Beschluss
V 4 Ws 424/17
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0219.V4WS424.17.00
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Leitsätze
"Schadensmeldungen" der Anstaltsleitung können nicht bestandskräftig werden und so den Aufwendungsersatzanspruchs nach § 72 Abs. 1 JVollzGB III BW gegenüber einem Gefangenen verbindlich feststellen.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 11. Oktober 2017 wie folgt
abgeändert:
Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2017, Hausgeld des Antragstellers für Ersatz von Aufwendungen einer Krankenhausbehandlung und für den Einsatz eines Rettungswagens in Anspruch zu nehmen,
aufgehoben.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet
verworfen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet
verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers in beiden Rechtszügen trägt die Staatskasse.
3. Der Gegenstandswert für das Verfahren im ersten Rechtszug und für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird jeweils auf 999,03 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: "Schadensmeldungen" der Anstaltsleitung können nicht bestandskräftig werden und so den Aufwendungsersatzanspruchs nach § 72 Abs. 1 JVollzGB III BW gegenüber einem Gefangenen verbindlich feststellen.(Rn.14) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 11. Oktober 2017 wie folgt abgeändert: Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2017, Hausgeld des Antragstellers für Ersatz von Aufwendungen einer Krankenhausbehandlung und für den Einsatz eines Rettungswagens in Anspruch zu nehmen, aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers in beiden Rechtszügen trägt die Staatskasse. 3. Der Gegenstandswert für das Verfahren im ersten Rechtszug und für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird jeweils auf 999,03 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Justizvollzugsanstalt X (im Folgenden: Antragsgegnerin) erklärten Aufrechnung mit einem behaupteten Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen eines Krankentransports und einer stationären Krankenhausbehandlung. Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt der Antragsgegnerin. Zuvor war er bis zum 7. Juni 2016 in der Justizvollzugsanstalt Z inhaftiert. Weil er dort von anderen Strafgefangenen bedroht wurde, befand er sich in Einzelhaft. Am 7. Juni 2016 nahm er „als Hilferuf wegen der Bedrohungen durch seine Mithäftlinge“ eine Überdosis Diamicron 60 mg – ein den Blutzuckerspiegel senkendes Medikament – ein. Daraufhin wurde er mit einem Rettungswagen in das Krankenhaus nach ... transportiert; wegen der dadurch entstandenen Kosten von 203 € erstellte die Justizvollzugsanstalt Z unter dem 30. Juni 2016 eine entsprechende Schadensmeldung. Im Krankenhaus wurde der Antragsteller stationär aufgenommen und bis 8. Juni 2016 intensivmedizinisch behandelt; wegen der dadurch entstandenen Kosten von 796,03 € erstellte die Justizvollzugsanstalt Z unter dem 23. Juni 2016 eine Schadensmeldung. Nach einem kurzen Aufenthalt im Justizvollzugskrankenhaus Hohenasperg war der Antragsteller im Herbst 2016 zeitweilig in der Justizvollzugsanstalt Y inhaftiert. Dort wurden ihm die Schadensmeldungen eröffnet. Die Antragsgegnerin hat am 4. Januar 2017 aufgrund der Schadensmeldungen einen Betrag von 71,64 € vom Hausgeld einbehalten und behält seither, nachdem sie einem Ratenzahlungsgesuch des Antragstellers vom 3. Februar 2017 stattgegeben hatte, monatlich 30 € vom Hausgeld des Antragstellers ein. Dagegen hat sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 9. Januar 2017 gewandt. Der Antragsteller hat vorgetragen, er sei im Zeitpunkt der Tabletteneinnahme – nach 44 Tagen Einzelhaft zum Schutz vor Mitgefangenen durch „Psychoterror psychisch und nervlich am Ende gewesen“. Die Justizvollzugsanstalt Z habe die gebotene Abhilfe durch Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, das Krankenrevier oder ein anderes Gebäude unterlassen. Er erkenne den Aufwendungsersatzanspruch der Justizvollzugsanstalt weiterhin – trotz seines mittlerweile gestellten Ratenzahlungsgesuchs – nicht an und halte den Antrag aufrecht. Er ist der Ansicht, die Antragsgegnerin dürfe von ihm keinen Aufwendungsersatz verlangen, da § 72 Abs. 1 JVollzGB III nur Fälle von Selbstverletzung wie „direkter Angriff auf den Körper, wie Suizidversuch oder Selbstverstümmelung, nicht aber Selbstschädigung der Gesundheit wie … Zusichnahme von Tabletten“ erfasse. Er rügt weiter, dass ihm infolge der von der Antragsgegnerin erklärten Aufrechnung nicht der Schonbetrag i. S. v. § 72 Abs. 2 JVollzGB III verbleibe. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2017 aufzuheben, und darüber hinaus, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm „sein Hausgeld wieder zurück zu buchen.“ Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie beruft sich darauf, der Antragsgegner sei aufgrund einer am 7. Juni 2016 in der Justizvollzugsanstalt Z erfolgten „Selbstschädigung“, die den Einsatz eines Rettungswagens und eine Krankenhausbehandlung zur Folge gehabt habe, zum „Schadensersatz verpflichtet“. Sie habe daher am 4. Januar 2017 berechtigt von der durch § 72 Abs. 2 JVollzGB III eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, Hausgeld des Antragstellers für den Ersatz der Aufwendungen in Anspruch zu nehmen. Sie rechnete daher am 4. Januar 2017 mit einen Betrag von 71,64 € gegen den Anspruch von Hausgeld auf und werde zukünftig monatlich Beträge in Höhe von 30 € mit dem Hausgeld verrechnen. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin sei berechtigt, die vorgenommenen Einbehalte vom Hausgeld des Antragstellers vorzunehmen. Beide „Schadensmeldungen“ seien bestandskräftig, so dass eine Prüfung der zugrundeliegenden Forderungen seitens der Kammer nicht vorgenommen werden könne. Gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer wendet sich der Antragsteller mit seiner auf die Sach- und Verfahrensrüge gestützten Rechtsbeschwerde. Mit ihr verfolgt er sein Begehren weiter. II. 1. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 93 JVollzGB III, § 116 Abs. 1 StVollzG). 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Auf die Sachrüge ist die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt aufzuheben. Die Erklärung der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2017, Hausgeld des Antragstellers für den Ersatz der in der Justizvollzugsanstalt Z angefallenen Aufwendungen wegen der Krankenhausbehandlung von 796,03 € und wegen des Einsatzes eines Rettungswagens von 203 € in Anspruch zu nehmen, verletzt zumindest das Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. a) Der gegen die Aufrechnungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2017 gerichtete Anfechtungsantrag (§ 119 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) ist zulässig, insbesondere scheitert die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers (§ 109 Abs. 2 StVollzG) hier nicht an einer von der Antragsgegnerin angenommenen Bestandskraft der dem Antragsteller eröffneten Schadensmeldungen. aa) Ein Gefangener kann sowohl gegen die Aufrechnung durch die Justizvollzugsanstalt mit einer seines Erachtens nicht bestehenden oder nicht aufrechenbaren Forderung als auch bei einem Verstoß bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums bei der bindenden Anweisung in § 72 Abs. 4 JVollzGB III einen Anfechtungsantrag gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG stellen. Die Entscheidung einer Justizvollzugsanstalt, von der Möglichkeit des § 72 Abs. 2 JVollzGB III Gebrauch zu machen, Hausgeld eines Gefangenen für den Ersatz von Aufwendungen in Anspruch zu nehmen, stellt eine ihn belastende Maßnahme der Justizvollzugsanstalt dar; er kann gegen sie nach § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 1985 – 4 Ws 232/85, NStZ 1986, 47; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. November 1985 – 1 Ws 248/85, Die Justiz 1986, 223; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 93 StVollzG Rn. 5; Maurer in BeckOK