Urteil
3 U 187/22
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0628.3U187.22.00
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Leitsätze
Es obliegt dem Kunden eines Online-Casinos, substantiiert darzulegen und nachzuweisen, welcher Anbieter sein Vertragspartner geworden ist, wenn er diesen auf Rückzahlung von Spielverlusten in Anspruch nehmen will. Dessen Passivlegitimation ergibt sich insbesondere nicht allein aus dem Betrieb einer Top-Level-Domain für untergeordnete Sub-Level-Domains oder aus dem Angebot verschiedener ähnlich gestalteter Online-Casinos oder Spielplattformen.(Rn.40)
(Rn.50)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 05.10.2022, Az. 1 O 190/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 53.294,29 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es obliegt dem Kunden eines Online-Casinos, substantiiert darzulegen und nachzuweisen, welcher Anbieter sein Vertragspartner geworden ist, wenn er diesen auf Rückzahlung von Spielverlusten in Anspruch nehmen will. Dessen Passivlegitimation ergibt sich insbesondere nicht allein aus dem Betrieb einer Top-Level-Domain für untergeordnete Sub-Level-Domains oder aus dem Angebot verschiedener ähnlich gestalteter Online-Casinos oder Spielplattformen.(Rn.40) (Rn.50) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 05.10.2022, Az. 1 O 190/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 53.294,29 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Spielverlusten aus seiner Teilnahme an Online-Glücksspielen in Anspruch. 1. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Malta, das über eine maltesische Lizenz zur Veranstaltung von Online-Glücksspielen verfügt. In Deutschland war sie vor dem 01.07.2021 nur in Schleswig-Holstein zugelassen. Seit dem 29.12.2022 verfügt die Beklagte auch über eine Lizenz in ganz Deutschland. Der Kläger spielte im Zeitraum vom 25.11.2019 bis zum 07.02.2021 unter dem Benutzernamen „c...“ im Online-Casino „ü“ und leistete auf ein hierfür eigens angelegtes Benutzerkonto Einzahlungen von insgesamt EUR 66.459,29. In dem o.g. Zeitraum erhielt der Kläger insgesamt Auszahlungen in Höhe von EUR 13.165,00. Seine gesamte Spielhistorie wurde ihm am 12.07.2021 per E-Mail übersandt (Bl. I/475 d.A.). Als Absender ist „ü.de Kundenservice “ angegeben, unterschrieben ist die Mail mit „DPO Team - For and behalf of ue“. Der Kläger verspielte somit ausweislich dieser Auskunft auf der von ihm besuchten Glücksspielseite einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 53.294,29. Diesen Betrag forderte er nebst Rechtshängigkeitszinsen mit am 24.09.2021 beim Landgericht Rottweil eingegangener, der Beklagten am 01.12.2021 zugestellter Klage von der Beklagten zurück. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte sei „Betreiberin der in Deutschland illegalen Internetseite https://www.ü.de“ gewesen. Der in Baden-Württemberg lebende Kläger habe – überwiegend von zu Hause aus und über das Smartphone – sogenannte Slots wie ... usw., mithin in Deutschland verbotene Casino- spiele gespielt. Die Beklagte habe damals über keine Lizenz in Deutschland verfügt. Der Kläger berief sich auf die angeblich von ihm genutzte Handyapplikation (App) „ü“ und legt hierzu diverse Screenshots vor (Bl. I/518 d.A.). Er behauptete, diese seien von ihm zwei Tage nach Spielende, also im Februar 2021, erstellt worden. Aus den Screenshots geht allerdings kein Aufnahmedatum hervor. Der Kläger gab in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht hierzu an, der Link bzw. der Zugang zur App habe sich nie geändert. Er verwies schriftsätzlich auch darauf, dass die Beklagte über seine Spielhistorie verfügt habe. Ebenso trug er weiter vor, dass es zwei gleich aussehende Seiten desselben Online-Casinos „ü“ gegeben habe, das einmal unter www.ü.de und einmal unter www.ue.com angeboten worden sei. Dabei sei S. Ltd. - die Beklagte - als Betreiberin von www.