Beschluss
4 Ws 147/18
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0704.4WS147.18.00
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Leitsätze
Legt ein Angeklagter gegen ein gemäß § 328 Abs. 2 StPO ergangenes Urteil Revision ein und nimmt er diese später wieder zurück, so trägt bei einem späteren Freispruch mit einer Kostenentscheidung gemäß § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse auch die Revisionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten.(Rn.19)
(Rn.23)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen vom 27. Februar 2018
aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Der Beschwerdewert beträgt 920,76 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Legt ein Angeklagter gegen ein gemäß § 328 Abs. 2 StPO ergangenes Urteil Revision ein und nimmt er diese später wieder zurück, so trägt bei einem späteren Freispruch mit einer Kostenentscheidung gemäß § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse auch die Revisionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten.(Rn.19) (Rn.23) Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen vom 27. Februar 2018 aufgehoben. Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse. Der Beschwerdewert beträgt 920,76 Euro. I. Mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde wendet sich der beschwerdeführende Rechtsanwalt gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit welchem auf seinen Antrag hin die dem ehemaligen Angeklagten von Seiten der Staatskasse als notwendige Auslagen zu erstattenden Wahlverteidigergebühren für die Revisionsinstanz versagt wurden. Gegen den ehemaligen Angeklagten wurde vor dem Amtsgericht Reutlingen und dem Landgericht Tübingen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der schweren Brandstiftung u.a. geführt. Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt ... wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 11. Mai 2015 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 8. Januar 2016 wurde der ehemalige Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen legte der ehemalige Angeklagte, der eine Tatbeteiligung von Anfang an bestritten hatte, Berufung mit dem Ziel eines Freispruchs ein. Das Landgericht Tübingen hat mit Urteil vom 17. Juni 2016 das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen aufgehoben und die Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO an die zuständige Große Strafkammer des Landgerichts Tübingen verwiesen. Nach Auffassung der Kammer hatte die Beweisaufnahme Umstände ergeben, wonach gegen den ehemaligen Angeklagten sogar ein Verdacht hinsichtlich einer besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB bestehe, auch ein versuchter Mord mit gemeingefährlichen Mitteln käme in Betracht. Da hierfür das Amtsgericht Reutlingen mangels Strafgewalt erstinstanzlich unzuständig gewesen sei, sei das Verfahren an die zuständige Große Strafkammer des Landgericht Tübingen zu verweisen gewesen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 wurde vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Revision eingelegt und zugleich dargelegt, dass dies vorsorglich geschehe, weil das schriftliche Urteil und das Verhandlungsprotokoll noch nicht vorlägen. Nach deren Eingang werde die Revision höchstwahrscheinlich zurückgenommen werden, da der ehemalige Angeklagte die Hoffnung habe, dass er bei einer erstinstanzlichen Behandlung der Sache vor der Großen Strafkammer des Landgerichts „endlich ein faires Verfahren“ bekomme. Mit Schreiben vom 6. August 2016 wurde die Revision zurückgenommen. Daraufhin hat das Landgericht Tübingen mit Beschluss vom 8. August 2016 aufgrund der Rechtsmittelrücknahme dem ehemaligen Angeklagten die dadurch verursachten Kosten einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt. Der Beschluss ist seit dem 20. August 2016 rechtskräftig. Das Landgericht - Schwurgericht - Tübingen hat den ehemaligen Angeklagten mit Urteil vom 17. Januar 2017 freigesprochen. Die Staatskasse wurde verpflichtet, den ehemaligen Angeklagten für die in dieser Sache - seit dem 7. Oktober 2015 - erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten wurden ebenfalls der Staatskasse auferlegt. Das Urteil ist seit dem 25. Januar 2017 rechtskräftig. Mit Abtretungserklärung vom 17. Januar 2017 hat der ehemalige Angeklagte seine Kostenerstattungsansprüche gegen die Staatskasse, insbesondere nach § 464a Abs. 2 Nr. 2, § 467 Abs. 1 StPO und insbesondere die Wahlanwaltsgebühren, an den Beschwerdeführer abgetreten, welcher die Abtretung angenommen hat. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 11. März 2017 sodann Kostenaufstellungen für die verschiedenen Instanzen eingereicht, darunter auch eine Kostenaufstellung, mit welcher er für die Revisionseinlegung eine Gebühr gemäß Nr. 4131 VV RVG in Höhe von 753,75 Euro nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro sowie 19% Umsatzsteuer geltend gemacht hat. Insgesamt hat er für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 920,76 Euro beantragt. Die Bezirksrevisorin des Landgerichts Tübingen hat am 30. März 2017 beantragt, den Festsetzungsantrag zurückzuweisen, da im Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 8. August 2016 der ehemalige Angeklagte die durch die Revisionseinlegung verursachten Kosten einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen habe. Nachdem die Akte der zuständigen Rechtspflegerin am 29. Januar 2018 vorgelegt und die Stellungnahme der Bezirksrevisorin dem Beschwerdeführer übersandt wurde, hat dieser in einem Schreiben vom 21. Februar 2018 erklärt, dass er an der Festsetzung der Gebühren für die Revisionsinstanz festhalte: Durch die Entscheidung des Schwurgerichts sei eine einheitliche Entscheidung für das gesamte Verfahren getroffen worden, damit sei auch die Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 8. August 2016 aufgehoben worden. Zudem sei die Revisionseinlegung aus Sicht des ehemaligen Angeklagten aufgrund der komplizierten Rechtslage und der Unsicherheit, welches Gericht nach der Berufungsentscheidung zuständig sei, zwingend gewesen, es sei auch das einzig mögliche Rechtsmittel in dieser Situation gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte sich zudem mit einer Festsetzung einer entsprechenden Verfahrensgebühr unter der Mittelgebühr - statt der beantragten 753,75 Euro lediglich 500 Euro - einverstanden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Februar 2018 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen den Antrag auf Festsetzung der Kosten für die Revisionsinstanz in Höhe von 920,76 Euro zurückgewiesen. Als Begründung hat sie ausgeführt, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts Tübingen vom 8. August 2016 rechtskräftig sei und eine Aufhebung des Beschlusses durch das rechtskräftige Urteil der Schwurgerichtskammer nicht erfolgt sei. Gegen diesen ihm am 5. März 2018 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 13. März 2018 sofortige Beschwerde erhoben. Die Bezirksrevisorin hat am 13. Juni 2018 beantragt, diese aufgrund der bereits im Beschluss genannten Begründung zurückzuweisen. Zudem sei die sofortige Beschwerde auch unzulässig, da der Beschwerdeführer sie im eigenen Namen eingelegt habe. II. Das Rechtsmittel ist zulässig und in der Sache begründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 464b Satz 4 StPO erhoben worden. Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt, nachdem er den Kostenfestsetzungsantrag aus abgetretenem Recht gestellt hatte (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 5 Ws 300/08 -, juris Rn. 6; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 464b Rn. 2 mwN; vgl. auch Fromm, Die Kostenfestsetzung bei Freispruch, NJW 2014, 1708 ff.). Der Beschwerdewert von 200 Euro (§ 304 Abs. 3 StPO) ist überschritten. Der Senat hat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG) zu entscheiden; § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet keine Anwendung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. August 2017 - 2 Ws 176/17 -, beckonline Rn. 7; OLG Rostock, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 20 Ws 21/17 -, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2012 - III-3 Ws 41/12 -, juris Rn. 6). 