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Beschluss

8 VA 1/21

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach §§ 23 ff. EGGVG für die Ablehnung einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist nicht gegeben. • Die Ablehnung der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots durch den Gerichtsvollzieher kann im Zwangsvollstreckungsverfahren mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO angefochten werden. • Die Sache ist an das zuständige Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) abzuweisen; eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG ist geboten.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit: Ablehnung von Zustellung durch Gerichtsvollzieher ist nicht beim OLG nach §§23 ff. EGGVG zu prüfen • Die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach §§ 23 ff. EGGVG für die Ablehnung einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist nicht gegeben. • Die Ablehnung der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots durch den Gerichtsvollzieher kann im Zwangsvollstreckungsverfahren mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO angefochten werden. • Die Sache ist an das zuständige Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) abzuweisen; eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG ist geboten. Die Beteiligte zu 1 betreibt Zwangsvollstreckung aus einem Vorbehaltsurteil des Landgerichts Heilbronn und beauftragte ein Inkassounternehmen, den Beteiligten zu 2 mit der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots. Der Gerichtsvollzieher (Beteiligter zu 2) lehnte die Zustellung gestützt auf § 29 Abs. 2 GVGA ab, weil er die Drittschuldnerauskunft für unzulässig hielt. Die Beteiligte zu 1 rügte, der Gerichtsvollzieher habe als Justizbehörde im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG gehandelt und damit den Rechtsweg zu den ordentlichen Verwaltungsgerichten eröffnet. Der Gerichtsvollzieher berief sich auf frühere Entscheidungen und begründete die Ablehnung damit, dass das vorgelegte Schreiben widersprüchliche Hinweise enthalte und materielle Rechtsfragen berühre. Das Oberlandesgericht prüfte Zuständigkeit und Rechtsweg sowie die Einordnung der Zustellung als Vollstreckungsmaßnahme. • Keine sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach §§ 23 ff. EGGVG für den gestellten Antrag; die Verweisung an das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht ist nach § 17a Abs. 2, 6 GVG vorzunehmen. • Zweifel bestehen, ob die Ablehnung von Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens ein Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 EGGVG ist; regelmäßig handelt der Gerichtsvollzieher im Parteibetrieb nach § 192 ZPO als Organ der Gerichtsbarkeit. • Unabhängig davon kann die Ablehnung der Zustellung im Zwangsvollstreckungsverfahren mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO angefochten werden, weil die Zustellung Teil der Zwangsvollstreckung ist und von ihr die Wirksamkeit der Vorpfändung abhängt (§ 845 Abs. 2 ZPO). • Die vom Beteiligten zu 1 herangezogene Rechtsprechung des OLG Hamm betrifft titelumschreibende Zustellungen und ist nicht auf die vorliegende im Zwangsvollstreckungsverfahren vorzunehmende Zustellung übertragbar. • Die Verweisung nach § 17a GVG hat das Gericht von Amts wegen auszusprechen; die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht vorbehalten. Der Antragsteller hat keinen Erfolg vor dem Oberlandesgericht Stuttgart; die sachliche Zuständigkeit des OLG nach §§ 23 ff. EGGVG besteht nicht. Die Angelegenheit wird gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Amtsgericht Heilbronn als zuständiges Vollstreckungsgericht verwiesen. In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass die Ablehnung der Zustellung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG, sondern durch den Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO angegriffen werden kann. Die Kostenentscheidung trifft das Amtsgericht Heilbronn; eine Beschwerdezulassung nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG wurde mangels Voraussetzungen versagt.