ü.de ausgewiesen und T1 Marketing Ltd. als Betreiberin von www.ue.com. Der Kläger meint, die Beklagte habe dieses Konstrukt gewählt, um geschädigten Spielern die Verfolgung ihrer Ansprüche zu erschweren. Die Beklagte sei „ebenfalls“ Betreiberin von www.ue.com. Außerdem berief sich der Kläger auf eine verbotene Vermittlung illegaler Glücksspiele, falls er unbemerkt auf eine Seite der T2 Marketing Ltd. weitergeleitet worden sei, sowie auf eine Übernahme der Kunden der T2 Marketing Ltd. durch die Beklagte, nachdem erstere ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland im Juli 2021 eingestellt habe. Weiter behauptete der Kläger, als er im Februar 2021 Anzeichen einer Spielsucht bei sich bemerkt habe, habe er recherchiert und festgestellt, dass Online-Glücksspiele in Deutschland gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV (2012) verboten seien. Das Verbot diene auch dem Schutz der Spieler. Das Online-Glücksspiel weise ein besonders hohes Gefährdungspotenzial auf. Der einfache und schnelle Zugriff auf das Glücksspielangebot berge ein enormes Risiko, da es zeitlich unbeschränkt und ohne jegliche Kontrolle erfolge. Diese Eigenschaften des Online-Glücksspiels begünstigten die Entwicklung von Spielsucht in besonders hohem Maße. Die geschlossenen Glücksspielverträge seien gemäß § 134 BGB nichtig. Die Beklagte sei daher um die eingenommenen Beträge zu Unrecht bereichert i.S.d. § 812 BGB, weshalb sie den verlorenen Betrag an den Kläger zurückzahlen müsse. Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation. Sie behauptete, sie habe vor dem 01.07.2021 Online-Automatenspiele lediglich im Bundesland Schleswig-Holstein mit entsprechend deutscher Genehmigung des Bundeslandes Schleswig-Holstein angeboten. Zu keinem Zeitpunkt habe sie in Deutschland ungenehmigte Glücksspiele angeboten. In dem streitgegenständlichen Zeitraum sei das Online-Casino „ü“ von der T1 Marketing Ltd. unter der URL https://www.ue.com/de/ betrieben worden. Diese habe ihre Geschäftstätigkeit zum 30.06.2021 in Deutschland eingestellt. Es handle sich weder um ein Tochterunternehmen noch um ein anderweitig mit der Beklagten verbundenes Unternehmen. Es treffe nicht zu, dass der Kläger im Spielzeitraum ein Spielerkonto bei der Beklagten geführt habe. Der Kläger habe sich überhaupt erst am 03.10.2021 (also rund sechs Monate nach der letzten Spielteilnahme des Klägers) bei der Beklagten registriert. In einem nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingegangenen nicht nachgelassenen Schriftsatz korrigierte die Beklagte das Datum dieser behaupteten Registrierung auf den 19.07.2021. Die Beklagte bestritt auch die vom Kläger angegebenen Beträge. Bei dem Absender der E-Mail habe es sich um einen externen Dienstleister gehandelt, der sowohl für die Beklagte als auch für die T2 Marketing Ltd. tätig gewesen sei. Sie selbst habe nach dem 01.07.2021 zwar einige Assets, nicht aber den Kundenstamm der T2 Marketing Ltd. übernommen, wie das Erfordernis einer neuen Registrierung zeige. Zu den vom Kläger vorgelegten Screenshots führte die Beklagte aus, dass die „ü“-App von ihr in Deutschland erst seit dem 01.07.2021 angeboten werde. Die Screenshots könnten deshalb gar nicht aus dem Zeitraum vor diesem Datum stammen. Die Beklagte habe in Deutschland nie zwei gleiche Websites betrieben, sondern immer nur www.ü.de, ab dem 01.07.2021 zusätzlich sh.ü.de für Schleswig-Holstein. Außerhalb von Deutschland habe es Online-Casinos der Beklagten gegeben. Eine unbemerkte technische Weiterleitung nach dem Einloggen in der ü-App zu der Internetseite www.ue.com habe es nicht gegeben. Andernfalls hätte der Beklagten der Lizenzentzug in Schleswig-Holstein gedroht. Die Beklagte vertritt im Übrigen die Auffassung, Spielverluste seien auch im Falle eines Verstoßes gegen das Online-Glücksspielverbot nicht zurückzuerstatten. Das gesetzliche Verbot richte sich allein an die Betreiber, so dass die Verträge nicht insgesamt nichtig seien. Jedenfalls sei aber die Rückforderung nach § 817 BGB ausgeschlossen, da der Kunde wisse, dass er sich an einem verbotenen Glücksspiel beteilige oder zumindest einem nur vermeidbaren Irrtum unterliege bzw. sich leichtfertig dieser Einsicht verschließe. Die gesamte Thematik rund um die Illegalität von Online-Automaten- und Casino-Spielen sei Gegenstand umfangreicher Berichterstattungen in sämtlichen Massenmedien gewesen. 2. Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung des gesamten Spielverlustes an den Kläger nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei passivlegitimiert. Sie sei als Betreiberin des Online-Casinos anzusehen. Der Kläger habe anhand der von ihm vorgelegten Screenshots und einem Screen-Video der App gezeigt, dass er sich unter dem Auftritt „ü“ eingeloggt habe, für den die Beklagte verantwortlich sei. Soweit sie sich darauf berufe, dass der Kläger über eine Seite „ue.com/de“ gespielt habe, sei dies für den Kläger nicht ersichtlich gewesen. