Urteil
19 U 108/19
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2019, Az. 12 O 468/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2019, Az. 12 O 468/18 wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.060,50 EUR Gründe I. 1 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. „Diesel-Skandal“ wegen des Kaufs eines Gebrauchtfahrzeugs, in dem ein von der Beklagten hergestellter Motor verbaut ist, geltend. 2 Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug, …, das über einen von der Beklagten hergestellten Motor des Typs EA 189 verfügt, aufgrund eines Kaufvertrags vom 28.03.2017. 3 Der Motor des Fahrzeugs verfügte über eine Software, die in der Lage war, zu erkennen, ob sich das Fahrzeug im Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befand. In diesem synthetischen Fahrzyklus wurden, anders als im realen Fahrbetrieb, Prozesse aktiv, die zu einer erhöhten Abgasrückführung führten, wodurch weniger Stickoxide ausgestoßen wurden. 4 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2019 (Az. 12 O 468/18) und den Akteninhalt. 5 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 09.05.2019 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat. Des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR freistellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dem Feststellungsantrag liege ein ausreichendes Feststellungsinteresse zu Grunde. Ein Vorrang der Leistungsklage bestehe in Anbetracht möglicher zukünftiger und weitergehender Nachteile, die der Kläger noch nicht beziffern könne, und der drohenden Verjährung nicht. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB aus der Manipulation des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Allein der Umstand, dass über die Abgasthematik in der Öffentlichkeit diskutiert worden sei, reiche nicht aus, um annehmen zu können, der Kläger habe dies auf das streitgegenständliche Fahrzeug bezogen. Ein darüberhinausgehender Vortrag zu einer konkreten Kenntnis des Klägers in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug fehle. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten bestehe, allerdings nur in Höhe von 1.171,67 EUR (1,3 Gebühr). Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die rechtliche Begründung im landgerichtlichen Urteil Bezug. 6 Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Der Feststellungsantrag sei schon nicht zulässig, der Kläger sei überdies nicht aktivlegitimiert. Jedenfalls aber habe der Kläger das Fahrzeug erst nach Öffentlichmachung der Umschaltlogik gekauft, so dass ein deliktischer Anspruch gegen die Beklagte ausscheide. Es fehle an einer Schädigungshandlung und einer Täuschungshandlung der Beklagten. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Fehlerhaft habe das Landgericht die Kausalität zwischen einer (unterstellten) Schädigungshandlung der Beklagten und der Kaufentscheidung des Kläger bejaht. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe nicht. Zur weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.08.2019 (GA II 188 ff.) verwiesen. 7 Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.10.2019 legte der Kläger Anschlussberufung gegen das landgerichtliche Urteil ein, mit der er eine Erhöhung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren begehrt. Gerechtfertigt sei hier wegen überdurchschnittlicher Schwierigkeit und weit überdurchschnittlicher Bedeutung eine 2,0 Gebühr. Im Übrigen verteidigt der Kläger das landgerichtliche Urteil. Zur weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz der Klägervertreterin vom 18.10.2019 (GA II 243 ff.) verwiesen. 8 Die Beklagte wendet sich mit Schriftsatz vom 19.12.2019 (GA II 314 f.) - auf den Bezug genommen wird - gegen die Anschlussberufung des Klägers. 9 Die Beklagte beantragt: 10 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09. Mai 2019, Az. 12 O 468/18 im Umfang der Beschwer abgeändert und die Klage abgewiesen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 13 Des Weiteren hat der Kläger mit seiner Anschlussberufung zunächst beantragt: 14 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in den Motor Typ EA 189 des Fahrzeugs ... mit der Fahrgestellnummer ... eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionsmesswerte reduziert werden, und die Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. 15 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.504,00 EUR freizustellen. 16 Hilfsweise: 17 Das Urteil des Landgerichts Stuttgart wird aufgehoben, der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen. 18 Nach Hinweis des Senats beantragt der Kläger nun abweichend von seinem bisher gestellten Antrag: 19 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs ... mit der Fahrgestell-Nummer: …. 20 ... einen Betrag in Höhe von 27.600,00 EUR abzgl. einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 11.262,29 EUR nebst Zinsen 21 a) hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, b) aus einem Betrag von 20.075,63 EUR seit dem 28.03.2017 in Höhe von 4%-Punkten bis zur Rechtshängigkeit zu bezahlen. 22 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 10.10.2018 mit der Rücknahme des im Klagantrag zu 1) bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 23 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem Kauf des Fahrzeugs ... mit der Fahrgestell-Nummer: ... aufgrund der falschen Abgaswerte sowie der installierten Manipulation entstanden sind und entstehen werden. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2020 verwiesen. II. 27 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Anschlussberufung des Klägers hat keinen Erfolg. 28 1. