Beschluss
8 W 104/19
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche handschriftliche Durchstreichung einer Erbeinsetzung kann wirksam den Widerruf der Einsetzung bewirken, wenn sie sich lediglich auf den Widerruf beschränkt (§ 2255 BGB).
• Ergänzungs- oder Nachtragsvermerke, die keine neue Erbeinsetzung enthalten, führen nicht automatisch dazu, dass die ursprüngliche Einsetzung wieder in Kraft tritt.
• In Erbscheinsverfahren ist ein schriftvergleichendes Gutachten nur in Zweifelsfällen erforderlich; befinden sich veränderte Testamentsurkunden bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers und fehlen Anhaltspunkte für Eingriffe Dritter, genügen geringere Beweisanforderungen.
• Bei fehlender neuer Erbeinsetzung tritt nach wirksamem Widerruf einer früheren Erbeinsetzung die gesetzliche Erbfolge ein (§ 1925 BGB).
Entscheidungsgründe
Wirksamer Widerruf einer Erbeinsetzung durch handschriftliche Durchstreichung führt zur gesetzlichen Erbfolge • Eine nachträgliche handschriftliche Durchstreichung einer Erbeinsetzung kann wirksam den Widerruf der Einsetzung bewirken, wenn sie sich lediglich auf den Widerruf beschränkt (§ 2255 BGB). • Ergänzungs- oder Nachtragsvermerke, die keine neue Erbeinsetzung enthalten, führen nicht automatisch dazu, dass die ursprüngliche Einsetzung wieder in Kraft tritt. • In Erbscheinsverfahren ist ein schriftvergleichendes Gutachten nur in Zweifelsfällen erforderlich; befinden sich veränderte Testamentsurkunden bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers und fehlen Anhaltspunkte für Eingriffe Dritter, genügen geringere Beweisanforderungen. • Bei fehlender neuer Erbeinsetzung tritt nach wirksamem Widerruf einer früheren Erbeinsetzung die gesetzliche Erbfolge ein (§ 1925 BGB). Die Erblasserin verstarb verwitwet und kinderlos. Ziff.1 ist ihre einzige Schwester; Ziff.2 ist ein gemeinnütziger Verein, der im handschriftlichen Testament vom 06.05.2002 als Alleinerbe eingesetzt wurde. Auf dem Testament wurde am 01.12.2006 der Name des Vereins durchgestrichen und der Vermerk "Wird noch genannt. 1.12.06" eingefügt; eine konkrete neue Erbeinsetzung erfolgte nicht. Die Schwester stellte Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge; der Verein widersprach und rügte Formmängel, Zweifelsfragen zur Schrift- und Testierfähigkeit sowie die Notwendigkeit eines schriftvergleichenden Gutachtens. Das Nachlassgericht erkannte den Widerruf der Einsetzung durch die Änderung an und stellte den Erbscheinantrag zu. Gegen diesen Beschluss beschwerte sich der Verein, das OLG Stuttgart entschied darüber. • Formbedürfnis eigenhändiger Testamente nach § 2247 BGB; Datum/Ort nicht zwingend. • Bloße Streichungen zur Aufhebung einer Erbeinsetzung sind formfrei wirksam, sofern sie nur negativen Charakter haben; wenn eine Streichung hingegen eine indirekte positive Verfügung enthält, wäre die Form des § 2247 BGB erforderlich (§ 2255 BGB). • Die Änderung vom 01.12.2006 beschränkt sich auf den Widerruf der Einsetzung des Vereins und kündigt lediglich die Nennung eines neuen Erben an; eine tatsächliche neue Einsetzung fehlt, sodass die Streichung als wirksamer Widerruf zu werten ist. • Der Einwand, es liege ein Ergänzungsvorbehalt nach § 2066 BGB vor, ist unbegründet; die Erblasserin hat ihre gesetzlichen Erben nicht im Sinne dieser Norm bedacht. • Die Anforderungen an den Nachweis, dass die Änderung von der Erblasserin selbst stammt, sind geringer, wenn die Urkunde bis zuletzt in ihrem Gewahrsam war und keine Anhaltspunkte für Drittbeeinflussung vorliegen; insoweit bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Eigenhändigkeit der Änderung, weshalb kein schriftvergleichendes Gutachten erforderlich ist. • Konkrete Anhaltspunkte für Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Änderung liegen nicht vor; daher sind keine weiteren Ermittlungen angezeigt. • Folge: Mangels neuer testamentarischer Einsetzung gilt die gesetzliche Erbfolge; die Schwester ist Alleinerbin (§ 1925 Abs.3 BGB). Die Beschwerde des Vereins wurde zurückgewiesen; die Änderung des privatschriftlichen Testaments vom 01.12.2006 hat die ursprünglich vorgenommene Einsetzung des Vereins wirksam widerrufen, weil die Durchstreichung nur negativen Charakter hat und keine neue Erbeinsetzung enthält. Da die Urkunde bis zuletzt im Gewahrsam der Erblasserin war und keine ernsthaften Anhaltspunkte für Eingriffe Dritter oder Testierunfähigkeit vorliegen, besteht kein Anlass für ein schriftvergleichendes Gutachten. Folglich ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten und die Schwester als alleinige Erbin zu bestimmen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte Ziff.2; der Gegenstandswert wurde auf 1.000.000 EUR festgesetzt.