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Urteil

3 U 176/18

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0414.3U176.18.00
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Leitsätze
1. Wird bei einem Schwerlasttransport eines Raupenkrans mittels eines sog. Semi-Trailers durch ein Auseinanderfallen des Trailers beschädigt, ist grundsätzlich der Auftraggeber des Speditionsunternehmens für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung i.S.d. des § 435 HGB darlegungs- und beweisbelastet.(Rn.39) 2. Behauptet dieser ein leichtfertiges Verhalten des Spediteurs/Frachtführers oder seiner Hilfspersonen (hier: bei der Verriegelung des Semi-Trailers), kann der Frachtführer angesichts eines unterschiedlichen Informationsstands gehalten sein, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Das Eingreifen dieser sekundären Darlegungslast des Frachtführers setzt voraus, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Greift die sekundäre Darlegungslast ein, muss der Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. (Rn.42) 3. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Spediteur/Frachtführer substanziiert zur Bedienung und zum technischen Zustand des Beförderungsfahrzeuges, sowie dessen Wartung und Überprüfung vorzutragen.(Rn.54)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.08.2018, Az. 23 O 7/17 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten bzw. der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 68.962,47 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird bei einem Schwerlasttransport eines Raupenkrans mittels eines sog. Semi-Trailers durch ein Auseinanderfallen des Trailers beschädigt, ist grundsätzlich der Auftraggeber des Speditionsunternehmens für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung i.S.d. des § 435 HGB darlegungs- und beweisbelastet.(Rn.39) 2. Behauptet dieser ein leichtfertiges Verhalten des Spediteurs/Frachtführers oder seiner Hilfspersonen (hier: bei der Verriegelung des Semi-Trailers), kann der Frachtführer angesichts eines unterschiedlichen Informationsstands gehalten sein, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Das Eingreifen dieser sekundären Darlegungslast des Frachtführers setzt voraus, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Greift die sekundäre Darlegungslast ein, muss der Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. (Rn.42) 3. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Spediteur/Frachtführer substanziiert zur Bedienung und zum technischen Zustand des Beförderungsfahrzeuges, sowie dessen Wartung und Überprüfung vorzutragen.(Rn.54) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.08.2018, Az. 23 O 7/17 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten bzw. der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 68.962,47 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin, ein Montageunternehmen, macht gegen die Beklagte, eine Spedition, Schadensersatzansprüche aufgrund der Beschädigung eines Krans geltend. 1. Die Klägerin, die damit beauftragt war, mehrere Windkraftanlagen im Windpark B. zu errichten, beauftragte die Beklagte am 11.10.2016 zu festen Kosten mit der Besorgung der Versetzung eines Raupenkrans zwischen zwei etwa 2 km entfernt voneinander liegenden Einsatzorten. Die Beklagte bestätigte den Auftrag mit Auftragsbestätigung vom selben Tag. Die Beklagte erteilte ihrerseits am 12.10.2016 der X GmbH (im Folgenden Streithelferin) den Auftrag zur Durchführung des Transports. Der Transport wurde am 24.10.2016 mithilfe eines achtachsigen ausziehbaren Semi-Trailers der Streithelferin durchgeführt. Der von der Y B.V. hergestellte Semi-Trailer mit der Fahrgestellnummer ... besteht aus zwei Teilen - dem vorderen Teil zur Befestigung an der Zugmaschine und dem hinteren Teil mit dem achtachsigen Fahrwerk. An dem vorderen Teil ist eine Teleskopstange befestigt. An dem hinteren Teil ist ein Kanal zur Aufnahme der Teleskopstange vorhanden. Diese Anordnung ermöglicht ein Ausziehen des Semi-Trailers und damit eine Verlängerung der Ladefläche zum Transport sperriger Lasten. Die Teleskopstange wird in dem Kanal durch Verriegelungsbolzen, die von außen nach innen in rechteckige Durchbrüche in der Teleskopstange eingreifen, gesichert. Die Verriegelungsbolzen werden durch die axial nach innen wirkende Kraft von Zugfedern in der Verriegelungsposition gehalten. Zur Entriegelung wird mittels Herausziehens eines Handhebels, dessen Griff sich seitlich an dem hinteren Teil des Semi-Trailers in einer Aussparung befindet, und der damit gekoppelten Druckluft-Belüftung von Membranzylindern eine nach außen wirkende axiale Kraft erzeugt, die größer als die Kraft der Zugfedern und der Druckfedern der Membranzylinder ist. Der Handhebel befindet sich regelmäßig in der Position Vergrendeld und wird in dieser Position durch eine Sicherung festgehalten. Um den Handhebel bis in die Position Ontgrendeld herausziehen zu können, muss zunächst die Sicherung des Handhebels entfernt und der Handhebel in die Position Neutraal angehoben werden. Die Streithelferin hatte den Semi-Trailer zuletzt am 11.12.2015 zur Sicherheitsprüfung und am 15.06.2016 zur Hauptuntersuchung bei der DEKRA vorgestellt. Am 24.10.2016 wurde der Kran, den die Klägerin bei der P. B.V. angemietet hatte, ohne die zuvor abmontierten - jeweils 