Beschluss
3 W 11/25
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0325.3W11.25.00
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage eines sofortigen Anerkenntnisses in der Tabellenfeststellungsklage gegen einen widersprechenden Insolvenzgläubiger.(Rn.27)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 02.01.2025, Az. 4 O 114/24, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage eines sofortigen Anerkenntnisses in der Tabellenfeststellungsklage gegen einen widersprechenden Insolvenzgläubiger.(Rn.27) 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 02.01.2025, Az. 4 O 114/24, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beklagter) wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Ellwangen im Anerkenntnisurteil vom 02.01.2025. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Klägerin) begehrte die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH & Co KG, nachdem der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzgläubiger der Forderung der Klägerin im Prüftermin widersprochen hatte. Die Klägerin hatte ihre Forderung in einer Gesamthöhe von 321.972,55 EUR mit Schreiben und Formular vom 06.10.2023 unter Beifügung von Rechnungen (Anlage K3) über die einzelnen Warenlieferungen angemeldet. Der Forderung wurde weder von der Schuldnerin noch vom Insolvenzverwalter widersprochen. Sie wurde am 16.11.2023 vom Amtsgericht - Insolvenzgericht - Aalen unter der lfd. Nr. ..0 in voller Höhe festgestellt, während der Beklagte den klägerischen Forderungen in voller Höhe widersprach (Tabellenauszug Anlage K1). Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 15.02.2024 (Anlage K2) forderte die Klägerin den Beklagten auf, seinen Widerspruch gegenüber dem Insolvenzgericht zurückzunehmen. Daraufhin teilte der Beklagte mit E-Mail vom 15.02.2024 mit, dass es ihm als Gläubiger im Insolvenzverfahren wie jedem Gläubiger obliege, die Forderungen anderer anzuerkennen oder dies nicht zu tun. Forderungen würden anerkannt, wenn sie entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nachgewiesen würden. Soweit die Klägerin ihm Forderungen ordnungsgemäß nachweise, werde der Widerspruch zurückgenommen (Anlage K3). Die Klägerin erhob Feststellungsklage zum Landgericht Ellwangen. Der Beklagte stellte in seiner Klageerwiderung „ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast in Aussicht, soweit die Klägerin das Bestehen ihrer Forderungen nachweist, soweit nicht, werde ich Klagabweisung beantragen“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 07.11.2024 legte die Klägerin Auftragsbestätigungen (Anlage K4) und Lieferscheine (Anlage K5) zu den jeweiligen Rechnungen vor. Der Schriftsatz wurde ausweislich der Aktenvermerke (Bl. 43 d.A.) dem Beklagten am 08.11.2024 zugeleitet. Das Landgericht erhob Beweis durch Vernehmung der Zeugen I. und F. (Protokoll v. 26.11.2024, Bl. 59 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 07.12.2024 (Bl. 68 d.A.) erkannte der Kläger den Klagantrag Ziff. 1 vollumfänglich an unter Verwahrung gegen die Kostenlast. Das Landgericht verurteilte den Beklagten durch Anerkenntnisurteil vom 01.02.2025, diesem zugestellt am selben Tag, in der Hauptsache (unter Abweisung des vom Anerkenntnis nicht umfassten Antrags auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) und zur Kostentragung. Zur Begründung führte es aus, es fehle vorliegend an den Voraussetzungen des § 93 ZPO. Das Anerkenntnis des Beklagten sei kein sofortiges i.S. dieser Vorschrift, denn die Klägerin habe ihre Ansprüche schlüssig dargelegt und mit Unterlagen ausreichend belegt, das Anerkenntnis des Beklagten sei aber zu einem viel späteren Zeitpunkt erfolgt. Werde die Forderung erstmals im Rahmen der Feststellungsklage substantiiert und gebe der Insolvenzverwalter bzw. der widersprechende Insolvenzgläubiger hierauf ein sofortiges Anerkenntnis ab, so fielen dem Gläubiger die Kosten nach § 93 ZPO zur Last. Entsprechendes gelte für eine unschlüssige Darlegung der Forderung im Rahmen der Forderungsanmeldung. Der Gläubiger, der seine Forderung nicht schlüssig oder mit unzureichenden Belegen anmelde, laufe Gefahr, dass seine Forderung bestritten werde und er im Feststellungsstreit bei sofortigen Anerkenntnis nach § 93 ZPO die Kosten zu tragen habe. Ein Anerkenntnis erfolge deshalb nur sofort, wenn es unmittelbar nach Vorlage einer schlüssigen Klage bzw. einer im Laufe des Verfahrens schlüssig gemachten Klage abgegeben werde. Die Forderung der Klägerin sei nach diesen Maßstäben schlüssig dargelegt worden. Das nach der durchgeführten Beweisaufnahme abgegebene Anerkenntnis des Beklagten sei deshalb kein sofortiges mehr. Auf die Frage der Klageveranlassung komme es nicht entscheidend an. