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Beschluss

2 U 11/17

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betreiber und eingesetzter Bademeister haften für einen tödlichen Zusammenstoß beim Sprungturmbetrieb, wenn die Organisation des Sprungbetriebs unzureichend war. • Bei übereinanderliegenden Sprungplattformen besteht die Verpflichtung, den Sprungbetrieb so zu organisieren oder zu beaufsichtigen, dass nicht gleichzeitig von mehreren Ebenen gesprungen wird. • Hinweisstafeln wie "Springen auf eigene Gefahr" schließen die Haftung für Schäden nicht wirksam aus, wenn sie als AGB einen vollständigen Haftungsausschluss bezwecken (Verstoß gegen §§ 309 Nr.7a, b, 305c Abs.2 BGB). • Ein Mitverschulden des Geschädigten kann anzurechnen sein, wenn dieser die unzureichende Organisation der Anlage kannte; hier Abminderung der Ansprüche um 25 %. • Bei gesamtschuldnerischer Haftung haften Betreiber und Bademeister nach § 840 Abs.1 BGB gesamtschuldnerisch.
Entscheidungsgründe
Haftung bei unzureichend organisiertem Sprungturmbetrieb; Mitverschulden 25 % • Betreiber und eingesetzter Bademeister haften für einen tödlichen Zusammenstoß beim Sprungturmbetrieb, wenn die Organisation des Sprungbetriebs unzureichend war. • Bei übereinanderliegenden Sprungplattformen besteht die Verpflichtung, den Sprungbetrieb so zu organisieren oder zu beaufsichtigen, dass nicht gleichzeitig von mehreren Ebenen gesprungen wird. • Hinweisstafeln wie "Springen auf eigene Gefahr" schließen die Haftung für Schäden nicht wirksam aus, wenn sie als AGB einen vollständigen Haftungsausschluss bezwecken (Verstoß gegen §§ 309 Nr.7a, b, 305c Abs.2 BGB). • Ein Mitverschulden des Geschädigten kann anzurechnen sein, wenn dieser die unzureichende Organisation der Anlage kannte; hier Abminderung der Ansprüche um 25 %. • Bei gesamtschuldnerischer Haftung haften Betreiber und Bademeister nach § 840 Abs.1 BGB gesamtschuldnerisch. In einem Freibad mit einem etwa 70 Jahre alten Sprungturm mit drei übereinanderliegenden Plattformen kam es an einem stark besuchten Badetag zu einem tödlichen Zusammenstoß. Der Ehemann der Klägerin sprang von der 5‑m‑Plattform, kurz darauf sprang ein Dritter vom 10‑m‑Turm und traf den gerade auftauchenden Ehemann, der an schweren Kopfverletzungen verstarb. Die Kläger verlangen Schadensersatz für Beerdigungskosten und Unterhalt. Beklagter Ziff.1 ist Pächter/Betreiber des Freibads, Beklagter Ziff.2 war als vor Ort tätiger Bademeister zuständig für die Aufsicht am Sprungturm. Übliche Praxis war, dass Springer sich per Ruf und Blickkontakt untereinander abstimmten; es gab keine wirksame Organisation, die zeitgleiches Springen verhinderte. Die Beklagten bestreiten eine Pflichtverletzung und rügen Mitverschulden bzw. Haftungsausschluss; die Gerichte stellten unterschiedliche Beweislagen und Vortrag gegenüber. • Zuständigkeit: Die Berufungen waren zulässig, die Klagen als Leistungsklagen streitig in Anspruch und Betrag. • Grundlage der Haftung: Die Haftung der Beklagten folgt aus §§ 823 Abs.1, 844 BGB; Betreiberpflichten richten sich nach den Grundsätzen zur Verkehrssicherungspflicht für Schwimmbäder. • Pflicht des Betreibers (Beklagter Ziff.1): Als Pächter/Betreiber traf ihn die Verkehrssicherungspflicht, den Sprungbetrieb so zu organisieren, dass nicht gleichzeitig von mehreren übereinanderliegenden Plattformen gesprungen wird; bei fehlender Organisation liegt ein objektiver Sorgfaltspflichtverstoß vor. • Gefährdungscharakter: Akustische Abstimmung ohne Sichtkontakt genügt nicht bei übereinanderliegenden Plattformen, vor allem bei hohem Besucheraufkommen und Lärmpegel; optische Kontrolle und Zuruf können durch Anlauf, Verzögerungen und Geräusche unzuverlässig sein. • Schuld und Haftungsausschluss: Die Beklagten handelten schuldhaft; Aushänge wie "Springen auf eigene Gefahr" stellen keinen wirksamen Haftungsausschluss dar, da sie als AGB gegen §§ 309 Nr.7a, b, 305c Abs.2 BGB unwirksam sind. • Haftung des Bademeisters (Beklagter Ziff.2): Auch dem eingesetzten Bademeister oblag eine Verkehrssicherungspflicht aus der Übernahme der Schwimmmeistertätigkeit; er hätte organisatorisch dafür sorgen müssen, dass nur eine Plattform freigegeben ist oder durch Beaufsichtigung gleiche Sicherheit gewährleistet werden kann. • Mitverschulden des Getöteten: Der Getötete kann ein Mitverschulden zugerechnet werden, weil er mit der örtlichen Praxis vertraut war und dennoch am unzureichend organisierten Sprungbetrieb teilnahm; dieses Mitverschulden wird auf 25 % bemessen und mindert den Anspruch gemäß § 846 BGB. • Gesamtschuldnerische Haftung: Beide Beklagte haften als Gesamtschuldner nach § 840 Abs.1 BGB; die Berufung der Beklagten war insofern nur teilweise erfolgreich, da das Mitverschulden der Kläger teils berücksichtigt werden musste. • Prozessfolge: Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil insoweit ab, dass die Klage dem Grunde nach zu 75 % gerechtfertigt ist und wies sie im Übrigen ab; Kosten- und Vollstreckungsregelungen folgten aus den ZPO-Normen. • Keine Revision: Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Berufung der Beklagten war nur teilweise erfolgreich: Die Klage ist dem Grunde nach zu 75 % begründet, im Übrigen abgewiesen. Betreiber (Bekl. Ziff.1) und Bademeister (Bekl. Ziff.2) haben ihre Verkehrssicherungs- und Organisationspflicht verletzt, weil der Sprungturmbetrieb nicht so geregelt oder beaufsichtigt war, dass gleichzeitige Sprünge von übereinanderliegenden Plattformen ausgeschlossen waren. Ein pauschaler Haftungsausschluss durch Schilder ist unwirksam; vielmehr haften beide Beklagte gesamtschuldnerisch nach §§ 823, 840, 844 BGB. Dem Getöteten ist ein Mitverschulden von 25 % zuzurechnen, weshalb die ersatzfähigen Ansprüche entsprechend gemindert wurden. Ergebnis ist daher eine teilweise Erfolg der Klage in Höhe von 75 % zuungunsten der Beklagten, mit Kosten- und Vollstreckungsfolgen gemäß Urteil.