38 Tonnen schweren - Raupen auf den Semi-Trailer verladen und mittels einer - von dem Zeugen U. geführten - dreiachsigen Zugmaschine der Streithelferin und einer davorgespannten Zugmaschine der Beklagten über eine eingangs zu überwindende Steigung von 8 – 10% und sodann zum neuen Einsatzort befördert. Nach dem Abladen des Krans wurde die rechte Raupe des Krans auf den Semi-Trailer verladen und nach dem gleichen Muster zum nächsten Einsatzort transportiert. Anschließend wurde die linke Raupe des Krans auf den Semi-Trailer verladen. Als die beiden Zugmaschinen mit dem Semi-Trailer, auf dessen hinteren Teil die linke Raupe von dem Zeugen U. mittels Ketten befestigt worden war, gegen 11.50 Uhr die erwähnte Steigung befuhren, löste sich der hintere Teil des Semi-Trailers von der Teleskopstange des vorderen Teils. Der hintere Teil des Semi-Trailers mit der Raupe rollte wieder zurück, wodurch die Teleskopstange aus der Aufnahme herausgezogen wurde. Nachdem die Teleskopstange vollständig herausgezogen war, riss der hintere Teil des Semi-Trailers unter Abschlagen des Endanschlags ab und rollte weiter talwärts, bis er am Fuß der Steigung schließlich auf einen Transportrahmen für Rotoren aufrollte und diesen auf den Turm einer Windkraftanlage aufschob. Dabei wurde die Raupe beschädigt. Am 25.10.2016 besichtigte die Zeugin F., Mitarbeiterin der H. GmbH, die von dem Haftpflichtversicherer der Streithelferin mit der Schadensfeststellung beauftragt worden war, die Unfallstelle. Am 26.10.2016 erstattete die Zeugin F. ein Schadenattest. Zur Schadenursache führte die Zeugin aus: „Diesseits wurden die Verriegelung und die Bolzen im 8-Achs-Semitrailer überprüft. Nachdem an der Verriegelung der Bolzen keine mechanischen Schäden feststellbar sind, muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Bedienfehler vorliegt und die Verriegelung nicht aktiviert war.“ Am 03.11.2016 besichtigte der für die DEKRA tätige Gutachter R. im Auftrag der Streithelferin den beschädigten Semi-Trailer. In dem am 08.12.2016 erstellten Schadengutachten wurde ausgeführt: „Laut Angabe kam es zu einem Entriegelungsvorgang zwischen Trailer und der Verlängerung dabei kam es zum Abriss der Verbindung, mit anschließendem Anstoß vom Trailer auf Stahlgestelle [...]. Der streitgegenständliche Schaden kann mit dem geschilderten Hergang in Einklang gebracht werden.“ Die Kosten für die Reparatur der Raupe wurden der Klägerin von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten ersetzt. Mit Anwaltsschreiben vom 02.03.2017 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.03.2017 zur Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 66.093,17 EUR und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.752,90 EUR auf. Die Aufforderung blieb erfolglos. 2. Mit ihrer am 02.01.2018 zum Landgericht erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.741,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit dem 18.03.2017 zu zahlen (Klagantrag Ziff. 1), sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.752,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit dem 18.03.2017 zu zahlen (Klagantrag Ziff. 2). Zur Begründung des Anspruchs dem Grunde nach hat die Klägerin geltend gemacht, das Abreißen des hinteren Teils des Semi-Trailers von dem vorderen Teil sei auf eine Nichtaktivierung der Verriegelung durch den Zeugen U. zurückzuführen. Die Nichtaktivierung der Verriegelung sei leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit entstehen werde, erfolgt. Das ergebe sich daraus, dass die Beklagte, die eine sekundäre Darlegungslast treffe, nichts dazu vorgetragen habe, mit welchen organisatorischen Maßnahmen sie die Nichtaktivierung der Verriegelung habe verhindern wollen, was nur den Schluss zulasse, dass es solche Maßnahmen nicht gegeben habe. Zudem habe der Zeuge U. die Raupe nicht zusätzlich mit Ketten an dem vorderen Teil des Semi-Trailers befestigt, was ein weiteres Versäumnis darstelle. Zur Begründung des Anspruchs der Höhe nach hat die Klägerin geltend gemacht, mangels eines einsatzfähigen Krans habe sie im Zeitraum 24.10.2016 - 02.11.2016 ihre Arbeiten an der nächsten Windkraftanlage nicht fortsetzen können. Die beschädigte Raupe sei von der L. AG erst am 02.11.2016 wieder zur Nutzung freigegeben worden. Die Anmietung eines Ersatzkranes sei in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen. In dem Zeitraum 24.10.2016 - 02.11.2016 habe sie die von ihr mit Montagearbeiten beauftragten Subunternehmer nicht einsetzen können. Eine kurzfristige Kündigung der Subunternehmer sei vertraglich nicht möglich gewesen. Für den genannten Zeitraum sei ihr von den Subunternehmern ein Betrag von 7.783,44 EUR in Rechnung gestellt worden. Für Unterbringung und Verpflegung der Subunternehmer, zu der sie vertraglich verpflichtet gewesen sei, sei ihr ein Betrag von 9.552,90 EUR in Rechnung gestellt worden. An die bei ihr angestellten Kranführer, die im Zeitraum 24.10.2016 - 02.11.2016 nicht hätten eingesetzt werden können, habe sie für diesen Zeitraum ein Arbeitsentgelt von 6.560,03 EUR zahlen müssen. Der xxx sp.j. habe sie Standgelder von 2.000,00 EUR zahlen müssen, weil die beschädigte Raupe bis zum 25.10.2016 dem Transport weiterer Windkraftanlagentürme im Weg gewesen sei und Lkw des Unternehmens deshalb nicht hätten eingesetzt werden können. Für den Zeitraum 