Strafvollzug BW, § 72 JVollzGB III Rn. 9 (Stand Oktober 2017)). Im Rahmen dieses Verfahrens muss, falls die Forderung - wie hier - nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, auch über das Bestehen eines aufrechenbaren Aufwendungsersatzanspruchs entschieden werden. Die Strafvollstreckungskammer hat dann notwendigerweise als Vorfrage Bestand, Fälligkeit und Höhe der Forderung eigenverantwortlich zu klären (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 1985 – 4 Ws 232/85, NStZ 1986, 47, 48; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. November 1985 – 1 Ws 248/85, Die Justiz 1986, 223). bb) Die Strafvollstreckungskammer verkennt dies im angefochtenen Beschluss, wenn sie davon ausgeht, eine solche Prüfung könne von ihr nicht mehr vorgenommen werden, weil „beide Schadensmeldungen“ „bestandskräftig“ seien. Der Gesetzgeber des Justizvollzugsgesetzbuchs III (vgl. LT-Drucks. 14/5012, S. 232) hat sich wie bereits der des Strafvollzugsgesetzes (BT-Drucks. 7/3998, S. 35; vgl. BT-Drucks. 7/981, S. 120) bewusst dafür entschieden, den in § 72 Abs. 1 JVollzGB III bzw. § 93 Abs. 1 StVollzG geschaffenen Aufwendungsersatzanspruch dem Zivilrechtsweg zuzuweisen beziehungsweise es dabei belassen (§ 72 Abs. 3 JVollzGB III bzw. § 93 Abs. 3 StVollzG). Dadurch hat er eine Festsetzung des Aufwendungsersatzanspruchs durch einen der Bestandskraft fähigen Bescheid ausgeschlossen. Als Alternative zur Geltendmachung des Anspruchs im Zivilrechtsweg steht der Vollzugsbehörde nur die Aufrechnung nach § 72 Abs. 2 JVollzGB III zu. Wählt sie diesen Weg, hat die Strafvollstreckungskammer im Umfang der Aufrechnung als Vorfrage den Bestand, die Fälligkeit und die Höhe der Forderung zu prüfen (vgl. BT-Drucks. 7/3998, S. 35). Aus diesem Grund kann die „Schadensmeldung“ gegenüber dem Gefangenen nicht bestandskräftig werden; erst die Entscheidung der Anstaltsleitung, den Gefangenen zum Ersatz der Aufwendungen heranzuziehen, und die Bestimmung des Anteils des Hausgeldes, der einzubehalten ist, hat gegenüber dem Gefangenen entsprechende Außenwirkung und belastenden Charakter. Dementsprechend bestimmt Nr. 3.4 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Behandlung und Verwendung der Gelder der Gefangenen und Untergebrachten (VwV - Gelder der Gefangenen) vom 2. Dezember 2016 (Die Justiz 2017, S. 1) auch, dass (erst) diese Entscheidung dem Gefangenen bekannt zu geben, aktenkundig zu machen und auf Verlangen ein Abdruck von ihr auszuhändigen ist. cc) Die zunächst von der Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Z getroffene Entscheidung, von der Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, wurde nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss durch die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Y im September 2016 zumindest zeitweilig suspendiert. Nach Nr. 3.6.1 Abs. 1 der VwV - Gelder der Gefangenen kann eine Empfangsanstalt innerhalb des Landes über Ersatzleistungen neu entscheiden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Offenkundig hielt dies die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Y angesichts der vom Antragsteller mittlerweile vorgetragenen Einwände gegen den Aufwendungsersatzanspruch und hinsichtlich der ihr vorliegenden medizinischen Berichte über die Vorgeschichte und den Zustand des Antragstellers am 7. Juni 2016 für angezeigt. Daher handelt es sich bei der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2017 um eine neue Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (vgl. BT-Drucks. 