Urteil
2 U 154/16
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werbeaussagen, die medizinischen Produkten therapeutische Wirkungen zuschreiben, sind nach § 3 HWG in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG irreführend, wenn ihre Richtigkeit nicht belegt ist.
• Bei fachlich umstrittenen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen trifft den werbenden Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für deren Richtigkeit.
• Eine CE-Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle enthebt den Hersteller oder Vertreiber nicht von der zivilrechtlichen Verantwortung für die Richtigkeit von Werbeaussagen; die CE-Zertifizierung prüft lediglich Plausibilität und Qualitätsmanagement, nicht die therapeutische Wirksamkeit.
• Für den Nachweis gesundheitsbezogener Wirkungsbehauptungen sind in der Regel hochwertige wissenschaftliche Studien erforderlich; vorgelegte Studien müssen konkret die reklamierten Wirkungen belegen.
Entscheidungsgründe
Irreführende Werbung mit therapeutischen Wirkungen trotz CE-Zertifizierung unzulässig • Werbeaussagen, die medizinischen Produkten therapeutische Wirkungen zuschreiben, sind nach § 3 HWG in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG irreführend, wenn ihre Richtigkeit nicht belegt ist. • Bei fachlich umstrittenen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen trifft den werbenden Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für deren Richtigkeit. • Eine CE-Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle enthebt den Hersteller oder Vertreiber nicht von der zivilrechtlichen Verantwortung für die Richtigkeit von Werbeaussagen; die CE-Zertifizierung prüft lediglich Plausibilität und Qualitätsmanagement, nicht die therapeutische Wirksamkeit. • Für den Nachweis gesundheitsbezogener Wirkungsbehauptungen sind in der Regel hochwertige wissenschaftliche Studien erforderlich; vorgelegte Studien müssen konkret die reklamierten Wirkungen belegen. Die Beklagte vertreibt Produkte mit Zeolith (u.a. P... B...-Detox und P... Sport M... P... Pulver) und warb im Internet mit Angaben, die Schadstoffbindung, Entschlackung und leistungssteigernde bzw. heilende Wirkungen versprachen. Der Kläger mahnte ab; die Beklagte verweigerte eine Unterlassungserklärung. Das Landgericht Tübingen gab der Klage teilweise statt; die Beklagte legte Berufung ein, jedoch nur gegen die Verurteilung betreffend die beiden genannten Medizinprodukte. Die Beklagte berief sich auf CE-Zertifizierungen und vorgelegte Studien zur Wirksamkeit. Der Kläger trug vor, die Werbeaussagen seien fachlich umstritten und nicht durch aussagekräftige Studien belegt. Das Berufungsverfahren befasste sich insbesondere mit der Frage, ob die Werbeaussagen irreführend sind und ob die CE-Zertifizierung eine Sperrwirkung entfaltet. • Anwendbare Normen und Grundsatz: Für Medizinprodukte gelten sowohl das Heilmittelwerbegesetz (HWG) als Marktverhaltensregelung als auch das Wettbewerbsrecht (UWG); die Klage folgt aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. § 3 HWG. • Ermittelte Werbeaussagewirkung: Die streitigen Werbeaussagen legen den Produkten therapeutische Wirksamkeit bzw. gesundheitsbezogene Wirkungen bei (z.B. Reduktion von Schadstoffbelastung, Verminderung von Laktat, verkürzte Regeneration) und erwecken den Eindruck wissenschaftlicher Unangefochtenheit. • Strenge Beurteilung und Beweislast: Bei gesundheitsbezogenen Angaben gilt das Strengeprinzip; wer mit fachlich umstrittenen Wirkungsbehauptungen wirbt, trägt die Verantwortung und muss deren Richtigkeit darlegen und beweisen. • Unangemessenheit der vorgelegten Belege: Die vorgelegten Studien belegen nicht die in der Werbung erhobenen spezifischen Wirkungen; etwaige positive Befunde (z.B. reduzierte Darmwandpermeabilität) stehen nicht in ursächlichem Nachweiszusammenhang mit den behaupteten Effekten wie Leistungssteigerung oder geringerer Laktatbelastung. • Keine Sperrwirkung der CE-Zertifizierung: Die CE-Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle prüft Plausibilität und Qualitätsmanagement, jedoch nicht die therapeutische Wirksamkeit; eine positive Zertifizierung entbindet daher nicht von zivilrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß § 6 Abs. 4 MPG und schließt Unterlassungsansprüche nach UWG nicht aus. • Verfahrensrechtliche Bewertung: Die Klage war zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich; die Berufung erstreckte sich nur auf bestimmte Anträge und hatte keinen Erfolg, weil die Beklagte die erforderlichen Nachweise schuldig blieb. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die landgerichtliche Feststellung, dass die streitigen Werbeaussagen für P... B...-Detox und P... Sport M... P... Pulver irreführend und unzulässig sind, weil die Beklagte die behaupteten therapeutischen und leistungssteigernden Wirkungen nicht ausreichend belegt hat. Die CE-Zertifizierung der Produkte enthebt die Beklagte nicht von der Darlegungs- und Beweislast für die Werbeaussagen; die Zertifizierung prüft lediglich Plausibilität und Qualitätsmanagement, nicht die konkrete therapeutische Wirksamkeit. Die vorgelegten Studien genügen nicht, da sie die konkreten beworbenen Effekte nicht nachweisen; daher besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. § 3 HWG. Die Beklagte trägt den überwiegenden Teil der Berufungskosten; die Entscheidungen sind vorläufig vollstreckbar.