24.10.2016 - 02.11.2016 habe sie Kranmiete an die P. B.V. in Höhe von 16.607,88 EUR entrichtet, obwohl sie den Kran nicht habe nutzen können. Zudem habe sie für zwei für den genannten Zeitraum angemietete Hilfskräne an die A. GmbH Kranmiete von 23.270,00 EUR entrichtet, ohne die Hilfskräne nutzen zu können. Die die Abweisung der Klage beantragende Beklagte hat geltend gemacht, der Umstand, dass der Transport des Krans und der rechten Raupe zuvor komplikationslos verlaufen seien, schließe es aus, dass die Verriegelung nicht aktiviert gewesen sei. Zudem sei der Zeuge U. einer der versiertesten und zuverlässigsten Fahrer der Streithelferin; es sei im Hinblick auf die Erfahrung des Zeugen mit Schwerlasttransporten ausgeschlossen, dass er die Verriegelung unterlassen habe. Der Schadenseintritt sei nur durch einen technischen, für den Fahrer nicht erkennbaren und vorhersehbaren Mangel des Semi-Trailers zu erklären. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U., G. und P.. Mit dem angefochtenen Urteil vom 01.08.2018 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung über den Klagantrag Ziff. 1 hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten bzw. der Streithelferin nicht bewiesen. Die Aussage des Zeugen U., dass die Verriegelung des Semi-Trailers bei dem streitgegenständlichen Transport aktiviert gewesen sei, sei glaubhaft. Der Zeuge würde ein Lösen der Verriegelung vor dem dritten Transport bemerkt haben, da dann der Handhebel hätte herausgezogen sein müssen und „Signalstäbe“ zu sehen gewesen wären. Auch der Umstand, dass die ersten beiden Transporte in gleicher Weise durchgeführt und bei dem dritten Transport bereits 50 m bergaufwärts zurückgelegt worden seien, als sich der hintere Teil des Semi-Trailers gelöst habe, spreche gegen eine Deaktivierung der Verriegelung. Die Aussage des Zeugen P., dass bei dem streitgegenständlichen Transport die Raupe nicht mit speziellen Befestigungselementen mit dem vorderen Teil des Aufliegers verbunden gewesen sei, sei nicht glaubhaft. In diesem Fall hätte eine Entscheidung getroffen werden müssen, die zweite Raupe anders als die bereits erfolgreich transportierte erste Raupe zu sichern, was keinen Sinn mache und von dem Zeugen U. anders geschildert worden sei. Der Umstand, dass die Klägerin auf die Aussage des Zeugen P., Foto- und Videoaufnahmen von allen drei Transporten gefertigt zu haben, in ihrem nachgelassenen Schriftsatz nicht eingegangen sei, lasse nur den Schluss zu, dass dort keine unterschiedliche Sicherung des Transports der Raupen erkennbar sei. Zudem stelle sich die Frage eines Mitverschuldens des Zeugen P., wenn dieser erkannt habe, dass die zweite Raupe anders als die erste Raupe gesichert war. Eine sekundäre Darlegungslast treffe die Beklagte nicht, weil die Klägerin über Fotos und Filme von den drei Transporten verfüge. Solange die Klägerin diese nicht zur Verfügung stelle, bleibe es bei ihrer Beweislast für das behauptete qualifizierte Verschulden. Nachdem der mit dem Klagantrag Ziff. 1 geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, stehe der Klägerin auch der mit dem Klagantrag Ziff. 2 geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zu. 3. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung die erstinstanzlich gestellten Klaganträge unter Erweiterung des Klagantrags Ziff. 1 weiter. Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin geltend, das Landgericht sei im Hinblick darauf, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast zu der Ursache des Unfalls nicht nachgekommen sei, zu Unrecht von einer ihr - der Klägerin - obliegenden Beweislast ausgegangen. Die Ermittlung der Schadensursache sei der Beklagten bzw. ihrer Streithelferin zumutbar. Die Aussage des Zeugen U., dass der Semi-Trailer nach dem Unfall in der Werkstatt gewesen und jemand von der DEKRA dagewesen sei, deute darauf hin, dass solche Ermittlungen auch stattgefunden hätten. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts verfüge sie nicht selbst über ausreichende Informationen zur Unfallursache. Von Außenstehenden wie dem Zeugen P. während des Transports gemachte Aufnahmen seien nicht geeignet, die Unfallursache eindeutig festzustellen. Im Übrigen beweise das Schadenattest der H. GmbH vom 26.10.2016, dass der Unfall durch die Nichtaktivierung der Verriegelung durch den Zeugen U. verursacht worden sei. Jedenfalls habe das Landgericht ihre Anträge auf Vernehmung der Zeugin F. und eines Sachverständigen zum Beweis dieser Tatsache übergangen. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, das Abreißen des hinteren von dem vorderen Teil des Semi-Trailers sei auf einen mangelhaften technischen Zustand des Semi-Trailers zurückzuführen. Im ersten Verriegelungsloch der linken Fahrzeugseite habe sich bei der hinteren vertikalen Kante eine Schräge gebildet, die zu einer Fehlstellung des Verriegelungsbolzens geführt habe. Zudem sei der Endanschlag wahrscheinlich vorgeschädigt gewesen. Der Einsatz des nicht ausreichend auf seine technische Eignung für Schwertransporte untersuchten Semi-Trailers sei leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit entstehen werde, erfolgt. Aus den Protokollen über die von der DEKRA vorgenommenen Prüfungen gehe nicht hervor, dass der Verriegelungsmechanismus Gegenstand der Untersuchung gewesen sei. Aus dem Schadengutachten der DEKRA vom 08.12.2016 gehe eine Ursache für das Auseinanderfallen des Semi-Trailers nicht hervor. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 68.962,47 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit dem 18.03.2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.752,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit dem 18.03.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die erweiterte Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Berufung auf dessen Gründe. Die Beklagte macht geltend, der Zeuge U. habe glaubhaft dargelegt, dass die Verriegelung der Teleskopstange aktiviert gewesen sei. Der Zeuge habe in keiner Weise angenommen, dass der Semi-Trailer auseinanderfallen könne. Dazu habe er im Hinblick auf die problemlose Durchführung der vorherigen Transporte keinen Anlass gehabt. Zu dem hilfsweisen Vorbringen der Klägerin macht die Beklagte geltend, der Semi-Trailer sei vor dem Unfall ordnungsgemäß gewartet worden. Mängel des Verriegelungsmechanismus seien dabei nicht festgestellt worden. Der Semi-Trailer sei vor dem Unfall jährlich zur Hauptuntersuchung vorgestellt worden. Zudem habe die Streithelferin „überobligatorisch“ halbjährlich eine Überprüfung durch einen Sachverständigen der DEKRA durchführen lassen. Die Überprüfungen seien ohne Befund geblieben. Sie und ihre Streithelferin hätten keine Kenntnis von der Ursache des Versagens des Verriegelungsmechanismus. Die Zeugin F. habe sich vergeblich um die Aufklärung der Schadensursache bemüht. Auch der Gutachter R. habe die Ursache für das Versagen des Verriegelungsmechanismus nicht feststellen können. Sie habe alle ihr bekannten Umstände zum Unfallhergang vorgetragen und sei damit ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Die Unaufklärbarkeit des Schadensereignisses gehe zu Lasten der Klägerin. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf das Protokoll über die Verhandlung vor dem Senat am 21.08.2019 und 15.11.2019 Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, durch Vernehmung der Zeugen U., P. und F. sowie durch Einholung eines Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen C. F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle über die Verhandlung am 21.08.2019 und am 15.11.2019 verwiesen. II. 1. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. a) Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingereicht und entsprechend den Vorgaben des § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden. Auch die Erweiterung des Klagantrags Ziff. 1 ist zulässig. Die Klageerweiterung ist sachdienlich und stützt sich auf Tatsachen, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat. b) Die Berufung ist unbegründet. aa) Das Landgericht hat den Klagantrag Ziff. 1 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der mit dem Klagantrag Ziff. 1 geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 68.962,47 EUR nebst Zinsen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein auf Ersatz der geltend gemachten Schäden gerichteter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 459 S. 1, 425 Abs. 1 HGB besteht bereits dem Grunde nach nicht. (1) Die Parteien haben unstreitig einen Speditionsvertrag zu festen Kosten im Sinne des § 459 S. 1 HGB geschlossen. Gemäß § 459 HGB haftet die Beklagte daher wie ein Frachtführer. Die von der Streithelferin der Beklagten geäußerte Ansicht, die Beklagte hafte gemäß § 461 Abs. 2, 454 Abs. 1 HGB nur für Auswahlverschulden, weil der Schaden nicht in der Obhut der Beklagten entstanden sei, läuft insofern ins Leere. (2) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz der Schäden, die durch eine Beschädigung des Gutes in der Beförderungsphase entstanden sind, liegen - soweit der in §§ 429 bis 431, 432 S. 1 HGB bezeichnete Schaden betroffen ist - vor. Dass die zu transportierende Raupe in der Beförderungsphase beschädigt worden ist, ist zwischen den Parteien nicht streitig. (3) Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des streitgegenständlichen Schadens ist dagegen gemäß § 432 S. 2 HGB ausgeschlossen. (a) Der streitgegenständliche Schaden der Klägerin, der in frustrierten Aufwendungen bzw. in der Belastung mit an Dritte zu leistenden „Standgeldern“ liegt, fällt nicht unter §§ 429 bis 431, 432 S. 1 HGB und ist gemäß § 432 S. 2 HGB - wenn nicht ein Fall des § 435 HGB gegeben ist - von einer Ersatzpflicht der Beklagten ausgenommen. (b) Der Berufung der Beklagten auf die Haftungsbegrenzung nach § 432 S. 2 HGB steht die Regelung des § 435 HGB nicht entgegen. Gemäß § 435 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen der §§ 427 ff. HGB nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer bzw. eine Person, für deren Handlungen und Unterlassungen er nach § 428 HGB haftet, vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Hilfspersonen in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 13.01.2011 - I ZR 188/08). Wer elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterlässt, hat das Bewusstsein, es werde mit Wahrscheinlichkeit zu einem Schadenseintritt kommen (BGH, Urteil vom 25.03.2004 - I ZR 205/01). Dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die die Beklagte oder die Streithelferin bzw. ihre Hilfspersonen leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben, kann der Senat nicht festzustellen. Das geht zu