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Urteil

4 U 216/16

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.10.2016, Az. 19 O 77/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart und die Entscheidung des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 120.380,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden nur noch: Klägerin) fordert von der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden nur noch: Beklagte) aufgrund eines zwischen ihnen vereinbarten Teilungsabkommens Beteiligung an Aufwendungen für ihren Versicherungsnehmer. 2 Bei der Klägerin handelt es sich um die gesetzliche Krankenkasse des am ...1996 geborenen Herrn M. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Herrn Dr. med. N., der im Zusammenhang mit der Geburt des Herrn M. einen Behandlungsfehler beging, weshalb dieser schwerstgeschädigt zur Welt kam. 3 Zwischen den Parteien besteht seit Juni/Juli 1996 ein Rahmenteilungsabkommen (Anlage K 1, Bl. 10). In diesem ist u.a. vereinbart: 4 „§ 1 5 [...] (7) Die „H“ [die Beklagte] ersetzt der „K“ [der Klägerin] 6 [...] b) in übrigen Fällen der Allgemeinen Haftpflicht-Versicherung 7 45 v.H. 8 der ihr anläßlich des Schadensfalles aufgrund Gesetzes erwachsenen Aufwendungen.“ § 2 9 [...] (2) Die „H“ ist auch dann zur abkommensgemäßen Leistung an die „K“ verpflichtet, wenn der Haftpflichtversicherte es ablehnt, den Schaden der „H“ zu melden und sie in Anspruch zu nehmen. 10 (3) Ansprüche der „K" gegen die „H" und deren Versicherte können nur geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb einer Ausschlußfrist von fünf Jahren seit dem Schadentag der „H" gemeldet sind. [...] 11 (5) Wird eine „K" Rechtsnachfolgerin einer anderen Krankenkasse, so genügt es zur Fristwahrung, wenn die Vorgängerkrankenkasse den Regreß bei der „H" fristgerecht, d. h. innerhalb von fünf Jahren seit dem Schadentag gemeldet hat.“ 12 Im März 2003 wurde ein 8. Nachtrag zum Rahmenteilungsabkommen (Anlage K 3, Bl. 15) vereinbart, der wie folgt lautet: 13 „§ 2 des Teilungsabkommens wird wie folgt geändert: 14 § 2 Abs. 3 15 Ansprüche aus diesem Teilungsabkommen entfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Jahren nach Eintritt des Schadenfalles von der „K" angemeldet worden sind. 16 Die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Teilungsabkommen wird von drei Jahren auf 30 Jahre verlängert. [...]" 17 Die Eltern des Herrn M. machten für ihren Sohn im Jahr 1999 Ansprüche bei der Beklagten geltend. 18 Die Regressabteilung der Klägerin erfuhr erstmals am 25.06.2009 von dem Schadensereignis. Daraufhin verlangte sie am 24.07.2009 gegenüber der Beklagten die Beteiligung an Aufwendungen für ihr Mitglied M. Im September 2011 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 40.000,00 EUR. Weitere Zahlungen lehnte sie unter Hinweis auf den Ablauf der Ausschlussfrist gemäß § 2 Abs. 3 des Teilungsabkommens [im Folgenden: TA] ab. 19 Die Klägerin ist der Auffassung, die Meldung des Schadensfalles durch die Eltern des Geschädigten M. gegenüber der Beklagten habe die Ausschlussfrist aus dem Teilungsabkommen gewahrt. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 TA genüge auch die Anzeige von Ansprüchen durch den Geschädigten. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 TA sei bereits nicht ganz richtig, da es nicht um ihre Ansprüche als Krankenkasse gehe, sondern um Ansprüche ihrer Mitglieder, die gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen seien. Dies spreche ebenfalls für das Verständnis der Regelung, dass es ausreiche, wenn die Beklagte durch eine Meldung/Geltendmachung von Ansprüchen des Geschädigten innerhalb der Ausschlussfrist Kenntnis erlange. Sinn der Anmeldung der Ansprüche und ihrer zeitlichen Begrenzung durch Ausschlussfristen sei es, dem Haftpflichtversicherer mit der Kenntnis von seiner Eintrittspflicht einen Überblick über die von ihm dafür etwa zu machenden Rückstellungen zu geben. Einen solchen habe sich die Beklagte durch die Meldung der Eltern des Geschädigten im Jahre 1999 verschaffen können. Diese Auslegung werde auch durch die Änderung im 8. Nachtrag