Urteil
23 U 630/22
OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0524.23U630.22.00
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Leitsätze
Stützt ein Kläger seine Behauptung, ein von ihm erworbenes Fahrzeug mit Dieselmotor erkenne den Prüfstand und stelle dann die Steuerung des Abgasreinigungssystems inklusive SCR-System und Kühlmittelsolltemperaturregelung so um, dass die Grenzwerte eingehalten würden, ausschließlich darauf, dass das Fahrzeug die Bedingungen des „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) erkenne, so ist der Vortrag unschlüssig und unbeachtlich, wenn das Fahrzeug nach dem im Jahr 2017 mit Art. 3 VO EU 2017/1151 vom 01 Juni 2017 eingeführten WLTP (Worldwide Harmonized Light Duty Vehicles Test Procedure bzw. weltweit harmonisiertes Testverfahren für leichte Nutzfahrzeuge) und dem dafür maßgeblichen WLTC (Worldwide Harmonized Light Duty Test Cycle bzw. weltweit harmonisierter Prüfzyklus für leichte Nutzfahrzeuge) mit Ergänzung durch Emissionsmessungen im realen Fahrbetrieb (RDE, Real Driving Emissions) geprüft und zugelassen wurde, da die Prüfung nach diesem neueren Verfahren grundlegend anders ist.(Rn.39)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des OLG Stuttgart vom 08.02.2023, Az. 23 U 630/22, wird aufrechterhalten.
2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.06.2022, Az. 12 O 83/22, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 36.494,55 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stützt ein Kläger seine Behauptung, ein von ihm erworbenes Fahrzeug mit Dieselmotor erkenne den Prüfstand und stelle dann die Steuerung des Abgasreinigungssystems inklusive SCR-System und Kühlmittelsolltemperaturregelung so um, dass die Grenzwerte eingehalten würden, ausschließlich darauf, dass das Fahrzeug die Bedingungen des „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) erkenne, so ist der Vortrag unschlüssig und unbeachtlich, wenn das Fahrzeug nach dem im Jahr 2017 mit Art. 3 VO EU 2017/1151 vom 01 Juni 2017 eingeführten WLTP (Worldwide Harmonized Light Duty Vehicles Test Procedure bzw. weltweit harmonisiertes Testverfahren für leichte Nutzfahrzeuge) und dem dafür maßgeblichen WLTC (Worldwide Harmonized Light Duty Test Cycle bzw. weltweit harmonisierter Prüfzyklus für leichte Nutzfahrzeuge) mit Ergänzung durch Emissionsmessungen im realen Fahrbetrieb (RDE, Real Driving Emissions) geprüft und zugelassen wurde, da die Prüfung nach diesem neueren Verfahren grundlegend anders ist.(Rn.39) 1. Das Versäumnisurteil des OLG Stuttgart vom 08.02.2023, Az. 23 U 630/22, wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.06.2022, Az. 12 O 83/22, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 36.494,55 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch, diese habe das Abgasreinigungssystem eines von ihr hergestellten und vom Kläger erworbenen Kraftfahrzeugs mit Dieselmotor mit unzulässigen Abschalteinrichtungen des Abgasreinigungssystems ausgestattet. Der Kläger erwarb am 05.09.2019 bei der G. GmbH einen Mercedes-Benz GLC 220 d 4Matic. Das Fahrzeug wies einen Tachostand von 9.487 km auf und der Kaufpreis belief sich auf 40.900,00 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe OM 651, Schadstoffklasse Euro 6 (AD) ausgestattet. Das Fahrzeug ist von keinem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden: KBA) betroffen. Im Typgenehmigungsverfahren für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp galt nicht der Neue Europäische Fahrzyklus (im Folgenden: NEFZ), sondern das neuere Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure-Verfahren (WLTP-Verfahren). Es erfolgten zudem im Rahmen der Typgenehmigung sogenannte Real Driving Emissions (RDE)-Tests. Im Fahrzeug wird ein SCR-System zur Abgasnachbehandlung verwendet. Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, sein Fahrzeug enthalte mindestens eine illegale Abschalteinrichtung. Das Fahrzeug erkenne, ob es den Bedingungen des Prüfstands ausgesetzt sei oder sich im normalen Fahrbetrieb befinde, und steuere die Abgasnachbehandlung entsprechend. Die in seinem Fahrzeug verbauten Abschalteinrichtungen führten dazu, dass die Emissionsgrenzwerte auf dem für die Typgenehmigung erforderlichen Prüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) eingehalten würden. Im realen Straßenverkehr und unter normalen Betriebsbedingungen überschreite das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzwerte. Die Funktionsweise des in seinem Fahrzeug verbauten Motors werde durch eine Software