Beschluss
4 Ws 377/17
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0925.4WS377.17.00
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Leitsätze
1. Macht die Strafvollstreckungskammer von ihrem nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessen Gebrauch, die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht abzukürzen, hat sie ihre Entscheidung auf Grundlage festgestellter Tatsachen im Beschluss zu begründen.(Rn.11)
2. Insoweit steht dem Beschwerdegericht gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur ein eingeschränktes Überprüfungsrecht zu; es darf die angefochtene Entscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüfen und darf insbesondere nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Strafvollstreckungskammer setzen.(Rn.12)
3. Hat die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung, die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht abzukürzen, im Beschluss nicht begründet, ist dieser insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Dauer der Führungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - 14. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 31. August 2017
aufgehoben,
soweit die Dauer der Führungsaufsicht auf vier Jahre festgesetzt wurde (Ziffer 4. des Tenors des angefochtenen Beschlusses).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Landgericht - 14. Strafvollstreckungskammer - Tübingen
zurückverwiesen.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Begründung der Entscheidung gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB im Beschluss des Landgerichts - 14. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 31. August 2017 wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig
verworfen.
3. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung von Rechtsanwältin ... als Pflichtverteidigerin im Vollstreckungsverfahren im Beschluss des Landgerichts - 14. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 31. August 2017 wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet
verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht die Strafvollstreckungskammer von ihrem nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessen Gebrauch, die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht abzukürzen, hat sie ihre Entscheidung auf Grundlage festgestellter Tatsachen im Beschluss zu begründen.(Rn.11) 2. Insoweit steht dem Beschwerdegericht gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur ein eingeschränktes Überprüfungsrecht zu; es darf die angefochtene Entscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüfen und darf insbesondere nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Strafvollstreckungskammer setzen.(Rn.12) 3. Hat die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung, die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht abzukürzen, im Beschluss nicht begründet, ist dieser insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Dauer der Führungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.(Rn.13) 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - 14. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 31. August 2017 aufgehoben, soweit die Dauer der Führungsaufsicht auf vier Jahre festgesetzt wurde (Ziffer 4. des Tenors des angefochtenen Beschlusses). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Landgericht - 14. Strafvollstreckungskammer - Tübingen zurückverwiesen. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Begründung der Entscheidung gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB im Beschluss des Landgerichts - 14. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 31. August 2017 wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung von Rechtsanwältin ... als Pflichtverteidigerin im Vollstreckungsverfahren im Beschluss des Landgerichts - 14. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 31. August 2017 wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. I. Der Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 14. April 2015 nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts Ulm vom 8. Juli 2016, rechtskräftig seit dem 7. Oktober 2016, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Verurteilte befindet sich seit dem 28. März 2017 gemäß § 64 StGB im Maßregelvollzug im Zentrum für Psychiatrie Südwürttemberg, Klinik Z.. Diagnostisch liegen beim Verurteilten „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndroms“ (ICD-10: F10.2) sowie „Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabis und Kokain: schädlicher Gebrauch“ (ICD-10: F12.1 bzw. F14.1) vor. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 teilte der Verurteilte mit, dass er die Therapie abbrechen wolle. Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2017 hat das Zentrum für Psychiatrie Südwürttemberg, Klinik Z., daraufhin angeregt, die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt mangels Erfolgsaussicht zu beenden. Die Staatsanwaltschaft Ulm hat auf dieser Grundlage am 21. Juli 2017 beantragt, die Maßregel für erledigt zu erklären. Der Verurteilte wurde hierzu am 25. August 2017 persönlich angehört. Im Rahmen der Anhörung gab er unter anderem an, die Therapie abbrechen zu wollen. Das Landgericht - 14. Strafvollstreckungskammer - Tübingen erklärte daraufhin mit Beschluss vom 31. August 2017 die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt. Zugleich ordnete es Führungsaufsicht für vier Jahre ab der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung an, unterstellte den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und erteilte ihm Weisungen zur Kontakthaltung sowie zur Anzeige eines Wohnsitzwechsels oder eines Arbeitsplatzwechsels. Außerdem beschloss das Landgericht, nunmehr anstelle der Unterbringung die oben genannte Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken. Zudem lehnte das Landgericht den Antrag des Verurteilten auf Bestellung seiner Verteidigerin als Pflichtverteidigerin im Vollstreckungsverfahren ab. Gegen diesen - dem Verurteilten am 6. September 2017 zugestellten - Beschluss hat die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 11. September 2017, der beim Landgericht am 13. September 2017 einging, sofortige Beschwerde eingelegt. Darin wird ausgeführt, dass sich die sofortige Beschwerde ausdrücklich nicht gegen die Erklärung der Erledigung der Maßregel, sondern gegen die inhaltlich in weiten Teilen unzutreffenden und insbesondere unvollständigen Gründe des Beschlusses richte. Des Weiteren wendet sich die Verteidigerin gegen die vierjährige Dauer der Führungsaufsicht; angemessen, aber auch ausreichend sei die Festsetzung einer Dauer von zwei Jahren. Zudem wird die Ablehnung des Antrags des Verurteilten auf Bestellung seiner Verteidigerin als Pflichtverteidigerin im Vollstreckungsverfahren moniert. Wegen der Einzelheiten wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss sowie den Schriftsatz vom 11. September 2017 Bezug genommen. II. Bei der „sofortigen Beschwerde“ handelt es sich um mehrere Rechtsmittel, namentlich die sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB sowie die einfachen Beschwerden gegen die Bestimmung der Führungsaufsichtsdauer sowie die Ablehnung der Verteidigerin des Verurteilten als Pflichtverteidigerin im Vollstreckungsverfahren. Soweit sich der Verurteilte gegen die Bestimmung der Führungsaufsichtsdauer richtet, ist dem Rechtsmittel ein vorläufiger Erfolg nicht zu versagen (1.). Die anderen Rechtsmittel haben demgegenüber keinen Erfolg (2. und 3.). 1. Soweit das Landgericht die Dauer der Führungsaufsicht auf vier Jahre bestimmt hat, hat die statthafte Beschwerde (§ 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO) vorläufigen Erfolg. Die Führungsaufsicht tritt mit Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB von Gesetzes wegen ein. § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB sieht für die gerichtliche oder kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht einen Rahmen von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren vor. Das zuständige Gericht kann nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB durch Beschluss die Höchstdauer bis zur Mindestdauer von zwei Jahren abkürzen. Ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Macht das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch, hat es seine Entscheidung auf Grundlage festgestellter Tatsachen zu begründen. Vorliegend hat das Landgericht seine Entscheidung nicht begründet. Insoweit besteht gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur ein eingeschränktes Überprüfungsrecht des Senats; er darf die angefochtene Entscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüfen und darf insbesondere nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Landgerichts setzen. Ein Rechtsfehler liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung vom Gesetz nicht gedeckt ist, das Gericht bei seiner Entscheidung von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen oder ihm ein sonstiger Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch, Ermessensnichtgebrauch etc.) unterlaufen ist. Da das Landgericht die