Urteil
13 U 244/18
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch des Käufers gegen den Motorhersteller wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) kann bei Gebrauchtwagenkäufen entfallen, wenn der Hersteller bereits vor dem Vertragsschluss hinreichend erkennbar Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit und der Händler getroffen hat.
• Bei Ansprüchen nach § 826 BGB trägt der Anspruchsteller die volle Darlegungs- und Beweislast für Vermögensschaden, Sittenverstoß, Vorsatz und Kausalität; nach Bekanntwerden eines Herstellermissstands sind strenge Anforderungen an Sittenwidrigkeit und Kausalität zu stellen.
• Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i.V.m. EG-Vorschriften, aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB oder § 831 BGB kommen im Streitfall nicht in Betracht, wenn die einschlägigen Schutzgesetz- bzw. Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz des Gebrauchtwagenkäufers gegen Motorhersteller nach Bekanntwerden des Abgasskandals • Ein Anspruch des Käufers gegen den Motorhersteller wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) kann bei Gebrauchtwagenkäufen entfallen, wenn der Hersteller bereits vor dem Vertragsschluss hinreichend erkennbar Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit und der Händler getroffen hat. • Bei Ansprüchen nach § 826 BGB trägt der Anspruchsteller die volle Darlegungs- und Beweislast für Vermögensschaden, Sittenverstoß, Vorsatz und Kausalität; nach Bekanntwerden eines Herstellermissstands sind strenge Anforderungen an Sittenwidrigkeit und Kausalität zu stellen. • Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i.V.m. EG-Vorschriften, aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB oder § 831 BGB kommen im Streitfall nicht in Betracht, wenn die einschlägigen Schutzgesetz- bzw. Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Kläger kaufte am 08.04.2016 bei einem Händler einen gebrauchten Skoda Superb mit dem Dieselmotor EA 189 für 21.700 EUR. Das Fahrzeug war mit einer Umschaltlogik versehen, die im Prüfstand Emissionsgrenzwerte einhielt, im Straßenbetrieb aber nicht; das Kraftfahrtbundesamt ordnete Rückrufe an. Der Kläger ließ im August 2018 Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) sowie weiterer Delikts- und Feststellungsansprüche geltend machen und begehrte Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt. Die Beklagte (Herstellerin des Motors) legte Berufung ein und rügte u.a. fehlende Kenntnis des Klägers, fehlende Sittenwidrigkeit und fehlende Kausalität; sie verwies auf umfangreiche Öffentlichkeits- und Händlerinformationen seit Herbst 2015 sowie auf ein im August 2017 durchgeführtes Software-Update. Der Senat hat die Berufung zugelassen und entschieden. • Rechtliche Ausgangslage: Für Schadensersatz nach § 826 BGB sind Vermögensschaden, sittenwidriges Verhalten und Vorsatz zu beweisen; enge Anforderungen bestehen bei mittelbaren Geschädigten hinsichtlich Reichweite des Schädigungsvorsatzes und Kausalität. • Zeitpunkt und Tatbewertung: Maßgeblich ist das Verhalten der Beklagten zum Tatzeitpunkt; Sittenwidrigkeit und Vorsatz müssen sich auf die Schädigung des konkreten Dritten beziehen. • Bekanntmachungen und Informationsmaßnahmen: Die Beklagte hat ab September 2015 bis Anfang 2016 Ad-hoc-Mitteilungen, FIN-Abfragen und Rundschreiben an Importeure und Händler veröffentlicht, sodass sie vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass Händler und Halter informiert waren; dies vermindert die Heimlichkeit der Manipulation und die Verwerflichkeit gegenüber Erwerbern nach April 2016. • Darlegungs- und Beweislast des Klägers: Der Kläger hat nicht hinreichend bewiesen, dass er den Kauf ohne Kenntnis der Motorbetroffenheit nicht geschlossen hätte; sein persönlicher Vortrag und sein Verhalten (kein sofortiges Vorgehen nach Bekanntwerden) genügen nicht für den Kausalitätsnachweis nach § 826 BGB. • Weitere Anspruchsgrundlagen: Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i.V.m. EG-Recht oder wegen Betruges bzw. Haftung nach § 831 BGB scheiden mangels fehlender Tatbestandsvoraussetzungen aus. • Rechtsfolge: Mangels Sittenwidrigkeit, Vorsatz bzw. Kausalität stehen dem Kläger die begehrten Schadensersatz- und Nebenansprüche nicht zu; die Anschlussberufung des Klägers ist deshalb unbegründet. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich: Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Entscheidungsgrund ist, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB (spezifisch: besondere Sittenwidrigkeit, vorsätzlicher Schädigungsvorsatz und die erforderliche Kausalität gegenüber einem mittelbar Geschädigten) im Zeitpunkt des Kaufvertrags vom 08.04.2016 nicht nachgewiesen sind, weil die Beklagte bereits vorher umfassende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen hatte, die die Heimlichkeit der Manipulation aufgehoben und die besondere Verwerflichkeit vermindert haben. Weitere in Betracht kommende deliktische Anspruchsgrundlagen wurden ebenfalls verneint, da Schutzgesetz- oder Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Anschlussberufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.