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Beschluss

16 UF 55/21

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abänderung einer unter dem bis 31.08.2009 geltenden Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich setzt gemäß § 51 Abs.1 VersAusglG und §§ 225 ff. FamFG eine wesentliche Änderung der Anrechte voraus. • Bei der Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 51 VersAusglG ist § 225 Abs.5 FamFG zu beachten: Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder eines Hinterbliebenen auswirken. • Ist der andere Ehegatte vorverstorben und bestehen keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, kann der überlebende Ehegatte nur abändern lassen, wenn die Änderung insgesamt zu seinen Gunsten ausfällt; auf eine isolierte Besserstellung eines einzelnen Anrechts kommt es nicht an. • § 31 Abs.1 Satz 2 VersAusglG (Totalrevision nach Tod eines Ehegatten) bleibt im Abänderungsverfahren unberücksichtigt; entscheidend ist die Gesamtbilanz der Anrechte gegenüber der Erstentscheidung.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten • Eine Abänderung einer unter dem bis 31.08.2009 geltenden Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich setzt gemäß § 51 Abs.1 VersAusglG und §§ 225 ff. FamFG eine wesentliche Änderung der Anrechte voraus. • Bei der Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 51 VersAusglG ist § 225 Abs.5 FamFG zu beachten: Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder eines Hinterbliebenen auswirken. • Ist der andere Ehegatte vorverstorben und bestehen keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, kann der überlebende Ehegatte nur abändern lassen, wenn die Änderung insgesamt zu seinen Gunsten ausfällt; auf eine isolierte Besserstellung eines einzelnen Anrechts kommt es nicht an. • § 31 Abs.1 Satz 2 VersAusglG (Totalrevision nach Tod eines Ehegatten) bleibt im Abänderungsverfahren unberücksichtigt; entscheidend ist die Gesamtbilanz der Anrechte gegenüber der Erstentscheidung. Die Parteien schlossen 1970 die Ehe; die Scheidung wurde 1985 entschieden. Im damaligen Scheidungsurteil wurde zu Gunsten der Ehefrau eine Rentenanwartschaft aus dem Versorgungsausgleich begründet. Der Ehemann bezieht seit 2010 Beamtenpension; die Ehefrau verstarb 2017 und hatte bereits Rentenbezüge. Der Alleinerbe ist die gemeinsame Tochter; Hinterbliebenenansprüche bestehen nicht. Der Ehemann beantragte 2020 die Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung nach altem Recht mit der Folge, dass ab April 2020 kein Versorgungsausgleich stattfinden solle. Aktuelle Auskünfte der Versorgungsträger ergaben eine Erhöhung beider Anrechte gegenüber der Ausgangsentscheidung, wobei das Anrecht der verstorbenen Ehefrau relativ stärker zugenommen hatte. Das Amtsgericht wies den Antrag ab; der Ehemann legte Beschwerde ein und verfolgt sein Ziel weiter. • Zulässigkeit: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss ist formell zulässig, in der Sache fehlt dem Antrag jedoch der Erfolg (§§ 58 ff. FamFG). • Wesentliche Änderung: Nach § 51 Abs.1 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs.2 und 3 FamFG sind die Voraussetzungen einer wesentlichen Wertänderung hier gegeben; beide Anrechte haben die relativen und absoluten Schwellen überschritten. • Antragsberechtigung und Rentennähe: Der Antragsteller ist antragsberechtigt und es besteht Rentennähe gemäß § 226 FamFG. • Begünstigungsgebot: § 51 Abs.5 VersAusglG verweist auf § 225 Abs.5 FamFG; die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder eines Hinterbliebenen auswirken. Bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene kann der überlebende Ehegatte nur dann ein Abänderungsverfahren betreiben, wenn die Abänderung insgesamt zu seinen Gunsten ausfällt. • Ausschluss der Totalrevision: Im Abänderungsverfahren ist § 31 Abs.1 Satz 2 VersAusglG (Totalrevision) unberücksichtigt zu lassen; der Antragsteller kann sich nicht dadurch Zugang verschaffen, dass eine Totalrevision wegen ungünstiger eigener Wertveränderungen zum Wegfall des Ausgleichs insgesamt führen würde. • Gesamtbilanz entscheidend: Obwohl das Anrecht der verstorbenen Ehefrau isoliert günstiger geworden ist, führt die Betrachtung der Gesamtbilanz zu keinem Vorteil für den Antragsteller gegenüber der Erstentscheidung; ein Abänderungsverfahren, das allein zu seinen Gunsten führen würde, ist nicht eröffnet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Biberach vom 19.05.2021 wird zurückgewiesen. Obwohl beide relevanten Anrechte eine wesentliche Wertänderung im Sinne von § 51 Abs.1 VersAusglG i.V.m. § 225 FamFG aufweisen und der Antragsteller antragsberechtigt ist, versperrt § 225 Abs.5 FamFG den Einstieg in das Abänderungsverfahren, weil die Abänderung sich nicht insgesamt zu seinen Gunsten auswirkt. Insbesondere ist bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene auf die Gesamtbilanz abzustellen; eine isolierte Verbesserung eines Anrechts der Verstorbenen genügt nicht. Daher erhält der Antragsteller keine Rückgewährung bzw. Änderung des früher festgesetzten Versorgungsausgleichs.