Festsetzung der Dauer der Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 1 StGB vorliegend nicht begründet hat, kann der Senat nicht überprüfen, ob insoweit ein Ermessensfehler vorliegt, was aber zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit gehört (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2012 - III-1 Ws 395/12 -, juris Rn. 22; KG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 Ws 159/11 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. August 2010 - 3 Ws 752/10 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 2 Ws 380/08 -, juris; zur Begründungspflicht allgemein: OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009 - 2 Ws 40/09 -, juris). Da es dem Senat als Folge des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO aus Rechtsgründen versagt ist, sein Ermessen an dasjenige des Landgerichts zu setzen, ist Ziffer 4. des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Dauer der Führungsaufsicht zurückzuverweisen. Auch wenn die im Rahmen der Begründung der Erklärung der Erledigung der Unterbringung aufgeführten Umstände, insbesondere im Hinblick auf die Vorstrafen des Verurteilten und seiner langjährigen Suchtproblematik, sowie der bisherige Akteninhalt durchaus geeignet sind, eine Führungsaufsichtsdauer von vier Jahren zu begründen, kann der Senat angesichts der fehlenden Begründung nicht beurteilen, ob und in welcher Weise das Landgericht sein Ermessen ausgeübt hat. Angesichts dessen verbleibt dem Senat in den Fällen des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO - trotz der Regelung des § 309 Abs. 2 StPO - nur die Möglichkeit, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, auch wenn die festgesetzte Dauer der Führungsaufsicht hier sachgerecht erscheint. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Begründung der Entscheidung gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB hat keinen Erfolg. Zwar ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 463 Abs. 6 Satz 1, § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO) und wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO) eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil insoweit die erforderliche Beschwer des Verurteilten fehlt. Das Vorliegen einer Beschwer ist jedoch Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, Vor § 296 Rn. 8). Zwar ist der Verurteilte vorliegend durch die Erklärung der Erledigung der Unterbringung beschwert. Die sofortige Beschwerde richtet sich jedoch ausdrücklich nicht gegen die Erledigungserklärung, sondern gegen bestimmte - aus Sicht des Verurteilten unzutreffende - Ausführungen des Landgerichts in der Entscheidungsbegründung. Soweit er begehrt, dass bestimmte Teile der Begründung des Beschlusses korrigiert beziehungsweise klargestellt sowie Stellungnahmen weiterer Therapeuten eingeholt werden, kann ihm dies im Wege der Beschwerdeentscheidung jedoch nicht gewährt werden. Denn die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zum Zwecke der Abänderung der Beschlussbegründung ist unzulässig. Die in der Sache erforderliche Entscheidung hängt stets davon ab, worüber das Landgericht entschieden hat. Dabei kommt es nicht auf die Begründung, sondern nur auf den Tenor der angefochtenen Entscheidung an. Aus der - aus Sicht des Verurteilten - unzutreffenden Begründung einer Entscheidung kann sich eine Beschwer somit nicht ergeben (siehe nur OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 1 Ws 340/15 -, juris mwN). Hinzu kommt, dass die vom Verurteilten gewünschten Klarstellungen, insbesondere zu seiner Therapiemotivation sowie zur kritischen Reflexion seines bisherigen Lebens sowohl Gegenstand der Stellungnahme des Zentrums für Psychiatrie Südwürttemberg sowie der Anhörung am 25. August 2017 waren. Insoweit gab der Angeklagte im Rahmen der Anhörung insbesondere an, die Stellungnahme sei zu 99 Prozent richtig, er sei jedoch der Meinung, dass er sein Leben reflektieren könne. Bezüglich einer absoluten Abstinenz gab der Verurteilte an, eine solche derzeit nicht zu planen. Mit alldem hat sich das Landgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses jedoch auseinandergesetzt und hat dies auch - nach Ansicht des Senats zutreffend - gewürdigt. 