zum Teilungsabkommen bestätigt, die § 2 Abs. 3 TA dahingehend modifiziert habe, dass Ansprüche aus dem Teilungsabkommen entfallen sollten, wenn sie nicht innerhalb der fünfjährigen Ausschlussfrist nach Eintritt des Schadensfalls von der Krankenkasse angemeldet worden seien. Daraus folge, dass die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung gerade nicht vorausgesetzt habe, dass die Krankenkasse die Ansprüche anmelde. Zudem hätten sowohl gesetzlich angeordnete als auch vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen das gemeinsame - in der Regel ungeschriebene - Tatbestandsmerkmal, dass dem Fristversäumnis ein Verschulden zu Grunde liegen müsse. Ein solches sei vorliegend nicht gegeben, da ihre Regressabteilung erstmals im Juni 2009 von dem Schadensereignis erfahren habe und sodann nur einen Monat später die Ansprüche angemeldet habe. Auf die Kenntnis der Regressabteilung sei abzustellen, da der BGH im Rahmen von Verjährungsfristen entschieden habe, dass bei Behörden oder öffentlichen Körperschaften die Verjährung erst zu laufen beginne, wenn die zuständige Stelle Kenntnis erhalte. 20 Von der Beklagten seien daher gemäß dem Teilungsabkommen 45 % der ihr entstandenen vorfallbedingten Aufwendungen im Zeitraum zwischen 1996 und April 2016, und damit nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung ein Betrag in Höhe von 100.380.58 EUR zu übernehmen. Sämtliche von ihr geltend gemachten Aufwendungen seien auf den Behandlungsfehler des Dr. N. zurückzuführen. 21 Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe ihr gegenüber die Ansprüche zunächst ausschließlich nach Sach- und Rechtslage geltend gemacht. Nachdem sie eine Regulierung der streitgegenständlichen Forderungen wegen Verjährung abgelehnt habe, habe die Klägerin die Forderung erstmals im Februar 2016 auf das Teilungsabkommen gestützt. Eine Regulierung sei jedoch wegen Ablaufs der Ausschlussfrist nicht mehr möglich. 22 Bei den in § 2 Abs. 3 TA genannten Ansprüchen handele es sich, anders als die Klägerin vortrage, um ihre vertraglichen Ansprüche aus dem Teilungsabkommen. Solche könnten dann geltend gemacht werden, wenn die Klägerin gegen eine bei ihr, der Beklagten, versicherte Person gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aufgrund von Schadensfällen ihrer Versicherungsnehmer geltend machen könne. Daher habe die Klägerin ihre eigenen Ansprüche binnen der Ausschlussfrist anzumelden. Selbst wenn man unterstelle, es handele sich bei den gemäß § 2 Abs. 3 TA geltend zu machenden Ansprüchen um die gemäß § 116 SGB X übergegangenen Ansprüche, müsse dennoch die Klägerin diese geltend machen. Die Eltern des Geschädigten hätten im Jahre 1999 lediglich eigene Primäransprüche ihres Sohnes bei ihr angemeldet, nicht jedoch die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche. Hinsichtlich dieser Forderungen seien die Eltern des Geschädigten weder aktivlegitimiert gewesen, noch hätten sie von den angeblichen Ansprüchen der Klägerin ihr gegenüber oder gar von dem zwischen ihnen vereinbarten Teilungsabkommen gewusst, so dass all dies nicht Gegenstand der damals im Rahmen der Anspruchsanmeldung abgegebenen Willenserklärung gewesen sein könne. Unzutreffend sei auch, wenn die Klägerin meine, es genüge, dass sie, die Beklagte, durch die Anspruchsanmeldung der Eltern des Geschädigten Kenntnis vom Schadensfall erlangt habe. Es komme nicht auf die Kenntnis des Schadensfalles an, sondern auf die konkrete Anmeldung von Ansprüchen der Klägerin ihr gegenüber. Schließlich hätten die Eltern des Geschädigten ihre Ansprüche nach Sach- und Rechtslage angemeldet und nicht - wie erforderlich, um die Ausschlussfrist zu wahren - nach dem Teilungsabkommen. 