Beschluss
4a Ws 211/13 (V)
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2013:1021.4AWS211.13V.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Begründung einer Zustimmungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer im Bereich der Zwangsbehandlung nach § 8 Abs. 5 UBG.(Rn.18)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 9. August 2013 mit den Feststellungen
a u f g e h o b e n.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an die Strafvollstreckungskammer
z u r ü c k v e r w i e s e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Begründung einer Zustimmungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer im Bereich der Zwangsbehandlung nach § 8 Abs. 5 UBG.(Rn.18) Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 9. August 2013 mit den Feststellungen a u f g e h o b e n. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an die Strafvollstreckungskammer z u r ü c k v e r w i e s e n. I. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts … zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, zusätzlich wurde seine Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB angeordnet. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 9. August 2013 erteilte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg auf Antrag der Maßregelvollzugseinrichtung vom 29. Juli 2013 die Zustimmung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg (in der Neufassung vom 2. Juli 2013, gültig seit 12. Juli 2013; im Folgenden: UBG) zur Behandlung des Beschwerdeführers mit näher bezeichneten Medikamenten. Die Zustimmung wurde für den Zeitraum von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung erteilt. Die Rechtsmittelbelehrung der Strafvollstreckungskammer wies auf die Möglichkeit einer Beschwerde, die binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingehen müsse, hin. Die Beschwerde sei von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen (§§ 63, 64 FamFG). Dieser Beschluss wurde der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 12. August 2013 zugestellt. Am 14. August ging eine Beschwerde beim Landgericht ein, die mit Anwaltsschriftsatz vom 12. September 2013, eingegangen beim Landgericht an diesem Tag, begründet wurde. Dabei wurde u a. vorgetragen, die beantragte Zwangsmedikation sei zu Unrecht befürwortet worden, der Beschluss des Landgerichts sei aufzuheben. In der Vergangenheit sei durch eine Behandlung mit Medikamenten eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers lediglich im Umgang mit Mitarbeiter und Patienten zu verzeichnen gewesen, es habe sich aber nichts daran geändert, dass der Untergebrachte davon ausgehe, dass ihm über Jahre hinweg Unrecht angetan worden sei, und dass er weiterhin am Verfahren beteiligte Richter und Staatsanwälte eines Komplotts gegen seine Person bezichtige. Daher könne eine Zwangsmedikation mit einer Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung nicht begründet werden. Als mildere Maßnahme sei die Isolierung in der Isolationszelle zu ergreifen. Diese Maßnahme sei zwar unbequemer für die Behandler des ZfP, aber auch nach dem Empfinden des Untergebrachten das „mildere Maß“. Gefährdungen des Personals oder von Mitpatienten seien bei einer konsequenten Isolation nicht zu befürchten, da es zu keinen körperlichen Kontakten kommen könne. Ebenso werde der Beschwerdeführer in der Isolationszelle über keine Gegenstände verfügen können, die gefährlich werden könnten. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; sie hat mit der Sachrüge zumindest vorläufigen Erfolg. 1. a) Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erteilung einer Zustimmung zu einer zwangsweisen ärztlichen Behandlung nach § 8 Abs. 5 UBG durch die Strafvollstreckungskammer bezüglich eines Patienten, der auf Grund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Baden-Württemberg zum Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB untergebracht ist, ist die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nach §§ 116 bis 119 StVollzG (s. Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 - 4a Ws 207/13 (V); zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch wenn die Strafvollstreckungskammer eine inhaltlich falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, wurde hier dennoch innerhalb der Frist des § 118 Abs.1 Satz 1 StVollzG Beschwerde durch eine Rechtsanwältin eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Die falsche Bezeichnung als „Beschwerde“ schadet dabei nicht (s. § 300 StPO). b) Es wurde die Sachrüge erhoben. Eine (Rechts-)Beschwerdebegründung ist der Auslegung fähig. Maßgebend ist die wirkliche rechtliche Bedeutung des Angriffs des Rechtsmittels wie er aus Sinn und Zweck des Vorbringens entnommen werden kann. Eine Bezeichnung der angeblich verletzten Vorschriften ist nicht erforderlich, selbst eine unrichtige Bezeichnung wäre unschädlich. Hier kann dem anwaltlichen Vortrag ausreichend entnommen werden, dass die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt und seine Aufhebung insgesamt erstrebt wird. Da der Beschluss samt den Feststellungen schon auf die Sachrüge hin aufzuheben ist (s. unten 2.), bedarf es keiner Prüfung, ob dem Betroffenen wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen zu gewähren ist. c) Es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 93 JVollzGB III i.V.m. §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 1 und 3 des StVollzG). Die Eingriffsvoraussetzungen und das Verfahren des (neuen) § 8 UBG und sowie dessen Anwendung durch die Strafvollstreckungskammer sind obergerichtlich zu prüfen. Es ist zudem auf die Vermeidung von Fehlern in der Rechtsanwendung hinzuwirken. 2. Der angefochtene Beschluss hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die angefochtene Entscheidung ist hinsichtlich mehrerer wesentlicher Punkte lückenhaft. a) Mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige gesetzliche Grundlage zur Zwangsbehandlung untergebrachter Personen im baden-württembergischen Landesrecht (§ 8 Abs. 2 Satz 2 UBG aF) für verfassungswidrig (BVerfGE 129, 269-284). Daher wurde eine neue Fassung von § 8 UBG notwendig, die der Landtag von Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 20. Juni 2013 verabschiedete. Vorausgegangen waren ein Gesetzentwurf der Landesregierung vom 23. April 2013 (LT-Drucks. 15/3408), eine erste Beratung dieses Gesetzentwurfs in der Sitzung des Landtags vom 16. Mai 2013 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren des Landtags von Baden-Württemberg vom 6. bzw. 19. Juni 2013 (LT-Drucks. 15/3588). Der Gesetzentwurf hatte das ausdrückliche Anliegen und erklärte Ziel, sich „strikt an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts“ zu halten (LT-Drucks. 15/3408, S. 2). Die vom Bundesverfassungsgericht vor einer Zwangsbehandlung geforderte „vor-ausgehende Überprüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung“ (siehe BVerfG, aaO unter Bezugnahme auf BVerfGE 128, 282-322 [zum rheinland-pfälzischen Landesgesetz über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln]) wollte der Landesgesetzgeber durch die Einführung eines Richtervorbehalts sicherstellen. Dies hat in § 8 Abs. 5 Satz 1 UBG Ausdruck gefunden, wonach eine Behandlung auf Antrag der behandelnden Einrichtung nur mit vorheriger Zustimmung des Betreuungsgerichts, bei nach § 15 UBG untergebrachten Personen der Strafvollstreckungskammer bzw. der Jugendkammer zulässig ist. § 8 Abs. 5 Satz 3 UBG bestimmt, dass in dem Fall, in dem die Zustimmung der Strafvollstreckungs- bzw. Jugendkammer einzuholen ist, die Vorschriften des FamFG über die Zwangsbehandlung (§ 312 ff. FamFG) entsprechend gelten. b) Das Bundesverfassungsgericht betont (BVerfGE 128, 282-322), dass sich aus den Grundrechten auch besondere Anforderungen in Bezug auf das Verfahren der Behörden und Gerichte ergeben. Gerade der in einer geschlossenen Einrichtung Untergebrachte, der einer Zwangsbehandlung unterzogen werden soll, sei auf solche Sicherungen in besonders hohem Maße angewiesen. Daraus folgten auch besondere verfassungsrechtliche Anforderungen für etwaige gerichtliche Verfahren. Diese speziellen verfahrensmäßigen Sicherungen gegen die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen bei Zwangsbehandlungen von im Maßregelvollzug untergebrachten Personen, die das Bundesverfassungsgericht im Einzelnen in seiner Entscheidung vom 23. März 2011 (BVerfG, aaO) darstellt, hat der Landesgesetzgeber bei der Neufassung von § 8 UBG in die neue Vorschrift aufgenommen bzw. über die Verweisung auf das - mittlerweile vom Bundesgesetzgeber ebenfalls auf Grund der verfassungsgerichtlichen Vorgaben reformierte - FamFG geschaffen (LT-Drucks. 