2. Auch der statthaften Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung der Verteidigerin des Verurteilten als Pflichtverteidigerin im Vollstreckungsverfahren bleibt ein Erfolg versagt. a) Eine Pflichtverteidigerbestellung kommt im Vollstreckungsverfahren gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog in Betracht, wenn die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder die besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren die Bestellung gebietet oder die Unfähigkeit des Verurteilten, sich selbst zu verteidigen, ersichtlich ist. Dabei fordert das Strafvollstreckungsverfahren als Beschlussverfahren die Mitwirkung eines Verteidigers in weit geringerem Maße als das Erkenntnisverfahren. Aus diesem Grund sind im Vollstreckungsverfahren die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 StPO einschränkend zu beurteilen. Eine Beiordnung kommt daher regelmäßig nur in Ausnahmekonstellationen von besonderem Gewicht oder besonderer Komplexität, etwa bei Fragen der Überprüfung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, bei komplexen Strafzeitberechnungen, bei Vollstreckungshilfeverfahren oder rechtlich oder tatsächlich schwierigen oder folgenreichen Konstellationen in Betracht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 4 Ws 328/15 -, juris Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 140 Rn. 33 ff. jeweils mwN). b) Gemessen hieran hat das Landgericht die Pflichtverteidigerbestellung zu Recht abgelehnt; die dargestellten Voraussetzungen für eine Beiordnung sind nicht gegeben. Zunächst ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht ersichtlich, dass der Verurteilte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur seine Belange nicht hinreichend darstellen bzw. seine Rechte nicht angemessen wahrnehmen kann. Aufgrund des bisherigen Unterbringungsverlaufs, des Anhörungstermins und der Reaktion des Verurteilten auf den angefochtenen Beschluss ist nicht zu erkennen, dass er sich nicht selbst verteidigen kann. Dass der Verurteilte die Ausführungen in der Stellungnahme des Zentrums für Psychiatrie Südwürttemberg, Klinik Z., einschließlich des dort in Bezug genommenen Gutachtens des in der Hauptverhandlung tätigen Sachverständigen nicht erfassen kann, ist nicht ersichtlich. Die Stellungnahme begründet vielmehr keine besonderen Schwierigkeiten, die das Verständnis des Verurteilten und seine Fähigkeit übersteigen, sich damit angemessen auseinanderzusetzen. Zudem bestand für den Verurteilten im Rahmen der mündlichen Anhörung die Gelegenheit, die - von ihm mit seiner Verteidigerin vorbesprochene und angestrebte - Beendigung des Maßregelvollzuges mit der in der Anhörung anwesenden Chefärztin zu erörtern. Eine Beiordnung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat in Betracht. Da im Vollstreckungsverfahren - anders als im Erkenntnisverfahren - die Höhe der Strafe feststeht, lässt sich die Rechtsprechung über die Notwendigkeit der Verteidigung wegen der Schwere der Tat nicht auf das Vollstreckungsverfahren übertragen. Denn soweit im Strafverfahren die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe maßgebender Gesichtspunkt für die Frage der Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist, beruht dies darauf, dass die Straferwartung ein Indiz für die Schwere der Tat darstellt. Zudem besteht eine besondere Schutzwürdigkeit des Verurteilten bis zum Zeitpunkt seiner Verurteilung, da bis zu diesem Zeitpunkt für ihn nicht klar ist, welche Strafe er konkret zu verbüßen haben wird. Insoweit ist dafür Sorge zu tragen, dass er nicht durch einen schwerwiegenden, für ihn nachteiligen Rechtsfolgenausspruch überrascht wird. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht im Vollstreckungsverfahren dagegen nicht mehr, da der Verurteilte um die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe weiß. Auch würde das alleinige Abstellen auf die Höhe der noch offenen Freiheitsstrafe dazu führen, dass die Notwendigkeit der Beiordnung davon abhängt, zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung ergeht. Deshalb ist im Vollstreckungsverfahren auf die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten abzustellen (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 140 Rn. 33). Angesichts des Maßes der vorliegend verbleibenden Reststrafe ist demnach jedenfalls keine Beiordnung geboten. Schließlich gebietet auch die Sach- und Rechtslage vorliegend keine Beiordnung zur Pflichtverteidigerin, da die vollstreckungsrechtliche Lage in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht keine Fragen aufwirft, die über die Probleme hinausgehen, die in einem die Erledigung der Unterbringung betreffenden Verfahren regelmäßig zu beurteilen sind. In diesem Zusammenhang ist vorliegend insbesondere maßgebend, dass Anstoß für die Erledigungserklärung der Unterbringung das Vorbringen des Verurteilten, die Therapie nicht fortsetzen zu wollen, war.