Urteil
3 U 184/12
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0424.3U184.12.0A
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Leitsätze
1. Besteht zwischen den Parteien eines Luftfrachtvertrags Streit über Bestand und Inhalt des Vertrags und verweigert der Frachtführer die Beförderung zu den vom Absender behaupteten vertraglichen Konditionen, so setzt ein Schadensersatzanspruch des Absenders wegen Nichterfüllung gem. §§ 280, 281 Abs. 1 S. 1 BGB auch dann eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsdrohung voraus, wenn dieser ein (vermeintliches) Deckungsgeschäft nachfolgend mit demselben Frachtführer abschließt. Für den Frachtführer muss klar ersichtlich sein, dass der Absender den Abschluss eines weiteren Vertrags nicht als Mittel zur Beilegung der Streitigkeiten über den früheren Vertrag, sondern als konkretes Deckungsgeschäft wegen einer vertragswidrigen Nichterfüllung des früheren Vertrags durch den Frachtführer betrachtet.(Rn.56)
2. Streiten die Parteien über Bestand und Inhalt eines Frachtvertrags, so stellt sich der alleinige Umstand, dass der Frachtführer eine Beförderung zu den vom Absender behaupteten Konditionen verweigert und den Abschluss eines Vertrags zu seinen Konditionen zur Voraussetzung einer Beförderung macht noch nicht als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung dar.(Rn.63)
3. Haben die Parteien eines Frachtvertrags keine ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung getroffen, so kann die beiderseitige Bezugnahme auf deutsche Rechtsvorschriften in der vorgerichtlichen Korrespondenz eine nachträgliche, konkludente Vereinbarung der Anwendung deutschen Sachrechts darstellen.(Rn.49)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.10.2012 - 37 O 29/11 KfH - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags geleistet hat.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 41.028,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht zwischen den Parteien eines Luftfrachtvertrags Streit über Bestand und Inhalt des Vertrags und verweigert der Frachtführer die Beförderung zu den vom Absender behaupteten vertraglichen Konditionen, so setzt ein Schadensersatzanspruch des Absenders wegen Nichterfüllung gem. §§ 280, 281 Abs. 1 S. 1 BGB auch dann eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsdrohung voraus, wenn dieser ein (vermeintliches) Deckungsgeschäft nachfolgend mit demselben Frachtführer abschließt. Für den Frachtführer muss klar ersichtlich sein, dass der Absender den Abschluss eines weiteren Vertrags nicht als Mittel zur Beilegung der Streitigkeiten über den früheren Vertrag, sondern als konkretes Deckungsgeschäft wegen einer vertragswidrigen Nichterfüllung des früheren Vertrags durch den Frachtführer betrachtet.(Rn.56) 2. Streiten die Parteien über Bestand und Inhalt eines Frachtvertrags, so stellt sich der alleinige Umstand, dass der Frachtführer eine Beförderung zu den vom Absender behaupteten Konditionen verweigert und den Abschluss eines Vertrags zu seinen Konditionen zur Voraussetzung einer Beförderung macht noch nicht als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung dar.(Rn.63) 3. Haben die Parteien eines Frachtvertrags keine ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung getroffen, so kann die beiderseitige Bezugnahme auf deutsche Rechtsvorschriften in der vorgerichtlichen Korrespondenz eine nachträgliche, konkludente Vereinbarung der Anwendung deutschen Sachrechts darstellen.(Rn.49) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.10.2012 - 37 O 29/11 KfH - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags geleistet hat. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Berufungsstreitwert: 41.028,00 €. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines aus ihrer Sicht nicht erfüllten Luftfrachtvertrags. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen. Das Landgericht hat der Klage i. H. v. 31.028,00 € zzgl. Zinsen stattgegeben. Weiterhin hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von möglichen Schadensersatzforderungen der Streithelferin freizustellen. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart liege vor. Die Klägerin habe Anspruch auf Schadensersatz in der ausgeurteilten Höhe. Auf den vorliegenden Rechtsstreit sei deutsches Recht anzuwenden. Zwischen den Parteien sei ein Frachtvertrag nach §§ 407 ff HGB zustande gekommen. Letztendlich habe die Beklagte ein im Rahmen der Vertragsverhandlungen unterbreitetes neues Angebot durch Schweigen angenommen. Die daraus resultierende Pflicht zur Erfüllung des Frachtvertrags habe die Beklagte verletzt. Es seien die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen des BGB anzuwenden. Die Beklagte müsse wirtschaftlich so gestellt werden, wie wenn die Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Der Nichterfüllungsschaden belaufe sich auf die Differenz, die sich aus dem Gesamtvermögensvergleich berechne, bei welcher sämtliche Vor- und Nachteile des nicht erfüllten Vertrags zu saldieren seien. Der Abschluss des weiteren Kontrakts vom 21.05.2010 stelle ein konkretes Deckungsgeschäft dar. Dies sei vorliegend der Fall. Der Umfang und Inhalt des ursprünglichen Frachtvertrags mit dem späteren Deckungsgeschäft sei nahezu identisch. Die Klägerin könne die Differenz der Frachtkosten zwischen dem Deckungsgeschäft vom 21.05.2010 und dem ursprünglichen Vertrag vom April 2010 als Schaden beanspruchen. Der berechnete Schaden sei in der ausgeurteilten Höhe entstanden. Ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens liege nicht vor. Wegen der Details wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten. Die Anfrage der Klägerin über den Lufttransport im April 2010 sei über ein Gewicht von 57.200 kg und einem Volumen von 222,77 m³ von P… nach C… angefragt worden. Die Beklagte habe Kosten von 70.774,00 € bekanntgegeben. Sie habe bereits in der Ad-hoc-Quote darauf hingewiesen, dass die Preisangabe nur auf die angedienten beschriebenen Kollis gelte. Für den Fall von Abweichungen habe sich die Beklagte das Recht vorbehalten, die Frachtrate zu ändern. Die Maße der Sendung, die die Klägerin am 21.05.2010 angedient habe, hätten erheblich von denen abgewichen, die sie bei der Preisanfrage bekanntgegeben habe. Die angediente zu transportierende Ware sei erheblich schwerer gewesen. Auch das Volumen habe einen größeren Umfang ausgemacht, als zunächst angefragt. Die Größen mehrerer Sendungsteile hätten erheblich von den ursprünglich angegebenen Maßen abgewichen. Die Parteien hätten am 21.05.2010 unter Berücksichtigung der geänderten Maße einen neuen Transportvertrag bezüglich der Sendung abgeschlossen. Dieser Vertrag sei ordnungsgemäß erfüllt worden. Der vereinbarte Frachtlohn sei bezahlt worden. Die Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter sei nie näher spezifiziert worden. Bisher lägen keine Schadensersatzforderungen Dritter vor. Die Einrede der nationalen und internationalen Unzuständigkeit des Landgerichts werde aufrechterhalten. Der Sachverhalt sei mangelhaft aufgeklärt worden. Wegen Nichteinhaltung von gesetzten Fristen sei die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht eingehalten. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Formelle Gründe rechtfertigten eine Änderung des angefochtenen Urteils. Übereinstimmende Willenserklärungen über die Beförderung einer Sendung im Gesamtgewicht von 57,2 t und einem Volumen von 222,71 m³ seien nicht zustande gekommen. Ein Beförderungsvertrag sei im April 2010 nicht zustande gekommen. Es könne nicht angenommen werden, dass durch das Schweigen der Beklagten - durch konkludentes Handeln - die modifizierte Annahmeerklärung als bewilligt angesehen werden könne. Die tatsächlich zu befördernde Sendung sei erheblich schwerer und voluminöser als die bei der Preisanfrage angegebene Kapazität gewesen. Die aufgestellte Behauptung, Grund für eine Preiserhöhung seien andere äußere Umstände gewesen, sei nicht entscheidungserheblich. Das Transportentgelt sei erhöht worden, weil die Sendung nicht den ursprünglichen Angaben der Klägerin entsprochen habe. Der Vertrag vom 21.05.2010 sei nie gemäß §§ 119 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB angefochten worden. Die Klägerin verstoße mit ihrem Begehren gegen Treu und Glauben, nämlich gegen den Grundsatz „venire contra factum proprium“. Ein Schaden sei der Klägerin schon deshalb nicht entstanden, weil sie verpflichtet gewesen sei, für die von der Beklagten erbrachten Leistungen das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Im Hinblick auf den Feststellungsantrag sei nicht nachvollziehbar, in welcher Art Schadensersatzansprüche von der Klägerin befürchtet werden müssten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.10.2012 - 37 O 29/11 KfH - abzuändern und die Klage abzuweisen. Hilfsweise: Die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Streithelferin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin und die Streithelferin tragen vor, das Berufungsgericht sei nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden. Dies gelte auch unter den Gesichtspunkten des § 314 ZPO. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO sei nicht gestellt worden. Soweit sich die Beklagte darauf beziehe, ein Vertrag sei nicht bereits Ende April abgeschlossen worden, habe das Landgericht ohne Rechtsfehler entschieden. Es sei nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte am 17.05.2010 versucht habe, die Sendung der Klägerin auf 28.05.2010 zu buchen. Ein fester Abflugtermin sei nicht genannt worden. Es sei lediglich erwähnt (Anlage K 7), „Anlieferung in P… kann erst am 28.05.2010 erfolgen“. Die Durchführung des Flugs sei Sache der Beklagten. Sie habe die Lieferfristen, die vereinbart worden seien, einzuhalten. Formelle Fehler habe das Landgericht nicht begangen. Die Beklagte verkenne, dass zwischen den Parteien zwei unterschiedliche Verträge abgeschlossen worden seien. Den ersten Vertrag habe die Beklagte nicht erfüllt, weshalb sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne. Die Schadensberechnung des Landgerichts sei zutreffend. Der Schaden sei auf der Grundlage eines von der Klägerin konkret vorgenommenen Deckungsgeschäfts berechnet worden. Der Feststellungsantrag sei zutreffend vom Landgericht ausgeurteilt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. In nicht nachgelassenen Schriftsätzen haben sich die Parteien nochmals zur vorläufigen Meinung des Senats, die im Protokoll der Sitzung vom 27.03.2013 enthalten ist, geäußert. Dazu wird auf die Schriftsätze vom 28.03.2013 des Vertreters der Klägerin und den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 10.04.2013 verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin stehen Schadensersatzansprüche nach den §§ 280, 281 BGB wegen Nichterfüllung des Transportvertrags vom 29.04.2010 nicht zu. Ein Feststellungsanspruch besteht nicht. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit liegt vor. a) Eine rügelose Einlassung im Sinne des Art. 24 EuGVVO lag hier nicht vor, da die Beklagte - nicht nur hilfsweise - deutlich gemacht hat, dass sie die internationale Zuständigkeit rügt und Ausführungen zur Sache nur macht, falls doch eine Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit bejaht wird. Die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (Schriftsatz der Beklagten vom 03.08.2011, Bl. 26 d. A.) ist keine rügelose Einlassung, wenn die Rechtsverteidigung erst in der Klageerwiderung erfolgt (Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 33. A. 2012, Art. 24 EuGVVO Rn.5). Es genügt, wenn die Rüge in der Klageerwiderung erhoben wird (BGH NJW-RR 2008, 156), was vorliegend geschehen ist (Schriftsatz der Beklagten vom 01.09.2011, Bl. 28 ff d. A.). Dort ist auch die vorrangige Rüge deutlich zum Ausdruck gebracht. Es wird ausgeführt „Die Beklagte rügt vorab die örtliche und internationale Unzuständigkeit …“ (Ziff. II) und dann (Ziff. III) ergänzt „Die Klage ist nicht nur wegen des angerufenen Gerichts abzuweisen, sondern sie ist auch materiell-rechtlich unbegründet.“. b) Die internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 23 EuGVVO. Im vorliegenden Fall muss eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung verneint werden. Eine Gerichtsstandsvereinbarung hätte nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 a EuGVVO schriftlich erfolgen müssen (Thomas/Putzo-Hüßtege, aaO, Art. 23 EuGVVO Rn. 8). Zwar ist dies möglich auch im Rahmen von AGBs, sollten sie sich auf der Rückseite des Vertrages befinden und auf der (unterschriebenen) Vorderseite ein entsprechende Hinweis erfolgt sein (BGH IPrax 1992, 376). Fehlt der Hinweis, ist die Form nicht gewahrt (EuGH NJW 1977, 494). In der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2013 wurde nach ausdrücklicher Einsichtnahme und Hinweis jedoch unstreitig gestellt, dass sich weder auf der Anlage B 1a (Cargo Capacity Contract vom 21.05.2010, Bl. 37 d. A.) noch der Anlage B 2 (Frachtbrief, Bl. 39 d. A.) ein solcher Hinweis befindet. c) Die internationale Zuständigkeit ergibt sich jedoch aus Art. 5 EuGVVO. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Zweigstelle der Beklagten am S… Flughafen um eine Niederlassung im Sinne des Art. 5 EuGVVO handelt. Diese Bestimmung ist autonom und weit auszulegen (Thomas/Putzo - Hüßtege a.a.O., Art. 5 EuGVVO Rn. 22; Zöller - Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012 Anh. 5 EuGVVO Rn. 43 ff). Die Beklagte betreibt am S… Flughafen eine Niederlassung i. S. v. Art. 5 Nr. 5 EuGVVO, die auf Dauer angelegt ist. Ebenso hat die Niederlassung der Beklagten am S… Flughafen die Möglichkeit und Kompetenz zum - jedenfalls mit außenstehenden Vertragspartnern - eigenständigen Handeln und die Befugnis zum Abschluss von Verträgen. 2. Materiell-rechtlich ist deutsches Recht anzuwenden. a) Eine ausdrückliche Rechtswahl haben die Parteien nicht getroffen (Rom I 3 Abs. 1). Jedoch haben die Parteien jedenfalls nachträglich, was möglich ist (Palandt-Thorn, BGB, 72. A. 2013, Rom I 3 Rn. 11), konkludent deutsches Recht gewählt (Palandt-Thorn, aaO Rom I 3 Rn. 7f.). Vorliegend ist dies der vorgerichtlichen Korrespondenz zu entnehmen. Die Parteien haben sich vor Beginn des Prozesses über die Frage eines zustande gekommenen Vertrags gestritten. Hierbei wurde mit deutschen Rechtsvorschriften argumentiert. Im Rahmen der Rechtswahl sind die Parteien in ihrer Wahl grundsätzlich frei. Die Rechtswahl setzt einen übereinstimmenden Willen beider Parteien voraus. Die Rechtswahl kann ausdrücklich oder konkludent getroffen werden. Voraussetzung einer stillschweigenden Rechtswahl ist, dass sich diese eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falles ergibt. Insbesondere ist das Parteiverhalten zugrunde zu legen (Palandt/Thorn, aaO, Rom-I 3, Rn. 6). Die ergänzende Vertragsauslegung ergibt im vorliegenden Fall, dass auf der Grundlage der von beiden Parteien angenommenen Bewertungsmaßstäbe deutsches Recht in Ansatz zu bringen ist. Die Indizwirkung, die der vorgerichtlichen Korrespondenz