15/3408, S. 11/12 oben, S. 15). c) Dies bedeutet für das Rechtsbeschwerdegericht, dass es auch die Einhaltung dieser grundrechtssichernden Verfahrensmaßgaben des Bundesverfassungsgerichts, die in § 8 UBG - als Eingriffsvoraussetzungen einer Zwangsmedikation -eingeschlossen sind, bereits auf eine Sachrüge hin zu überprüfen hat. Sie sind die Voraussetzung einer verfassungsgemäßen Zustimmungserklärung zur Zwangsmedikation. Es liegt dabei im Wesen der Rechtsbeschwerde, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Ausgangsentscheidung nur dann auf etwaige Rechtsfehler überprüfen kann, wenn ihm in der angefochtenen Entscheidung die maßgeblichen Erkenntnisgrundlagen vermittelt werden. Es ist dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt, wie auch bei der insoweit vergleichbaren Revision, Erkenntnisse und Tatsachen heranzuziehen, die außerhalb der Feststellungen der Strafvollstreckungskammer als einziger und letzter Tatsacheninstanz liegen. Die infolge des Grundsatzes der Revisionsähnlichkeit abzusetzenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern haben daher nach § 120 Abs. 1 i.V.m § 267 StPO den Anforderungen an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils zu genügen (s. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn. 6 mwN). Eine (Zustimmungs-)Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Bereich der Zwangsbehandlung nach § 8 Abs.5 UBG muss daher sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wieder geben, dass das Rechtsbeschwerdegericht sie allein aufgrund des Beschlusses überprüfen kann. Zwar sind auch hier Verweisungsmöglichkeiten nach § 115 Abs. 1 StVollzG eröffnet. Allerdings darf sich die Darstellung nicht in bloßen Verweisungen erschöpfen. Die Tatsachendarlegung muss aus sich selbst heraus verständlich sein, die Verweisung auf in den Akten befindliche Schriftstücke darf nur Einzelheiten betreffen. (1) Der angefochtene Beschluss kann schon deswegen kein Bestand haben, weil er diesen Darstellungserfordernissen bezüglich der gem. § 8 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 321 FamFG erforderlichen Einholung eines Gutachtens nicht genügt. Nach ausdrücklichem Willen des Landesgesetzgebers (s. LT-Drucks. 15/3408, S. 15) sollen auch die Strafvollstreckungskammern die §§ 312 ff. FamFG entsprechend anwenden. Dies bedeutet, dass nicht nur zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist (§ 312 letzter Satz FamFG), der Untergebrachte persönlich angehört werden muss (§ 319 FamFG) sondern auch, dass ein Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen ist. Gem. § 321 Abs. 1 FamFG hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein, zumindest muss er Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein. Der angefochtenen Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, ob die Strafvollstreckungskammer vor ihrer Entscheidung überhaupt einen Sachverständigen mit einer Gutachtenserstattung beauftragt hatte. Die Ergebnisse und Erkenntnisse eines Gutachtens werden nicht dargestellt. Ähnlich wie bei einem Strafurteil müsste der Beschluss der Strafvollstreckungskammer in seinen Gründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Gutachtens des beauftragten Sachverständigen wiedergeben, so dass es dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht wird, dessen Ausführungen nachzuvollziehen und zu überprüfen. Die Strafvollstreckungskammer wird dabei darauf zu achten haben, dass der Gutachter schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein muss. Vor der Untersuchung eines Betroffenen hat der Sachverständige diesem den Zweck der Untersuchung zu eröffnen. Die Verwertung des Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt weiter voraus, dass das Gericht den Beteiligten, somit auch dem Betroffenen, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat (s. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 7.8.2013, XII ZB 691/12 - zitiert nach juris). Die Strafvollstreckungskammer hat zwischen dem Antrag der behandelnden Einrichtung (s. § 8 Abs.5 Satz 1 UBG), der zu seiner Begründung naturgemäß auch Ausführungen enthalten wird, die auf der Sachkunde der dort behandelnden Ärzte beruhen, und der Begutachtung zu unterscheiden. Vor einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 321 FamFG soll der behandelnde Arzt nicht zum Sachverständigen bestellt werden. Dies dürfte in aller Regel die auf der Station aktuell behandelnden Ärzte sowie den für die Antragstellung letztverantwortlichen ärztlichen Leiter/Chefarzt der Einrichtung, der nicht nur die antragstellende Institution