Beschluss
4 Ws 284/16
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2016:1221.4WS284.16.0A
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Leitsätze
Eine Privatperson, die sich dem Tierschutz verpflichtet fühlt, ist in Bezug auf behauptete Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (hier: § 17 TierSchG) nicht Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Anzeigeerstatterin vom 4. November 2016 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 4. November 2015 wird als unzulässig
v e r w o r f e n .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Privatperson, die sich dem Tierschutz verpflichtet fühlt, ist in Bezug auf behauptete Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (hier: § 17 TierSchG) nicht Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO.(Rn.11) Der Antrag der Anzeigeerstatterin vom 4. November 2016 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 4. November 2015 wird als unzulässig v e r w o r f e n . I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 4. November 2015, mit dem die Aufnahme von Ermittlungen gegen Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Tübingen wegen einer Strafbarkeit nach § 17 TierSchG wegen der Genehmigung von Primatenversuchen am … abgelehnt wird. 1. Die Anzeigeerstatterin ist eine Privatperson, die sich für den Tierschutz engagiert. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 erstattete sie - zunächst bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal - Strafanzeige gegen „die für die Genehmigung der Primatenversuche am … zuständige und verantwortliche Behörde Regierungspräsidium Tübingen“ und stütze sich hierfür im Wesentlichen auf eine Sendung in „…“ bzw. einen Artikel auf der Internetseite www…. im September 2014. 2. Nach Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Tübingen lehnte diese mit Verfügung vom 27. Januar 2015, bekanntgegeben durch Bescheid vom 30. Januar 2015, die Aufnahme von Ermittlungen ab (§ 152 Abs. 2 StPO), da ein Anfangsverdacht für strafbares Verhalten nicht vorliege. Die Mitarbeiter des … hätten nicht durch aktives Tun eine der in § 17 TierSchG genannten strafbewehrten Handlungen begangen. Für eine Strafbarkeit durch Unterlassen fehle es für sie als Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde an der erforderlichen Garantenstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB. 3. Hiergegen erhob die Anzeigeerstatterin mit einem auf 15. September 2015 datierten Schreiben Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart. Diese wies die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart mit Bescheid vom 4. November 2015 zurück. Die Anzeigeerstatterin sei nicht Verletzte im Sinne des § 172 StPO, so dass es einer Rechtsmittelbelehrung nicht bedurft habe. Die im Wege der Dienstaufsicht erfolgte abschließende und umfassende Prüfung des Vorgangs habe ergeben, dass in der angefochtenen Verfügung die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt worden sei. 4. Der Bevollmächtigte der Anzeigeerstatterin stellte hierauf mit Schreiben vom 4. November 2016, beim Oberlandesgericht eingegangen am 9. November 2016, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. In dem Antrag teilt er mit, der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft sei ihm „am 10. November 2016 zugestellt“ worden. Er ist der Auffassung, dass die Anzeigeerstatterin Verletzte im Sinne des § 172 StPO sei. Darüber hinaus macht er im Wesentlichen geltend, die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, nach der eine Strafbarkeit der Mitarbeiter des … bereits aus rechtlichen Gründen ausscheide, sei unvertretbar. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Zum einen ist die Anzeigeerstatterin nicht Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO, so dass sie nicht berechtigt ist, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO zu stellen (1.). Zum anderen sind - auch unabhängig davon - die Begründungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht eingehalten (2.). 1. Die Anzeigeerstatterin ist nicht antragsberechtigt. a) Ob und inwieweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch gegen einen Bescheid nach § 152 Abs. 2 StPO statthaft ist, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden (vgl. hierzu Moldenhauer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 172 Rn. 3 mwN; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 6 Ws 2/15, juris, Rn. 66; ablehnend OLG München, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 3 Ws 656/13, juris, Rn. 6). Im Falle der Statthaftigkeit des Ermittlungserzwingungsantrags muss der Grundsatz gelten, dass nur der Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO antragsberechtigt ist. b) Die Anzeigeerstatterin ist jedoch nicht Verletzte in Bezug auf die Strafnorm des § 17 TierSchG. aa) Verletzter ist, wer durch die behauptete Tat - ihre tatsächliche Begehung unterstellt - unmittelbar in einem Rechtsgut beeinträchtigt ist; hierbei ist insbesondere zu fragen, ob die in Bezug genommene Strafnorm die Rechte gerade dieser Person schützen will (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Aufl., § 172 Rn. 9 mwN; Moldenhauer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 172 Rn. 18). Andernfalls verbleibt es dabei, dass die Staatsanwaltschaft zwar an das Legalitätsprinzip gebunden ist, dessen Einhaltung aber nicht mittels eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung gestellt werden kann (vgl. Moldenhauer, aaO, Rn. 19). In Bezug auf die Strafnorm des § 17 TierSchG hat die obergerichtliche Rechtsprechung selbst für den Tierhalter überwiegend die Verletzteneigenschaft verneint, da diese nur den Schutz der Tiere bezweckt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. August 2013 - 1 Ws 227/13, NStZ 2014, 174, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2010 - 2 Ws 176/09, Die Justiz 2010, 309, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 1 Ws 1/07, NStZ 2007, 483, vgl. auch Graalmann-Scheerer, in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 172 Rn. 100; anders, allerdings ohne Begründung, offenbar KG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 Zs 348/01, juris; zudem Moldenhauer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 172 Rn. 30). Dieser Haltung schließt sich der Senat an. Hinzu kommt, dass die Anzeigeerstatterin vorliegend gerade nicht die Halterin der betroffenen Tiere ist. bb) Die jüngere Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter (zuletzt Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11, NJW 2015, 3500, zitiert nach juris, mwN in Rn. 23) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Diese Rechtsprechung befasst sich nicht mit der Auslegung des (einfachrechtlichen) Verletztenbegriffs nach § 172 Abs. 1 StPO, sondern konkretisiert Fallgruppen, in denen ein (verfassungsrechtlicher) Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden kann. Soweit der verfassungsrechtliche Anspruch auch in Betracht kommen kann, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, lässt sich hieraus nicht auf eine Erweiterung des einfachrechtlichen Verletztenbegriffs schließen. Dies folgt schon daraus, dass die Verletzteneigenschaft in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen ohne Weiteres zu bejahen war. Beschwerdeführer waren dort die Eltern von getöteten Kindern bzw. die Betroffenen selbst im Hinblick auf eine Verletzung ihrer körperlichen Integrität und Freiheit. Auch aus Art. 20a GG folgt keine Erweiterung des Verletztenbegriffs, weil es sich um eine Staatszielbestimmung (vgl. Burghart in Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 72. Lieferung, Art. 20a Rn. 6 mwN) und nicht um ein subjektives Recht handelt. cc) Schließlich führt die sog. Trianel-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 2011 (C-115/09, NJW 2011, 2779, juris) zu keiner für die Anzeigeerstatterin günstigeren Beurteilung. Das Urteil betrifft die Verbandsklagebefugnis im Umweltverwaltungsverfahren. Zum einen ist die Anzeigeerstatterin kein Verband, sondern eine Privatperson. Zum anderen lassen sich weder aus den Urteilsgründen noch aus den darin zitierten europäischen und nationalen Rechtsnormen Auswirkungen auf das Strafverfahren herleiten. 2. Auch unabhängig davon sind die Darlegungsanforderungen, die sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO auf das Ermittlungserzwingungsverfahren ergeben, nicht erfüllt. a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss insbesondere eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten sowie in groben Zügen den Gang des Verfahrens und den Inhalt der angegriffenen Bescheide mitteilen (vgl. Schmitt, aaO, § 172 Rn. 27a mwN; Moldenhauer, aaO, § 172 Rn. 34 mwN). Auf Anlagen zum Antrag darf insoweit nicht Bezug genommen werden, wenn die erforderliche geschlossene Sachdarstellung erst durch deren Kenntnisnahme erreicht wird (vgl. Schmitt, aaO, § 172 Rn. 30 mwN; Moldenhauer, aaO, § 172 Rn. 37 mwN). b) Diesen Anforderungen wird der Antrag vom 4. November 2016 nicht gerecht. Zwar legt er eingehend dar, warum sich die Anzeigeerstatterin als Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO sieht, und enthält Rechtsausführungen zur behaupteten Strafbarkeit der Mitarbeiter des ... . Völlig offen bleibt aber der zugrundeliegende Sachverhalt; insbesondere teilt die Anzeigeerstatterin nicht mit, worin genau sie das nach § 17 TierSchG strafbare Verhalten sieht. Auch den Inhalt der angegriffenen Bescheide gibt der Antrag nicht wieder, sondern fügt diese nur als Anlagen bei.