beeinflusst, die auf Daten aus der Messung der Außentemperatur zurückgreife. Bei niedrigeren oder höheren Außentemperaturen wie in der Prüfkammer, wo stets gleiche Temperaturen zwischen 20 und 30 °C herrschten, würden die Stickoxidemissionen zurückgefahren bzw. komplett ausgesetzt (sog. Thermofenster). Der gesetzliche Grenzwert für Stickoxide werde bei dem streitgegenständlichen Motor im NEFZ nur eingehalten, wenn die so genannte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aktiv sei. Diese halte den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter, verzögere die Aufwärmung des Motoröls und sorge so dafür, dass der Grenzwert für Stickoxide eingehalten werden. Unter normalen Betriebsbedingungen sei die Funktion dagegen deaktiviert mit der Folge, dass die vorgegebenen Grenzwerte überschritten würden. Wenn in seinem Fahrzeug ein so genanntes SCR-System verbaut sei, werde dem Abgas über einen Katalysator eine Harnstofflösung (“Ad-Blue“) beigemischt, welche Stickoxide in unbedenkliche Substanzen abbaue. Während des Durchfahrens des NEFZ erkenne das Steuergerät, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand stehe und mische eine größere Menge an Harnstoff bei als im realen Fahrbetrieb. Die weiter vorhandenen Funktionen Bit 13, 14 und 15 drosselten bzw. schalteten die Abgasrückführung aus, solange das Fahrzeug nicht unter den Bedingungen des NEFZ fahre. Die Überwachungsfunktion des On-Board-Diagnosesystems sei so manipuliert, dass sie das Zurückfahren der Abgasregelung bis zur vollständigen Abschaltung nicht melde und keinen Fehler im Fehlerspeicher ablege. Die Abschalteinrichtungen seien dem Kraftfahrt-Bundesamt nicht angezeigt worden. Die Beklagte habe ihm den Mangel arglistig verschwiegen. Die Beklagte hat eingewandt, im streitgegenständlichen Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der VO (EG) Nr. 715/2007 enthalten. Der Klägervortrag verkenne vollständig, dass das gegenständliche Fahrzeug auf Grundlage- 4 des WLTC zertifiziert wurde. Der Kläger lege mit dem „Fahrzyklus“ NEFZ durchweg einen falschen Maßstab zugrunde. Der Vortrag sei daher nicht im Ansatz geeignet, einen Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs oder gar deliktisches Verhalten der Beklagten darzulegen. Bereits das mache die Klage unschlüssig und abweisungsreif. Der klägerische Vortrag zu einem sog. „Thermofenster“ sei unerheblich, nach der Rechtsprechung des EuGH liege schon begrifflich keine Abschalteinrichtung vor. Die Funktionalität des geregelten Kühlmittelthermostats, wie sie das KBA in manchen NEFZ-zertifizierten Fahrzeugen beanstandet habe, sei beim Klägerfahrzeug nicht vorhanden. Die Funktionen des SCR-Systems seien keine unzulässige Abschalteinrichtung. Das SCR-System werde nicht nur auf dem Prüfstand aktiviert, sondern sei auch und gerade im realen Straßenbetrieb in Funktion. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB seien nicht erfüllt. Dabei könne offenbleiben, ob die von dem Kläger vorgetragenen Funktionen zur Steuerung der Abgasreinigung, insbesondere das sog. Thermofenster und die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (im Folgenden: EG-VO 715/2007) darstellten bzw. enthielten und im streitgegenständlichen Fahrzeug überhaupt verbaut seien. Denn es fehle an einem sittenwidrigen Handeln der Beklagten. Das unstreitig in dem klägerischen Fahrzeug vorhandene Thermofenster sei nicht ausreichend, um dem Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Dass weitere Umstände vorlägen, die dem Verhalten der Beklagten im Hinblick auf die Verwendung einer temperaturabhängigen Abgasrückführung ein sittenwidriges Gepräge gäben, trage der Kläger nicht vor. Für seine Behauptung hinsichtlich der beanstandeten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, diese Funktion schalte sich unter realen Fahrbedingungen nahezu ausnahmslos ab, die Motorsteuerungssoftware sei so programmiert, dass sie erkenne, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befinde, trage der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Die Beklagte bestreite bereits, dass ein geregeltes Kühlmittelthermostat in dem klägerischen Fahrzeug vorhanden sei. Im Übrigen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Gegen das ihm am 01.07.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 15.07.2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese mit am 28.09.2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag innerhalb der bis zum 04.10.