23 Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vorgelegten Änderung des Teilungsabkommens aus dem Jahr 2003. Bereits in zeitlicher Hinsicht könne dieser Nachtrag nicht mehr für die vorliegend vorzunehmende Auslegung herangezogen werden, da sich diese Ergänzung nicht mehr auf Schadensfälle im Zusammenhang mit dem Heilwesen bezogen habe, denn diese seien lediglich bis Mitte 1999 vom Teilungsabkommen erfasst gewesen. Zudem habe durch den Nachtrag insoweit lediglich eine Klarstellung erfolgen sollen, dass die vertraglichen Ansprüche der Krankenkasse aus dem Teilungsabkommen, wie schon immer, lediglich von der Krankenkasse angemeldet werden könnten. Hintergrund der Änderung seien aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erforderliche Anpassungen von Verjährungsfristen im Teilungsabkommen gewesen. 24 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringen und der Antragstellung wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). 25 Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin ihre Ansprüche nicht fristgemäß nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Teilungsabkommen angemeldet habe. Dieses könne durch das Gericht gemäß §§ 133, 157 BGB frei ausgelegt werden. Die Regelung in § 2 Abs. 3 TA sei danach so zu verstehen, dass die Meldung innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Jahren seit dem Schadenstag bei der Haftpflichtversicherung durch die Krankenkasse selbst zu erfolgen habe. Für diese Auslegung sei zunächst maßgeblich, dass nach dem Wortlaut „Ansprüche der „K"“ angemeldet werden müssten, also nicht auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzansprüche, sondern vertragliche Ansprüche aus dem Teilungsabkommen. Durch das Teilungsabkommen habe die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin einen selbständigen, vom Haftungsverhältnis losgelösten, vertraglichen Anspruch des Inhalts erhalten, dass die Beklagte ihr unter Verzicht auf eine haftungsrechtliche Klärung ihre Leistungen wegen des von dem Teilungsabkommen erfassten Haftpflichtteils in Höhe der vereinbarten Quote zu ersetzen gehabt habe. Diese Ansprüche hätte der Geschädigte mangels Aktivlegitimation nicht geltend machen können. Hierfür spreche auch der Wortlaut von § 2 Abs. 5 TA, in welchem die Fristwahrung durch eine Vorgängerkrankenkasse in der Form geregelt sei, dass es genüge, „wenn die Vorgängerkrankenkasse den Regress bei der „H" fristgerecht gemeldet“ habe, also ebenfalls nur die Meldung durch die Krankenkasse zur Fristwahrung ausreiche. 26 Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem 8. Nachtrag zum Teilungsabkommen, da aufgrund des Zeitpunkts dieses Nachtrags davon auszugehen sei, dass eine Verjährungsfristanpassung habe erfolgen sollen und der Einschub lediglich der Klarstellung gedient habe. 27 Die Ausschlussfrist sei auch dann nicht gewahrt, wenn man unterstelle, dass die Regressabteilung der Klägerin erst im Jahr 2009 Kenntnis von dem Schadensfall erhalten habe, da die Ausschlussklausel auf den Schadenstag selbst abstelle und nicht auf die Kenntnis der Klägerin. Es habe damit keine so genannte weiche Ausschlussklausel vorgelegen, sondern eine kenntnisunabhängige, an das objektive Ereignis des Schadenstages anknüpfende. 28 Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Verurteilung der Beklagten erstrebt. 29 Zur Begründung der Berufung bringt sie neben einer pauschalen Bezugnahme auf den in erster Instanz geleisteten Vortrag im Wesentlichen vor, das Landgericht habe gegen die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB verstoßen, da es bereits nicht von dem Wortlaut des Vertrags ausgegangen sei. Hätte es dies getan, hätte es zunächst feststellen müssen, dass sich in der vertraglichen Regelung nichts dazu finde, von wem die Ansprüche bei der Beklagten innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht werden müssten. Die Parteien hätten in § 1 TA präzise geregelt, dass die Vereinfachungsgrundsätze des Teilungsabkommens dann zum Tragen kämen, wenn gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangene Ansprüche gegeben seien. Bei dem Anspruch aus dem Teilungsabkommen handele es sich um einen selbstständigen vertraglichen Anspruch, der wegen des Verzichts der Prüfung der Haftungsfrage vom Haftungsverhältnis losgelöst sei. In Bezug auf den hier vorliegenden Medizinschadensfall habe sie als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung zudem gegen die Beklagte keinen direkten Anspruch. Wenn das Landgericht die Formulierung in § 2 Abs. 3 TA („Ansprüche der „K““) darauf verkürze, dass es nur um vertragliche Ansprüche gehe und auf sie als Krankenkasse gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangene Ansprüche entgegen dem Wortlaut des Teilungsabkommens gänzlich ausklammere, sei dies falsch. 30 Zudem sei die Heranziehung von § 2 Abs. 5 TA für die Auslegung des § 2 Abs. 3 TA nicht möglich. Das Landgericht habe insoweit nicht den Hintergrund für die Regelung in § 2 Abs. 5 TA berücksichtigt. Gemäß der Rechtsprechung des BGH bestehe zwischen zeitlich nachfolgenden Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitliches Sozialversicherungsverhältnis, so dass der nachfolgende Sozialleistungsträger die Ersatzforderung in dem Zustand hinnehmen müsse, in dem sie sich bei Rechtsübergang befinde. Durch die Verwendung des Begriffs „genügt“ in § 2 Abs. 5 TA sei gerade nicht geregelt, dass andere Möglichkeiten der Meldung ausgeschlossen sein sollten. 31 Darüber hinaus habe es das Landgericht unterlassen, nach dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist zu fragen, der darin liege, dem Haftpflichtversicherer mit der Kenntnis von seiner Eintrittspflicht einen Überblick über die von ihm dafür etwa zu machenden Rückstellungen zu geben. Der Schutzzweck sei nur zu erreichen, wenn der jeweils betroffene Haftpflichtversicherer durch die Anmeldung Kenntnis von dem neuen Schadensfall erhalte. Da die Beklagte Kenntnis vom Schadensfall erlangt habe, sei dem Zweck der Ausschlussfrist genüge getan. Daher seien die Ansprüche nicht zu spät von ihr geltend gemacht worden. Ein weiterer Verstoß gegen die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB sei darin zu sehen, dass das Landgericht entschieden habe, es komme für die Ausschlussfrist nicht auf die Kenntnis der Mitarbeiter ihrer Regressabteilung an. 32 Schließlich seien die Ausführungen des Landgerichts zu der Änderung des § 2 Abs. 3 TA durch den 8. Nachtrag zum Teilungsabkommen nicht richtig, da der neue Einschub nicht lediglich der Klarstellung gedient, sondern eine konstitutive Änderung des Vertragsinhalts bewirkt habe. 33 Die Berufungsklägerin beantragt daher: 34 Unter Abänderung des Urteils des LG Stuttgart, verkündet am 28.10.2016, Aktenzeichen: 19 O 77/16, wird 35 1. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 100.380,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 sowie weitere 2.480,44 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 36 2. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weitere Aufwendungen, die diese für ihr Mitglied, Herrn M., aufgrund des Schadensereignisses vom 06.11.1996 hat, in einem Umfang von 45 % zu ersetzen. 37 Die Berufungsbeklagte beantragt, 38 die Berufung zurückzuweisen. 39 Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Dies habe das Teilungsabkommen sachgerecht ausgelegt und sei richtigerweise davon ausgegangen, dass zwischen den Ansprüchen der Versicherungsnehmer der Klägerin und den Ansprüchen der Klägerin zu unterscheiden sei. Dies ergebe sich bereits aus einem Umkehrschluss von § 2 Abs. 2 TA, aus dem deutlich werde, dass es sich um eine eigene vertragliche Anspruchsgrundlage handele. Entsprechend würden auch die Ausschlussfristen des § 2 Abs. 3 TA gelten. § 2 Abs. 3 TA sei insoweit eindeutig und keiner anderslautenden Auslegung zugänglich. 40 Richtigerweise habe das Landgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen könne, dass es sich bei den Ansprüchen der Klägerin um übergegangene Ansprüche aus § 116 SGB X handele, weil es sich insoweit nie um Ansprüche des Versicherungsnehmers der Klägerin gehandelt habe, der daher auch zu keinem Zeitpunkt bezüglich dieser Ansprüche aktivlegitimiert gewesen sei. Es greife insoweit auch der Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des Teilungsabkommens, weil sie im Zeitpunkt der Anmeldung der Direktansprüche im Jahre 1999 nicht mit Ansprüchen der Klägerin habe rechnen müssen, da diese letztlich gar nicht der Verfügbarkeit des Versicherungsnehmers der Klägerin unterlegen hätten. 41 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2017 verwiesen. II. 42 Die Berufung ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. 