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seinem am 14.01.2025 beim Landgericht Ellwangen eingegangenen und am 30.01.2025 begründeten Rechtsmittel. Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe sich auf die Entscheidung des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.08.2024 in der Sache 3 W 31/24 berufen. Diese Entscheidung sei inhaltlich verfehlt, intellektuell absurd und unverschämt. Der Beklagte habe vorprozessual keinen Anlass zur Klage gegeben. Das Landgericht verkenne, dass der anmeldende Gläubiger seine Forderungsanmeldung nicht auf Schlüssigkeit und Substantiierung beschränken dürfe, sondern seine Forderungen mittels Urkunden gemäß § 174 Abs. 1 S. 2 InsO zu belegen habe. Es handele sich bei dieser Vorschrift um eine Obliegenheit, deren Verletzung zur nachteiligen Kostenfolge des § 93 ZPO führe. § 174 Abs. 1 S. 2 InsO lege dem bestreitenden Gläubiger keine Verpflichtung auf, eigene Zeit dafür aufzuwenden, um mit dem bestrittenen Gläubiger die genauen Probleme seiner Forderungsanmeldung zu erörtern. Allein der Gläubiger habe die Obliegenheit, die forderungsbegründenden Urkunden beizubringen. Die anwaltlich vertretene Klägerin sei sehr wohl intellektuell und fachlich imstande gewesen, zu verstehen und zu erkennen, dass der Beklagte die Widersprüche außergerichtlich zurücknehmen werde, wenn Kaufverträge/Bestellungen und Liefernachweise vorgelegt würden oder anderweitig beides nachgewiesen werde. Dies habe das Landgericht Ellwangen vorliegend verkannt. Ferner werde bislang nicht aufgezeigt, weshalb die in der Klageerwiderung enthaltene Ankündigung „ich stelle ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast in Aussicht, soweit die Klägerin das Bestehen ihrer Forderungen nachweist, soweit nicht, werde ich Klagabweisung beantragen“ nicht mit der Entscheidung des BGH vom 21.03.2019 - IX ZB 54/18 - vereinbar sein solle. Es dürfe insbesondere nicht verlangt werden, dass der Kläger dem Beklagten materiell-rechtlich zur Vorlage von Belegen verpflichtet sei. Dass z.B. in Fällen, in denen der Eigentümer seine Eigentümerstellung erst im Laufe des Prozesses nachweise, ein Anerkenntnis auch noch nach Beweisaufnahme erfolgen könne, resultiere nicht aus einer materiell-rechtlichen Verpflichtung des vermeintlichen Eigentümers gegen den vollstreckenden Gläubiger, sondern aus der Regel, dass der Eigentümer seine für ihn günstige Rechtsposition nachweisen müsse. Diese prozessuale Regel werde im Rahmen der Auslegung von § 93 ZPO schlicht auf das vorgerichtliche Stadium projiziert. Die Klägerin verteidigt den Kostenausspruch und verweist darauf, dass der Beklagte seit dem Prüfungstermin vom 16.11.2024 gewusst habe, dass die Forderung der Klägerin hinreichend bestimmt und weder vom Insolvenzverwalter noch von der Schuldnerin bestritten worden sei. Im Rahmen der Klage sei der Sachverhalt ergänzend gegenüber der Forderungsanmeldung dargetan worden; dennoch habe der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2024 Klagabweisung beantragt. Trotz der bereits mit Schriftsatz vom 07.11.2024 vorgelegten Lieferscheine und Auftragsbestätigungen habe der Beklagte erst nach der - aus Sicht der Klägerin unnötigen - Zeugenvernehmung am 07.12.2024 die Forderung anerkannt, als für ein sofortiges Anerkenntnis kein Raum mehr gewesen sei. Hieran ändere auch der Vorbehalt eines sofortigen Anerkenntnisses im Rahmen des Klageabweisungsantrages aus der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2024 nichts. Die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit des sofortigen Anerkenntnisses erfolge unabhängig von durch den Beklagten gesetzten eigenen Bedingungen. Das Landgericht Ellwangen hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 19.02.2025, Bl. 127 d.A.). II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft nach §§ 99 Abs. 2 i.V.m. 567 ZPO und innerhalb der gesetzlichen Frist und Form erhoben, § 569 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat dem Beklagten zu Recht die für ihn günstige Kostenfolge des § 93 ZPO versagt. 