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Urteil

6 U 338/18

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Kilometerleasing ohne vereinbarte Restwertgarantie liegt keine Finanzierungshilfe nach § 506 BGB vor; dem Verbraucher steht daher kein gesetzliches Widerrufsrecht aus § 506 BGB zu. • Eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB auf Kilometerleasingverträge ist ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber solche Verträge bewusst nicht erfassen wollte. • Wurde kein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt, kann eine formale Widerrufsbelehrung in der Vertragsurkunde nicht als Angebot eines vertraglichen Widerrufsrechts ausgelegt werden. • Selbst wenn der Vertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe zu qualifizieren wäre, wären die erforderlichen Pflichtangaben im vorliegenden Fall erteilt gewesen und die Widerrufsfrist daher mit Vertragsschluss in Gang getreten.
Entscheidungsgründe
Kein Widerrufsrecht bei Kilometerleasing ohne Restwertgarantie • Bei Kilometerleasing ohne vereinbarte Restwertgarantie liegt keine Finanzierungshilfe nach § 506 BGB vor; dem Verbraucher steht daher kein gesetzliches Widerrufsrecht aus § 506 BGB zu. • Eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB auf Kilometerleasingverträge ist ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber solche Verträge bewusst nicht erfassen wollte. • Wurde kein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt, kann eine formale Widerrufsbelehrung in der Vertragsurkunde nicht als Angebot eines vertraglichen Widerrufsrechts ausgelegt werden. • Selbst wenn der Vertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe zu qualifizieren wäre, wären die erforderlichen Pflichtangaben im vorliegenden Fall erteilt gewesen und die Widerrufsfrist daher mit Vertragsschluss in Gang getreten. Der Kläger schloss am 14.01.2015 als Verbraucher mit der beklagten Leasinggesellschaft einen Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie. Vereinbart waren eine Leasingsonderzahlung von 9.961,50 Euro und 48 Monatsraten à 200 Euro; die Vertragsunterlagen enthielten AGB, eine Europäische Standardinformation und eine Widerrufsinformation. Der Kläger zahlte Raten, erklärte jedoch am 19.03.2018 den Widerruf und forderte Rückabwicklung. Bei Vertragsende 15.04.2019 wurde das Fahrzeug zurückgegeben; sein Wert war gesunken und der Kläger erhielt wegen Minderkilometern 649,30 Euro. Das Landgericht wies die Klage mangels Widerrufsrecht ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob dem Kläger ein Widerrufsrecht nach §§ 491 ff., insbesondere § 506 BGB, zustand und ob Pflichtangaben fehlten, sodass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hätte. • Der Senat stellte fest, dass dem Kläger von Anfang an kein Widerrufsrecht zustand, weil der Kilometerleasingvertrag ohne vertraglich festgelegten Restwert nicht unter § 506 BGB fällt. Nach Wortlaut und Gesetzesbegründung schützt § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB nur solche Verträge, in denen der Verbraucher für einen im Vertrag als feste Zahl genannten Wert einzustehen hat; das ist hier nicht der Fall. • Eine Analogie von § 506 Abs. 2 BGB auf Kilometerleasingverträge scheidet aus, weil der Gesetzgeber die Differenzierung bewusst getroffen hat und damit keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Das Typisierungskonzept des Gesetzgebers unterscheidet bewusst zwischen Leasing mit garantiertem Restwert und Kilometerleasing ohne Restwertgarantie, das in seiner Risikoverteilung dem Mietvertrag näherstehe. • Eine Auslegung, wonach die vom Unternehmer erteilte Widerrufsbelehrung als Angebot eines vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen wäre, ist nicht zulässig. Eine zur Erfüllung vermuteter gesetzlicher Pflichten erteilte Belehrung gilt nicht objektiv als Vereinbarung eines zusätzlichen, voraussetzungsfreien Widerrufsrechts. • Alternative Feststellung: Selbst wenn der Vertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe zu qualifizieren wäre, hat der Kläger mit Vertragsschluss die erforderlichen Vertragsunterlagen und Pflichtangaben erhalten, sodass die gesetzliche Widerrufsfrist bereits begann. Insbesondere waren die Angaben zur Kündigung und die Zinsangabe in der Form der Leasingrate ausreichend und rechtlich zulässig. • Folge: Der erklärte Widerruf ist unbeachtlich; daraus ergeben sich keine Erstattungsansprüche des Klägers, auch nicht hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil bleibt bestehen. Das Oberlandesgericht entscheidet, dass bei Kilometerleasingverträgen ohne feste Restwertgarantie kein Widerrufsrecht nach § 506 BGB besteht und eine analoge Ausdehnung der Vorschrift unzulässig ist. Zudem wäre die Widerrufsfrist im vorliegenden Fall jedenfalls mit Vertragsschluss in Gang gesetzt gewesen, weil die erforderlichen Pflichtangaben erteilt wurden; deshalb ist der erklärte Widerruf unbeachtlich und die geltend gemachten Rückforderungsansprüche des Klägers bestehen nicht. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird zugelassen.