Beschluss
4 Rb 16 Ss 802/21
OLG Stuttgart 4. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1228.4RB16SS802.21.00
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Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2021 wird als unbegründet
verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Mit dem angefochtenen Urteil vom 9. Juni 2021 hat das Amtsgericht Stuttgart den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Aufenthalts außerhalb der Wohnung ohne triftigen Grund in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr zu einer Geldbuße von 75 € verurteilt, wobei die Verurteilung auf § 73 Abs. 1a Nr. 24 i. V. m. §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a InfSG, § 19 Nr. 2 i. V. m. § 1c Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 30. November 2020 in der Fassung vom 18. Januar 2021 (Corona-Verordnung - CoronaVO) gestützt wurde. Das Amtsgericht hat unter II. seines Urteils folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Betroffene befuhr am 21.01.2021 um 0:40 Uhr in Stuttgart die …, beim dortigen Lidl. Einen triftigen Grund zum Aufenthalt außerhalb der Wohnung hatte er nicht. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht unter III. seines Urteils dargelegt, der Betroffene habe in der Hauptverhandlung wie auch bereits bei seiner Kontrolle durch die Polizei angegeben, dass er einen triftigen Grund zum Aufenthalt außerhalb der Wohnung gehabt habe, dass er diesen jedoch nicht habe benennen wollen. Das Amtsgericht vermochte nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des kontrollierenden Polizeibeamten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines triftigen Grundes zu erkennen. Das Amtsgericht führte hierzu aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung nicht geboten sei, jeder theoretisch denkbaren Möglichkeit des Vorliegens eines triftigen Grundes nachzugehen, wenn hierfür keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestünden. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 10. Juni 2021, welches am selben Tage beim Amtsgericht einging, hat der Betroffene gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Zwecke der Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts gestellt. Der Betroffene sieht den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und die Unschuldsvermutung verletzt. Es sei durch Gesetzesauslegung zu klären, ob das Fehlen eines triftigen Grundes Teil des Tatbestandes von § 1c Abs. 2 CoronaVO sei oder ob das Vorliegen eines solchen Grundes lediglich auf der Ebene der Rechtfertigungsgründe maßgeblich sei, wobei der Betroffene ersteres für vorzugswürdig erachtet. Der Betroffene beantragt das Urteil des Amtsgerichts vom 9. Juni 2021 nach erfolgter Zulassung der Rechtsbeschwerde aufzuheben und ihn freizusprechen. Auch die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, da die Auslegung von § 1c Abs. 2 CoronaVO obergerichtlich nicht geklärt sei. Das Urteil lasse bei der gebotenen materiell-rechtlichen Überprüfung jedoch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat daher beantragt, die zugelassene Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 4 OWiG zu verwerfen. II. er gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG statthafte und auch zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da eine Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts nicht geboten erscheint. Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde soll den Oberlandesgerichten die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen. Eine Zulassung einer Rechtsbeschwerde kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig, d. h. noch offen, zweifelhaft oder bestritten, sind und die zudem abstraktionsfähig, d. h. durch Aufstellen abstrakt-genereller Regelungen von praktischer Bedeutung, sind (Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 18. Auflage, § 80 Rn. 3). 1. Obergerichtlich ist hinreichend geklärt, dass Normen des Infektionsschutzgesetzes und der CoronaVO im Hinblick auf nächtliche Ausgangsbeschränkungen zumindest in der verfahrensgegenständlichen Fassung vom 18. Januar 2021 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner „Bundesnotbremse I - Entscheidung“ (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 -1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21, juris Rn. 238 ff.) die durch den Bundesgesetzgeber erlassene nächtlichen Ausgangssperre gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweise vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Gültigkeit der nächtlichen Ausgangssperre gemäß § 1c Abs. 2 CoronaVO (in der Fassung vom 30. Januar 2021) aufgrund einer Abschwächung des Infektionsgeschehens erst zum 11. Februar 2021, somit deutlich nach der verfahrensgegenständlichen Tat am 21. Januar 2021, vorläufig außer Vollzug gesetzt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21, juris). Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung der Gültigkeit der verfahrensgegenständlichen Normen bedarf es daher nicht. 