OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 U 197/14

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist: Vergleich 1. Die Beklagte bezahlt an den Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten einen weiteren Handelsvertreterausgleich gern. § 89b HGB in Höhe von 175.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2014 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben 3. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien, egal ob bekannt oder unbekannt, egal ob fällig oder noch fällig werdend, aus dem streitgegenständlichen Handelsvertretervertragsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten und erledigt. Ausgenommen von dieser Abgeltung sind lediglich die Altersversorgungsansprüche des Klägers, welche diesem ungeschmälert zustehen und die von der Beklagten vor dem Landgericht ... mit dem Aktenzeichen ... geltend gemachten behaupteten Ansprüche. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 357.347,91 € festgesetzt. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.
Entscheidungsgründe
I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist: Vergleich 1. Die Beklagte bezahlt an den Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten einen weiteren Handelsvertreterausgleich gern. § 89b HGB in Höhe von 175.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2014 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben 3. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien, egal ob bekannt oder unbekannt, egal ob fällig oder noch fällig werdend, aus dem streitgegenständlichen Handelsvertretervertragsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten und erledigt. Ausgenommen von dieser Abgeltung sind lediglich die Altersversorgungsansprüche des Klägers, welche diesem ungeschmälert zustehen und die von der Beklagten vor dem Landgericht ... mit dem Aktenzeichen ... geltend gemachten behaupteten Ansprüche. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 357.347,91 € festgesetzt. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.