf ein, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt eine Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Strafen zur Bewährung in Betracht kommt und ob der Antragsteller einer Arbeit nachgeht oder nachgehen könnte, die zu einem weiteren Ansparen von Überbrückungsgeld führt. Wenn der Antragsteller während der verbleibenden Dauer des Strafvollzugs keine Möglichkeit mehr hat, weiteres Überbrückungsgeld in erheblichem Umfang anzusparen, muss die Antragsgegnerin eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln in Betracht ziehen (vgl. Nr. 5.4 VwV medizinische Leistungen). Sofern die vom Antragsteller gewählte Versorgung allerdings das medizinisch notwendige Maß überschreitet, wird eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln in aller Regel nicht in Betracht kommen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bot die Firma N. dem Antragsteller die Beschaffung einer Brille für 125 € an. Wenn die vom Antragsteller gewählte höherwertige Ausführung der Gläser und des Brillengestells medizinisch nicht notwendig war, ist es ihm in aller Regel zumutbar, dass für den das Maß der notwendigen Versorgung übersteigenden Betrag auf angespartes Überbrückungsgeld zurückgegriffen wird oder dass die Versorgung unterbleibt. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gegenstandslos, weil die Kostenentscheidung des ersten Rechtszugs aufgrund des teilweise erfolgreichen Antrags des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde.