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Beschluss

8 W 398/16

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 26 Abs. 1 GKG führt nur dann zu einer Haftung des Antragstellers, wenn die betreffenden Verfahrenskosten nicht dem Versteigerungserlös entnommen werden können. • Nach § 109 Abs. 1 ZVG sind die dem Erlös vorweg zu entnehmenden Kosten aus der Summe der Einzelwerte mehrerer Grundstücke einmalig zu berechnen; eine Quotierung nach dem Verhältnis der versteigerten Grundstücke fehlt an gesetzlicher Grundlage. • Die bloße Möglichkeit, dass Kosten aus dem Erlös entnommen werden können, genügt für die Entlastung des Antragstellers nach § 26 Abs. 1 GKG; ein tatsächlicher vollzogener Entzug ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Haftung nach § 26 GKG entfällt, wenn Entnahme aus Versteigerungserlös möglich • § 26 Abs. 1 GKG führt nur dann zu einer Haftung des Antragstellers, wenn die betreffenden Verfahrenskosten nicht dem Versteigerungserlös entnommen werden können. • Nach § 109 Abs. 1 ZVG sind die dem Erlös vorweg zu entnehmenden Kosten aus der Summe der Einzelwerte mehrerer Grundstücke einmalig zu berechnen; eine Quotierung nach dem Verhältnis der versteigerten Grundstücke fehlt an gesetzlicher Grundlage. • Die bloße Möglichkeit, dass Kosten aus dem Erlös entnommen werden können, genügt für die Entlastung des Antragstellers nach § 26 Abs. 1 GKG; ein tatsächlicher vollzogener Entzug ist nicht erforderlich. Der Antragsteller begehrt die Niederschlagung von Kosten, die ihm nach einem Teilungsversteigerungsverfahren auferlegt wurden. Gegenstand waren zahlreiche Grundstücke einer Erbengemeinschaft; es fanden mehrere Versteigerungs- und Verteilungstermine statt. Aus Erlösen nach Versteigerungen wurden Beträge an die Staatskasse abgeführt; die Vorinstanzen entnahmen jedoch nur anteilige Kosten entsprechend dem Verhältnis der jeweils versteigerten Grundstücke zum Gesamtwert. Der Antragsteller rügte, nach § 109 ZVG seien alle bis zum jeweiligen Verteilungstermin angefallenen Kosten aus dem Erlös zu entnehmen, auch wenn einzelne Grundstücke im Termin nicht versteigert wurden. Das Amtsgericht und das Landgericht folgten teilweise der Staatskasse; der Antragsteller legte weitere Beschwerde ein. • Rechtliche Grundlagen sind § 26 Abs. 1 GKG (Haftung des Antragstellers für Zwangsversteigerungskosten) und § 109 Abs. 1 ZVG (Vorwegentnahme aus dem Erlös zugunsten der Staatskasse). • Die in § 109 Abs. 1 ZVG genannten Gebühren und Auslagen (z. B. Gebühren nach GKG Nr. 2211, 2213, 2215 sowie Zustellungs- und Bekanntmachungskosten) sind bei mehreren Grundstücken einmalig aus der Summe der Einzelwerte zu berechnen (§ 54 Abs. 4 GKG). • Die von den Vorinstanzen praktizierte Quotierung der Entnahme nach dem Verhältnis der versteigerten Grundstücke zum Gesamtwert hat keine gesetzliche Grundlage und widerspricht dem Wortlaut und Zweck von § 109 Abs. 1 ZVG. • Ist es bis zum relevanten Verteilungstermin möglich, die betreffenden Kosten dem Erlös zu entnehmen, genügt diese Möglichkeit, um die Haftung des Antragstellers nach § 26 Abs. 1 GKG zu beseitigen; ein tatsächlicher, bereits erfolgter Entzug ist nicht erforderlich. • Offenbleiben kann, ob ein etwaiger Bereicherungsanspruch der Staatskasse gegen einzelne Erben besteht, da ein solcher Anspruch nicht durch Kostenansatz im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden kann. Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts sind insoweit aufzuheben, als sie den Antragsteller zur Zahlung der streitigen Kosten in der geltend gemachten Höhe heranziehen wollten. Da bis zum Verteilungstermin die Entnahme der streitigen Kosten aus dem Verteilungserlös möglich war, entfällt die Haftung des Antragstellers nach § 26 Abs. 1 GKG. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Staatskasse gegen die Aufhebung einer früheren Kostenrechnung bleibt erfolglos.