Urteil
6 U 192/16
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerrufsbelehrung war nicht musterkonform und setzte die Widerrufsfrist nicht in Lauf, daher war Widerruf 2015 noch möglich.
• Aufhebungsvereinbarung und nachfolgende Zahlungen schließen ein Widerrufsrecht nicht aus; Widerruf ist kein Rechtsmissbrauch.
• Eine Verwirkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB lag hier nicht vor, weil kein schutzwürdiges Vertrauen der Bank begründet wurde.
• Bei einvernehmlicher vorzeitiger Vertragsbeendigung kann Wertersatz nur für Nutzungsvorteile aus gezahlten Zinsen und Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden.
• Die Vermutung, dass Nutzungen bei Immobiliardarlehensverträgen 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz entsprechen, wurde nicht widerlegt.
Entscheidungsgründe
Widerruf eines Verbraucherdarlehens; fehlerhafte Belehrung, keine Verwirkung, Begrenzung des Wertersatzes • Widerrufsbelehrung war nicht musterkonform und setzte die Widerrufsfrist nicht in Lauf, daher war Widerruf 2015 noch möglich. • Aufhebungsvereinbarung und nachfolgende Zahlungen schließen ein Widerrufsrecht nicht aus; Widerruf ist kein Rechtsmissbrauch. • Eine Verwirkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB lag hier nicht vor, weil kein schutzwürdiges Vertrauen der Bank begründet wurde. • Bei einvernehmlicher vorzeitiger Vertragsbeendigung kann Wertersatz nur für Nutzungsvorteile aus gezahlten Zinsen und Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden. • Die Vermutung, dass Nutzungen bei Immobiliardarlehensverträgen 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz entsprechen, wurde nicht widerlegt. Die Kläger schlossen 2004 mit der Beklagten ein Immobiliardarlehen über 146.750 EUR. 2007 vereinbarten die Parteien eine Zusatzvereinbarung und die Kläger lösten das Darlehen Anfang 2008 vorzeitig gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts von 7.043,04 EUR ab. Ende 2015 erklärten die Kläger den Widerruf des ursprünglichen Darlehensvertrags mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und damit weiterhin wirksam. Die Kläger verlangten nach Rückabwicklung einen Saldo zugunsten von 93.125,62 EUR; die Beklagte hielt die Belehrung für gesetzeskonform und machte u.a. Verwirkung und Treuwidrigkeit geltend. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt; die Beklagte zahlte zur Abwendung der Vollstreckung den titulierten Betrag. In der Berufungsinstanz stritten die Parteien über Wirksamkeit des Widerrufs, Verwirkung und die Höhe des Wertersatzes sowie die Anrechnung von Nutzungen. • Maßgeblich sind die beim Vertragsschluss geltenden Verbraucherschutzvorschriften in der bis 10.06.2010 geltenden Fassung. • Die ursprüngliche Widerrufsbelehrung setzte die Widerrufsfrist nicht in Lauf, weil sie vom Beginn der Frist mit der Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" abwich und inhaltlich vom Muster der BGB-InfoV abwich; daher greift § 14 Abs.1 BGB-InfoV nicht. • Die Nachbelehrung 2007 stellte keine wirksame Nachbelehrung i.S.v. § 355 Abs.2 BGB dar und war zudem inhaltlich fehlerhaft (falsche Fristangabe). • Die einvernehmliche Beendigung des Darlehensvertrags und die Zahlung eines Aufhebungsentgelts schließen ein Widerrufsrecht nicht aus; Verbraucherschutznormen sind halbzwingend (§ 506 Abs.1 BGB). • Ein Rechtsmissbrauch oder treuwidriges Verhalten der Kläger durch spätes Ausüben des Widerrufsrechts ergab sich nicht; die Rechtsprechung lässt auch spätere Widerrufe zu, selbst wenn der Verbraucher nicht konkret durch den Belehrungsmangel gehindert war. • Verwirkung nach § 242 BGB wurde verneint: Zwar bestand ein erhebliches Zeitmoment, es lagen aber keine Umstände vor, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten begründeten, nicht mehr mit einem Widerruf zu rechnen. • Bei Rückabwicklung sind Kapitalrückgabeansprüche der Parteien regelmäßig ausgleichend zu behandeln; bereits geleistete Tilgungszahlungen werden demdarlehensgeber zugerechnet, führen aber nicht zwingend zu einem Saldo. • Wertersatzansprüche der Beklagten sind nach § 346 Abs.2 S.2 BGB anhand des vertraglich vereinbarten Zinses zu bemessen; der vertragliche effektive Zinssatz von 5,63 % wurde als marktüblich eingeordnet. • Bei einvernehmlicher vorzeitiger Vertragsbeendigung besteht Wertersatz nur für Nutzungsvorteile aus den gezahlten Zinsen und der Vorfälligkeitsentschädigung, nicht für durch Tilgungen bereits abgegoltene Kapitalüberlassung. • Für Immobiliardarlehensverträge gilt die widerlegliche Vermutung, dass Nutzungen 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz entsprechen; hier wurde diese Vermutung nicht entkräftet, sodass die Nutzungsansprüche der Kläger mit diesem Zinssatz berechnet wurden. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Höhe des Zahlungsanspruchs teilweise stattgegeben; die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Die Beklagte ist verurteilt, an die Kläger 16.036,16 EUR nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Begründend stellte das Gericht fest, dass der Widerruf 2015 wirksam erklärt wurde, weil die Widerrufsbelehrung nicht musterkonform war und die Frist nicht in Lauf gesetzt wurde; eine Verwirkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB lag nicht vor, da bei objektiver Betrachtung kein schutzwürdiges Vertrauen der Bank entstanden war. Hinsichtlich der Rückabwicklung ergab die Verrechnung, dass nur die Erstattung des Aufhebungsentgelts sowie die Herausgabe der Nutzungen aus gezahlten Zinsen und dem Aufhebungsentgelt verbleiben, die mit dem vermuteten Zinssatz von zwei komma fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen sind. Die Beklagte hat den titulierten Betrag bereits zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt; die Zahlung berührt die materielle Anspruchslage nicht. Die Revision wurde in einem Rechtspunkt zugelassen.