Lasten der Klägerin, die für die Voraussetzungen des § 435 HGB darlegungs- und beweisbelastet ist. (aa) Die Klägerin hat ihre primäre, als streitig zu wertende Behauptung, dass das Auseinanderfallen des Semi-Trailers auf mangelnde Sorgfalt des Zeugen U. bei der Betätigung bzw. Kontrolle der Entriegelungsvorrichtung zurückzuführen ist, nicht nachgewiesen. Dabei kann unterstellt werden, dass es ein leichtfertiges und ein das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens nahelegendes Verhalten darstellte, wenn der Zeuge U. am Unfalltag die Entriegelungsvorrichtung zunächst betätigt und dann vor dem streitgegenständlichen Transport keine Verriegelung vorgenommen hätte oder wenn der Zeuge U. sich nicht vergewissert hätte, dass die Entriegelungseinrichtung in der vorgesehenen Weise gegen eine Entriegelung gesichert ist. Es ist zwar davon auszugehen, dass das Lösen der Teleskopstange aus der Aufnahme im hinteren Teil des Semi-Trailers nur möglich war, weil die beiden Verriegelungsbolzen zu dieser Zeit nicht bzw. nicht ausreichend in die seitlichen Durchbrüche der Teleskopstange eingegriffen haben; es kann aber nicht festgestellt werden, dass dieser Zustand auf ein Verhalten des Zeugen U. zurückzuführen ist. (i) Die Behauptung der darlegungsbelasteten Klägerin, dass der Zeuge U. leichtfertig und im Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts die Verriegelung des Semi-Trailers nicht aktiviert bzw. nicht auf dessen Sicherung geachtet habe, ist als streitig zu werten. In bestimmten Fällen kann sich der Gegner einer darlegungsbelasteten Partei nicht darauf beschränken, den Vortrag der darlegungsbelasteten Partei zu bestreiten. Der Gegner der darlegungsbelasteten Partei kann im Rahmen seiner Erklärungsobliegenheit gemäß § 138 Abs. 2 ZPO gehalten sein, sich zu den Behauptungen der darlegungsbelasteten Partei substantiiert zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast trifft den Gegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine näheren Kenntnisse der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem Gegner der darlegungsbelasteten Partei obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen anzustellen, wenn ihm dies zumutbar ist. Genügt der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung der darlegungsbelasteten Partei als zugestanden (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rz. 37). Diese allgemeinen Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn es um den Streit von Absender und Frachtführer über das Eingreifen der Voraussetzungen des § 435 HGB geht. Beruft sich der Absender darauf, dass der Frachtführer einen Schaden leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht habe, kann der Frachtführer angesichts eines unterschiedlichen Informationsstands gehalten sein, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Das Eingreifen dieser sekundären Darlegungslast des Frachtführers setzt voraus, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben (BGH, Urteil vom 13.01.2011 - I ZR 188/08). Greift die sekundäre Darlegungslast ein, muss der Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte (BGH, Urteil vom 29.06.2006 - I ZR 176/03; Urteil vom 13.01.2011 - I ZR 188/08). Verfügt der Frachtführer nicht über die notwendigen Kenntnisse, hat er sich - namentlich bei den von ihm eingeschalteten Hilfspersonen - zu erkundigen. Die fehlende Unterstützung durch seine Hilfspersonen muss sich der Frachtführer zurechnen lassen (Koller, Transportrecht, 10. Aufl., § 435 HGB Rz. 21d). Die genannten Grundsätze gelten - entgegen der Auffassung der Streithelferin - nicht nur für Verlustfälle, sondern auch für Beschädigungsfälle (BGH, Urteil vom 13.01.2011 - I ZR 188/08, Rz. 16). Der Frachtführer hat in solchen Fällen nur nicht dazu vorzutragen, wie er seinen Betrieb organisiert hat, um einen Verlust des Guts zu vermeiden, sondern dazu, was er unternommen hat, um eine Beschädigung des Guts zu vermeiden. Entgegen der Auffassung der Streithelferin trifft den Frachtführer auch nicht „nur“ eine Recherchepflicht. Den Frachtführer trifft eine Rechercheobliegenheit nur, wenn ihn eine sekundäre Darlegungslast trifft, und trifft ihn eine Rechercheobliegenheit, trifft ihn selbstverständlich auch die Obliegenheit, das Recherchierte darzulegen. Die Beklagte ist der Behauptung der Klägerin, dass der Zeuge U. leichtfertig und im Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts die Verriegelung des Semi-Trailers nicht aktiviert bzw. nicht auf dessen Sicherung geachtet und dies zu dem Auseinanderfallen des Semi-Trailers geführt habe, wirksam entgegengetreten. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin gehalten war, im Wege der sekundären Darlegungslast zu den Umständen der Bedienung der Entriegelungsvorrichtung durch den Zeugen U. im Einzelnen vorzutragen. Die Beklagte ist dieser Obliegenheit jedenfalls vollständig nachgekommen, in dem sie dargelegt hat, dass der Zeuge U. die Entriegelungsvorrichtung am Unfalltag gar nicht bedient habe, weil ein Ausziehen des Semi-Trailers bei keinem der drei Transporte erfolgt sei. (ii) Die Klägerin hat ihre streitige Behauptung, dass der Zeuge U. leichtfertig und im Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts die Entriegelungsvorrichtung fehlerhaft bedient hat, nicht bewiesen. Der Senat ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass das Nichteingreifen der Bolzen in die seitlichen Durchbrüche darauf beruht, dass sich der Handhebel der Entriegelungsvorrichtung zur Zeit des Unfalls in der Position Ontgrendeld befand - sei es, weil der Zeuge U. den Handhebel herausgezogen hatte, sei es, weil der Handhebel nicht gesichert war und sich durch mechanische Einflüsse von allein in die Position bewegte. Der Umstand, dass zur Zeit des Unfalls die Bolzen nicht bzw. nicht ausreichend in die seitlichen Durchbrüche der Teleskopstange eingegriffen haben, beweist nicht, dass sich der Handhebel in der Position Ontgrendeld befand. Der Sachverständige F. hat überzeugend ausgeführt, dass ein nicht ausreichendes Eingreifen der Bolzen in die seitlichen Durchbrüche auf eine konische Abnutzung der eckigen Durchbrüche zurückzuführen sein könnte, die eine nach außen wirkende axiale Kraft auf die Bolzen ausübten, die geeignet wäre, die die Bolzen nach innen drückende Federkraft zu überwinden. Ebenso überzeugend hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Entriegelung der Bolzen nicht ausschließbar auf einen „Fehler im System“ – etwa einen Defekt der die Bolzen in die seitlichen Durchbrüche drückenden Stahlfeder oder einen Defekt der die Bolzen gegen die Federkraft bewegenden Membranzylinder - zurückzuführen sein könnte. Dafür, dass sich bei Beginn des streitgegenständlichen Transports der Handhebel der Entriegelungsvorrichtung in der Position Ontgrendeld befunden hat, spricht nichts. Unter der Prämisse wäre kaum erklärlich, warum das Abreißen des hinteren Teils des Semi-Trailers erst zu einer Zeit erfolgt ist, als das Gespann bereits den größten Teil der Steigung überwunden hatte. Auch dafür, dass sich der Handhebel während des Transports mangels Sicherung aus der Position Vergrendeld in die Position Neutraal und sodann die Position Ontgrendeld bewegt haben könnte, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Sachverständige F. hat zuletzt nachvollziehbar ausgeführt, dass der Handhebel, der mit einer Federkraft von ca. 30 kg nach innen gezogen wird, auch unter Berücksichtigung von Erschütterungen auf dem Transportweg nicht von allein nach außen in die Position Ontgrendeld wandern kann. Die Aussage des Zeugen P. hat nicht bestätigt, dass sich der Handhebel irgendwann im maßgeblichen Zeitraum in der Position Ontgrendeld befunden hat. Die Einlassung des Zeugen, dass der Semi-Trailer bei dem Transport ausgezogen gewesen sei - was jedenfalls implizieren würde, dass die Entriegelungsvorrichtung irgendwann vor dem Transport betätigt worden ist - beruht auf einem Schluss des Zeugen, der zudem unzutreffend ist. Dass es entgegen der Einlassung des Zeugen P. nicht notwendig gewesen ist, zum Transport der Raupen den Semi-Trailer auszuziehen, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass - wie der Zeuge selbst dokumentiert hat - eine der Raupen auf den Semi-Trailer verladen wurde, als dieser nicht ausgezogen war (vgl. Lichtbilder P., III / 238, III / 239). Soweit der Zeuge P. dazu erklärt hat, dass der Semi-Trailer auf den bezeichneten Lichtbildern in teilweise ausgezogenem Zustand zu sehen sei, zieht das der Senat nicht ernsthaft in Erwägung. Dass sich - entgegen der Auffassung des Zeugen P. - aus dem Überstand der Raupe auf dem Fahrgestell nach vorn (vgl. Lichtbilder P., III / 243) nicht ergibt, dass der Semi-Trailer ausgefahren gewesen sein muss, ergibt sich aus dem Umstand, dass auf dem vorderen Teil des Semi-Trailers ein beträchtlicher Raum für überstehende Lasten war (vgl. Lichtbilder F., II / 191). Der Zeuge P. konnte auch nicht angeben, in welcher Position sich der Handhebel zu der Zeit, als er - nach seinem Bekunden eine Minute nach dem Unfall - auf der Unfallstelle erschien, befunden hat. Als der Zeuge noch am Unfalltag Lichtbilder gefertigt hat, befand sich der Handhebel jedenfalls nicht in der Position Ontgrendeld, sondern in der Position Vergrendeld (vgl. Lichtbilder P., III / 243; III / 250). Die Aussage der Zeugin F. war unergiebig. Soweit die Zeugin unter Bezugnahme auf das von ihr erstattete Schadenattest vom 26.10.2016 ausgeführt hat, sie sei von einem Bedienungsfehler ausgegangen, ist das unerheblich, da die Zeugin einen solchen lediglich aus dem Umstand fehlender mechanischer Beschädigungen an den Verriegelungsbolzen geschlossen hat. Der Umstand, dass die Zeugin F. den Handhebel in der Position Ontgrendeld (vgl. Lichtbilder F., II / 190) abgelichtet hat, hat schon vor dem Hintergrund, dass der Zeuge P. den Handhebel am Vortag in der Position Vergrendeld abgelichtet hat, keine Aussagekraft; er dürfte sich damit erklären, dass - wie die Zeugin F. erklärt hat - am Untersuchungstag der Handhebel betätigt worden ist, um die Funktionsfähigkeit des Verriegelungsmechanismus zu testen. Vor diesem Hintergrund wird auch erklärlich, dass die Lichtbilder der Zeugin F. den Handhebel teilweise in der Position Neutraal zu zeigen scheinen (Lichtbilder F., II / 195). Auch die Aussage des Zeugen U. hat die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. Die Aussage des Zeugen, er habe vor Fahrtantritt den Handhebel in eingeschobenem Zustand wahrgenommen, ihn an diesem Tag nicht betätigt und ihn unmittelbar nach dem Unfall in eingeschobenem Zustand gesehen, stützt die Version der Klägerin nicht, so dass es auf die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht ankommt. Nachdem nicht feststeht, dass das Auseinanderfallen des Semi-Trailers auf mangelnde Sorgfalt des Zeugen U. bei der Betätigung bzw. Kontrolle der Entriegelungsvorrichtung zurückzuführen ist, ist die Behauptung der Klägerin, dass der Zeuge U., was die Betätigung der Entriegelungsvorrichtung betrifft, von der Streithelferin unzulänglich eingelernt bzw. instruiert worden sei, unerheblich. Erst recht unerheblich ist die Behauptung der Klägerin, dass das Auseinanderfallen des Semi-Trailers darauf zurückzuführen sei, dass die Raupe bei dem streitgegenständlichen Transport nicht an dem vorderen Teil des Semi-Trailers befestigt worden sei. Die Art der Befestigung der Ladung auf einem ausziehbaren Semi-Trailer stellt offenkundig keine Vorkehrung gegen ein Auseinanderfallen dieses Semi-Trailers dar. Dass eine solche Befestigung nicht geboten war, hat auch der Sachverständige bestätigt. Insofern kommt es auf die Ausführung des Landgerichts, die Nichtbefestigung der Raupe am vorderen Teil des Semi-Trailers bei dem streitgegenständlichen Transport sei streitig und von dem Zeugen U. in Abrede gestellt worden, nicht entscheidend an. (bb) Die Klägerin hat auch ihre sekundäre, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme in zweiter Instanz veranlasste und deshalb gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zuzulassende, als streitig zu wertende Behauptung, dass das Auseinanderfallen des Semi-Trailers auf mangelnde Sorgfalt der Streithelferin bei der Wartung bzw. Untersuchung des Semi-Trailers auf technische Mängel zurückzuführen ist, nicht nachgewiesen. Dabei kann unterstellt werden, dass es ein leichtfertiges und ein das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens nahelegendes Verhalten darstellte, wenn die Streithelferin einen Semi-Trailer einsetzte, dessen Entriegelungsvorrichtung vor dem Unfall nicht gewartet bzw. keiner Kontrolle auf technische Mängel unterzogen worden wäre. Es ist zwar davon auszugehen, dass das Lösen der Teleskopstange aus der Aufnahme im Fahrwerk des Semi-Trailers – wenn ein Bedienungsfehler nicht vorlag - nur durch einen technischen Defekt der Entriegelungsvorrichtung erklärbar ist. Die demgegenüber von der Streithelferin aufgestellte Behauptung, der Semi-Trailer habe sich technisch in einem einwandfreien Zustand befunden, ist bereits gemäß § 67 ZPO unbeachtlich, weil sie im Widerspruch zur Erklärung der Beklagten, der Schadenseintritt sei nur durch einen technischen Mangel des Semi-Trailers zu erklären, steht. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Einsatz des defekten Semi-Trailers auf Leichtfertigkeit der Streithelferin bzw. ihrer Hilfspersonen beruhte. (i) Die Behauptung der darlegungsbelasteten Klägerin, dass die Streithelferin für den streitgegenständlichen Transport leichtfertig und im Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts einen mangelhaft gewarteten bzw. untersuchten Semi-Trailer eingesetzt und dies zu dem Auseinanderfallen des Semi-Trailers geführt habe, ist als streitig zu werten. Die Beklagte traf nach den oben bezeichneten Grundsätzen zwar die Obliegenheit, zu den Umständen des Schadensfalls näher vorzutragen. Das Auseinanderfallen des Semi-Trailers legt - wenn ein Bedienfehler nicht in Betracht zu ziehen ist - ein qualifiziertes Verschulden der Streithelferin in Form einer ungenügenden Wartung bzw. Untersuchung der Entriegelungsvorrichtung des Semi-Trailers nahe. Das Auseinanderfallen eines Semi-Trailers beim Befahren einer Steigung aufgrund eines Versagens des Verriegelungsmechanismus hat eine andere Qualität als etwa das Blockieren der Bremsen einer Fahrzeugachse (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2011 - I ZR 188/08). Der Auslösung der sekundären Darlegungslast der Beklagten standen eigene Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin nicht entgegen. Die Klägerin hatte keine Veranlassung, den Semi-Trailer der Streithelferin, solange sich dieser noch am Unfallort befand, sachverständig auf seinen Zustand begutachten zu lassen, nachdem ein Schadenattest der Zeugin F. für die Haftpflichtversicherung der Streithelferin vorlag und in diesem Schadenattest ein Bedienungsfehler als Unfallursache angegeben war. Nachdem nicht die Klägerin, sondern die Beklagte das Schadenattest für falsch gehalten hat, hatte allein sie Veranlassung, Aufklärungsmaßnahmen einzuleiten. Die Beklagte hat allerdings ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Sie hat dargelegt, dass der Semi-Trailer von der Streithelferin jährlich gewartet wurde und technische Mängel der Entriegelungsvorrichtung dabei nicht festgestellt worden seien. Sie hat ferner - unter Vorlage des Prüfprotokolls über die letzte Sicherheitsprüfung gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVZO und unter Vorlage des Untersuchungsberichts über die letzte Hauptuntersuchung gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVZO - dargelegt, dass bei diesen letzten Untersuchungen des Semi-Trailers durch die DEKRA keine Mängel der Entriegelungsvorrichtung festgestellt worden seien. Die Beklagte hat die die Wartungs- und Untersuchungsmaßnahmen veranlassenden bzw. durchführenden Personen (als Zeugen) benannt. Die Beklagte hat damit soweit vorgetragen, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, unter Beweisantritt die Nichtdurchführung