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, dass sie nicht Betreiberin dieser Seite gewesen sei. Bei der Seite „ue.com/de“ handle es sich um eine der Domain der Beklagten „ue.com“ untergeordnete Seite. Soweit der Kläger über eine Verlinkung oder andere technische Einrichtung für ihn unerkennbar weitergeleitet worden sei, handle es sich jedenfalls um – ebenfalls verbotene – Vermittlung. Die Beklagte habe auch über sämtliche Transaktionsdaten des Klägers verfügt, was zeige, dass die Spielhistorie über ein bei ihr geführtes Konto gelaufen sei. Die Beklagte habe die vom Kläger in der Klageschrift unter Bezugnahme auf Anlage K1 im Einzelnen dargelegten Zahlungen erhalten. Ihr diesbezügliches Bestreiten sei unbeachtlich, weil die der Auskunft vorausgehende E-Mail Anlage K3 von einem unter anderem auch von ihr beauftragten Dienstleister stamme. Die Beklagte habe die Zahlungen des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt, denn die Spielverträge zwischen den Parteien seien gemäß § 134 BGB, § 4 GlüStV a.F. nichtig. Die Beklagte habe sich im streitgegenständlichen Zeitraum mit ihren Spielangeboten gerade auch an Verbraucher in Deutschland gewandt. Damit habe sie ihre Glücksspiele in Deutschland veranstaltet und vermittelt, so dass der Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags eröffnet sei (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV a.F.). Die Beklagte habe gegen den im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen, weil sie ohne deutsche Erlaubnis gehandelt habe. Es bestünden keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit oder mit Unionsrecht. Dem klägerischen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB stehe auch nicht § 817 Satz 2 BGB entgegen. Es fehle an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger sich seinerseits zumindest leichtfertig dem Gesetzes- oder Sittenverstoß verschlossen habe. Ihrer Darlegungslast sei die Beklagte insoweit nicht nachgekommen. Auch § 814 BGB stehe dem Anspruch nicht entgegen, denn die Beklagte habe nicht schlüssig dargetan, dass dem Kläger die Illegalität des Online-Casinospiels bekannt gewesen sei oder er sich der Einsicht in die Illegalität leichtfertig verschlossen habe. Der Kläger verhalte sich auch nicht treuwidrig. Da eine Herausgabe der Spieleinsätze in Natura nicht möglich sei, schulde die Beklagte Wertersatz für die vom Kläger geleisteten Zahlungen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 3. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie bestreitet weiterhin entschieden die Passivlegitimation. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass sie vor und seit dem 01.07.2021 die Internetseiten www.ü.de und www.ue.com betrieben habe. Das Dienstleistungsangebot auf der Internetseite www.ü.de sei nur für Spieler in Schleswig-Holstein aufrufbar gewesen; Spieler außerhalb von Schleswig-Holstein hätten die Internetseite nicht aufrufen können. Das Dienstleistungsangebot auf der Internetseite www.ue.com sei nur für Spieler außerhalb Deutschlands aufrufbar gewesen. Das Dienstleistungsangebot auf der Internetseite www.ue.com/de hingegen sei für Spieler außerhalb Schleswig-Holsteins abrufbar gewesen. Auf dieser Internetseite habe der Kläger gespielt. Diese Internetseite sei allein von der T1 Marketing Ltd. betrieben worden. Diese habe ihre Geschäftstätigkeit zum 30.06.2021 in Deutschland eingestellt. Es handle sich um getrennte Gesellschaften. Der Beklagte sei vor dem 01.07.2021 nicht bei der Beklagten registriert gewesen, sondern habe erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Spielerkonto bei ihr eröffnet. Dass Top-Level- und Sub-Level-Domains von verschiedenen Firmen betrieben würden, sei im globalen Franchise-Bereich absolut üblich. Die Beklagte ist außerdem der Auffassung, sie schulde – ihre Passivlegitimation unterstellt – keine Rückzahlung der Glücksspielverluste. § 4 GlüStV 2012 schütze nicht die finanziellen Interessen einzelner Spieler. Die Generalprävention werde im Gegenteil verfehlt, wenn sich die Spieler im Wissen, dass sie ihre Gewinne behalten dürften, ihr Verlustrisiko aber nicht tragen müssten, an dem dann für sie risikolosen Glücksspiel beteiligten. Die einzelnen Glücksspielverträge seien deshalb nicht nichtig. Jedenfalls aber wüssten die Spieler bzw. verschlössen sich leichtfertig der Tatsache, dass Online-Glücksspiel in der hier vertretenen Ausprägung verboten sei, so dass einer etwaigen Rückforderung § 817 BGB entgegenstehe. Das Urteil des Landgerichts Rottweil stelle für die Beklagte eine Überraschungsentscheidung dar, weil sie im Hinblick auf die fehlende Passivlegitimation einen richterlichen Hinweis für den Fall erbeten habe, dass das Gericht diese bejahen wolle. In diesem Falle hätte sie zu diesen Fragen weiteren Vortrag gehalten. Hilfsweise beantragt die Beklagte die Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf den Aussetzungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2024 – I ZR 53/23. Das Verfahren vor dem EuGH in der Rechtssache C-440/23, vorgelegt vom Civil Court Malta, betreffe einen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt. Die Entscheidung hinge von der Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH ab. Der Kläger verteidigt das Urteil unter Berufung auf dessen Gründe. Der Kläger bleibt in der Berufungsinstanz dabei, dass er ausschließlich über die Seite www.