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz seinen Klagantrag zulässig (§§ 533, 264 Nr. 2 ZPO) abgeändert, so dass nun allein über diesen neuen Klagantrag zu entscheiden war. 29 2. Der Kläger hat mit den in der Berufungsinstanz abgeändert gestellten Klaganträgen keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten war daher das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 30 2.1. Der auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung gerichtete abgeänderte Klagantrag Ziffer 3 dürfte bereits unzulässig sein, da ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht konkret dargetan ist. Die bloß pauschale Behauptung des Klägers, er sei möglichen Steuernachforderungen wegen des streitgegenständlichen Fahrzeugs ausgesetzt und es seien weitere Kosten im Rahmen der Rückabwicklung möglich, ist nicht geeignet, ein konkretes, bezogen auf das Fahrzeug des Klägers bestehendes Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden zu begründen. 31 Im Ergebnis kommt es jedoch nicht darauf an, ob das Feststellunginteresse mangels eines konkreten Vortrags zu weiteren möglichen Schäden zu verneinen ist, denn das in § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse ist keine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist. Vielmehr stellt das Feststellungsinteresse nur für ein stattgebendes Urteil eine echte Prozessvoraussetzung dar (BGH, Urt. v. 10.10.2017, XI ZR 456/16, juris Rn. 16; BAG, Urt. v. 12.2.2003, 10 AZR 299/02, juris Rn. 47). Ist die Klage - wie hier (vgl. unter II. 2.2) bereits in der Sache abweisungsreif, kommt eine Abweisung durch Prozessurteil wegen fehlenden Feststellungsinteresses aus Gründen der Prozessökonomie regelmäßig - und so auch hier - nicht in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 13 U 47/19 –, Rn. 26, juris m. w. N.). 32 2.2. Die abgeänderten Anträge des Klägers sind insgesamt unbegründet, da dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs des mit dem Motor EA 189 ausgestatteten streitgegenständlichen Fahrzeugs zusteht. 33 2.2.1. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung aus §§ 826 Abs. 1, 31 BGB. 34 2.2.1.1. Die Beklagte hat in den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) 715/2007 verbaut (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 16, juris). Nach Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG hat der Hersteller von ihm gefertigte Neufahrzeuge dergestalt auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 verbietet in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Einsatz von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern. Nachdem die Software der Beklagten erkannte, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet, und in diesem Fall in einen Modus, bei dem verstärkt Abgase in den Motor zurückgelangen und sich so der Ausstoß an Stickoxiden (NOx-Werte) verringert, umschaltete, während im normalen Fahrbetrieb die Software einen anderen Modus aktivierte, bei dem eine Abgasrückführung nur in geringerem Umfang stattfindet, lag eine unzulässige Abschalteinrichtung vor. 35 2.2.1.2. Aufgrund dieses Umstands bestand zumindest die Gefahr eines Widerrufs der nur unter Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung erlangten Typgenehmigung sowie einer Betriebsuntersagung oder einer Betriebsbeschränkung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17 –, juris Rn. 18 ff.). 36 2.2.1.3. Das Inverkehrbringen solch eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs rechtfertigt grundsätzlich den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung i. S. d § 826 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 14 ff., juris) 37 2.2.1.4. Gleichwohl scheidet ein Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB aus, da es zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger an einer sittenwidrigen Veranlassung dieses Erwerbs fehlte. Der erforderliche Schutzzweckzusammenhang zwischen dem sittenwidrigen Inverkehrbringen des Fahrzeugs und dem geltend gemachten Schaden des Klägers aufgrund des im März 2017 erfolgten Kraftfahrzeugerwerbs ist nicht gegeben. 38 2.2.1.4.1. Für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen gilt allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Auf eine derartige Eingrenzung der Haftung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden. Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden, insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen, als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II ZR 109/84 –, BGHZ 96, 231-244, Rn. 15). Dabei sind mittelbar Betroffene in den Schutzbereich des § 826 BGB nicht schon dann einbezogen, wenn sich die Handlung zwar gegen einen anderen richtet, der Täter indessen mit der Möglichkeit der Schädigung (auch) des Dritten gerechnet hat. Vielmehr kommt es darauf an, dass das Vermögen des Dritten nicht nur reflexartig als Folge der sittenwidrigen Schädigung eines anderen betroffen wird (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 46). 39 2.2.1.4.2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es hier an dem notwendigen Schutzzweckzusammenhang zwischen dem ursprünglichen Sittenverstoß der Beklagten und dem geltend gemachten Schadenseintritt beim Kläger. 40 Hier hatte die Beklagte nämlich am 22.09.2015 - was gerichtsbekannt ist - eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, in der es hieß: 41 „.... treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. [...] 42 Auffällig sind Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. .... arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen.“ 43 Diese Ad-hoc-Mitteilung und eine Pressemitteilung der Beklagten waren - was ebenfalls gerichtsbekannt ist - der Anlass für eine in der Folgezeit anhaltende ausführliche und umfangreiche Medienberichterstattung, die sich nicht allein auf Fahrzeuge des ...