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Beschluss

8 W 95/20

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 30.12.2019, Az. 3 O 271/19, wird verworfen. 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Mit am 02.12.2019 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin eine Leistungs- und Feststellungsklage erhoben und dabei den Streitwert vorläufig beziffert. Unter dem 03.12.2019 hat das Landgericht den auf der Grundlage des angegebenen Streitwertes berechneten Gerichtskostenvorschuss angefordert. Mit Schriftsatz vom 28.12.2019 hat die Klägerin beantragen lassen, die Klage ohne vorherige Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zuzustellen, da ansonsten Verjährung ihrer Ansprüche drohe. Zur Begründung hat sie lediglich ausführen lassen, dass sie rechtsschutzversichert und eine Nachfrage bei der Versicherung bislang unbeantwortet geblieben sei, weshalb sie davon ausgehe, dass der Vorschuss noch nicht bezahlt sei. Zugleich wurde anwaltlich versichert, dass die Gerichtskosten, soweit noch nicht geschehen, nachträglich eingezahlt würden. 2 Mit Beschluss vom 30.12.2019, abgesandt am 02.01.2020, lehnte das Landgericht diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Abhängigmachung bewusst in das Ermessen des Gerichts gestellt hat und es keine Gründe dafür gebe, die Klägerin gegenüber anderen Klägern vergleichbarer Verfahren zu bevorzugen, zumal die Klägerin ausreichend Zeit gehabt habe, ihre Klage vorzubereiten und ihre Prozessbevollmächtigten bereits mehrere vergleichbare Prozesse auch vor dem erkennenden Spruchkörper geführt haben, bei denen jeweils der Vorschuss rechtzeitig einbezahlt worden ist. 3 Bereits am 30.12.2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Gerichtskostenvorschuss einbezahlt, woraufhin am 10.01.2020 u.a. die Zustellung der Klage angeordnet worden ist. 4 Mit Schriftsatz vom 31.01.2020, eingegangen am 03.02.2020, hat die Klägerin Beschwerde gegen den formlos übersandten Beschluss vom 30.12.2019, einlegen lassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch das Abhängigmachen „... entstünde der Klägerin ein nicht ersetzbarer Schaden, da die Verjährung ihrer Ansprüche droht.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt dieses Beschwerdeschriftsatzes vollumfänglich Bezug genommen. 5 Das Landgericht hat zunächst auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen, insoweit wird auf die Verfügung vom 04.02.2020 verwiesen. Nachdem die Parteien hierauf nicht reagiert haben, hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt, Beschluss vom 24.02.2020. II. 6 Die gemäß § 67 GKG statthafte Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Denn ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Klägerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten bereits am 30.12.2019 und damit vor Kenntnis des angefochtenen Beschlusses den angeforderten Gerichtskostenvorschuss einbezahlt hat, woraufhin - ebenfalls vor Einlegung der Beschwerde - das Landgericht die begehrte Zustellung der Klage angeordnet hat. Ist die Tätigkeit, die von der vorherigen Zahlung abhängig gemacht worden ist, bereits erfolgt, so fehlt einer Beschwerde gegen die Vorauszahlungsanordnung das Rechtsschutzbedürfnis, OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 25.04.2019 - 6 W 21/19, Laube in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 28. Ed. Stand 01.12.2019, § 67 GKG Rn 48. 7 Es kommt daher vorliegend nicht mehr darauf an, dass die Beschwerde auch unbegründet ist: Wie bereits in der Entscheidung des Senats vom 20.03.2020 (8 W 73/20) ausgeführt, sind mit § 14 Nr. 3 b) GKG nur kurzfristige Verzögerungen bis zu einer vom Antragsteller zu erwartenden Zahlung gemeint, vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 65 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 GKG: BGH Urteil vom 17.11.1994 - IX ZR 208/93. Dieser Entscheidung ist auch zu entnehmen, dass es für den Erfolg eines Antrags auf Zustellung ohne vorherigen Vorschuss wegen nicht oder nur schwer ersetzbarem Schaden im Falle der Verzögerung der Zustellung darauf ankommt, dass Hinderungsgründe gegenüber dem Gericht konkret benannt, substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Hieran fehlt es vorliegend: die Antragstellerin hat noch nicht einmal behauptet, an der Zahlung vorübergehend gehindert zu sein. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 67 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG. 9 Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde kommt bereits wegen § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht in Betracht.