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Beschluss

8 W 87/20

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichts betrifft nur die Verletzung des Kostenrechts, nicht die zugrunde liegende Kostenentscheidung. • Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 2 GKG anfechtbar; § 66 Abs. 4 GKG kommt nur bei Entscheidungen eines Landgerichts als Beschwerdegericht in Betracht. • Soweit die Erinnerung auf Sach- oder Haftungsfragen (z. B. Übernahme der Kosten durch Dritte) abstellt, sind diese nicht mit dem Kostenansatz zu prüfen. • Der Kostenansatz ist zu prüfen auf Basis der gesetzlichen Gebührenvorschriften; bei zutreffender Berechnung bleibt er bestehen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Kostenansatz der Erinnerung nach § 66 GKG zurückgewiesen • Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichts betrifft nur die Verletzung des Kostenrechts, nicht die zugrunde liegende Kostenentscheidung. • Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 2 GKG anfechtbar; § 66 Abs. 4 GKG kommt nur bei Entscheidungen eines Landgerichts als Beschwerdegericht in Betracht. • Soweit die Erinnerung auf Sach- oder Haftungsfragen (z. B. Übernahme der Kosten durch Dritte) abstellt, sind diese nicht mit dem Kostenansatz zu prüfen. • Der Kostenansatz ist zu prüfen auf Basis der gesetzlichen Gebührenvorschriften; bei zutreffender Berechnung bleibt er bestehen. Der Beklagte war vom Amtsgericht durch Versäumnisurteil zur Zahlung verurteilt worden. Er legte persönlich ein Schriftstück ein, das das Landgericht als unzulässige Berufung verworfen und ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt hat. Der Kostenbeamte setzte auf Grundlage des Streitwerts von 4.164,24 EUR Gerichtskosten in Höhe von 584,00 EUR an. Der Beklagte erhob gegen den Kostenansatz Erinnerung und machte geltend, sein Anwalt bzw. Dritte würden die Kosten übernehmen und es bestünden sonstige Sachvorbringen zur Sache. Das Landgericht wies die Erinnerung zurück. Der Beklagte legte Beschwerde ein; das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gegen den Kostenansatz. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 GKG zulässig, weil es um die Anfechtung einer Erinnerungsentscheidung über den Kostenansatz geht. • Abgrenzung § 66 Abs. 2 und Abs. 4 GKG: § 66 Abs. 4 GKG gilt nur, wenn ein Landgericht als Beschwerdegericht über eine Beschwerdeentscheidung des Amtsgerichts entschieden hat; hier liegt eine Erinnerungsentscheidung des Landgerichts vor, nicht eine Beschwerdeentscheidung nach Abs. 4. • Sachlich-rechtliche Prüfung: Mit Erinnerung bzw. Beschwerde kann nur beanstandet werden, ob der Kostenansatz den gesetzlichen Vorschriften entspricht, nicht aber die Grundentscheidung über die Kostenpflicht der Partei. • Vorbringen des Beklagten, die Kosten würden von seinem Anwalt oder einem Versicherungsvertreter übernommen bzw. beruhten auf materiell-rechtlichen Fehlern, betrifft nicht das Kostenrecht und ist daher nicht zu berücksichtigen. • Berechnung: Die angewandte Gebühr (Nr. 1220 KV GKG; 4,0 Gebühr) auf den Streitwert 4.164,24 EUR ergibt 584,00 EUR; der Kostenansatz entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben. • Rechtsfolge: Mangels Mängel im Kostenansatz bleibt die Entscheidung über die Kostenfestsetzung bestehen; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 66 Abs. 8 GKG. Die Beschwerde des Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Erinnerung nur den Kostenansatz nach den gesetzlichen Kostenvorschriften angreifen kann und nicht die in der Berufungsentscheidung getroffene Kostenpflicht oder materielle Einwendungen des Beklagten. Die vom Beklagten vorgebrachten Einwendungen zur Übernahme durch Dritte oder zu inhaltlichen Fehlern sind daher unbeachtlich. Die Berechnung des Kostenansatzes (584,00 EUR bei einem Streitwert von 4.164,24 EUR) entspricht den gesetzlichen Gebührenregelungen, weshalb der Kostenansatz bestätigt und die Entscheidung des Landgerichts aufrechterhalten wurde.