-Unternehmens bezog, sondern auf den gesamten ...-Konzern, insbesondere auch Fahrzeuge des Tochterunternehmens .... 44 Indem die Beklagte mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 sowie einer Pressemitteilung offenlegte, dass an dem im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motortyp Unregelmäßigkeiten bei der Motorsteuerungssoftware aufgetreten sind, machte sie von sich aus die für den Sittenwidrigkeitsvorwurf zentrale Problematik der Abweichung der Werte auf dem Prüfstand von denjenigen im regulären Fahrbetrieb öffentlich. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der sog. Dieselskandal zeitgleich Gegenstand einer sehr umfassenden Presseberichterstattung war. Auch wenn es der Beklagten vermutlich nicht gelungen ist, alle potentiellen Käufer zu informieren, so hat sie das ihr subjektiv und objektiv Mögliche veranlasst, um den Eintritt weiterer Schäden durch den Verkauf betroffener Gebrauchtfahrzeuge zu vermeiden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019, 9 U 9/19) und ihr sittenwidriges Verhalten „zurückzunehmen“. Ein darüberhinausgehendes Vorgehen - um auch alle potentiellen Gebrauchtwagenkäufer zu erreichen - war von der Beklagten nicht zu verlangen, sie durfte davon ausgehen, dass die von ihr informierten Gebrauchtwagenverkäufer ihre Informationen im Verkaufsfalle weitergeben und die Medienberichterstattung die überwiegende Zahl der potentiellen Käufer erreichen würde. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem sittenwidrigen Inverkehrbringen des Fahrzeugs und dem geltend gemachten Schaden des Klägers war damit zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs im März 2017 unterbrochen. Es kann nicht mehr von einer als sittenwidrig anzusehenden Veranlassung der Schädigung von Gebrauchtwagenkäufern durch das ursprünglich sittenwidrige Inverkehrbringen der Fahrzeuge ausgegangen werden. 45 2.2.2. Auch ein Anspruch des Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB besteht nicht, da jedenfalls die Voraussetzung der „Stoffgleichheit“ nicht erfüllt ist. 46 2.2.2.1. § 263 StGB erfordert die Absicht (dolus directus 1. Grades) der Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils; er setzt als Vermögensverschiebungsdelikt voraus, dass der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander entsprechen. Der Vorteil muss die Kehrseite des Schadens, d. h. unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (sog. „Stoffgleichheit“). Damit werden externe Vorteile wie Belohnungen Dritter, bestimmte mittelbare Schäden und weitergehende Folgeschäden aus der Betrugsstrafbarkeit genommen (BeckOK StGB/Beukelmann, 44. Edition, 1.11.2019, StGB § 263 Rn. 76 ff.). 47 2.2.2.2. Diese „Stoffgleichheit“ ist hier nicht gegeben. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeugerwerb nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. 48 2.2.2.3. Zwar dürfte eine Betrugshandlung der Beklagten gegenüber dem Erstkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs anzunehmen sein, der Kläger hat das Fahrzeug jedoch als Gebrauchtfahrzeug erworben, so dass der gezahlte Kaufpreis – anders als beim Neuwagenkauf – der Beklagten nicht, auch nicht teilweise, zufloss. Dass die Beklagte einen Vermögensvorteil aus dem Vermögen des Klägers wegen der Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer des Fahrzeugs anstrebte, ist weder substantiiert dargetan, noch ersichtlich. Insbesondere spricht auch nichts für die Absicht einer Drittbegünstigung. 49 2.2.3. Die Beklagte haftet dem Kläger auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV. 50 2.2.3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 EG-FGV hat der Inhaber der EG-Typengenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 i.V.m. Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV dürfen neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. 51 2.2.3.2. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV scheitert schon daran, dass ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV zu verneinen ist, nachdem für das Fahrzeug eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorlag. Daran ändert auch das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nichts, denn die Übereinstimmungsbescheinigung ist dann gültig, wenn der Hersteller sie unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars ausgestellt hat und wenn sie fälschungssicher sowie vollständig ist. Es gilt ein formeller Gültigkeitsbegriff (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 – 10 U 338/19 mit Hinweis auf OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17, juris Rn. 106 ff.). 52 Die Beklagte ist dem Kläger somit weder zur Leistung von Schadensersatz, noch zur Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Sie befindet sich auch nicht mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. 53 3. Die Anschlussberufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der zunächst auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.504,00 EUR gerichtete Antrag der Anschlussberufung wurde im Rahmen der Abänderung des Klagantrags nicht mehr gestellt. Dieser Antrag wäre im Übrigem auch ohne Erfolg geblieben, da ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten nicht besteht. III. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 55 Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist in einer Vielzahl von Fällen gegeben und wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Revisionsgerichts erfordern die Zulassung, da zu befürchten ist, dass Unterschiede in der Rechtsprechung fortbestehen.