7/3998, S. 35), die der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 9. Januar 2017 fristgerecht – bei entsprechender Auslegung seines Begehrens vollumfänglich und nicht nur wie von der Strafvollstreckungskammer angenommen begrenzt auf die Position von 796,03 € – angreift. b) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet, soweit der Antragsteller die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt. aa) Die Strafvollstreckungskammer hat bereits nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Aufrechnung gemäß § 72 Abs. 2 JVollzGB III hier erfüllt sind. Der Antragsteller hat den Aufwendungsersatzanspruch nicht anerkannt. Insbesondere kommt dem Ratenzahlungsgesuch unter den hier gegebenen Umständen nicht die Wirkung eines Anerkenntnisses der Forderung zu. Zwar erfasst § 72 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III entgegen der Ansicht des Antragstellers mit dem Begriff der Selbstverletzung nicht nur Verletzungshandlungen am eigenen Körper, sondern auch – beispielsweise die mittels einer Überdosis gefährlicher Medikamente entstandene – Selbstschädigung und daraus folgende behandlungsbedürftige Zustände (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. November 1985 – 1 Was 248/85, Die Justiz 1986, 223; Mauer in BeckOK Strafvollzug BW, § 72 JVollzGB III Rn. 2 (Stand Oktober 2017); Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 93 Rn. 2). Jedoch ist ein schadensursächliches verantwortliches Handeln des Antragstellers, das der Aufwendungsersatzanspruch des § 72 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III voraussetzt, hier nicht tragfähig belegt. Dass der Gefangene die Aufwendungen der Justizvollzugsanstalt durch eine verantwortliche Handlung verursacht hat, steht zur Beweislast der Justizvollzugsanstalt. Im Übrigen soll auch nach Nr. 1 zu § 72 JVollzGB III der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zum Justizvollzugsgesetzbuch (VV-JVollzGB) vom 1. März 2017 (Die Justiz 2017, S. 118) bei Zweifeln an der Verantwortlichkeit von Gefangenen hierzu eine Stellungnahme der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes eingeholt werden. Ob dies geschehen ist und wie der medizinische Dienst den Sachverhalt bewertet, bleibt offen und wird auch aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin gegenüber der Strafvollstreckungskammer nicht ersichtlich. Angesichts des Vortrags des Antragstellers hätte es hierzu näherer Feststellungen bedurft. bb) Jedenfalls leidet die angefochtene Entscheidung an durchgreifenden Ermessensfehlern. (1) Gemäß § 72 Abs. 2 JVollzGB III steht die Inanspruchnahme von Hausgeld für Aufwendungsersatz im Ermessen der Justizvollzugsanstalt („kann“). Ermessensentscheidungen der Justizvollzugsanstalten sind nach § 115 Abs. 5 StVollzG im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Ein Ermessensfehler in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die Justizvollzugsanstalt ihr Ermessen gar nicht oder aufgrund eines unzureichend ermittelten Sachverhalts ausübt (vgl. Euler in BeckOK, StVollzG, § 115 Rn. 18 (Stand: Juli 2017); Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 115 Rn. 19). Folgt die angefochtene Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Verwaltungsvorschriften, erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle zunächst auf deren Vereinbarkeit mit der gesetzlichen Regelung; insbesondere dürfen die Verwaltungsvorschriften das behördliche Ermessen nicht zum Nachteil des Gefangenen beschränken (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2015 – 4 Ws 298/14, juris Rn. 9; Euler in BeckOK, StVollzG, § 115 Rn. 18 (Stand: Juli 2017); Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 115 Rn. 23; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., P Rn. 84; vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 1. April 1992 – 3 Vollz (Ws) 65/91, NStZ 1992, 352). (2) Gemessen hieran hält die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2017 rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar regelt Nr. 3 zu § 72 JVollzGB III der VV-JVollzGB, dass die aus Anlass einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Selbstverletzung, Verletzung anderer Gefangener oder Verletzung von Anstaltseigentum durch Gefangene verursachten Aufwendungen gemäß § 72 JVollzGB III von dem Gefangenen einzufordern sind. Dies enthebt die Justizvollzugsanstalt jedoch nicht davon, ihr Ermessen hinsichtlich der in § 72 Abs. 2 JVollzGB III eröffneten Möglichkeit, das Hausgeld in Anspruch zu nehmen, auszuüben