Urteil
2 U 272/21
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Beklagte haftet nicht für wettbewerbsrechtlich relevante Angaben einer Internetseite, die nicht nachgewiesen dem Beklagten zuzurechnen ist.
• § 8 Abs. 2 UWG begründet Verantwortlichkeit des Unternehmers nur für Rechtsverletzungen von Beauftragten im Zusammenhang mit ihren Aufgaben für das Unternehmen.
• Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz muss der Antragsteller konkrete Tatsachen zur Zuordnung der streitigen Internetveröffentlichung zum Beklagten darlegen und glaubhaft machen.
Entscheidungsgründe
Keine Verantwortlichkeit des Unternehmers für fremde Internetseiten ohne Zuordnungsnachweis • Der Beklagte haftet nicht für wettbewerbsrechtlich relevante Angaben einer Internetseite, die nicht nachgewiesen dem Beklagten zuzurechnen ist. • § 8 Abs. 2 UWG begründet Verantwortlichkeit des Unternehmers nur für Rechtsverletzungen von Beauftragten im Zusammenhang mit ihren Aufgaben für das Unternehmen. • Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz muss der Antragsteller konkrete Tatsachen zur Zuordnung der streitigen Internetveröffentlichung zum Beklagten darlegen und glaubhaft machen. Die Verfügungsklägerin beanstandete, dass auf einer Internetseite mit Gutscheinen für Ballonfahrten Pflichtangaben fehlten und kein Link zur OS-Plattform vorhanden war. Sie machte geltend, die Seite sei dem Verfügungsbeklagten zuzurechnen und verlangte Unterlassung im einstweiligen Rechtsschutz. Das Landgericht stellte fest, die betreffende Seite war Inhaberin war eine andere Gesellschaft (l.), und das Auftragsverhältnis zu einer früher beauftragten Agentur endete 2015. Die Klägerin legte keine ausreichenden Belege dafür vor, wer die Seite ursprünglich online gestellt oder ob und wann sie für den Beklagten betrieben wurde. E-Mail-Verkehr und eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers enthielten keine tragfähigen Hinweise auf Wissen oder Zuordnung des Beklagten. Die Klägerin behauptete zudem eine Verantwortlichkeit nach § 8 Abs. 2 UWG durch Beauftragte, machte hierfür aber keine belastbaren Tatsachen geltend. Der Senat wies die Berufung zurück und bestätigte die Kostenentscheidung gegen die Klägerin. • Die Berufung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, weil der Verfügungsklägerin die maßgeblichen Tatsachen zur Verantwortlichkeit des Beklagten fehlen. • Eigenverantwortlichkeit scheidet aus: Es besteht kein Vortrag und kein Nachweis, dass der Beklagte die streitige Seite selbst ins Netz gestellt, für sein Unternehmen genutzt oder darüber Geschäfte abgewickelt hat. • Verantwortlichkeit nach § 8 Abs. 2 UWG setzt voraus, dass die Rechtsverletzung von einem Beauftragten in Ausführung seiner Aufgaben für das Unternehmen begangen wurde; eine solche Beziehung zwischen l. und dem Beklagten ist nicht dargelegt. • Die Klägerin konnte nicht aufklären, wer die Seite ursprünglich freigeschaltet hat, wann und von wem sie ins Netz gestellt wurde, ob sie für den Beklagten oder nur als Referenzseite diente oder ob sie nur Testzwecken diente. • Die vorgelegten E-Mails und die eidesstattliche Versicherung liefern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Beklagten; pauschale Mutmaßungen genügen nicht zur Glaubhaftmachung. • Mangels Anhaltspunkten, dass der Beklagte mit der Veröffentlichung rechnen musste, besteht auch keine Beseitigungspflicht aus nachträglichem Wissen über eine Dritthandlung. • Auf weitere Streitpunkte, die für die Entscheidung nicht entscheidend sind, wurde verzichtet; die Kostenentscheidung folgte aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ulm wurde zurückgewiesen. Der Verfügungsklägerin stehen die begehrten Unterlassungsansprüche im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu, weil sie nicht hinreichend darlegt und glaubhaft macht, dass die streitige Internetseite dem Verfügungsbeklagten zuzurechnen ist oder dieser von der Veröffentlichung Kenntnis hatte. Eine Verantwortlichkeit des Beklagten aus eigenem Handeln oder nach § 8 Abs. 2 UWG für das Verhalten Dritter wurde nicht nachgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin; der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.