43 Sie erweist sich jedoch als unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch aus § 1 Abs. 7 b) TA auf Zahlung der streitgegenständlichen Aufwendungen hat. Zwar kommt ein solcher Anspruch vorliegend aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Teilungsabkommen grundsätzlich in Betracht (dazu unter 1.), die Klägerin hat diesen jedoch nicht innerhalb der in § 2 Abs. 3 TA vereinbarten Ausschlussfrist geltend gemacht (dazu unter 2.), worauf sich die Beklagte - ohne gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu verstoßen - berufen darf (dazu unter 3.). Aus denselben Erwägungen steht der Klägerin auch der unter Ziffer 2 geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu. 44 1. Anspruch aus dem Teilungsabkommen 45 Grundsätzlich kommt ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Teilungsabkommens in Betracht, da sie als Sozialversicherungsträgerin Aufwendungen für ihren Versicherungsnehmer erbracht hat, der vom Versicherungsnehmer der Beklagten geschädigt wurde. 46 Das zwischen den Parteien - der Beklagten als Haftpflichtversicherung und der Klägerin als Sozialversicherungsträgerin - vereinbarte Teilungsabkommen dient dazu, die auf die Sozialversicherungsträger nach § 116 SGB X übergegangenen Ansprüche schnell und pragmatisch mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand zu regulieren (Stahl, in: Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 2016, Rn. 3968). Es handelt sich dabei um einen verkehrstypischen Vertrag, der als gegenseitiger Rahmenvertrag künftige, aufgrund von Schadensfällen entstehende Rechtsverhältnisse vergleichsweise erledigen soll. An die Stelle der gesetzlichen Schadensersatzansprüche treten dabei die vertraglichen Ansprüche aus dem Teilungsabkommen (Jahnke/Burmann/Stahl a.a.O. Rn. 3980; Armbrüster, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 86 Rn. 111). Damit hat sich die Beklagte als Haftpflichtversicherung in eigenem Namen verpflichtet, die von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Schäden in Höhe der vereinbarten Beteiligungsquote zu übernehmen, so dass die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin einen selbständigen vertraglichen Anspruch gegen sie erhält (für diese Wirkung eines Teilungsabkommens etwa BGH, Urteil vom 30.10.1970 - IV ZR 1109/68, VersR 1971, 117; BGH, Urteil vom 07.10.2003 - VI RZ 392/02, r + s 2004, 40; Jahnke/Burmann/Stahl a.a.O. Rn. 3983). Erbringt der Haftpflichtversicherer die im Teilungsabkommen festgelegten Leistungen, so ist Rechtsgrund der Zahlung die im Abkommen vereinbarte Zahlungspflicht; der Versicherer zahlt deshalb auf eine eigene Schuld und nicht auf den gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Haftungsanspruch (Voit, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 86 Rn. 186; BGH, Urteil vom 05.05.1969 - VII ZR 176/66, VersR 1969, 641). Der Sozialversicherungsträger verpflichtet sich im Gegenzug, keine Ansprüche gegen den Versicherten des Haftpflichtversicherers geltend zu machen (Jahnke/Burmann/Stahl a.a.O. Rn. 3982). 47 2. Anmeldung der Ansprüche der Klägerin 48 Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Ansprüche jedoch nicht rechtzeitig binnen der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist von fünf Jahren (zu dieser unter a)) bei der Beklagten angemeldet (dazu unter b)). Die Ansprüche der Klägerin wurden auch durch die Eltern des Geschädigten nicht angemeldet (dazu unter c)); die durch die Schadensmeldung der Eltern des Geschädigten bewirkte Kenntnis der Beklagten vom Schadensfall ist nicht ausreichend, um den Ablauf der Ausschlussfrist zu hindern (dazu unter d)). Daher sind mangels rechtzeitiger Anmeldung der Ansprüche aus dem konkreten Schadensfall innerhalb der Ausschlussfrist sämtliche Rückgriffsansprüche des Sozialversicherungsträgers gegen den Haftpflichtversicherer ausgeschlossen (vgl. zu dieser Rechtsfolge etwa Jahnke/Burmann/Stahl a.a.O. Rn. 4237). 