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO wird die Höhe der Kosten und Auslagen festgesetzt, die ein Beteiligter einem anderen zu erstatten hat (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 1). Gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. RVG kann der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt von dem ehemaligen Angeklagten, dem - wie etwa regelmäßig im Fall eines Freispruchs - ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht, die Zahlung der Gebühren eines Wahlverteidigers verlangen, wobei der Anspruch insoweit entfällt, als die Staatskasse Pflichtverteidigergebühren ausbezahlt hat. Die Ansprüche des Rechtsanwalts nach § 52 RVG kann sich der ehemalige Angeklagte nach § 464b StPO als Auslagen festsetzen lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 4 Ws 56/09 -, juris Rn. 15). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer den dem ehemaligen Angeklagten gegen die Staatskasse zustehenden Kosten- und Auslagenersatzanspruch wirksam abtreten lassen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 2 Ws 225/14 -, juris Rn. 20; Gieg in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 464b, beckonline Rn. 3). Die zuständige Rechtspflegerin hat jedoch zu Unrecht den vom Beschwerdeführer für das Revisionsverfahren in seinem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Betrag dem Grunde nach abgelehnt. Im Einzelnen: a) § 467 Abs. 1 StPO normiert den Grundsatz, dass bei einem Freispruch die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen. Dies ist die kostenrechtliche Konsequenz aus der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK, dass der ehemalige Angeklagte ohne Rücksicht auf die verbleibende Stärke des Tatverdachts als unschuldig gilt (Gieg in KK-StPO, aaO, § 467 Rn. 3) und es nur folgerichtig erscheint, den Freigesprochenen - wenn es im gerichtlichen Verfahren nicht gelingt, die Unschuldsvermutung zu widerlegen - auch hinsichtlich der Erstattung seiner Auslagen als Unschuldigen anzusehen (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 467, juris, dort zur Entstehungsgeschichte unter Bezugnahme auf den Bericht des Rechtsausschusses). Diese kostenrechtliche Folgerung betrifft nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern beispielsweise auch erfolglose Beschwerden im Zwischenverfahren (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 5 Ws 300/08 -, juris). Wenn das Gericht die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt, ohne dabei wegen prozessualen Fehlverhaltens oder sonstigen prozessualen Besonderheiten eine einschränkende Bestimmung - z.B. nach den Ausnahmen des § 467 Abs. 2 bis Abs. 5 StPO - zu treffen, so steht fest, dass kein Teil seiner Auslagen dem ehemaligen Angeklagten zur Last fallen soll (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 467, Rn. 20 mwN). Dies bedeutet, dass wenn beispielsweise ein in erster Instanz Verurteilter mit seiner Berufung einen Freispruch erzielt, die Kosten beider Instanzen und die gesamten notwendigen Auslagen des Freigesprochenen nach Maßgabe des § 467 StPO der Staatskasse zur Last fallen (Gieg in KK-StPO, aaO, § 473, Rn. 5). b) Dagegen ist in § 473 Abs. 1 StPO geregelt, dass die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels den treffen, der es eingelegt hat. Dabei wird in all denen Fällen, in denen im Normalfall die Zurücknahme des Rechtmittels eine verfahrensabschließende Entscheidung darstellt, eine Kostenentscheidung notwendig (Degener in SK-StPO, 4. Aufl. 2013, § 473 Rn.6), wobei dies auch für Beschwerdeentscheidungen im Zwischen- und Nebenverfahren gilt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. März 1979 - 3 Ws 333/78 -, JurBüro 1980, 97; OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 1994 - 4 Ws 312/94 -, beckonline). Allerdings ist zu beachten, dass bei der Zurückverweisung einer Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO das Rechtsmittelgericht gerade keine Entscheidung über die Kosten trifft, sondern diese dem neu mit der Sache befassten Gericht überträgt (Frisch in SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 