und vor allem hinreichend deutlich zu dokumentieren, dass und wie sie ihr Ermessen ausgeübt hat. Schon daran fehlt es hier. Aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2017, auf die die Strafvollstreckungskammer wegen der Einzelheiten zulässig verwiesen hat, wird nicht hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin überhaupt ihr Ermessen ausgeübt hat; es scheint vielmehr so, als ob ihr nicht klar war, dass sie selbst eigenes Ermessen auszuüben und dies auch zu dokumentieren hatte. Die Antragsgegnerin hatte sich offenbar an die früher in der Justizvollzugsanstalt Z getroffene Entscheidung gebunden gefühlt. Auch wenn das Verhalten des Antragstellers, das ihn zur Einnahme der Überdosis an Medikamenten bewogen hat, nach der gebotenen weiteren Sachaufklärung als verantwortlich zu bewerten sein sollte, sind seine Beweggründe und eine psychische Ausnahmesituation wichtige Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens. Das gilt umso mehr, wenn die Justizvollzugsanstalt – wie der Antragsteller behauptet – auf die Gefährdung des Antragstellers durch Mitgefangene nicht in angemessener Weise reagiert haben sollte. § 72 Abs. 4 JVollzGB III enthält außerdem eine bindende Anweisung an die Vollzugsbehörde für die Ausübung ihres Ermessens, ob und wie sie einen Aufwendungsersatzanspruch geltend macht (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 93 Rn. 6). Der Justizvollzugsanstalt steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, ob „die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung behindert würde“. Gegen die Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs kann gerade sprechen, dass der Gefangene die Aufwendung zwar schuldfähig, aber doch in einer psychischen Ausnahmesituation verursacht hat (vgl. Arloth/Krä, aaO, Rn.6). Zu all dem verhält sich die angegriffene Entscheidung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht. Sie lässt in keiner Weise erkennen, ob ihr die Pflicht, insoweit auch nach § 72 Abs. 4 JVollzGB III Erwägungen anzustellen, überhaupt bewusst war und mit welchen Argumenten diesbezüglich der Beurteilungsspielraum genutzt wurde. c) Keinen Erfolg hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit der Antragsteller die Rückerstattung der vom Hausgeld einbehaltenen Beträge begehrt. Eine solche Verpflichtung kann das Gericht gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nur anordnen, wenn die Sache spruchreif ist. Wie bereits dargelegt, ist weder der Bestand des Aufwendungsersatzanspruchs bewiesen noch hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt noch ist aufgeklärt, ob dem Antragsteller infolge der Aufrechnung der in § 72 Abs. 2 StVollzG bezeichnete Betrag verbleibt. 3. Der Antragsgegnerin steht es frei, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nochmals zu prüfen, ob und in welcher Höhe sie wegen des Vorfalls am 7. Juni 2016 Hausgeld des Antragstellers in Anspruch nehmen kann und wie sie das ihr diesbezüglich eingeräumte Ermessen ausübt und den Beurteilungsspielraum ausfüllt. Sollte eine eventuelle erneute Aufrechnungsentscheidung der Antragsgegnerin vom Antragsteller zur gerichtlichen Überprüfung durch die Strafvollstreckungskammer gestellt werden, wird darauf zu achten sein, dass unter Umständen nicht nur Bestand, Fälligkeit und Höhe der Forderung zu prüfen sind, sondern auch die Nichtbeachtung von § 72 Abs. 4 JVollzGB III oder die Nichtgewährung oder Falschberechnung des Schonbetrags von einem Antragsteller im Anfechtungsantragsverfahren geltend gemacht werden können. Im Beschluss der Strafvollstreckungskammer muss daher in einer als Grundlage einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht tauglichen Weise nachvollziehbar dargestellt werden, dass und auf welchem Zahlenwerk diese Überprüfung vorgenommen wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den weit überwiegenden Erfolg des Antragstellers auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 60 Halbsatz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.