zukommt, ist durch die Beklagte nicht widerlegt. b) Der Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens (MÜ) ist nicht eröffnet. Aus Art. 18 und 29 MÜ ergibt sich die Beschränkung auf den Verlust oder die Beschädigung von Gütern während des Transportes, so dass ein ergänzender Rückgriff auf die allgemeinen Rechtsvorschriften erfolgt (Koller, Transportrecht, 7. Aufl. 2010, Art. 29 MÜ Rn. 1). Art. 15 MÜ regelt lediglich den Verspätungsschaden. Hier wird jedoch ein solcher nicht geltend gemacht, sondern Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Transportauftrages. Dieser fällt auch nicht unter den Vorbehalt des Art. 25 MÜ (Münchener Kommentar - Ruhwedel, HGB, Transportrecht, 2. Aufl. 2009, Art. 29 MÜ Rn. 7). 3. Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Transportvertrags vom April 2010 nicht zu. a) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien Ende April 2010 ein Luftfrachtvertrag abgeschlossen worden ist. Zum Zustandekommen des Vertrages wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziffer 1.2 der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Zurecht hat das Landgericht festgestellt, dass das Schweigen der Beklagten auf das neue Angebot der Klägerin (Email vom 29.04.2010, Anlage K 7) gemäß § 362 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 HGB als Annahme gilt. Beide Parteien sind Kaufleute. Nach § 362 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 HGB gilt S. 1 (Annahmefiktion), wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften jemanden zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte angeboten hat. Hierunter ist weniger als ein Angebot zu verstehen, eine invitatio ad offerendum genügt (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Eckert, HGB, 2. A. 2009, § 362 Rn. 15 f.). Vorliegend hat sich die Beklagte gegenüber der Klägerin zur Besorgung des Lufttransports erboten; sie hatte sogar ein Angebot abgegeben. b) Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 BGB setzt eine erfolglos gesetzte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung voraus, sollte nicht nach § 281 Abs. 2 BGB die Fristsetzung entbehrlich sein. Unstreitig ist eine Fristsetzung durch die Klägerin nicht erfolgt. Auch in der Email vom 21.05.2010 (Anlage K 9) ist keine solche Fristsetzung enthalten. Vielmehr wurde unmittelbar im Anschluss an diese Email zwischen den Parteien ein neuer Vertrag (Cargo Capacitiy Contract vom 21.05.2010, Anlage B 1a) abgeschlossen. Eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung (des Vertrages vom April 2010) wurde jedoch von der Klägerin ebenfalls nicht vorgetragen. Vielmehr kam es zwischen der Klägerin und der Beklagten zu einer Abänderung/einem neuen Vertrag am 21.05.2010 zu neuen Bedingungen. Dieser Transport wurde auch tatsächlich durchgeführt unter Berücksichtigung insbesondere der neuen Maße und Gewichte des Frachtgutes (Anlage K 31, K 41). Wie der Sachverständige in 1. Instanz bereits festgestellt hat, handelte es sich dabei - entgegen der Wertung des Landgerichts - um eine wesentliche Abweichung, die per se eine Vertragsanpassung erfordert hätte. Hinzu kommen die in diesen Zeitraum wegen des Ausbruchs des Vulkanes Eyjafjallajökull teilweise erfolgten Sperrungen europäischer Flughäfen, die zu einer Erhöhung der ursprünglichen ad-hoc-Quote geführt haben. Aus vorstehenden Gründen (wesentliche Gewichtsabweichung, wesentliche Größenabweichung der Einzelstücke sowie steigende Preise wegen der Vulkanwolke und den damit einhergehenden Einschränkungen des Flugverkehrs) hatte die Klägerin keinen Anspruch auf unveränderte Durchführung des Vertrages vom April 2010 (- die Beklagte war rechtsirrtümlich gar nicht von einem verbindlichen Vertragsschluss ausgegangen -), sondern bestand