328 Rn. 26; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464 Rn. 3, § 473 Rn. 7), weil der endgültige Erfolg des Rechtsmittels, auf den § 473 StPO abstellt, bis zum Vorliegen der neuen Sachentscheidung ungewiss ist; maßgeblich für die Kosten des gesamten Verfahrens ist deshalb das letzte (rechtskräftige) Urteil (Gieg in KK/StPO, aaO, § 473 Rn. 1). Wird der ehemalige Angeklagte letztlich freigesprochen, so gilt § 467 StPO (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 473 Rn. 7). c) Bei Anlegung dieser Maßstäbe gilt folgendes: Das verfahrensabschließende Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. Januar 2017 beinhaltet keine Einschränkung in kostenrechtlicher Hinsicht, sondern hat sämtliche notwendige Auslagen des ehemaligen Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Anhaltspunkte für das Vorliegen möglichen prozessualen Fehlverhaltens und damit für eine Ausnahme gemäß § 467 Abs. 2 bis Abs. 5 StPO liegen nicht vor, zumal dies bereits vom erkennenden Gericht zu berücksichtigen gewesen und im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu korrigieren wäre (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Juni 1979 - 1 Ws 223/79 -, juris). Ausgehend von dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO und der zugrundeliegenden Unschuldsvermutung hat somit die Staatskasse sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen, dem ehemaligen Angeklagten sollen insbesondere seine notwendigen Auslagen nicht zur Last fallen. Dem steht zwar auf den ersten Blick die Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 8. August 2016 entgegen, wonach der ehemalige Angeklagte die Kosten und notwendigen Auslagen des Revisionsverfahrens zu tragen hat. Dass diese Entscheidung jedoch durch die - auslegungsfähige - verfahrensabschließende Kostengrundentscheidung im Urteil vom 17. Januar 2017 gegenstandslos geworden ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: (1) Der Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO sieht bereits dem Wortlaut nach eine umfassende Übernahme der notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten bei einem Freispruch vor. Zwar sieht § 467 Abs. 2 bis Abs. 5 StPO genau bezeichnete Ausnahmen vor, bei deren Nichterfüllung es wie im vorliegenden Fall jedoch beim Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO verbleibt und eine zu Lasten des ehemaligen Angeklagten gehende Kosten- und Auslagenentscheidung abzulehnen ist. (2) Ein Vorrang der Kostengrundentscheidung vom 17. Januar 2017 ergibt sich auch aus dem Grundsatz, dass die in einem sogenannten unselbständigen Zwischenverfahren zu Lasten des ehemaligen Angeklagten getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung die im freisprechenden Urteil vorgesehene Auslagenverpflichtung der Staatskasse ebenfalls nicht einschränkt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 5 Ws 300/08 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. März 1979 - 3 Ws 333/78 -, JurBüro 1980, 97; aA Huber, NStZ 1985, 18 ff.). Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine unselbständige Zwischenentscheidung wie beispielsweise eine Haftbeschwerde, die vom Ausgang des Hauptverfahrens und dem damit korrespondierenden Kostenausspruch in der verfahrensabschließenden gerichtlichen Entscheidung abhängig wäre. Dennoch handelt es sich um eine vergleichbare Konstellation, auf welche die genannten Grundsätze ebenfalls Anwendung finden müssen. Denn wie bei einem unselbständigen Zwischenverfahren ist auch bei einer Entscheidung nach § 328 Abs. 2 StPO noch nicht abzusehen, wie das Strafverfahren endgültig ausgehen wird. Insbesondere war schon bei der Revisionseinlegung des ehemaligen Angeklagten klar, dass weder eine erfolgreiche noch eine erfolglose Revision (oder Revisionsrücknahme) das Verfahren abschließen werden, sondern dass das Verfahren unter allen Umständen entweder erneut vor der Berufungskammer oder erstinstanzlich vor dem Landgericht verhandelt werden wird. Somit lag auch hier eine einem Zwischenverfahren vergleichbare Konstellation vor. Dass aber ein ehemaliger Angeklagter, der gegen ein - ihn nicht wie erhofft freisprechendes - Berufungsurteil zunächst Revision einlegt, dann aber nach Durchführung des ganzen Verfahrens freigesprochen wird, den Teil seiner im Revisionsverfahren entstanden Verteidigerkosten selbst tragen soll, erscheint unbillig und vom Gesetzgeber nicht gewollt (vgl. OLG Hamm, aaO, juris Rn. 10). Soweit die Unschuldsvermutung nicht durch eine Verurteilung widerlegt wird, würde es ein Sonderopfer darstellen, wenn der ehemalige Angeklagte Aufwendungen erbringen müsste, um sich gegen den Schuldvorwurf zu wehren. Hier ist auch der Rechtsgedanke der Sonderregelungen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu berücksichtigen, welche die StPO ergänzen und wonach keine finanziellen Nachteile des ehemaligen Angeklagten verbleiben sollen (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, Vorbemerkungen § 464, juris Rn. 20; OLG Hamm, aaO). (3) Nach Auffassung des Senats kann auf die vorliegende Verfahrenskonstellation auch der Rechtsgedanke des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens angewendet werden. Vergleichbar dem Verfahren nach einer Entscheidung gemäß § 328 Abs. 2 StPO beendet auch der Beschluss, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet (§ 370 Abs. 2 StPO), ebenfalls das Zwischenverfahren; auch dort unterbleibt eine Kostenentscheidung, weil der endgültige Erfolg des Antrags noch ungewiss ist, dieser wird erst durch das Ergebnis der neuen Hauptverhandlung bestimmt (Gieg in KK-StPO, aaO, § 473 Rn. 14). Und wie bei einem Wiederaufnahmeverfahren wird das vorliegende Verfahren gemäß § 328 Abs. 2 StPO - welches bereits zwei Tatsacheninstanzen rechtskräftig durchlaufen hat - erneut in einer weiteren ersten Tatsacheninstanz verhandelt. Erfolgt nach einer Wiederaufnahme ein Freispruch, gilt ebenfalls § 467 Abs. 1 StPO. Mit der Aufhebung des früheren Urteils verliert auch das ihm früher folgende Verfahren seine Bedeutung. Die dem ehemaligen Angeklagten früher auferlegten Kosten der Revisionsinstanz hat er daher im Fall seiner späteren Freisprechung gleichfalls nicht mehr zu tragen (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. 2010, § 473, juris Rn. 96; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 473 Rn. 10; Gieg in KK-StPO, aaO, § 473 Rn. 14). Denn auch hier gilt § 467 Abs. 2 StPO, wonach dem Angeklagten nur durch schuldhafte Versäumnis verursachte Kosten aufzuerlegen sind; es kann ihm aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Verurteilung zunächst (erfolglos) mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Revision angegriffen hat, welches ihm zu diesem Zeitpunkt als einziges zur Verfügung stand (BGH, Urteil vom 18.10.1955 - 1 StR 369/55 -, juris; unter Verweis bereits auf RGSt 27, 382 ff.). Nichts anderes kann jedoch im vorliegenden Fall des § 328 Abs. 2 StPO gelten, in welchem dem ehemaligen Angeklagten nach dem Berufungsurteil als einziges Rechtsmittel zunächst die Revision zustand und er sich bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe diese Möglichkeit nicht nehmen lassen wollte oder musste, um die Erfolgsaussicht fundiert prüfen zu können. d) Aufgrund dieser Erwägungen ist der Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 8. August 2016 somit gegenstandslos und die maßgebliche Kostengrundentscheidung ist aus dem Urteil vom 17. Januar 2017 zu entnehmen. Nachdem es im vorliegenden Verfahren zunächst um die grundsätzliche Frage ging, ob der Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 8. August 2016 Anwendung findet, sich jedoch in der Akte noch keine Stellungnahmen der Bezirksrevisorin oder Rechtspflegerin zu den im Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers konkret erhobenen Forderungen befindet, war die Sache an das Landgericht Tübingen zur erneuten Entscheidung und Prüfung der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Gebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens zurückzuverweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdewert wurde auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer begehrten und vom Landgericht Tübingen abgelehnten Betrages ermittelt.