von gebotenen Wartungen bzw. Untersuchungsmaßnahmen die Entriegelungsvorrichtung betreffend zu behaupten. Was den „möglicherweise“ vorgeschädigten Endanschlag betrifft, bedurfte es keines Vortrags, weil dieser Anschlag offenkundig kein zu wartendes oder im Rahmen von Hauptuntersuchungen bzw. Sicherheitsprüfungen zu untersuchendes Bauteil darstellt. Die Einlassung der Klägerin, dass sich aus den vorgelegten Prüfprotokollen und Untersuchungsberichten eine Untersuchung der Entriegelungsvorrichtung des Semi-Trailers nicht ergebe, ist zwar zutreffend, aber unerheblich. Die sekundäre Darlegungslast führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Wenn der Frachtführer seiner Einlassungsobliegenheit genügt hat, muss er seinen Vortrag nicht beweisen; es ist vielmehr Sache des Absenders, diesen Vortrag - wenn nach ihm die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers nicht vorliegen - zu widerlegen (BGH, Urteil vom 10.12. 2009 - I ZR 154/07). Die Beklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, dass die Entriegelungsvorrichtung bei der letzten Sicherheitsprüfung – entgegen dem in Ziff. 1.3.1 der Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13 StVO vorgegebenen Prüfprogramm – nicht untersucht worden sei, obwohl ihr dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Aus dem Prüfprotokoll über die letzte Sicherheitsprüfung durch die DEKRA am 11.12.2015 ergibt sich die Nichtdurchführung einer solchen Untersuchung nicht. Der Annahme, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügt hat, steht auch nicht entgegen, dass sie sich auf die Frage nach der Ursache des Versagens des Verriegelungsmechanismus mit Nichtwissen erklärt hat. Das ist allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil der Frachtführer im Rahmen seiner Rechercheobliegenheit die Schadensursache nicht zu ermitteln bräuchte. Die Rechercheobliegenheit bezieht sich - entgegen der Auffassung der Streithelferin - auch auf die Schadensursache (BGH, Urteil vom 12.01.2012 – I ZR 214/10, Rz. 24, aA Koller, TranspR 2014, 316). Kann der Frachtführer allerdings trotz angemessener Nachforschungen keine Angaben zur Schadensursache machen, bleibt der geschädigte Absender in einem solchen Fall für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers bzw. seiner Hilfspersonen beweisfällig (BGH, Urteil vom 22.11.2007 - I ZR 74/05; Senat, Urteil vom 09.02.2011 – 3 U 173/10). Die Beklagte hat unter Berufung auf die Aussage der Zeugin F. dargelegt, dass die im Auftrag des Haftpflichtversicherers der Streithelferin tätige Zeugin ungeachtet des Umstands, dass sie in ihrem Schadenattest vom 26.10.2016 das Auseinanderfallen des Semi-Trailers auf einen Bedienungsfehler zurückführte, die von ihr gefertigten Bilder kundigen Dritten vorgelegt habe, ohne auf diese Weise die Ursache für das Versagen des Verriegelungsmechanismus ermitteln zu können. Die Beklagte hat zudem unter Vorlage des Schadengutachtens der DEKRA vom 08.12.2016 dargelegt, dass auf Veranlassung der Streithelferin eine weitere Untersuchung zur Ermittlung der Unfallursache durchgeführt worden sei und der mit der Untersuchung befasste Gutachter R. aufgrund der Untersuchung des Semi-Trailers am 03.11.2016 und nochmals - im Beisein eines Mitarbeiters des Herstellers - am 17.11.2016 keine Ursache für den Abriss des Fahrgestells habe feststellen können. Die Beklagte hat damit vorgetragen, dass trotz angemessener Recherchen die Ursache für das Versagen des Verriegelungsmechanismus nicht habe aufgeklärt werden können. Die Einlassung der Klägerin, dass sich aus dem Schadengutachten die Vornahme einer auf die Ermittlung der Schadenursache gerichteten Untersuchung nicht ergebe, ist unerheblich. Die sekundäre Darlegungslast führt – wie oben begründet - nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Die Beklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, dass sich die Untersuchung des Semi-Trailers durch den Gutachter R. nur auf die Höhe des Schadens bezogen hat, obwohl ihr dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Aus dem Schadengutachten der DEKRA vom 08.12.2016 ergibt sich die Nichtdurchführung einer solchen Untersuchung – die für die Einstandspflicht des Kaskoversicherers der Streithelferin nicht bedeutungslos ist - nicht. (ii) Die Klägerin hat ihre streitige Behauptung, dass die Streithelferin für den streitgegenständlichen Transport leichtfertig und im Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts einen mangelhaft gewarteten bzw. untersuchten Semi-Trailer eingesetzt hat und dies zu dem Auseinanderfallen des Semi-Trailers geführt hat, nicht bewiesen. Sie hat insoweit schon keinen Beweis angetreten, sondern ist – trotz des Hinweises des Senats vom 15.11.2019 - bei ihrer Auffassung, dass sie die Beweislast nicht treffe, verblieben. bb) Das Landgericht hat auch den Klagantrag Ziff. 2 zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der mit dem Klagantrag Ziff. 2 geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.752,90 EUR nebst Zinsen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Nachdem eine Schadensersatzforderung der Klägerin gegen die Beklagte nicht besteht, war die Aufwendung von Kosten zu deren vorgerichtlicher Geltendmachung nicht erforderlich. 2. Die Kostenentscheidung des Urteils beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.