1. Das nach durchgeführter Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 07.12.2024 erklärte Anerkenntnis des Beklagten ist kein „sofortiges“ i.S.d. § 93 ZPO. Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts wird Bezug genommen. Unter bestimmten Bedingungen kann ein erst im Laufe des Prozesses abgegebenes Anerkenntnis noch ein „sofortiges“ i.S.d. § 93 ZPO sein. In der Regel wird vorausgesetzt, dass der Beklagte die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit gegenüber Gericht und Prozessgegner wahrnimmt (MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 93 Rn. 13). Beim schriftlichen Vorverfahren (§ 272 Abs. 2 Alt. 2 ZPO) erweist es sich zwar als unschädlich, falls der Beklagte zunächst innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt. Der Schriftsatz darf aber keinen Sachantrag enthalten oder auf sonstige Weise erkennen lassen, dass der Beklagte dem Klageanspruch entgegentritt (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 – IX ZB 54/18 –, juris). Das Anerkenntnis ist sodann innerhalb der (ggf. verlängerten) Klageerwiderungsfrist gemäß § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO zu erklären. Anschließend ist für ein sofortiges Anerkenntnis kein Raum mehr, weil der Beklagte den ihm durch das Prozessrecht eröffneten zeitlichen Rahmen überschritten hat (MüKoZPO/Schulz, ZPO § 93 Rn. 15). Anderes gilt, wenn die Klage nicht von Anfang an schlüssig ist und das Anerkenntnis im nächsten, auf die Schlüssigmachung der Klage zeitnah folgenden Schriftsatz erfolgt (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 93 Rn. 99). Das Anerkenntnis ist grundsätzlich im darauffolgenden Termin, im schriftlichen Verfahren im nächsten Schriftsatz abzugeben. Stets ist eine zeitliche Nähe zwischen dem das Anerkenntnis rechtfertigenden Ereignis und der Abgabe der Erklärung erforderlich, damit von einem „sofortigen“ Anerkenntnis gesprochen werden kann. Findet der nächste Termin erst nach mehreren Monaten statt, ist ein in diesem Termin erklärtes Anerkenntnis daher nicht mehr „sofortig“. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (MüKoZPO/Schulz, § 93 ZPO Rn. 16). Die vorliegende Feststellungsklage war von Anfang an schlüssig. Die Klägerin hat in der Klageschrift ausgeführt, dass die angemeldete Forderung aus Warenlieferungen gemäß den vorgelegten Rechnungen resultiere. Die Bestellungen seien entweder über den Onlineshop der Klägerin oder den Verkauf der Klägerin erfolgt. Ansprechpartner bei der Schuldnerin sei Herr M. B. gewesen. Die Bestellungen seien insgesamt unter Angabe von Kommissionsnummern der Schuldnerin erfolgt. Herr M. F. sei der für die Bestellungen zuständige Ansprechpartner im Hause der Klägerin. Sämtliche Lieferungen seien ordnungsgemäß und mangelfrei an das Lager der Schuldnerin in ... getätigt worden. Die Schuldnerin habe die Rechnungen bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichen. Hiermit hat die Klägerin zu sämtlichen Tatbestandsvoraussetzungen ihrer Kaufpreisforderungen gemäß § 433 Abs. 2 BGB vorgetragen; sie hat ihren Vortrag unter Beweis gestellt durch das Zeugnis der Herren M. B. (später ersetzt durch Herrn I.) und M. F.. Spätestens mit der Vorlage der Auftragsbestätigungen und Lieferscheine als Anlage zum Schriftsatz vom 07.11.2024, dem Beklagten zugeleitet am 08.11.2024, hatte die Klägerin außerdem ihre Obliegenheit zur Urkundenvorlage i.S.d. § 174 Abs. 1 S. 2 InsO erfüllt. Sie hat alle Unterlagen zu den streitgegenständlichen Kaufpreisforderungen vorgelegt, über die sie zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung verfügte. § 174 Abs. 1 S. 2 InsO verlangt vom anmeldenden Gläubiger nicht, etwaige Unterlagen überhaupt erst zu erstellen oder sich von Dritten zu beschaffen. Der Beklagte hat jedoch jedenfalls diese sich ihm bietende Gelegenheit zur Abgabe eines Anerkenntnisses ausgeschlagen. Er reagierte hierauf mit Schriftsatz vom 19.11.2024 lediglich mit weiterem Bestreiten: „ (...) weisen wir darauf hin, dass die als Anlagen eingereichten Lieferscheine von der Insolvenzschuldnerin nicht abgezeichnet sind, weshalb sie im Beweiswert nicht über die bislang vorgelegten Rechnungen hinausgehen. Der Beklagte empfindet das Prozessverhalten der Klägerin als unverschämt.