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Urteil

19 U 135/20

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Stufenklage ist über jede Stufe gesondert zu entscheiden; ein gleichzeitiges Durchentscheiden ist prozessual fehlerhaft. • Die Einrede des Erben nach § 2318 Abs.1 BGB kann erstmals im Berufungsverfahren erhoben werden, wenn die die Einrede begründenden Tatsachen unstreitig sind. • Ein Teilurteil über Vermächtnisansprüche nach § 301 ZPO ist unzulässig, solange ein näher zu bestimmender Pflichtteilsanspruch (dritte Stufe) und die hierauf gestützte Einrede des § 2318 Abs.1 BGB nicht entscheidungsreif sind. • Der Erbvertrag von 10.05.2007 ist wirksam; daraus folgt die Alleinerbenstellung des Beklagten und seine Verpflichtung zur Erfüllung der vereinbarten Vermächtnisse. • Bei fehlerhafter Vorentscheidung über mehrere Stufen ist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Stufenklage, Einrede des Erben nach §2318 BGB und Wirksamkeit des Erbvertrags • Bei einer Stufenklage ist über jede Stufe gesondert zu entscheiden; ein gleichzeitiges Durchentscheiden ist prozessual fehlerhaft. • Die Einrede des Erben nach § 2318 Abs.1 BGB kann erstmals im Berufungsverfahren erhoben werden, wenn die die Einrede begründenden Tatsachen unstreitig sind. • Ein Teilurteil über Vermächtnisansprüche nach § 301 ZPO ist unzulässig, solange ein näher zu bestimmender Pflichtteilsanspruch (dritte Stufe) und die hierauf gestützte Einrede des § 2318 Abs.1 BGB nicht entscheidungsreif sind. • Der Erbvertrag von 10.05.2007 ist wirksam; daraus folgt die Alleinerbenstellung des Beklagten und seine Verpflichtung zur Erfüllung der vereinbarten Vermächtnisse. • Bei fehlerhafter Vorentscheidung über mehrere Stufen ist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin klagte als Begünstigte wegen Vermächtnissen ihrer verstorbenen Schwester und erhob in Stufenklageform einen Pflichtteilsanspruch, nachdem die Mutter verstorben war. Der Beklagte, Ehemann der verstorbenen Schwester, war Erbe und begehrte widerklagend die Feststellung, er sei Alleinerbe aufgrund eines Erbvertrags von 2007. Das Landgericht hatte der Klage in Teilen stattgegeben und den Beklagten zur Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung verurteilt; die Widerklage wurde abgewiesen. Beide Parteien legten Berufung ein; der Beklagte rügte u.a. die Zahlungspflicht für Vermächtnisse und berief sich erstmals in zweiter Instanz auf das Kürzungsrecht des Erben nach § 2318 Abs.1 BGB. Die Klägerin rügte insbesondere, das Landgericht habe unzulässig über mehrere Stufen der Stufenklage gleichzeitig entschieden. • Verfahrensrecht: Bei einer Stufenklage ist über jede Stufe gesondert zu verhandeln und grundsätzlich durch Teilurteil zu entscheiden; das gleichzeitige Entscheiden über Auskunfts-, eidesstattliche- und Leistungsstufe war prozessual fehlerhaft und verkürzte die Dispositionsbefugnis der Klägerin. • Vollstreckbarkeit/Bestimmtheit: Die angegriffenen Aussprüche zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und zur Zahlung waren nicht ausreichend bestimmt und damit in dieser Form nicht tragfähig. • Neue Einrede in Berufung: Die erstmalige Erhebung der Einrede des Erben (§ 2318 Abs.1 BGB) in der Berufung war zulässig, weil die die Einrede tragenden Tatsachen unstreitig sind; die fehlende Bezifferung des Pflichtteils steht einer Berücksichtigung nicht entgegen. • Materielles Erbrecht: Der Erbvertrag vom 10.05.2007 ist wirksam und führt zur Alleinerbenstellung des Beklagten; die erstinstanzlichen Feststellungen hierzu sind gemäß § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO für das Berufungsgericht verbindlich. • Teilurteil unzulässig: Ein Teilurteil über die Vermächtnisansprüche (§ 301 ZPO) durfte nicht ergehen, weil die spätere Entscheidung über den Pflichtteilsanspruch und die darauf gestützte Einrede zu abweichenden Auswirkungen auf die Höhe der Vermächtnisse führen kann. • Analogie und Zurückverweisung: Wegen der planwidrigen Regelungslücke im Umgang mit Stufenklagen wendete der Senat § 538 Abs.2 ZPO analog an und verwies den Rechtsstreit hinsichtlich der Zahlung der Vermächtnisse sowie der zweiten und dritten Stufe an das Landgericht zurück. • Feststellung: Die Widerrufsklage des Beklagten auf Feststellung seiner Alleinerbenstellung war zulässig geworden und begründet; die Klägerin hat die Widerklage zuletzt unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt. Der Senat hat die Berufung des Beklagten (tenorbezogen Ziff.1 des Landgerichtsurteils) teilweise stattgegeben und zugleich die Berufungen beider Parteien in mehreren Tenorpunkten aufgehoben. Insbesondere wurde das erstinstanzliche Urteil insoweit aufgehoben, als das Landgericht über die zweite und dritte Stufe der Stufenklage sowie über die Auszahlung der Vermächtnisse entschieden hatte; die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen. Zugleich stellte der Senat fest, dass der Beklagte Alleinerbe nach der am 04.04.2014 verstorbenen B. C. gemäß Erbvertrag vom 10.05.2007 geworden ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Begründend führte der Senat aus, dass die prozessual verfrühte Entscheidung über die Folgestufen sowie die unzulängliche Bestimmtheit der Zahlungs- und Versicherungsaussprüche zu aufhebungswürdigen Fehlern geführt haben; ferner kann die Einrede des Erben nach § 2318 Abs.1 BGB im Berufungsverfahren berücksichtigt werden und steht der derzeitigen Titulierung der Vermächtnisse entgegen, weshalb zur umfassenden Klärung der Pflichtteils- und Vermächtnisfragen erneute Verhandlung erforderlich ist.