ein Anspruch der Beklagten auf Vertragsanpassung (§ 313 BGB). Hierauf ist in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, was jedoch versehentlich nicht protokolliert worden ist. Die Klägerin hat weder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Mai noch im zeitlichen Anschluss an den tatsächlich durchgeführten Transport in irgend einer Weise auch nur zu erkennen gegeben hat, dass es sich aus ihrer Sicht um ein Deckungsgeschäft für den im April 2010 geschlossenen Vertrag handeln solle bzw. sie sich vorbehält, gegebenenfalls Schadenersatz wegen der Nichtdurchführung des Transportes zu den im April vereinbarten Bedingungen geltend zu machen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Mitgliedschaft im Rechnungsverbund I… nach ihrer Behauptung die zunächst erfolgte Bezahlung nicht habe verhindern bzw. nachträglich stornieren können. Auch der in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2013 (ab Bl. 352 d.A.) gehaltene ergänzende Vortrag, wie es zur Vereinbarung vom 21.05.2010 gekommen ist, lässt die Erforderlichkeit einer Fristsetzung im Sinne des §§ 281 BGB nicht entfallen. Zwar wurde von Klägerseite noch einmal betont, wie wichtig der zeitliche Ablauf für sie war, da sie selbst durch ihren Endkunden zeitlich determiniert wurde. Jedoch wurde nicht vorgetragen, dass die Beklagte hiervon Kenntnis hatte, vielmehr hat die Klägerin zunächst versucht, andere Airlines für die Durchführung des Transportes zu suchen. Als dies jedoch nicht erfolgreich war, hat sie sich wieder an die Beklagte gewandt. Dass eine Fristsetzung deshalb entbehrlich war, weil der Transport gemäß Vertrag vom April 2010 nicht mehr (rechtzeitig) für die Klägerin durchgeführt werden kann, ist schon deshalb überholt, weil der Transport tatsächlich aufgrund der Vereinbarung vom 21.05.2010 erfolgte. Eine Anfechtung nach den §§ 119 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB erfolgte unstreitig nie, erst in der E-Mail vom Oktober 2012 (Anlage K 42, Bl. 226 d. A.) wird erstmalig gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten gerügt, dass anlässlich der schriftlichen Vertragsunterzeichnung ein Vorbehalt habe erfolgen sollen, der dann aber nicht erfolgt sei, weil die Beklagte sonst das Frachtgut nicht transportiert hätte. 4. Ein Anspruch nach § 826 BGB steht der Klägerin nicht zu. Der durchgeführte Vertrag ist nie nach den §§ 119 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB angefochten worden. Die Klägerin war verpflichtet, für die von der Beklagten erbrachten Leistungen wie vereinbart zu bezahlen. § 826 BGB gewährt einen Ersatzanspruch für die Zufügung eines Schadens auch ohne Verletzung der in §§ 823, 824 BGB geschützten Rechtsgüter. § 826 BGB hat aber deutlich strengere Voraussetzungen. So muss eine sittenwidrige Schadenszufügung vorliegen. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Es genügt nicht, dass die Handlung des Schädigers gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt. Hinzutreten muss auch eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 826 Rn. 4 ff.). Eine Verwerflichkeit des Verhaltens des Mitarbeiters der Beklagten ist für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Forderung nach Unterschrift des Vertrags durch den Mitarbeiter der Niederlassung der Beklagten kein gewissenloses leichtfertiges Verhalten dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Mitarbeiter der Beklagten sich vorsätzlich dahin bemüht hat, der Klägerin Schaden zuzufügen. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 826 BGB genügt grobe Fahrlässigkeit nicht. Es gehört dazu, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und einem anderen vorsätzlich Schaden beifügen wollte. Der Vorsatz muss sich auch auf den Schaden erstrecken, eine nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung genügt nicht. Der Handelnde muss leichtfertig vorgegangen sein. Ein solches Indiz liegt nicht vor (Palandt a.a.O., § 826 Rn. 11). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin vorgetragen, sie sei gezwungen gewesen, die Vereinbarung vom 21.05.2010 vorbehaltlos zu unterschreiben (und zu bezahlen), da die Beklagte gedroht habe, sie würde sonst die Sendung nicht in den bereits reservierten Flügen transportieren. Hieraus ist aber nicht erkennbar, dass die Klägerin klargemacht hat, dass sie davon ausgeht, dass lediglich der Vertrag vom April 2010 erfüllt wird - schließlich hat sich unter anderem in einem wesentlichen Teil das Gewicht und die Maße des Transportgutes geändert. Selbst wenn die Klägerin dies jedoch deutlich gemacht hätte, kann der Beklagten selbst bei rechtsirriger Annahme, ein Vertrag sei im April 2010 überhaupt nicht zustande gekommen, nicht der erforderliche Vorsatz im Sinne des § 826 BGB unterstellt werden. Aus ihrer Sicht wäre die Vereinbarung vom 21.05.2010 die Klarstellung der Vertragsgrundlage. Nach dem Empfängerhorizont der Beklagten ist es daher folgerichtig, für die Bereithaltung/Reservierung der Flüge im Mai 2010 (erneut) einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Sie konnte nicht damit rechnen, dass die Klägerin wegen der nunmehr überholten Regelungen vom April 2010 Schadenersatz geltend machen würde, nachdem im Übrigen vollständig bezahlt und auch in der Folgezeit zunächst keine Ansprüche geltend gemacht wurden. 5. Selbst bei Berücksichtigung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 28.03.2013 (Bl. 366 ff d.A.) ergibt sich keine andere Wertung. Eine Beweiserhebung insbesondere zum Thema, wie es zur Unterschrift der vertraglichen Vereinbarung vom 21.05.2010 gekommen ist, erübrigt sich bereits deshalb, weil der Vortrag der Klägerseite hierzu nicht ausreichend ist, einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zu bejahen. Woraus sich eine Arglist der Beklagten ergeben soll, ist auch dem ergänzenden Schriftsatz vom 28.03.2013 nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die übrigen beantragten Beweiserhebungen in diesem Schriftsatz. Dass es auf die Umstände beim Vertragsschluss vom 21.05.2010 ankommt, ist bereits in der 1. Instanz hinreichend klar geworden, eines weiteren Hinweises nach § 139 ZPO bedarf es daher nicht. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) ist nicht geboten. 6. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nicht begründet. Bei diesem Antrag handelt es sich nach dem Vortrag der Klägerin um einen Verspätungsschaden. Ein solcher Anspruch unterfällt dem Montrealer Übereinkommen. Für diesen Schadensersatzanspruch ist eine Schadensanzeige nach Art. 31 MÜ i. V. m. Art. 19 MÜ erforderlich. Wegen des Fehlens einer Schadensanzeige ist ein etwaiger Anspruch erloschen (Koller, a.a.O., Art. 19 MÜ, Rn. 5). Dass eine solche Anzeige vorliegt, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat sie vorgetragen, dass dieser in der Haftbarhaltung genannten Schaden zu irgend einem Zeitpunkt später tatsächlich geltend gemacht worden wäre. Die in der E-Mail vom 07.06.2010 (BBK 1, Bl. 375 d.A.) erfolgte Haftbarhaltung wegen eines Transportschadens betrifft nicht einen Verspätungsschaden. III. Die Kostenentscheidung für beide Instanzen folgt aus § 91 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. V. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Fragen zur internationalen Zuständigkeit und zum anwendbaren Sachrecht nach Rom I werden letztlich im Sinne der Klägerin entschieden. Sie ist nicht beschwert. Im Übrigen stellen sich keine Fragen grundsätzlicher Art, sondern es geht um die konkreten Fragen des Einzelfalls.