ü.de gespielt habe, auf der er sich über die App eingeloggt habe, und dass die Beklagte auch vor dem 01.07.2021 Betreiberin dieser Seite gewesen sei. Im Übrigen hält er den Vortrag der Beklagten zu ihrem Angebot ausschließlich für Schleswig-Holstein für verspätet, beruft sich nunmehr aber darauf, dass die Beklagte die Hauptdomain www.ue.com betrieben habe und damit auch für sämtliche Inhalte auf der Seite www.ue.com/de verantwortlich sei, welche lediglich ein Bestandteil dieser Hauptdomain sei. Der Senat hat mündlich verhandelt und den Kläger zur Sache angehört. Ein vom Kläger gefertigtes Bildschirmvideo über den behaupteten Login-Vorgang bei der Beklagten über die auf seinem Handy installierte Zugangs-App wurde in Augenschein genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2024 wird Bezug genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und den gesamten Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, weil diese insoweit nicht passivlegitimiert ist. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist entsprechend den Vorgaben des § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden. 2. Die Berufung ist begründet. Die Beklagte ist für den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht die richtige Anspruchsgegnerin. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt und zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass zwischen ihm und der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vom 25.11.2019 bis zum 07.02.2021 jeweils Glücksspielverträge zustande gekommen sind. Unstreitig ist in der Berufungsinstanz für den streitgegenständlichen Zeitraum November 2019 bis Februar 2021 nunmehr, dass die Beklagte in Deutschland die Seite www.ü.de betrieb; dass die Beklagte außerhalb Deutschlands die englischsprachige Seite www.ue.com betrieb; dass die T2 Marketing Ltd. bis zum 30.06.2021 Betreiberin der deutschsprachigen Seite www.ue.com/de gewesen ist; dass seit dem 01.07.2021 die Beklagte in Deutschland die Seiten www.sh.ü.de (für Schleswig-Holstein) und www.ü.de (für den Rest von Deutschland) betreibt; dass die Beklagte und die T2 Marketing Ltd. sich für das WebHosting bzw. die Programmierung und Wartung der Website desselben Software-Dienstleisters und wohl auch desselben externen Kundendienst-Services bedienen; und dass seit dem 01.07.2021 das Online-Spieleangebot der Beklagten über eine Handy-App in Deutschland zugänglich ist. Streitig waren vor dem Senat die Behauptungen des Klägers, dass die Seite www.ü.de vor dem 01.07.2021 auch deutschen Kunden außerhalb von Schleswig-Holstein zugänglich gewesen sei; dass über die App „ü“ eine Weiterleitung auf diese Website erfolgt sei; und dass über die App technisch unbemerkbar für den Kunden eine Weiterleitung auf die Seite www.ue.com/de erfolgt sei. Der Kläger will also letztlich die Beklagte aus mehreren denkbaren Sachverhaltsalternativen in Anspruch nehmen: Entweder soll die Beklagte die Seite www.ü.de betrieben haben, auf welcher der Kläger gespielt haben will (dazu unter a); oder die Beklagte soll die Seite www.ue.com als „übergeordnete Seite“ zu www.ue.com/de betrieben haben, falls der Kläger dort gespielt hat (dazu unter b); oder der Kläger sei unbemerkt über den Login der App „ü“ auf die Seite der T2 Marketing Ltd. weitergeleitet worden, weshalb die Beklagte eine verbotene Vermittlung durchgeführt habe und letztlich auch für die Seite www.ue.com/de „verantwortlich“ sei (dazu unter c); schlussendlich soll die Beklagte die Kunden der T2 Marketig Ltd. und damit deren Spielverluste übernommen haben (dazu unter d). Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast mit der Darstellung der verschiedenen Websites, deren jeweiliger Zugänglichkeit und des jeweiligen Betreibers im hier streitgegenständlichen Zeitraum und den durch das Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags veranlassten Änderungen ab dem 01.07.2021 genügt. Es oblag deshalb dem Kläger, nachzuweisen, dass er tatsächlich über ein von der Beklagten betriebenes Online-Casino gespielt hat – also entweder, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum Betreiberin der Seite www.