2. Auch erfüllt der durch das Amtsgericht unter II. des Urteils festgestellte Sachverhalt zwanglos die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verstoßes gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung gemäß § 1c Abs. 2 CoronaVO. Einer im Wege der Rechtsfortbildung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG klärungsbedürftigen Auslegung der Norm dahingehend, ob das Fehlen eines triftigen Grundes rechtsdogmatisch als (negatives) Tatbestandsmerkmal oder als Rechtfertigungsgrund einzuordnen ist, bedarf es für die vorzunehmende Subsumtion nicht. 3. Soweit sich der Betroffene gegen die aus seiner Sicht fehlerhaft erfolgte Feststellung des Fehlens eines triftigen Grundes wendet, so richtet sich der Angriff nicht gegen die durch das Amtsgericht vorgenommene Auslegung von § 1c Abs. 2 CoronaVO, sondern letztlich gegen die vorgenommene Beweiswürdigung. Zwar können sämtliche Fragen des sachlichen Rechts, somit auch grundsätzliche Fragen der Beweiswürdigung, Zulassungsgründe im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG darstellen (Karlsruher Kommentar zum OWiG/Hadamitzky, 5. Auflage, § 80 Rn. 25). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass aufgrund der durch das Amtsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung klärungsbedürftige, abstraktionsfähige Leitsätze im Sinne einer abstrakt-generellen Regelung aufzustellen sind. Vielmehr stellt die durch das Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung eine Entscheidung des Einzelfalles dar, die regelmäßig eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebietet. a.) Die durch das Tatgericht vorgenommene Beweiswürdigung unterliegt grundsätzlich einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Dem Tatgericht allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Das Beschwerdegericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, juris Rn. 9). Erst bei Vorliegen einer gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG revisionsrechtlich relevanten Überschreiten dieses Beurteilungsspielraums des Tatgerichts von abstrakt-genereller Bedeutung käme eine Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht. Eine solche Überschreitung liegt nicht vor. b.) Insbesondere ist die nach Auffassung des Betroffenen und der Generalstaatsanwaltschaft klärungsbedürftige Auslegung von § 1c Abs. 2 CoronaVO im Hinblick auf die Einordnung des Fehlens eines triftigen Grundes entweder als (negatives) Tatbestandsmerkmal oder als Rechtfertigungsgrund ohne Belang für die vorzunehmende Beweiswürdigung. Der Tatrichter muss nämlich im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung sämtliche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkennen und in seine Überlegung einbeziehen, wobei es auf die Frage der rechtsdogmatischen Einordnung eines solchen Umstandes nicht ankommt. Auch genügt im Hinblick auf die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung des Gerichts sowohl bei der Feststellung von Tatbestandsmerkmalen als auch beim Ausschluss von Rechtfertigungsgründen ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht mehr aufkommen (BGH, Urteil vom 8. Januar 1988 - 2 StR 551/87, juris). c.) Auch vermag der Senat keine verallgemeinerungsfähigen, die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietenden, Verstöße des Amtsgerichts gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit oder gegen die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK zu erkennen. Aus dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) folgt zunächst die Freiheit eines Betroffenen selbst darüber zu befinden, ob er an der Aufklärung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts aktiv mitwirken möchte oder nicht. Aus diesem Grundsatz ergibt sich jedoch auch eine Einschränkung der gemäß § 261 StPO freien Beweiswürdigung dahingehend, dass die Ausübung eines Schweigerechts nicht zum Nachteil des Betroffenen gewertet werden darf, da es dem Sinn dieses Weigerungsrechts widersprechen würde, wenn der Betroffene gezwungen wäre, sich zur Sache zu äußern, nur um zu verhindern, dass in seinem Schweigen ein Eingeständnis seiner Schuld gesehen werden könnte (Münchener Kommentar zur StPO/Miebach, 1. Auflage 2016, § 261 Rn. 186). Vorliegend hat das Amtsgericht jedoch keinesfalls aus dem (lediglich teilweisen) Schweigen des Betroffenen für diesen nachteilige Schlüsse gezogen. Vielmehr hat es die erfolgte Beweisaufnahme ohne Berücksichtigung der Äußerung des Betroffenen dahingehend gewürdigt, dass ein triftiger Grund nicht gegeben war. Das Amtsgericht hat somit einen mögliche, wenn auch nicht zwingenden Schluss aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gezogen. Einen revisionsrechtlich relevanten Fehler der Beweiswürdigung vermag der Senat hierin nicht zu erkennen. Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung liegt bereits begrifflich nicht vor. Gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt die Unschuldsvermutung lediglich bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld, der durch die Verurteilung durch das Amtsgericht am 9. Juni 2021 aufgrund richterlicher Überzeugungsbildung gerade erfolgt ist. 4. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Satz 1 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.