verkörpert, sondern auf Grund seiner ärztlichen Stellung auch die Letztverantwortung für die Behandlung aller seiner Patienten trägt, von einer Gutachterstellung ausschließen. Andererseits ist aus § 329 Abs. 3 FamFG, wonach erst bei einer Gesamtdauer von mehr als 12 Wochen Zwangsbehandlung das Gericht keinen Sachverständigen bestellen soll, der in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist, zu folgern, dass für die ersten Begutachtungen ein Arzt als Gutachter tätig werden kann, der zwar in der Einrichtung beschäftig ist, aber den Betroffenen nicht behandelt. Dies mögen z. B. Ärzte anderer Abteilungen innerhalb derselben Einrichtung oder eines Einrichtungsverbundes sein. (2) Der angefochtene Beschluss stellt weiter nicht ausreichend dar, ob der Betroffene, wie für eine Zwangsmedikation nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 OWiG unabdingbar erforderlich, krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit seiner Krankheit, wegen der seine Unterbringung notwendig ist, oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht nicht fähig ist. Bei einer neuen Entscheidung wird die Strafvollstreckungskammer sachverständig beraten zu prüfen und entsprechend darzustellen haben, ob die Weigerung des Betroffenen tatsächlich auf einer krankheitsbedingten Unfähigkeit zur Einsicht in seinen Behandlungsbedürftigkeit beruht oder ob es sich um die vom Bundesverfassungsgericht als für eine Zwangsbehandlung nicht ausreichend erachtete Entscheidung eines Patienten handelt, der trotz Krankheit insoweit in der Lage ist zu entscheiden, ob er sich therapeutischen oder sonstigen Maßnahmen entziehen will, die ausschließlich seiner „Besserung“ dienen. Das Bundesverfassungsgericht erkennt ausdrücklich eine grundrechtlich geschützte „Freiheit zur Krankheit“ an und damit auch das Recht, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind (BVerfGE 128, 282 - 322). Dabei wird zu beachten sein, dass „auf eine eingriffslegitimierende Unfähigkeit zu freier Selbstbestimmung nicht schon daraus geschlossen werden darf, dass der Betroffene eine aus ärztlicher Sicht erforderliche Behandlung, deren Risiken und Nebenwirkungen nach vorherrschendem Empfinden im Hinblick auf den erwartbaren Nutzen hinzunehmen sind, nicht dulden will. Erforderlich ist eine krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit oder Unfähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten“ (BVerfG, aaO). Weiter ist erforderlich, dass die beantragte Zwangsbehandlung nach gutachtlicher Einschätzung nachweislich dazu dient, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung der untergebrachten Personen so weit als möglich wieder herzustellen, um ihr ein möglichst selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen (s. § 8 Abs. 3 Nr. 1b UBG in Anlehnung an BVerfG aaO). Diese Frage wird hier deswegen besonders gründlich zu prüfen sein, da, wie die Bevollmächtigte des Betroffenen bemängelt, frühere Medikamentierungen wohl zu keiner grundlegenden Änderung/Besserung der Grundstörung geführt haben. Das Bundesverfassungsgericht begrenzt die zulässige Dauer des Einsatzes zwangsweise verabreichter Medikamente zur Erreichung des Vollzugsziel dann, wenn sie nicht zu einer deutlichen Verbesserung der Heilungs- und Entlassungsaussichten führt. Sie darf nicht allein deshalb aufrecht erhalten werden, „weil sie der Unterbringungseinrichtung die Betreuung des Patienten erleichtert und den dafür nötigen Aufwand mindert“ (BVerfG, aaO). Der Betroffene will ausweislich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich vor die Wahl „Isolierzelle und Zwangsmedikation“ gestellt lieber in die Isolierzelle gehen. Ob diese Entscheidung von ihm frei von krankheitsbedingten Mängeln getroffen werden kann, wird das einzuholende Gutachten zu klären haben. (3) Desweiteren wird bei der erneuten Prüfung und Entscheidung zu beachten sein, dass, falls die Zustimmung (auch) auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UBG gestützt werden soll, die abzuwendende Lebensgefahr oder die Gefahr für die Gesundheit dritter Personen ein gegenwärtiges erhebliches Stadium erreicht haben muss. Ob dies beim Betroffenen tatsächlichen der Fall ist, vermag der Senat bisher anhand der allein maßgeblichen Beschlussbegründung nicht zu beurteilen. Einerseits spricht das Geschehen der Brandlegung am 7. August 2013 deutlich für eine derartige erhebliche und gegenwärtige Gefahr. Andererseits begründet die Wendung der Strafvollstreckungskammer, dass sich „auch durch sorgfältige Sicherheitsmaßnahme nicht völlig ausschließen“ lasse, dass der Betroffene „aufgrund seiner tatsächlichen Gesinnung aggressive Handlungen gegenüber anderen Personen auf der Station“ ausübe, Zweifel, ob tatsächlich ein gegenwärtiges erhebliches Stadium der Gefährdung vorliegt, das nicht durch den Einsatz anderer Maßnahmen (mildere Mittel) gebannt werden könnte. Da nach dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers die Zwangsbehandlung mit Medikamenten nur noch als „Ultima Ratio unter sehr engen Voraussetzungen durchgeführt werden“ können soll (s. LT-Drucks. 