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Urteil

16a U 197/19

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung eines Käufers gegen Abweisung seiner Schadensersatzklage wegen angeblicher unzulässiger Abschalteinrichtung in einem Audi A6 ist unbegründet, wenn die beklagte Muttergesellschaft nicht hinreichend substantiiert darlegt, Herstellerin oder Inverkehrbringerin des streitgegenständlichen Motors zu sein. • Eine Haftung der Muttergesellschaft kann nicht allein aus konzerninternen Strukturen, gemeinsamen Einkaufsverfahren oder Überkreuzbesetzungen von Vorstandsämtern abgeleitet werden; für eine Durchgriffshaftung bedarf es konkreter Anhaltspunkte für Eingliederung, unzulässige Weisungen oder sonstiger gesetzlicher Haftungstatbestände. • Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. Vorschriften der EG-FGV scheitern, wenn die einschlägigen Normen keine Individualschutzfunktion für den handelsrechtlichen Kaufpreisschaden begründen. • Neu in der Berufungsinstanz vorgetragene, entscheidungserhebliche Behauptungen sind nach § 531 Abs.2 ZPO unzulässig, wenn sie erstinstanzlich nicht vorgetragen oder substantiiert wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Muttergesellschaft für Abschalteinrichtungen in konzernfremd vertriebenem Motor • Die Berufung eines Käufers gegen Abweisung seiner Schadensersatzklage wegen angeblicher unzulässiger Abschalteinrichtung in einem Audi A6 ist unbegründet, wenn die beklagte Muttergesellschaft nicht hinreichend substantiiert darlegt, Herstellerin oder Inverkehrbringerin des streitgegenständlichen Motors zu sein. • Eine Haftung der Muttergesellschaft kann nicht allein aus konzerninternen Strukturen, gemeinsamen Einkaufsverfahren oder Überkreuzbesetzungen von Vorstandsämtern abgeleitet werden; für eine Durchgriffshaftung bedarf es konkreter Anhaltspunkte für Eingliederung, unzulässige Weisungen oder sonstiger gesetzlicher Haftungstatbestände. • Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. Vorschriften der EG-FGV scheitern, wenn die einschlägigen Normen keine Individualschutzfunktion für den handelsrechtlichen Kaufpreisschaden begründen. • Neu in der Berufungsinstanz vorgetragene, entscheidungserhebliche Behauptungen sind nach § 531 Abs.2 ZPO unzulässig, wenn sie erstinstanzlich nicht vorgetragen oder substantiiert wurden. Der Kläger kaufte 2012 einen gebrauchten Audi A6 3.0 TDI (Euro 5) und macht später geltend, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, die auf Prüfständen andere Emissionen erzeuge als im Straßenbetrieb. Er verlangt Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs von der Beklagten, einer Muttergesellschaft des Konzerns, die nach Auffassung des Klägers Motoren mitentwickelt und zentral Teile beschafft habe. Zur Begründung beruft sich der Kläger auf Entwicklungsvorwürfe, Prüfstandergebnisse und einen Rückruf für andere Typen sowie auf konzerninterne Entscheidungsstrukturen. Die Beklagte bestreitet, Herstellerin oder Inverkehrbringerin des streitgegenständlichen Motors zu sein, weist Vorbringen als teilweise präkludiert zurück und betont die rechtliche Selbstständigkeit der Konzerngesellschaften. Das Landgericht wies die Klage ab wegen fehlender Passivlegitimation und mangelhafter Substantiierung; das OLG erklärt die Berufung für zulässig, jedoch unbegründet und bestätigt die Abweisung. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht; in der Sache setzt sich der Kläger mit den tragenden Gründen des Landgerichts auseinander, sodass sie nicht unzulässig ist. • Eigene Haftung der Beklagten: Eine Haftung aus culpa in contrahendo (§§311,241 BGB) oder Prospekthaftung scheidet aus; es fehlt an der notwendigen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens und Prospekthaftung ist auf Kapitalanlagen beschränkt. • Schutzgesetzlichkeit: Ansprüche aus §823 Abs.2 BGB i.V.m. §§6,27 EG-FGV sind unbehelflich, weil diese Normen keinen Individualschutz für den vom Kläger geltend gemachten Kaufpreisschaden begründen. • Beweislast und Substantiierung: Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Motor hergestellt, in Verkehr gebracht oder unzulässige Abschalteinrichtungen veranlasst hat; bloße Verweise auf Internetquellen und konzerninterne Einkaufspraktiken genügen nicht. • Novenausschluss: Kernvorwürfe, dass die Beklagte Weisungen zur Entwicklung und konzernübergreifendem Einbau gegeben habe, wurden erst in der Berufung substantiiert vorgetragen und sind nach §531 Abs.2 ZPO unzulässig. • Konzernrechtliche Haftung: Eine Haftung der Beklagten nach §322 AktG oder sonstigen konzernrechtlichen Vorschriften kommt nicht in Betracht, weil keine Eingliederung oder unzulässige Weisung nachgewiesen wurde; das Trennungsprinzip bleibt maßgeblich. • Rechtsfolgen: Mangels Haftung der Beklagten sind auch Hilfsanträge (Annahmeverzug, Zinsen, außergerichtliche Kosten) unbegründet; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt damit abgewiesen, weil die Beklagte nicht ausreichend passivlegitimiert und der Vortrag des Klägers zu Hersteller- oder Inverkehrbringerhandeln des Motors nicht bewiesen ist. Eine Haftung der Muttergesellschaft aus eigenen Handlungen, aus konzernrechtlichen Vorschriften oder wegen Verletzung von Schutzgesetzen wurde verneint. Neuer Vortrag in der Berufungsinstanz, der entscheidungserhebliche Behauptungen betrifft, unterliegt dem Novenausschluss und kann nicht berücksichtigt werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.