ü.de war und der Kläger über diese Seite gespielt hat, oder, dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Betreiberin der Top-Level-Domain gleichzeitig für alle Inhalte und Unternehmen verantwortlich zeichnet, die eine untergeordnete Sub-Level-Domain betreiben, oder, dass er unbemerkt auf eine solche Seite weitergeleitet wurde, oder, dass die Beklagte sämtliche Kunden und deren Gewinne/Verluste (bzw. zumindest den Kläger als Kunden) von der T2 Marketing Ltd. übernommen hat (Rechtsnachfolge). Für keine der hier dargestellten denkbaren Sachverhaltsvarianten hat der Kläger den Nachweis erbracht, dass sie tatsächlich zutrifft. Teilweise schließen die Varianten einander aus. Eine Wahlfeststellung zugunsten des Klägers ist insoweit aber auch nicht möglich. a) Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass er vor dem 01.07.2021 auf der von der Beklagten betriebenen Website „www.ü.de“ gespielt hat. Erstinstanzlich hatte der Kläger seinen Vortrag zunächst mit aktuellen Screenshots untermauert, die keinen Beweis für die Rechtslage im streitgegenständlichen Zeitraum liefern. Es handelt sich bei den Screenshots weder um Urkunden noch um elektronische Dokumente i.S.d. § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO, sondern um Augenscheinsobjekte (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 28. November 2018 – 2 U 524/17 –, juris). Keiner der vom Beklagten vorgelegten Screenshots lässt das Aufnahmedatum erkennen. Hierzu existierte allein seine Behauptung in der persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, dass er von Anfang an über die App „ü“ gespielt habe und dass sich an Registrierung, Login und Erscheinungsbild nie etwas geändert habe. Nach Auffassung des Senats ist es nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr wahrscheinlich, dass er insoweit einem Irrtum erlegen ist, weil sich die Logos, die in den einzelnen Zeiträumen und für die verschiedenen Domains genutzt wurden, äußerlich nur wenig unterscheiden. Nach der persönlichen Anhörung des Klägers vor dem Senat und der Inaugenscheinnahme des von ihm gefertigten Videos über den Anmeldevorgang innerhalb der App spricht im Gegenteil vieles dafür, dass der Beklagtenvortrag zutrifft. Im Rahmen des Augenscheins wurde das Aufnahmedatum des Videos abgefragt, welches der 06.09.2021 war. Der Kläger hat ausgeführt, es gebe ein älteres Video, welches mit dem abgespielten Video identisch gewesen sei, er sei aber nicht mehr im Besitz des Handys, mit welchem er das erste Video aufgezeichnet habe. Entgegen den schriftsätzlichen Ausführungen gab der Kläger in seiner Anhörung sodann an, er habe im Juli 2021 aufgehört zu spielen und etwa zwei Tage nach Spielende das Video aufgezeichnet, und nicht bereits im Februar 2021. Änderungen am Erscheinungsbild der App seien ihm nicht aufgefallen. Auf das in der Fußzeile eingeblendete Impressum habe er allerdings nicht geachtet. Bei dieser Sachlage ist der Kläger für seinen Vortrag beweisfällig geblieben, er habe bereits vor dem 01.07.2021 auf einer von der Beklagten betriebenen Website gespielt. Es existieren keine Screenshots und auch kein Video, welche vor diesem Zeitpunkt aufgenommen worden wären. Der Kläger selbst konnte nicht mehr bestätigen, das (nicht mehr vorhandene) behauptete erste Video vor dem 01.07.2021 angefertigt zu haben. Daran, dass beide Videos vollkommen identisch gewesen sein sollen, bestehen ebenfalls erhebliche Zweifel, weil Änderungen im Impressum und/oder geringfügige Abweichungen des Logos bei unbefangener Betrachtung nicht auffallen, sondern erst dann, wenn man sich für die Frage interessiert, mit welchem Partner man einen Online-Glücksspielvertrag schließt. Ob der Kläger bei der Anlage seines Kundenkontos darauf geachtet hat, bei welchem Anbieter er sich genau registriert, ist ebenfalls unklar. Aufgrund der Ausführungen der Beklagten zum Geo-Blocking und der auf Schleswig-Holstein beschränkten Zugänglichkeit ihres Online-Angebots kann sich der Senat keine Überzeugung dahingehend bilden, dass der Kläger tatsächlich auf einer von der Beklagten betriebenen Website gespielt hat. Für den Senat steht fest, dass der Kläger letztlich nicht weiß, wer im streitgegenständlichen Zeitraum Betreiberin der von ihm genutzten Website war. Durch eine Webrecherche hätte er vor Klageerhebung seine damalige Vertragspartnerin ermitteln können. Dass er dies unterlassen hat, geht zu seinen Lasten. Es spricht vorliegend alles dafür, dass er, wie von der Beklagten vorgetragen, auf der Seite www.ue.com/de gespielt hat, die von der T2 Marketing