“ und verstieg sich dann noch zu der Monierung, das angebotene Zeugnis des Insolvenzverwalters sei „bei sorgfältiger Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstand sinnlos“, die Klägerin möge sich um schriftliche Bestätigungen der handelnden Personen der Schuldnerin bemühen etc. Die Beweisführung und Auswahl der ihr ggf. zur Verfügung stehenden Beweismittel oblag aber allein der Klägerin. Die Klage wurde nicht im Urkundenprozess erhoben. Wenn die Klägerin nicht über unterschriebene Lieferscheine verfügte - was im Online-Großhandel ohnehin die Ausnahme darstellen dürfte - war sie nicht verpflichtet, sich solche zur Verwendung im Prozess erst zu verschaffen. Letztlich hat sich der Beklagte erst u.a. aufgrund der Zeugenaussage des Insolvenzverwalters I. im Termin vom 26.11.2024 (Bl. 59 d.A.), es habe eine Überprüfung der Forderung durch seine Mitarbeiterin stattgefunden, die Kontakt mit Geschäftsführung und Buchhaltung aufgenommen habe, und die Forderung sei in der festgestellten Höhe berechtigt, zu seinem Anerkenntnis vom 07.12.2024 durchgerungen. Der Beklagte hat damit jedenfalls diese sich ihm prozessual bietende Möglichkeit zum Anerkenntnis ausgeschlagen. Er hat den maximalen Prozessaufwand bis zur Entscheidungsreife verursacht. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin im Anmeldeverfahren aufgrund des obiter dictums im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2020 (IX R 47/19, juris, Rn. 23) eine Untermauerung ihrer Forderung durch weitere Urkunden - hier die Auftragsbestätigungen und Lieferscheine - gemäß § 174 Abs. 1 S. 2 InsO zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO oblegen hätte. Ebenfalls kann offenbleiben, ob der Beklagte bereits aufgrund des schlüssigen Klagevorbringens hätte anerkennen müssen. Keinesfalls hätte der vorliegend angetretene Zeugenbeweis zu irgendeinem früheren Zeitpunkt im Anmeldeverfahren gefordert oder erbracht werden können. Der Beklagte hätte - seine Ausführungen im Schriftsatz vom 19.11.2024 zugrunde gelegt - den Anspruch auch nicht anerkannt, wenn die Klägerin die Lieferscheine und Auftragsbestätigungen bereits mit der Klage oder im Anmeldeverfahren vorgelegt hätte, denn die Lieferscheine waren ja nicht unterzeichnet und deshalb nach Auffassung des Beklagten ohne jeden Beweiswert. Vor diesem Hintergrund liegt nach keiner vertretbaren Auffassung in Literatur und/oder Rechtsprechung ein sofortiges Anerkenntnis vor. Der vom Kläger herangezogene Beispielfall, dass etwa eine Beweisaufnahme zur Schadenshöhe eines beschädigten Kraftfahrzeugs erfolgt und der klagende Halter erst hiernach eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegt, woraufhin der Beklagte anerkennt, ist mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise vergleichbar. Die Klägerin war zum vollständigen Nachweis der Berechtigung ihrer Forderung auf andere Beweismittel als die Urkundenvorlage angewiesen. Der Beklagte hat es trotz schlüssigen und mit verschiedenen Urkunden bereits „anbewiesenen“ Vorbringens auf diese Beweisaufnahme ankommen lassen. Für den Senat ist es nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte bei dieser Sachlage davon ausgehen kann, dass er hier von der Kostenfolge des § 93 ZPO profitieren könnte. 2. Nachdem das Kriterium des sofortigen Anerkenntnisses ersichtlich nicht erfüllt ist, kommt es auf die Frage der Klageveranlassung nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Nachdem für die Beurteilung der Frage, ob ein Anerkenntnis im laufenden Prozess ein „sofortiges“ i.S.d. § 93 ZPO darstellt, die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (s.o.) und der vorliegende Einzelfall derart offensichtlich nicht unter die Kategorie „sofortig“ fällt, es deshalb auf die vom Kläger als grundsätzlich beurteilten Fragen, wie weit die Obliegenheit zur Urkundenvorlage nach § 174 Abs. 1 S. 2 InsO im Anmeldeverfahren reicht und wie sie sich auf die Anwendbarkeit des § 93 ZPO auswirkt, in entscheidungserheblicher Weise nicht ankommt, ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde hier ersichtlich nicht veranlasst.