Beschluss
2 W 35/17
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz bemisst sich der Streitwert regelmäßig am Allgemeininteresse an der Unterlassung und nicht primär an der wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger.
• Der Bundesgerichtshof hat für Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz typischerweise einen Streitwert von 2.500,00 Euro je angegriffener Teilklausel zugrunde gelegt.
• Nur bei herausragender wirtschaftlicher Bedeutung einer Klausel für die gesamte Branche oder bei besonderen, verallgemeinerungsfähigen Rechtsfragen kann ein höherer Streitwert gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Streitwertermittlung bei Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz • Bei Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz bemisst sich der Streitwert regelmäßig am Allgemeininteresse an der Unterlassung und nicht primär an der wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger. • Der Bundesgerichtshof hat für Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz typischerweise einen Streitwert von 2.500,00 Euro je angegriffener Teilklausel zugrunde gelegt. • Nur bei herausragender wirtschaftlicher Bedeutung einer Klausel für die gesamte Branche oder bei besonderen, verallgemeinerungsfähigen Rechtsfragen kann ein höherer Streitwert gerechtfertigt sein. Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverein, begehrt von der beklagten Dach- und Fassadensanierungsfirma die Unterlassung von sechs AGB-Klauseln. Die Beklagte hat den Unterlassungsanspruch anerkannt. Das Landgericht Ulm setzte den Streitwert auf insgesamt 15.000,00 Euro fest und bewertete jede Klausel mit 2.500,00 Euro. Die Klägervertreter legten hiergegen Streitwertbeschwerde ein und beantragten eine Festsetzung von 3.000,00 Euro je Klausel. Das Oberlandesgericht prüft, ob die vom Landgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung zu hoch ist. Im Verfahren geht es nicht um Wettbewerbsrecht, sondern um eine Verbandsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz mit kollektivem Allgemeininteresse. • Anwendbarer Grundsatz: Bei Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz richtet sich der Streitwert regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Unterlassung der beanstandeten Klauseln; wirtschaftliche Bedeutung für den einzelnen Verband ist nicht ausschlaggebend. • Ausnahmen: Ein höherer Streitwert kommt in Betracht, wenn die Wirksamkeit einer Klausel für die ganze Branche von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist oder wenn es um streitige, verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen großer Tragweite geht. • Abgrenzung zum Wettbewerbsrecht: Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen ist das satzungsgemäß wahrgenommene Verbraucherinteresse des Klägers maßgeblich und eine Herabsetzung nach § 12 Abs. 4 UWG möglich. • Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof hat bei Verbandsklagen regelmäßig 2.500,00 Euro je angegriffener Teilklausel als angemessen angesehen; diese Linie wurde auch in jüngerer Rechtsprechung bestätigt. • Anwendung auf den Streitfall: Es sind keine besonderen Umstände vorgetragen, die eine abweichende, höhere Festsetzung rechtfertigen würden; deshalb ist die Festsetzung von 2.500,00 Euro je Klausel und damit insgesamt 15.000,00 Euro zutreffend. Die Streitwertbeschwerde der Klägervertreter ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Die Festsetzung des Landgerichts Ulm von insgesamt 15.000,00 Euro (2.500,00 Euro je angegriffener Klausel) entspricht der gefestigten Rechtsprechung für Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz und ist nicht zu beanstanden. Es wurden keine Umstände dargelegt, die einen höheren Streitwert rechtfertigen würden. Damit verbleibt die Kosten- und Gebührenbemessung bei der vom Landgericht getroffenen Wertermittlung.