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Urteil

2 U 82/19

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fernwärmeleitungen und zugehörige Anlagen in Wegegrundstücken sind Scheinbestandteile; Eigentum der Wege­eigentümerin entsteht nicht kraft Verbindung (§§94ff. BGB). • Eine ergänzende Vertragsauslegung begründet keinen Anspruch auf Übereignung des Fernwärmetransportsystems, weil keine regelungsbedürftige Lücke vorliegt; die gesetzliche Regelung ist anwendbar. • §1004 BGB begründet einen Beseitigungsanspruch des Grundstückseigentümers gegen den Anlagenberechtigten nach Beendigung der Wegenutzung; der Störer kann Art der Beseitigung wählen. • Ein kartellrechtlicher Anspruch des Netzbetreibers auf Verpflichtung der Gemeinde zum Abschluss eines Gestattungsvertrags (§§19,33 GWB) besteht nicht, solange keine unbillige Behinderung vorliegt und kein Kontrahierungszwang erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Keine Übereignungspflicht für Fernwärmenetz; Beseitigungsanspruch der Gemeinde nach Ende der Gestattung • Fernwärmeleitungen und zugehörige Anlagen in Wegegrundstücken sind Scheinbestandteile; Eigentum der Wege­eigentümerin entsteht nicht kraft Verbindung (§§94ff. BGB). • Eine ergänzende Vertragsauslegung begründet keinen Anspruch auf Übereignung des Fernwärmetransportsystems, weil keine regelungsbedürftige Lücke vorliegt; die gesetzliche Regelung ist anwendbar. • §1004 BGB begründet einen Beseitigungsanspruch des Grundstückseigentümers gegen den Anlagenberechtigten nach Beendigung der Wegenutzung; der Störer kann Art der Beseitigung wählen. • Ein kartellrechtlicher Anspruch des Netzbetreibers auf Verpflichtung der Gemeinde zum Abschluss eines Gestattungsvertrags (§§19,33 GWB) besteht nicht, solange keine unbillige Behinderung vorliegt und kein Kontrahierungszwang erforderlich ist. Die Klägerin (Stadt S) ist Eigentümerin der Wegegrundstücke; die Beklagte betreibt seit Jahrzehnten ein Fernwärmenetz auf und in diesen Grundstücken aufgrund eines Konzessionsvertrags von 1995 mit Laufzeit bis 31.12.2013 bzw. früherer Vereinbarungen und Rechtsnachfolgen. Nach Auslaufen des Konzessionsvertrags beantragte die Klägerin Feststellung des Eigentums am Fernwärmetransportsystem bzw. dessen Übereignung oder hilfsweise die Übertragung von Nutzungsrechten und Unterlagen; ferner begehrte sie ersatzweise Beseitigung der Anlagen. Die Beklagte verlangte widerklagend ein Angebot zum Abschluss eines Gestattungsvertrags und machte kartellrechtliche Ansprüche geltend. Das Landgericht wies die Übereignungsansprüche ab, sprach aber der Beklagten einen Anspruch auf Angebotserstellung zu; das OLG änderte insoweit und gab der Klägerin nur den Beseitigungsanspruch sowie die Abweisung der Widerklage teilweise, Kostenregelung wurde getroffen. • Die Anlagen sind Scheinbestandteile (§§94,95,946 BGB): Maßgeblich ist der ursprüngliche Einfügungswille des Erbauers; die Vertragslaufzeit und die vertragliche Einordnung sprechen dafür, dass die Leitungen nur zu temporärer Nutzung verbunden wurden. • Eine Feststellung des Eigentums der Klägerin kommt nicht zu: Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen Eigentumsübergang kraft Verbindung nach §946 BGB, und der Konzessionsvertrag enthält keine Endschaftsregelung, die eine Übereignung vorgesehen hätte. • Eine ergänzende Vertragsauslegung (§§133,157 BGB) kann die Klägerin nicht weiterbringen: Es fehlt an einer regelungsbedürftigen Lücke, die durch Auslegung zwingend zu schließen wäre; verschiedene angemessene Abwicklungsvarianten standen den Parteien offen. • Analoge Anwendung mietrechtlicher oder besitzrechtlicher Vorschriften (§552, §997 BGB) ist ausgeschlossen: Der Gesetzgeber hat Fernwärme bewusst vom EnWG-Regelungsbereich ausgenommen, sodass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die mieterschützenden Regelungen nicht übertragbar sind. • Ein Übereignungsanspruch aus §1004 BGB besteht nicht: §1004 richtet auf Beseitigung der Beeinträchtigung ab, nicht auf Übereignung; der Störer (Beklagte) kann zwischen zulässigen Beseitigungsmaßnahmen wählen, einschließlich Rückbau, Übereignung gegen Entgelt oder Überlassung von Nutzungsrechten. • Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beseitigung des Störungszustands aus §1004 Abs.1 BGB, weil die Wegenutzung beendet ist; eine Duldungspflicht nach §1004 Abs.2 BGB besteht nicht, da kein kartellrechtlicher Kontrahierungszwang (§§19,33 GWB) bejaht wird. • Die Widerklage der Beklagten auf Verpflichtung der Klägerin zur Angebotserstellung eines Gestattungsvertrags nach kartellrechtlichen Vorschriften ist unbegründet: Die Gemeinde ist nicht kraft Gesetzes zur Einräumung von Wegenutzungsrechten für Fernwärme verpflichtet und es liegt keine unbillige Behinderung vor; ein Kontrahierungszwang ist nicht der einzige sachgerechte Weg zur Beseitigung etwaiger Behinderungen. • Die Klageänderung zur Feststellung des Eigentums war zulässig, aber unbegründet; die Berufung der Klägerin hatte nur hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Beseitigungsanspruchs Erfolg. • Die Kostenentscheidung folgte aus der Verteilung des Obsiegens in den Antragsfragen; Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung und keine Rechtsfortbildungspflicht ersichtlich sind. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin nur dahingehend stattgegeben, dass die Beklagte verurteilt wird, den Störungszustand durch die in oder auf den Wegegrundstücken der Klägerin vorhandenen Fernwärmeversorgungsanlagen zu beseitigen. Ein Feststellungs- oder Übereignungsanspruch der Klägerin am Fernwärmetransportsystem wurde verneint, weil die Anlagen als Scheinbestandteile gelten und weder aus Vertrag noch durch ergänzende Auslegung ein Übertragungsanspruch herleitbar ist. Die weitergehenden Anträge der Klägerin sowie die meisten Hilfsanträge wurden abgewiesen; die Widerklage der Beklagten auf Vertragserzwingung nach Kartellrecht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Kosten wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.