15/3408, S. 2, S.14), wird im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch in Betracht zu ziehen sein, inwieweit durch organisatorische Maßnahmen bis hin zur Verlegung in eine andere Unterbringungseinrichtung des Landes bzw. durch eine räumlich isolierte Überwachung des Patienten eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Gesundheit dritter Personen anders als durch Medikamentengabe abgewehrt werden kann. (4) Schließlich stellt der angefochtene Beschluss nicht dar, ob der Betroffene vor dem Antrag auf Zwangsmedikation von einem Arzt angemessen aufgeklärt und versucht wurde, seine „auf Vertrauen gegründete Zustimmung“ zu erreichen. Gerade dies wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, aaO) als zentrale verfahrensrechtliche Sicherung vor einer Zwangsmedikamentierung gefordert und auch Inhalt des Landesgesetzes in § 8 Abs. 4 Satz 2 UBG. Die Einhaltung dieses Erfordernisses, das ebenfalls Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips und somit materiell-rechtliche Voraussetzung des Eingriffs ist, muss von der Strafvollstreckungskammer im Beschluss dargestellt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen. Diese Versuche, eine „auf Vertrauen gegründete Zustimmung“ zu erreichen, müssen ernsthaft „mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks“ unternommen werden. Auch bei einem Einwilligungsunfähigen ist die ärztliche Aufklärung über die beabsichtige Maßnahme nicht von vornherein entbehrlich. Unabhängig von der Frage, ob durch die Aufklärung eine wirksame Einwilligung zu erlangen wäre, darf auch ein Einwilligungsunfähiger über das Ob und Wie einer Behandlung, der er unterzogen wird, grundsätzlich nicht im Unklaren gelassen werden (zum Ganzen: BVerfG, aaO). d) Sollten diese inhaltlichen Anforderung dazu führen, dass Zwangsbehandlungen in Zukunft nur noch unter sehr engen Voraussetzungen angeordnet werden können, wäre dies ausdrücklich im Sinne des Gesetzgebers: „Zwangsbehandlung kann demnach nur noch Ultima Ratio sein. Dies dürfte in Zukunft die Fälle angewandter Zwangsbehandlung tatsächlich zurückdrängen, zumal es auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht hohe Anforderungen gibt“ (LT-Drucks. 15/3408, S. 14). „[D]ie Messlatte [ist] angesichts des hohen Rechtsguts, in das wir eingreifen, von uns wirklich sehr hoch gelegt worden. […] Dafür kann die Messlatte nicht hoch genug liegen“ (Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Karin Altpeter in der Sitzung des Landtags vom 20. Juni 2013, 15. Wahlperiode, 72. Sitzung, Plenarprotokoll S. 4322). Der Senat verkennt nicht, dass die aufgezeigten Anforderungen an die Entscheidungen und deren Darstellung die Strafvollstreckungskammern vor erhebliche zusätzliche Aufgaben und Herausforderungen stellen - möglicherweise ohne dass eine ausreichende personelle Ausstattung dafür vorhanden ist. Dies allerdings war bereits dem Gesetzgeber bei der Schaffung des Richtervorbehalts und der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bewusst. Er hat ausdrücklich bekundet, dass „nicht zu verkennen [ist], dass die zu treffende Entscheidung des Richters sehr aufwändig sein kann und Kapazitäten bindet“ (LT-Drucks. 15/3408, S.15). e) Die zu neuer Entscheidung berufene Strafvollstreckungskammer wird darauf zu achten haben, dass gegebenenfalls die Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 329 FamFG zunächst die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf. Nach § 323 FamFG hat die Beschlussformel im Falle der Zustimmung zur Zwangsmedikation die nähere Bezeichnung der Maßnahme sowie den Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme endet, und nach § 323 Abs. 2 FamFG auch ausdrücklich Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes zu enthalten.