Ltd. betrieben wurde. b) Die Beklagte haftet auch nicht etwa aufgrund des pauschalen Vorbringens des Klägers, als Betreiberin der Top-Level-Domain www.ue.com sei die Beklagte gleichzeitig Anbieterin von Online-Glücksspielen über die Domain www.ue.com/de. Der Senat schließt sich diesbezüglich den Ausführungen des OLG Celle in dessen Urteil vom 18.04.2024 (2 U 85/23, n.v., von der Beklagten vorgelegt als Anl. BB10) an. Die Vergabe von Domains (Internetadressen) erfolgt durch sog. Network Information Centers (NIC) und zwar für die Top-Level-Domain „.de" durch die DENIC eG in Deutschland (siehe dazu BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020, Az.: I ZR 13/19 Rn. 22) und für die Top-Level-Domain „.com" in den USA durch das INTERNIC/Network Solutions auf Antrag einer beliebigen Person nach dem Prioritätsprinzip ohne Prüfung etwaiger kollidierender Rechte Dritter. Domains werden nur einmal vergeben und haben Kennzeichnungsfunktion (Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 41. Aufl., § 4 Rn. 4.87). Es kommt insoweit auf jeden einzelnen Buchstaben an, weil zumindest im deutschen Sprachbereich auch sogenannte Umlaut-Domains (sog. IDN-Domains) vergeben werden können. Eine Domain besteht dabei normalerweise aus drei Bestandteilen, der sogenannten subdomain (www.), dem eigentlichen Namen und der extension (.com). Der Domainname im engeren Sinne (Second-Level-Domain) setzt sich aus dem Namen und der extension zusammen. Wer eine Website erstellen möchte, deren Inhalte in mehreren Sprachen verfügbar sein sollen oder eine internationale Zielgruppe ansprechen will, kann dabei einen Domainnamen mit .com-Endung registrieren und sodann - nach seiner Wahl und entsprechend seiner Marketingstrategie - Unterverzeichnisse (www.website.com/de) oder Subdomains (de.website.com) für verschiedene Sprachen und Märkte anlegen (ausführlich zur Entstehung und Anmeldung von Domains Elkemann/ Lieckfeld in: Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl. 2022, § 28 Rn. 33 ff.). Vorliegend soll nach dem Vorbringen des Klägers die Beklagte die Seite www.ue.com als „übergeordnete Seite“ zu www.ue.com/de betrieben haben. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Behauptungen bzw. Mutmaßungen. Aus der Gestaltung der Webadresse lässt sich vorliegend zwar der Schluss ziehen, dass es sich bei der Website www.ue.com/de um ein Unterverzeichnis zur Website www.ue.com handelt. Hieraus ergibt sich aber noch nicht, dass die Betreiberfirmen beider Websites zwingend identisch sein müssen. Gemäß § 5 DDG unterliegen Anbieter von auf den deutschen Markt ausgerichteten Online-Diensten der Pflicht, ein Impressum mit leicht zugänglichen Informationen insbesondere über ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift, ihre Rechtsform und weitere Daten vorzuhalten, damit Kunden mit dem Anbieter der jeweiligen Dienste in Kontakt treten und ihre Rechte ihm gegenüber verfolgen und durchsetzen können. Auch wenn das DDG keine zivilrechtlichen Regelungen enthält, so lässt es jedenfalls erkennen, dass Anbieter des jeweiligen digitalen Dienstes - hier: Online-Glücksspiel - derjenige ist, der im Impressum der Website genannt ist. Die IP-Adresse des Servers oder die Internet-Domain als solche erlauben hingegen keinen sicheren Rückschluss auf deren Betreiber bzw. Anbieter der Dienste. Insbesondere mit dem Ziel der Suchmaschinen-Optimierung werden Websites auf verschiedene Weise organisiert. Auch eine Vermietung von Sublevel-Domains oder Unterverzeichnissen oder deren Überlassung im Rahmen von Franchise-Systemen findet statt. Für die Frage, wer Vertragspartner eines über Fernkommunikationsmittel wie die Website www.ue.com/de geschlossenen Vertrags geworden ist, ist deshalb - mit Ausnahme etwaiger Rechtsscheintatbestände - grundsätzlich nicht die bloße Gestaltung des Domainnamens, sondern als rechtssichere Informationsquelle das Impressum des Internetauftritts maßgeblich. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass und wie vorliegend durch die Verwendung eines Unterverzeichnisses eine Rechtsscheinhaftung oder eine sonstige Haftung der Beklagten begründet werden soll. Bei der E-Mail des Kundenservices (Anl. K4) handelt es sich um ein nachvertragliches Dokument. Die jeweiligen Glücksspielverträge kamen durch die Registrierung bzw. Anlage eines Kundenkontos des Klägers als Rahmenvertrag und sodann durch das Einloggen auf der Website www.ue.com/de über die App auf seinem Handy, die lediglich ein vereinfachtes Zugangsmittel zum internetbasierten Angebot darstellt, zustande. Für das Zustandekommen der Verträge ist es unerheblich, ob die Beklagte im Nachgang hierzu eine Auflistung der Login-Daten des Klägers über die E-Mail-Adresse „kontakt@ue.de“ bzw. den Absendernamen „ü.de Kundenservice“ übersandt hat. Hieraus kann sich rückwirkend kein Rechtsschein dahingehend ergeben, dass der Kläger ein von der Beklagten bereitgestelltes Online-Casino genutzt und hierdurch jeweils Glücksspielverträge mit ihr geschlossen hat. c) Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe eine verbotene Vermittlung von Glücksspielen betrieben und sei deshalb letztlich auch für die Seite www.ue.com/de verantwortlich, ist er hierfür ebenso beweisfällig geblieben wie für sein Vorbringen, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum vor dem 01.07.2021 auf der Seite www.ü.de gespielt. Das vom Kläger gefertigte und vom Senat in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Video, auf welchem das Logo der App und die sodann folgende Weiterleitung auf ein von der Beklagten betriebenes Online-Casino erkennbar ist, wurde nach diesem Zeitpunkt aufgenommen und kann deshalb keinen Beweis dafür darstellen, dass der Zugang über die App bereits im Zeitraum vor dem 01.07.2021 auf genau dieselbe Weise erfolgte. Der Kläger meinte sich zwar zu erinnern, dass sich das Logo der App nicht geändert habe; seine Erinnerung war jedoch aufgrund des Zeitablaufs unsicher. Er konnte lediglich angeben, dass ihm keine Änderungen an der App aufgefallen seien. Dem Impressum hat er jedoch nach eigenen Angaben keine Aufmerksamkeit gewidmet. Wie bereits ausgeführt, existiert das u.a. von der Beklagten verwendete blaue Logo in verschiedenen, einander ähnlichen Versionen. So ist einmal der Zusatz „.de“ an den Schriftzug „ü“ angehängt und einmal nicht (siehe Bl. I/523 und 524 d.A.). Für den Senat steht deshalb fest, dass der Kläger sich keine Gedanken darüber gemacht hat, auf welcher Seite er genau spielt. Grundsätzlich mag dies auch nicht weiter schädlich sein; vor der gerichtlichen Inanspruchnahme eines Online-Vertragspartners ist, gerade weil Domains - anders als traditionelle Kennzeichenrechte wie Marken oder Firmen - nicht auf einer spezifischen gesetzlichen Grundlage basieren und ihre Vergabe von Anbeginn an nicht nach einem gesetzlich oder völkerrechtlich geregelten Instrumentarium erfolgt, sondern sie vielmehr seit Anfang der neunziger Jahre weltweit durch verschiedene Institutionen nach dem „First-come-first-served-Prinzip“ dem jeweiligen Interessenten zugewiesen werden, eine auf den jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (also der Inanspruchnahme des jeweiligen Online-Dienstes) bezogene Ermittlung des jeweiligen Betreibers der Domain erforderlich. Die vom Kläger bemühten Konstruktionen vermögen ihn nicht von der Obliegenheit zu entbinden, sich über die Identität seines Vertragspartners zu vergewissern. Die Beklagte hat bestritten, dass ihr - nach eigenem Vortrag im Wege des Geo-Blockings auf Schleswig-Holstein begrenztes - Angebot für Spieler außerhalb von Schleswig-Holstein zugänglich gewesen sei. Der Kläger hat, bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum, keinen ausreichenden Nachweis dafür erbracht, dass über die App eine Weiterleitung auf ein in Deutschland illegal bereitgestelltes Angebot durch die Beklagte selbst erfolgt ist. Es fehlt schon an ausreichendem Vortrag und Beweisantritt dahingehend, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum Herausgeberin bzw. Betreiberin der auf dem Handy des Klägers installierten App war. Insbesondere das vorgeführte Video stellt lediglich den Rechtszustand ab dem 01.07.2021 dar. d) Für eine Übernahme der Kunden der T2 Marketing Ltd. bzw. der von jenen erlittenen Spielverluste hat der Kläger bereits keinen schlüssigen Sachvortrag gehalten. Aus einem Eintrag in einem Internetforum ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Rechtsnachfolge. Eine Haftung nach § 25 HGB kommt nicht in Betracht; bereits die Anwendbarkeit dieser Regelung auf zwei Firmen mit Sitz in Malta dürfte ausscheiden, weil die kollisionsrechtliche Anknüpfung des § 25 HGB als Haftungsnorm weder nach der Rom-I-VO noch der Rom-II-VO geregelt ist. Eine Haftung aus Firmenfortführung nach § 25 HGB ist nicht rechtsgeschäftlich begründet, sondern als gesetzlicher Schuldbeitritt ausgestaltet, damit kommt die Rom I-Verordnung als Anknüpfungsnorm nach herrschender Meinung nicht zur Anwendung. Auch die Rom II-Verordnung enthält keine passende Kollisionsnorm (BeckOGK/Großerichter/Zwirlein-Forschner, 1.4.2023, IPR Internationales Gesellschaftsrecht – Allgemeiner Teil Internationales Gesellschaftsrecht – Allgemeiner Teil Rn. 375-381; LG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2024 – 52 O 160/22 –, juris). § 25 HGB spricht im Übrigen ausdrücklich nur von der Firmenfortführung. Dies ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Gemeint sind also Unternehmensbezeichnungen, nicht aber Domainnamen. Die Fortführung von namensgleichen Domains ist kein Fall des § 25 HGB (OLG Celle, Urteil vom 18.04.2024, 2 U 85/23, vorgelegt als Anl. BB10; LG Aachen, Urteil vom 8. Mai 2009 – 6 S 226/08 –, juris). Aber auch für eine Vertragsübernahme fehlt es an einem schlüssigen Sachvortrag des Klägers. Zwar käme eine (im BGB nicht ausdrücklich geregelte) Vertragsübernahme grundsätzlich in Betracht, wenn die Beklagte das Glücksspielangebot einer anderen Betreibergesellschaft bei unveränderter Weiterführung der identischen Domain und Website und insbesondere des Spielerkontos übernommen hätte. In einem solchen Angebot der Beklagten, mit dem bisherigen Nutzerkonto auf der gleichen Plattform weiterzuspielen, könnte bei objektiver Auslegung auch das Angebot der Übernahme des Rahmenvertrages mit dem bisherigen Anbieter samt der mit ihm verbundenen einzelnen Spiele, verbuchten Spieleinsätze und Gewinnausschüttungen gesehen werden. Dieses Angebot müsste der Kläger aber - etwa konkludent durch aktive Weiternutzung seines Accounts - angenommen haben (vgl. LG Heilbronn, 10.2.2023 - We 6 O 345/21 -, BeckRS 2023, 1485, Rn. 37 ff., n. rechtskr.; LG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2024 – 52 O 160/22 –, juris; allgemein zur Vertragsübernahme Röthel/Anzinger in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, Vorbemerkung vor § 414). Wäre dies der Fall, könnte ggf. eine Rechtsnachfolge in Betracht kommen, weil die Beklagte dann tatsächlich Zugriff auf den gesamten von der T2 Marketing Ltd. erstellten und verwalteten Datenbestand einschließlich der Kundendaten, Spielverläufe und Gewinne/Verluste gehabt hätte und im Verhältnis zum Kläger vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet die Beklagte an Stelle der zuvor tätigen Gesellschaft das Vertragsverhältnis innerhalb desselben rechtlichen Rahmens weitergeführt hätte. Der Kläger hat insoweit jedoch das substantiierte Bestreiten der Beklagten, die insbesondere dargelegt hat, dass er sich selbst nach dem 01.07.2021 mit einem neuen Benutzerkonto bei dem von ihr betriebenen neuen Online-Casino registriert hat, nicht widerlegen können. Er gab in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat an, dass sein Konto (zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt) gesperrt gewesen sei. Er habe etwa im Juli 2021 aufgehört zu spielen. Als der Anbieter von ihm eine Lohnabrechnung verlangt habe, habe er geschrieben, dass sie das nicht dürften. Zeitlich konnte er die Vorgänge nicht mehr einordnen. Auf weitere Nachtrage behauptete der Kläger, bereits im Februar 2021 mit dem Spielen aufgehört zu haben. Er konnte auch den Zeitpunkt der Videoaufnahme nicht mehr angeben. Er gab an, kein neues Spielerkonto bei der Beklagten eröffnet zu haben. Diese Angaben waren zu vage, um zur Überzeugung des Senats nachzuweisen, dass der Kläger auch nach dem 01.07.2021 durchgehend mit demselben Spielerkonto registriert war. Die Beklagte hat darüber hinaus substantiiert bestritten, überhaupt dieselbe Domain und Website betrieben zu haben wie die T2 Marketing Ltd und, insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nachkommend, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vor und nach dem 01.07.2021 dargestellt. Demnach gab und gibt es verschiedene Domains und Casinos (s.o.). Aufgrund der lückenhaften Angaben des Klägers, die im Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten stehen, nach welchem sie den Kundenstamm der T2 Marketing Ltd. nicht übernommen habe und alle Spieler nach dem 01.07.2021 zur Neuregistrierung aufgefordert worden seien (vgl. Anl. B2), kann sich der Senat nicht von der behaupteten Übernahme des Kundenstamms überzeugen. Allein dass die Beklagte offenbar Kenntnis vom Spielverlauf des Klägers erlangt hat, genügt ebenso wenig zum Nachweis einer Vertragsübernahme wie nicht näher definierte Foren-Einträge. Nach alledem hat der Kläger die Passivlegitimation der Beklagten nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Die Klage ist unbegründet, weshalb das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten hin abzuändern und die Klage abzuweisen war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vorliegend waren in erster Linie die tatsächlichen Feststellungen des Einzelfalles maßgeblich für die Entscheidung.