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, das Gericht gehe fehlerhaft davon aus, dass es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür fehle, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut sei. Zwar sei das konkrete Fahrzeug nicht von einem verbindlichen Rückruf betroffen. Jedoch gebe es eine Vielzahl von vergleichbaren Fahrzeugtypen der gleichen Motor-Baureihe (OM 651) und der gleichen Emissionsstufe (EU 6), die verbindlichen Rückrufen seitens des KBA unterlägen. Einer Tabelle des KBA lasse sich entnehmen, deutschlandweit 84.991 und weltweit 271.216 Fahrzeuge mit OM 651 – Motor und Emissionsstufe EU 6 zurückgerufen worden seien. Das Landgericht habe es unterlassen, Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung des Thermofensters zu treffen. Seien die durch die Motorsteuerungssoftware vorgegeben Parameter, von denen der Grad der Abgasrückführung abhänge, eng auf den NEFZ-Prüfzyklus abgestimmt, so liege es nahe, dass eine Unzulässigkeit billigend in Kauf genommen worden sei. Hinsichtlich der KSR gebe es vergleichbare Fahrzeugtypen (OM 651 / EU 6), bei denen vom Sachverständigen Dr. H. unzulässige Abschalteinrichtungen in Gestalt der KST-Regelung festgestellt worden seien und die von einem verbindlichen Rückruf betroffen seien. Auch mit Blick auf den Vortrag zum SCR-System lägen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte in vielen Fahrzeugen in sittenwidrigkeitsbegründender Weise mehrere unterschiedliche Regelstrategien (Modi) bei der Eindüsung von AdBlue (Harnstoff) programmiert habe. Der Kläger hat zunächst im Berufungsverfahren folgende Anträge angekündigt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Schadenersatz i.H.v. 36.494,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz GLC 220 d mit der FIN .... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges Mercedes-Benz GLC 220 d mit der FIN ... seit dem 28.01.2022 im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887.80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2022 zu zahlen. Nachdem für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.02.2023 niemand erschienen war, hat der Senat auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.06.2022, Az.: 12 O 83/22, zurückgewiesen wurde. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 17.02.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit am 17.02.2023 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nach Erlass des Versäumnisurteils, das Versäumnisurteil vom 08.02.2023 aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Schadenersatz i.H.v. 35.158,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz GLC 220 d mit der FIN .... 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges Mercedes-Benz GLC 220 d mit der FIN ... seit dem 28.01.2022 im Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887.80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2022 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zahlbetrags aus Ziff. 1 wird der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt zuletzt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und widerspricht der teilweisen Erledigungserklärung. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspreche. Die Berufungsbegründung bestehe überwiegend aus Textbausteinen und gehe auf das angefochtene Urteil nur sporadisch ein. Der Kläger rüge die Auffassung des Erstgerichts lediglich mit formularmäßigen Sätzen und allgemeinen Redewendungen und verweise lediglich auf Vorbringen in der ersten Instanz. Zudem verkenne der Klägervortrag vollständig, dass das gegenständliche Fahrzeug auf Grundlage des WLTC zertifiziert wurde, obwohl die Beklagte in der ersten Instanz mehrfach hierauf hingewiesen habe (z.B. S. 5 f der Klageerwiderung). Der Kläger lege durchweg einen falschen Maßstab zugrunde. Das nach § 520 Abs. 3 ZPO gebotene individualisierte Eingehen auf das angegriffene Urteil und den relevanten Einzelfall unterbleibe daher offenkundig. Es sei nicht hinreichend erkennbar, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe der Kläger der Urteilsbegründung entgegensetzen wolle. Das Fahrzeug halte die regulatorischen Vorschriften ein. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sei nicht verbaut. Es fehle jedenfalls an der Sittenwidrigkeit. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag insbesondere zur fehlenden Sittenwidrigkeit und zum fehlenden Schädigungsvorsatz. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.05.2023 Bezug genommen. II. Auf den zulässigen Einspruch des Klägers ist das Versäumnisurteil des Senats vom 08.02.2023 aufrechtzuerhalten. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. 1. Zwar ist die Berufung zulässig. Sie wird den nur geringen Anforderungen, die § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO aufstellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. März 2022 – VIa ZB 4/21, juris) noch gerecht. Der Kläger begründet, warum seiner Meinung nach der Beklagten der Vorwurf sittenwidrigen Handelns zu machen sei und daher ein Schadensersatzanspruch bestehe. Das genügt, um die Berufung als zulässig anzusehen. 2. In der Sache bleibt die Berufung aber ohne Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund zu. a) Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche scheiden von vornherein aus, da der Kläger das Fahrzeug nicht von der Beklagten, sondern von einem Dritten erworben hat. b) Zu deliktischen Ansprüchen des Klägers fehlt es unter den besonderen Umständen des Streitfalles an jeglichem schlüssigen Vortrag. Mit dem Vortrag des Klägers lässt sich ein Anspruch nicht begründen. aa) Zwar ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 20; Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19 Rn. 19; Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 7 jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 21 f. m.w.N.). bb) Im Streitfall ist ein solcher Ausnahmefall jedoch gegeben. Der Kläger stützt sich für seine Behauptung, das Fahrzeug erkenne den Prüfstand und stelle die Steuerung des Abgasreinigungssystems inklusive SCR-System und KSR dann so um, dass die Grenzwerte eingehalten würden, ausschließlich darauf, dass das Fahrzeug die Bedingungen des NEFZ erkenne. Tatsächlich wurde das Fahrzeug jedoch, was unstreitig ist, nicht nach dem NEFZ, sondern nach dem WLTC geprüft, für den andere Parameter gelten. Der Umstand, dass die unter den Bedingungen des NEFZ auf dem Rollenprüfstand mit vorgegebenen Parametern gemessenen Werte nicht den tatsächlich im Straßenverkehr anfallenden Emissionswerten entsprechen, war nämlich ein Anlass dafür, dass der Europäische Gesetzgeber im Jahr 2017 mit Art. 3 VO (EU) 2017/1151 vom 01. Juni 2017 den früher geltenden gesetzlichen Prüfzyklus NEFZ durch den WLTC (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) mit Ergänzung durch den RDE Test (Real Driving Emissions) ersetzt hat und mit den Verordnungen (EU) 2016/646 vom 20. April 2016 und 2017/1151 und 1154 vom 1./7. Juni 2017 das EU-Typgenehmigungsrecht umfassend reformiert hat (OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Juli 2021 – 5 U 4788/19, BeckRS 2021, 29943, Rn. 32). Bei den RDE-Messungen sind dabei Übereinstimmungsfaktoren (Konformitätsfaktoren) zugelassen, mit denen eine Grenzwertüberschreitung im Realbetrieb (im hier maßgeblichen Zeitpunkt) um bis das 2,1-fache hingenommen wird (VO (EU) Nr. 2017/1151 Anhang III A Ziff. 2.1.2.). Nahezu der gesamte Vortrag des Klägers bezieht sich damit erkennbar nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeug oder auch nur auf eines, das mit ihm vergleichbar wäre. Dafür genügt es nicht, dass es mit demselben Motortyp derselben Schadstoffklasse ausgerüstet ist. Die Euro 6 - Norm kennt eine ganze Anzahl von Unternormen (z.B. Euro 6a, 6b, 6d-temp usw.). Für die neueren Unterklassen erfolgt die Typprüfung auf Basis des WLTP-Verfahrens mit gänzlich anderen Voraussetzungen. Daher sind Fahrzeuge, die nach dem NEFZ zertifiziert wurden nicht vergleichbar mit solchen, die nach WLTP zertifiziert wurden und Rückrufe von Fahrzeugen mit dem Motor OM 651, Euro 6, die nach dem NEFZ geprüft wurden, besagen daher für neuere Fahrzeug nichts. Der Kläger nennt dann auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass je ein Fahrzeug, das gemäß WLTP zugelassen wurde, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet wurde. Die von ihm genannten Anhaltspunkte (Rückrufe, Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Bußgeld gegen die Beklagte, Gutachten Dr. H. und Prof. E.) beziehen sich sämtlich nicht auf Fahrzeuge, die nach dem neuen Verfahren zertifiziert wurden. Das gilt auch im Hinblick auf die Unterlagen, betreffend die Robert Bosch GmbH, die der Kläger zuletzt vorgelegt hat. Auch diese beziehen sich nicht auf potentielle RDE-Tests. Lediglich auf S. 24 der Berufungsbegründungsschrift vom 28.09.2022 geht der Kläger auf den neuen Prüfzyklus WLTC ein und verweist darauf, dass danach auch RDE-Messungen erfolgen, also Abgasmessungen im realen Fahrbetrieb. Dort führt er aber aus, dass es gerade das Problem sei, dass das Fahrzeug nach dem NEFZ geprüft worden sei und daher im Straßenbetrieb die Grenzwerte nicht einhalte und es daher notwendig sei, den NEFZ durch einen Prüfstandsbetrieb zu ersetzen, der den Realemissionen näherkomme. Der Kläger erkennt nicht, dass dieser Wunsch für sein Fahrzeug bereits in die Realität umgesetzt wurde. Es wurde im Realbetrieb untersucht und hielt dabei die maßgeblichen Grenzwerte ein, denn sonst wäre es nicht zugelassen worden. Damit bleibt es dabei, dass er keinerlei Anhaltspunkt dafür nennt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Sein Vortrag ist schon deshalb unschlüssig, weil er ja selbst annimmt, dass es bei Fahrzeugen, die nach WLTC zertifiziert sind, die von ihm für den NEFZ beschriebenen Probleme nicht gibt. Somit ist der Vortrag des Klägers zum Vorliegen einer solchen Abschalteinrichtung unbeachtlich und jegliche Schadensersatzansprüche sind bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Darauf, ob das Fahrzeug überhaupt mit einem SCR-System oder einer KSR ausgerüstet ist, was die Beklagte in Abrede stellt, kommt es dabei nicht an. Selbst wenn es mit solchen Funktionen ausgestattet wäre, hat das bei den RDE-Messungen jedenfalls nicht dazu geführt, dass sich dabei unzulässige Abschalteinrichtungen offenbart hätten. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass der Vortrag der Beklagten zum Thermofenster, wonach die AGR erst bei „extremen Umgebungstemperaturen abgeschaltet“ werde, vollkommen unsubstantiiert ist, denn auch insofern gilt, dass das Fahrzeug die RDE-Untersuchungen ohne Beanstandung bestanden hat, so dass keinerlei Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer illegalen Abschalteinrichtung bezüglich der AGR bestehen. c) Da der Kläger keine Abschalteinrichtung dargetan hat, kann auch kein Verstoß gegen europarechtliche oder sonstige Abgasvorschriften vorliegen. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB scheidet damit schon von vornherein aus. d) Die als Feststellungsantrag zu verstehende einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers ist ebenfalls unbegründet, da die Klage von Beginn an unbegründet war. e) Mangels Hauptforderung kann der Kläger auch keine Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen verlangen. f) Da dem Kläger kein Anspruch zusteht, konnte die Beklagte nicht in Annahmeverzug geraten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Zurückweisung der Berufung ist darauf gestützt, dass der Kläger den Anspruch nicht schlüssig begründet hat. In einem solchen Fall scheidet die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aus. Berichtigungsbeschluss vom 6. Juli 2023 Tenor: 1. Der Tatbestand des Urteils vom 24.05.2023 wird auf S. 4 wie folgt berichtigt: a) Statt: „Der Klägervortrag verkenne vollständig, dass das gegenständliche Fahrzeug auf Grundlage- 4 des WLTC zertifiziert wurde.“ heißt es im 1. Absatz auf S. 4 richtig: „Der Klägervortrag verkenne vollständig, dass das gegenständliche Fahrzeug auf Grundlage des WLTC zertifiziert wurde.“ b) Statt: „Es wurde im Realbetrieb untersucht und hielt dabei die maßgeblichen Grenzwerte ein, denn sonst wäre es nicht zugelassen worden.“ heißt es im ersten Absatz auf S. 10 richtig: „Im WLTC wurden erstmals Messungen im Fahrbetrieb auf der Straße durchgeführt.“ 2. Der Antrag auf eine weitergehende Berichtigung wird zurückgewiesen. Gründe: Soweit das Urteil berichtigt wurde, handelte es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Die Passage „-4“ wurde versehentlich eingefügt. Dem Parteivorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Fahrzeug im Realbetrieb untersucht wurde und dabei die maßgeblichen Grenzwerte einhielt, sondern dass im WLTC erstmals Messungen im Fahrbetrieb auf der Straße durchgeführt wurden. Der weitergehende Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 320 ZPO für die Berichtigung des Tatbestandes nicht vorliegen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kann die Berichtigung beantragt werden, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Dies ist insoweit jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat vorgetragen, dass bei der Erteilung der Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug die erstmals im WLTC gesetzlich vorgesehenen PEMS (Portable Emission Measurement System)-Messungen im Fahrbetrieb auf der Straße durchgeführt wurden. Der Kläger hat vorgetragen, zusätzlich zum WLTC-Prüfstandstest seien sogenannte Real Driving Emissions (RDE)-Tests durchgeführt worden. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.