49 a) Vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist 50 In § 2 Abs. 3 TA haben die Parteien in der bis zum Jahr 2003 geltenden Fassung des Teilungsabkommens vereinbart, dass die Klägerin Ansprüche nur geltend machen kann, „ wenn sie innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Jahren seit dem Schadentag der „H" gemeldet sind “. Diese Fassung der Vorschrift ist vorliegend der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen, da die Klägerin in ihrer Argumentation vorrangig darauf abstellt, dass bereits die Anmeldung von Ansprüchen bei der Beklagten durch die Eltern des Geschädigten im Jahr 1999 den Ablauf der Ausschlussfrist gehindert hätte. Zwar wird vertreten, der Parteiwille bezüglich einer Vertragsänderung sei regelmäßig auf eine rückwirkende Änderung gerichtet (Gehrlein/Sutschet, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 41. Edition, Stand: 01.11.2016, § 311 Rn. 32). Im Zusammenhang mit der vergleichbaren Frage der Rückwirkung eines Aufhebungsvertrags hat der BGH jedoch entschieden, dass es von den bei der Auslegung des Vertrages zu berücksichtigenden Umständen des konkreten Einzelfalles abhänge, ob ein solcher - mangels ausdrücklicher Regelung in der einen oder anderen Richtung - nur für die Zukunft wirkt oder rückwirkend das Vertragsverhältnis beseitigt (BGH, Urteil vom 16.06.1978 - V ZR 115/77, NJW 1978, 2198; ebenso Stadler, in: Jauernig, BGB, 16. Auflage 2015, § 311 Rn. 18 f. - auch zur Vertragsänderung). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, ob die Parteien – wenn sie durch die Änderung des § 2 Abs. 3 TA denn überhaupt eine konstitutive Änderung hinsichtlich der Frage, wer den Anspruch geltend machen kann bzw. konnte, bewirken wollten – dies rückwirkend vereinbaren wollten oder lediglich für die Zukunft. Jedenfalls von einer Rückwirkung auch auf bereits angemeldete Ansprüche ist jedoch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung nicht auszugehen; dies wird auch von keiner der beiden Parteien behauptet. 51 b) Keine eigene Anmeldung der Ansprüche durch die Klägerin vor Ablauf der Ausschlussfrist 52 Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten unstreitig Ansprüche aufgrund der für den Versicherten M. entstandenen Aufwendungen erstmals im Jahre 2009 (und damals zunächst nach Sach- und Rechtslage) geltend gemacht und damit weit nach Ablauf der fünfjährigen Ausschlussfrist nach dem Schadensereignis im Jahre 1996. 53 c) Keine Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin durch die Eltern des Herrn M. 54 Die in § 2 Abs. 3 TA vereinbarte streitgegenständliche Klausel regelt ausdrücklich die Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin gegenüber der Beklagten (sowie deren Versicherungsnehmern). Die Eltern des Geschädigten haben zwar unstreitig für den Geschädigten handelnd - eigene - Ansprüche gegenüber der Beklagten bereits im Jahr 1999 angemeldet, nicht jedoch die Ansprüche der Klägerin. Eine solche Anmeldung von Ansprüchen der Klägerin scheitert bereits daran, dass der Geschädigte bezüglich der (zukünftigen) Ansprüche der Klägerin nicht aktivlegitimiert war (dazu unter aa)) und seine Eltern zudem nicht wussten, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten überhaupt Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Teilungsabkommen zustanden (dazu unter bb)). Für eine differenzierte Betrachtung der Forderungsanmeldung spricht zudem, dass auch sonst zwischen den Ansprüchen des Sozialversicherungsträgers und des Geschädigten unterschieden wird (dazu unter cc)). 55 aa) Der Geschädigte, für den seine Eltern als gesetzliche Vertreter gemäß § 1629 Abs. 1 BGB handelten, war im Jahr 1999 bezüglich der (zukünftigen) Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht aktivlegitimiert, da die Klägerin gegenüber der Beklagten lediglich Ansprüche aus dem Teilungsabkommen hatte. 