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Beschluss

8 WF 58/18

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw - Familiengericht - vom 02.03.2018 (Az.: 7 F 186/15) wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Mit Beschluss vom 02.03.2018 hat das Amtsgericht Calw die Vergütung des kinderpsychologischen Sachverständigen Prof. Dr. R. gemäß § 4 JVEG auf 5.898,12 EUR festgesetzt. Die hiergegen von der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse eingelegte Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 2 Nach §§ 8 Abs.1 Nr. 1, 9 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung für seine Leistungen ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ist die für die Begutachtung erforderliche Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten anzusetzen. Bei der Festsetzung ist ein objektiver Durchschnittsmaßstab unter Berücksichtigung des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades der zu beantwortenden Beweisfragen zugrunde zu legen (Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Auflage 2018, § 8 JVEG, Rdnr. 13; Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage 2018, § 8 JVEG, Rdnr. 35). Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Zeitaufwand des von dem Gericht bestellten Sachverständigen, sondern der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, X ZR 206/98; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016, 2 W 62/15). 3 Im Rahmen der Festsetzung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen, ob der vom Sachverständigen genannte Zeitaufwand auch wirklich erforderlich war. Dabei wird zunächst von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen auszugehen sein. Anlass zur Nachprüfung besteht erst dann, wenn der geltend gemachte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint. Ist der geltend gemachte Zeitaufwand plausibel, weicht er also nicht erheblich von den Erfahrungswerten für vergleichbare Fälle ab, bestehen regelmäßig keine Bedenken gegen die Festsetzung nach den Angaben des Sachverständigen (Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, § 8 JVEG, Rn. 14 m.w.N.). Die von Teilen der Rechtsprechung bei dieser Plausibilitätskontrolle praktizierte Anwendung von Richtwerten der erforderlichen Zeit für Aktenstudium (LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 08.10.2012, L 5 SF 64/11 KO: 100 bis 150 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 200 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 50 Seiten pro Stunde), Diktat von Anamnese bzw. Wiedergabe der Gesprächs- und Testinhalte (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 6 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 5 bis 6 Seiten pro Stunde), Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 1 Seite pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 1 bis 3 Seiten pro Stunde) und Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 12 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: kein gesonderter Ansatz) hält das Beschwerdegericht angesichts der Variationsbreite an Beweisfragen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats für nicht sachgerecht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2016, 8 WF 62/15; Beschluss vom 13.04.2016, 8 WF 33/16; Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, a.a.O.). Es gibt auch keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderliche Zeit mit der Seitenzahl des schriftlichen Gutachtens korrespondiert (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2012, 14 W 620/12; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014). Dies gilt insbesondere auch für den Bereich kinderpsychologischer Gutachten in Verfahren des Familiengerichts, bei denen, abhängig vom Konfliktpotential, ein großer Zeitaufwand für Gespräche und Interaktionsbeobachtungen, aber auch für deren wertende Wiedergabe anfällt (OLG Stuttgart a.a.O.). 4 Auch die Zeit, die ein Richter für die Sichtung und Erfassung des Prozessstoffs oder für den Entwurf einer Entscheidung benötigt, ist kein für die Plausibilitätskontrolle geeigneter Maßstab (so aber LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 17.07.2009, L 1 SF 30/09 KO, wonach die Beantwortung der Beweisfrage bei schwierigen Gutachten der Honorargruppe M3 mit dem Anfertigen eines schwierigen Urteils in der zweiten Instanz vergleichbar sei und daher ein Zeitaufwand von einer Stunde pro Seite zugrunde gelegt werden könne; wie hier OLG Koblenz a.a.O.). 5 Dies berücksichtigt ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die von dem Sachverständigen angegebenen Zeiten seiner Festsetzung zugrunde gelegt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angegebene Zeit für „Studium der Akten“ mit 1,5 Stunden, „Ausarbeitung und Entwurf des Gutachtens“ mit 20 Stunden und „Diktat und Korrektur des Gutachtens“ mit 12,5 Stunden außer Verhältnis zur Aufgabenstellung steht, liegen nicht vor. Der Stundenaufwand weicht nicht signifikant von Erfahrungswerten für vergleichbare Fälle ab. Auf die Ausführungen der Familienrichterin in dem angegriffenen Beschluss wird Bezug genommen. 6 Da nach dem Beweisbeschluss vom 16.06.2015 die „Gutachtenstelle Prof. Dr. Tobias R.“ zum Sachverständigen bestimmt wurde, ist auch der Zeitaufwand für „Organisation und interne Absprache mit Herrn Prof. Dr. R.“ mit 0,5 Stunden bei der Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen mit zu berücksichtigen. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.