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Beschluss

4 Rb 25 Ss 786/21

OLG Stuttgart 4. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0712.4RB25SS786.21.00
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Leitsätze
1. Der Begriff „ärztliche Bescheinigung“ in § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO in der ab dem 12. Dezember 2020 gültigen Fassung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests mit Angaben dazu erforderlich ist, welche konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt und warum sich hieraus eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ergibt. (Rn.15) 2. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine vorgelegte ärztliche Bescheinigung inhaltlich unrichtig ist oder ohne eine vorangegangene ordnungsgemäße Untersuchung erstellt wurde, sind die Bußgeldbehörden berechtigt, Nachforschungen anzustellen. (Rn.23) Für das Gericht kann sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG sogar eine Pflicht hierzu ergeben. (Rn.24) 3. Derartige Anhaltspunkte können sich im Einzelfall bereits daraus ergeben, dass der betreffende Arzt für auffällig viele Patienten Bescheinigungen ausgestellt hat oder wenn Erkenntnisse vorliegen, wonach die jeweilige Praxis etwa in sozialen Netzwerken, in Chat-Gruppen oder über anderweitige Quellen empfohlen wird, weil man dort schnell und ohne Nachfragen eine Maskenbefreiung erhalten könne. (Rn.23)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 9. Juni 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Reutlingen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff „ärztliche Bescheinigung“ in § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO in der ab dem 12. Dezember 2020 gültigen Fassung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests mit Angaben dazu erforderlich ist, welche konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt und warum sich hieraus eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ergibt. (Rn.15) 2. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine vorgelegte ärztliche Bescheinigung inhaltlich unrichtig ist oder ohne eine vorangegangene ordnungsgemäße Untersuchung erstellt wurde, sind die Bußgeldbehörden berechtigt, Nachforschungen anzustellen. (Rn.23) Für das Gericht kann sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG sogar eine Pflicht hierzu ergeben. (Rn.24) 3. Derartige Anhaltspunkte können sich im Einzelfall bereits daraus ergeben, dass der betreffende Arzt für auffällig viele Patienten Bescheinigungen ausgestellt hat oder wenn Erkenntnisse vorliegen, wonach die jeweilige Praxis etwa in sozialen Netzwerken, in Chat-Gruppen oder über anderweitige Quellen empfohlen wird, weil man dort schnell und ohne Nachfragen eine Maskenbefreiung erhalten könne. (Rn.23) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 9. Juni 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Reutlingen zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Reutlingen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 9. Juni 2021 wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO die Geldbuße von 350,00 € verhängt. Nach den Feststellungen betrat der Betroffene am 14. Dezember 2020 einen Friseursalon in Reutlingen, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine vom Betroffenen vorgelegte ärztliche Bescheinigung, wonach ihm das Tragen einer solchen aus medizinischen Gründen unzumutbar sei, hat das Amtsgericht für unzureichend erachtet. Es handele sich um ein Gefälligkeitsattest. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner auf eine Verfahrensrüge sowie auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat beantragt, das Urteil durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Reutlingen zurückzuverweisen. Die vom Amtsgericht angewandte Rechtsnorm sei auf den Sachverhalt unanwendbar, da sie sich nur gegen den Betreiber des Friseursalons, nicht aber gegen Kunden richte. In Betracht komme aber ein Verstoß des Betroffenen gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO. Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 30. Juni 2022 gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344, § 345 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Das Rechtsmittel ist mit der Sachrüge begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. a) Zwar ist die Verfahrensrüge unbegründet und ein Verstoß gegen Verfassungsnormen ist nicht ersichtlich. Das bußgeldbewehrte Gebot des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung ist vielmehr verfassungsgemäß (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21). b) Die Rechtsanwendung durch das Amtsgericht war jedoch fehlerhaft. Nach § 19 Nr. 8 CoronaVO in der ab dem 12. Dezember 2020 gültigen Fassung handelte unter anderem ordnungswidrig, wer einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 14 Satz 2 CoronaVO zuwiderhandelte. Der Anwendungsbereich des § 14 CoronaVO war jedoch auf die Betreiber oder Anbieter der dort aufgeführten Einrichtungen und Betriebe beschränkt, Kunden hingegen waren nicht umfasst. Das Amtsgericht hätte die Vorschrift daher nicht auf den Betroffenen anwenden dürfen. c) Aber auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Nr. 4, § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. aa) § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO in der zum Zeitpunkt der Tat gültigen Fassung schrieb beim Besuch von Friseurbetrieben das Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung vor. Hiervon ausgenommen waren unter anderem Personen, die glaubhaft machen konnten, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hatte (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO). Eine solche ärztliche Bescheinigung hat der Betroffene vorgelegt. Das Amtsgericht hat dies nicht für eine Befreiung von der Maskenpflicht genügen lassen, da es sich um ein allgemein gehaltenes und vages Gefälligkeitsattest handele. Zudem hat es beanstandet, dass dort lediglich auf nicht näher bezeichnete medizinische Gründe abgestellt wird, eine Diagnose jedoch fehle. Auch verhalte sich das Attest nicht zu den Ursachen, dem Verlauf und den Auswirkungen einer etwaigen Erkrankung. bb) Hierdurch hat das Amtsgericht die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO überspannt. Die in dem angefochtenen Urteil aufgestellten inhaltlichen Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung und damit vom Vorliegen eines Befreiungstatbestands sind nicht vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt und stellen eine über deren erkennbaren Wortsinn hinausgehende, vom Verordnungsgeber nicht gewollte Auslegung dar, auf die die Verhängung einer Geldbuße nicht gestützt werden kann. (1) Insoweit teilt der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, wonach der Begriff „ärztliche Bescheinigung“ nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests mit Angaben dazu erforderlich ist, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren, ob und gegebenenfalls welche relevanten Vorerkrankungen bestehen und auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22). Zwar erfordert eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO mehr als die bloße Behauptung, man könne keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ein umfassender Nachweis gesundheitlicher Gründe kann jedoch nicht verlangt werden. Der Verordnungsgeber hat sich anders als etwa der Freistaat Bayern, der in § 3 Nr. 2 der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Dezember 2020 eine ärztliche Bescheinigung verlangt hat, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, bewusst mit einer nicht-qualifizierten ärztlichen Bescheinigung begnügt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO, sondern auch aus entsprechenden Verlautbarungen des Verordnungsgebers selbst. So hat das Sozialministerium Baden-Württemberg auf seiner Internetseite unter Hinweis auf die Sensibilität von Gesundheitsdaten ausdrücklich erklärt, dass die Landesregierung festgelegt habe, dass die Nennung konkreter medizinischer Befunde bzw. Diagnosen in ärztlichen Bescheinigungen nicht erforderlich ist. Verlangt wird stattdessen lediglich, dass die Bescheinigung den Namen, die Anschrift und die Fachrichtung des ausstellenden Arztes erkennen lässt und von diesem unterschrieben ist. Mithin hat sich der Verordnungsgeber bewusst dagegen entschieden, die bayerische Regelung zu übernehmen bzw. vergleichbare Bestimmungen zu treffen und ein qualifiziertes Attest zu verlangen. Auch auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg fand sich ein solcher Hinweis. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der vorgenannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe Bezug genommen. (2) Aber auch die in der strafgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen zur Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit hat der Verordnungsgeber nicht übernommen. Während dort verlangt wird, dass das ärztliche Attest Angaben zu Art, Schwere und Dauer der Erkrankung enthält und die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder die nicht näher begründete Feststellung von Verhandlungsunfähigkeit nicht akzeptiert wird (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 53 Ss 158/19; OLG Karlsruhe a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 45, Rn. 6), hat der Verordnungsgeber im Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO die Anforderungen bewusst niedriger angesetzt. Die strafprozessualen Grundsätze sind daher nicht übertragbar. (3) Das Amtsgericht durfte die Verurteilung deshalb nicht ohne weitere Ermittlungen darauf stützen, dass in der vom Betroffenen vorgelegten ärztlichen Bescheinigung keine Diagnose bzw. kein Krankheitsbild genannt ist. Stattdessen wäre zumindest eine Nachfrage bei dem ausstellenden Arzt angezeigt gewesen. Nachdem der Betroffene die Bescheinigung ausweislich der Feststellung des Amtsgerichts auch am Tag der Hauptverhandlung vorgelegt hat, hätte das Amtsgericht prüfen müssen, ob nicht spätestens hierin eine konkludente Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht liegt. Dies ist bei der Vorlage von Attesten regelmäßig der Fall (BayObLG, Beschluss vom 6. September 2019 - 202 ObOWi 1581/19). Im Rahmen einer entsprechenden Rücksprache mit dem Arzt hätte auch die Möglichkeit bestanden, die Bescheinigung kritisch zu hinterfragen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Januar 2018 - 1 OWi 2 Ss Bs 84/17). c) Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Ein Freispruch durch den Senat kommt nicht in Betracht. (1) Zwar besteht aus den vorgenannten Gründen keine Verpflichtung, die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung durch ein qualifiziertes ärztliches Attest nachzuweisen. Jedoch sind die Bußgeldbehörden ebenso wenig wie die Tatgerichte gehalten, jedwede Bescheinigung zu akzeptieren, sofern sie nur von einem namentlich bezeichneten Arzt unterschrieben ist. Der Verordnungsgeber hat vielmehr ersichtlich eine nach ordnungsgemäßer Befunderhebung abgegebene und aus medizinischer Sicht zumindest vertretbare ärztliche Einschätzung zur Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung vorausgesetzt; nur dann darf eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden. Dies ergibt sich bereits aus §§ 277ff StGB, die das vorsätzliche unbefugte oder unrichtige Ausstellen eines Gesundheitszeugnisses und dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr unter Strafe stellen. Das bloße Interesse des Patienten, ohne die grundsätzlich vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung Geschäfte oder, wie vorliegend, einen Friseursalon aufsuchen zu können, rechtfertigt die Ausstellung der Bescheinigung nicht und begründet erst recht keine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO. Es dürfen deshalb durchaus Nachforschungen angestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine vorgelegte ärztliche Bescheinigung inhaltlich unrichtig ist oder ohne eine vorangegangene ordnungsgemäße Untersuchung des Patienten erstellt wurde. Hierfür kann es im Einzelfall bereits genügen, dass der betreffende Arzt für auffällig viele Patienten Bescheinigungen ausgestellt hat oder dass Erkenntnisse vorliegen, wonach die jeweilige Praxis etwa in sozialen Netzwerken, in Chatgruppen oder über anderweitige Quellen empfohlen wird, weil man dort schnell und ohne Nachfragen die begehrte Bescheinigung erhalten könne. Zudem können in anderen Verfahren gewonnene Erkenntnisse herangezogen werden. Auf eine bloße Nachfrage bei dem behandelnden Arzt sind die Tatgerichte hingegen nicht beschränkt. Für das Gericht kann sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG sogar eine Pflicht zur Nachforschung ergeben, erstreckt sich die dort normierte Amtsaufklärungspflicht doch auf alle Umstände, die für das Verfahren maßgeblich und insbesondere für die Entscheidung über die Schuld und über Art und Maß der Rechtsfolgen von Bedeutung sind (KK-OWiG/Senge, 5. Aufl., § 77, Rn. 5). (2) Hiervon ausgehend hätte das Amtsgericht nicht nur bei dem ausstellenden Arzt nachfragen, sondern auch etwaige Erkenntnisse aus dem gegen diesen bei der Staatsanwaltschaft Hechingen geführten Ermittlungsverfahren in seine Erwägungen einbeziehen können und müssen. Diesen Ermittlungsansätzen wird im weiteren Verlauf des Verfahrens nachzugehen sein, wobei der Senat darauf hinweist, dass allein aus einem etwaigen straf- oder berufsrechtlichen Fehlverhalten des ausstellenden Arztes nicht auf vorsätzliches Handeln (auch) des Betroffenen geschlossen werden darf. 3. Die dargelegten Rechtsfehler, auf denen das Urteil beruht (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 337 Abs. 1 StPO), führen zu dessen Aufhebung mit den zugrundeliegenden Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO) und zur Zurückverweisung der Sache an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Reutlingen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Diese wird im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben.