Beschluss
H 4 Ws 252 - 253/18, H 4 Ws 252/18, H 4 Ws 253/18
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1022.H4WS252.18.00
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Leitsätze
Die Vorschriften über das Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO gelten nicht für die einstweilige Unterbringung von Jugendlichen nach § 72 Abs. 4 JGG, § 71 Abs. 2 JGG.(Rn.6)
Tenor
Es wird festgestellt, dass es einer Entscheidung des Senates über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung der Angeschuldigten 1) und 2)
nicht bedarf.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschriften über das Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO gelten nicht für die einstweilige Unterbringung von Jugendlichen nach § 72 Abs. 4 JGG, § 71 Abs. 2 JGG.(Rn.6) Es wird festgestellt, dass es einer Entscheidung des Senates über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung der Angeschuldigten 1) und 2) nicht bedarf. I. Die beiden Angeschuldigten 1) und 2) wurden in dieser Sache jeweils aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 11. April 2018 am 17. April 2018 festgenommen und befanden sich zunächst in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 8. Juni 2018 hat das Amtsgericht Stuttgart gegen den Angeschuldigten 2) die einstweilige Unterbringung gemäß § 72 Abs. 4, § 71 Abs. 2 JGG in der Jugendhilfeeinrichtung Schloß St. angeordnet und zugleich den Haftbefehl aufgehoben. Seitdem befindet sich der Angeschuldigte 2) dort. Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 hat das Amtsgericht Stuttgart gegen den Angeschuldigten 1) die einstweilige Unterbringung gemäß § 72 Abs. 4, § 71 Abs. 2 JGG im Jugendhaus S. Haus in L. angeordnet und zugleich den Haftbefehl aufgehoben. Seitdem befindet sich der Angeschuldigte 1) im S. Haus in L.. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat in dieser Sache mit Anklageschrift vom 12. September 2018 Anklage gegen insgesamt fünf Angeschuldigte zum Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Stuttgart erhoben. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 hat die zuständige Referatsrichterin die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt, sie hält die Fortdauer der Unterbringung hinsichtlich der beiden Angeschuldigten für erforderlich. Nach Rückkehr der Akten ist geplant, das Verfahren aufgrund der Anzahl der Angeschuldigten als auch aufgrund des Umfangs zur Übernahme zuständigkeitshalber dem Landgericht vorzulegen. Die Akten wurden über die Staatsanwaltschaft Stuttgart und die Generalstaatsanwaltschaft dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Beide halten zwar ebenfalls eine Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach § 72 Abs. 4, § 71 Abs. 2 JGG für erforderlich, vertreten jedoch die Auffassung, dass die Vorschriften der §§ 121, 122 StPO im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar sind und es somit keiner Entscheidung des Senats bedarf. Die gesetzlichen Vertreter der beiden Angeschuldigten sowie deren Verteidiger erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Einer Entscheidung des Senats über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung der Angeschuldigten 1) und 2) bedarf es nicht. Das Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO gilt nicht für die Unterbringung Jugendlicher nach § 72 Abs. 4, § 71 Abs. 2 JGG (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 1 Ws 322/17 -, juris Rn. 6 f.; KG Berlin, Beschluss vom 25. November 2016 - (4) 161 HEs 31/16 -, beckonline Rn. 20; OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 Ws 319/15 -, beckonline Rn. 3; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2001 - HEs 16/01 -, juris Rn. 3; OLG Celle, Beschluss vom 5. Juli 1965 - HEs 24/65 -, NJW 1965, 2069; BeckOK JGG/Pawlischta, 10. Ed. 1.8.2018, JGG, § 71 Rn. 24; aA Eisenberg, JGG, 20. Aufl. 2018, § 72 Rn. 13; Diemer in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl. 2015, § 72 Rn. 15). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der über § 72 Abs. 4 JGG anwendbare § 71 Abs. 2 JGG für die einstweilige Unterbringung von Jugendlichen die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 StPO ausdrücklich für sinngemäß anwendbar erklärt, jedoch ausdrücklich nicht die §§ 121, 122 StPO. Sowohl durch das 1. JGGÄndG (BGBl. I 1990, S. 1853) als auch durch das Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1327), mit welchem die entsprechende Anwendung der §§ 121, 122 StPO für die einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO eingeführt wurde, wurden die §§ 121, 122 StPO nicht in den Verweisungskatalog des § 71 Abs. 2 Satz 2 JGG aufgenommen, so dass von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers gegen deren Anwendung ausgegangen werden kann. Aufgrund der enumerativen Aufzählung eines Teils der Untersuchungshaftvorschriften, die auf die einstweilige Unterbringung in einem Heim sinngemäß anwendbar sind (§ 71 Abs. 2 JGG), ergibt sich somit eindeutig, dass der Gesetzgeber nur die konkret bezeichneten Vorschriften zur Anwendung bringen wollte, so dass damit auch für eine analoge Anwendung von §§ 121, 122 StPO mangels einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum ist. Dass der Gesetzgeber die Unterbringung Jugendlicher von dem Haftprüfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht ausnehmen wollte, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Sondervorschriften des JGG über die Unterbringung. Denn durch die vorläufigen Anordnungen über die Erziehung nach §§ 71, 72 Abs. 4 JGG sollen in dem Zeitraum zwischen dem Verfahrensbeginn und der Rechtskraft des Urteils die erzieherischen Ziele des Jugendstrafverfahrens gesichert werden (OLG Bamberg, aaO; OLG Celle, aaO). Dazu ist aber das Haftprüfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nicht geeignet und bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Anordnung der einstweiligen Unterbringung der Jugendlichen nach § 72 Abs. 4 Satz 1 JGG gerade der Vermeidung von ansonsten anzuordnender Untersuchungshaft dient. Die einstweilige Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG ist konzeptionell und in der Praxis als aliud zur Untersuchungshaft anzusehen, was auch unter verfassungsgerichtlichen Gesichtspunkten eine Gleichbehandlung mit den Vorschriften über die Untersuchungshaft über den vom Gesetzgeber ausdrücklich festgelegten Rahmen hinaus nicht verlangt (OLG Hamm, aaO; OLG Bamberg, aaO). Hierfür spricht auch, dass sich die Ausgestaltung der vorläufigen Unterbringung gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 JGG nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen richtet, was sich bereits aus dem Fehlen der Anführung von § 119 StPO in der Aufzählung des § 71 Abs. 2 Satz 2 JGG ergibt. Zudem sind „Erziehungsheime“ nicht nur solche im engeren Sinne, sondern alle Heime der Jugendhilfe, die je nach Besonderheiten des Einzelfalls als grundsätzlich geeignet anzusehen sind und die auch nicht fluchtsicher zu sein brauchen, auch nicht bei einer Anordnung über § 72 Abs. 4 JGG (Beck OK JGG, aaO, § 71 Rn. 9 ff.; Diemer in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG aaO, § 71 Rn. 19). Insbesondere erfolgt bei einer solchen einstweiligen Unterbringung die Sicherung der Durchführbarkeit des Verfahrens durch pädagogische Betreuung, wobei das Risiko zur Flucht des Angeschuldigten nicht ausgeschlossen werden kann, so dass eine solche Unterbringung nicht geeignet ist, den Zweck der Untersuchungshaft in gleicher Weise zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - AK 22/18 -, BeckRs 2018, 10257). Insgesamt spricht auch dies gegen eine Gleichbehandlung mit den Vorschriften über die Untersuchungshaft, so dass auch das Argument, der untergebrachte Jugendliche dürfe nicht schlechter als in der Untersuchungshaft gestellt werden (vgl. Eisenberg, aaO), nach Auffassung des Senates fehl geht. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die einstweilige Unterbringung der beiden Angeschuldigten im vorliegenden Fall nicht nur gemäß § 72 Abs. 4 JGG i.V. mit § 71 Abs. 2 JGG, sondern auch unmittelbar gemäß § 71 Abs. 2 JGG gerechtfertigt ist. Die weitere Prüfung, ob die Unterbringung der beiden Angeschuldigten aufrechtzuerhalten ist, obliegt daher gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 JGG i.V. mit § 126 Abs. 2 StPO derzeit dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Stuttgart nach Maßgabe des § 117 StPO. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass auch in dem Verfahren der einstweiligen Unterbringung – wie in jedem Verfahren, das mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen vor Erlass eines Urteils verbunden ist –, aber auch wegen des in Jugendstrafverfahren im Vordergrund stehenden Erziehungsgedankens der Beschleunigungsgrundsatz besonderer Bedeutung unterliegt und zu beachten ist (vgl. OLG Hamm, aaO; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, aaO).