56 Zwar setzt ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten grundsätzlich voraus, dass Ansprüche des Geschädigten auf die Klägerin gemäß § 116 SGB X übergegangen sind. Bei diesen Ansprüchen handelte es sich jedoch jedenfalls im Jahr 1999 nicht um Ansprüche gegen die Beklagte, sondern allein um solche gegen den Schädiger. Wie die Klägerin richtigerweise selbst ausführt, begründete das Teilungsabkommen erst eigene Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten, da im Rahmen der Heilwesen-Haftpflichtversicherung ein direkter Anspruch des Geschädigten gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers - jedenfalls im Jahre 1999 - nicht bestand (dies galt unzweifelhaft bis zur Einführung des neuen Versicherungsvertragsrechts im Jahr 2008; ab diesem Zeitpunkt ergibt sich ein Direktanspruch in den Fällen, in denen es sich bei der Heilwesenversicherung um eine Pflichtversicherung handelt, aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, vgl. insoweit Hersch/Hersch, Die Haftpflichtversicherung der Heilberufe als Pflichthaftpflichtversicherung, r+s 2016, 541). Der gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangene Anspruch richtete sich somit allein gegen den Versicherten der Beklagten, nicht jedoch gegen die Beklagte selbst. Bei den in § 2 Abs. 3 TA genannten Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte konnte es sich demzufolge denknotwendig (jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem binnen des Laufs der Ausschlussfrist bis Ende des Jahres 2001 kein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers bestand) nur um die aus dem Teilungsabkommen resultierenden Ansprüche der Klägerin handeln. 57 bb) Darüber hinaus sind dafür, dass die Eltern des Geschädigten Kenntnis von dem Teilungsabkommen hatten und demzufolge möglicherweise entsprechende Ansprüche der Klägerin – für die sie bereits nicht aktivlegitimiert waren (s.o. unter aa)) – geltend machen wollten, keine Anhaltspunkte ersichtlich, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie aus diesem Teilungsabkommen resultierende Ansprüche bei der Beklagten (zugleich mit eigenen Ansprüchen) anmelden wollten oder die Beklagte unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (vgl. dazu etwa Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 133 Rn. 12; BGH, Urteil vom 01.03.2011 − II ZR 16/10, NJW 2011, 1666 Rn. 11) die Anspruchsanmeldung der Eltern entsprechend hätte verstehen können oder müssen. 58 Entgegen dem klägerischen Vortrag ist mangels Aktivlegitimation des Geschädigten und mangels dessen Kenntnis von den Ansprüchen der Klägerin auch die Rechtsprechung des BGH zur Ausschlussfrist des Art. 8 Abs. 6 S. 2 Finanzvertrag (FinVertr) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Gemäß Art. 8 Abs. 1 FinVertr konnten Ansprüche wegen Verlusten oder Schäden, die nach Inkrafttreten des Finanzvertrags im Bundesgebiet infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte entstanden waren, nach den Vorschriften dieses Artikels geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 08.12.2011 – III ZR 72/11, Rn. 30, juris). Gemäß Art. 8 Abs. 6 FinVertr hatte der Anspruchsberechtigte innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt an, an welchem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hatte, seinen Anspruch geltend zu machen, es sei denn, dass ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung vorlag, insbesondere wenn ihm nicht bekannt war, gegen wen sich der Anspruch richtete (BGH, Urteil vom 08.01.1962 – III ZR 175/60, Rn. 9, juris). Dabei sollte es genügen, wenn das Amt für Verteidigungslasten innerhalb der 90 Tage auf Grund des Begehrens nach Schadensersatz dem Grunde nach eine eingehende Unfallschilderung erhielt und sich daraufhin ein ungefähres Schadensbild machen konnte; ausreichend waren also Erklärungen innerhalb der Anmeldefrist, die die Bundesrepublik oder die Streitkräfte zu einer allgemeinen Überschau in Stand setzten, welche Schäden insgesamt von ihnen mit sachlichen Gründen verlangt werden konnten. Da die Behörden dadurch in die Lage versetzt wurden, alle erforderlichen Ermittlungen anzustellen, etwaige Beweise zu sichern und ihre Leistungen vorzubereiten, konnte die Anmeldung eines Unfallschadens durch den Verletzten auch für die Träger der Sozialversicherung wirken, auf den die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gemäß § 1542 RVO übergegangen waren (BGH, Urteil vom 08.01.1962 – III ZR 175/60, Rn. 14, juris). Dabei sollte es nicht darauf ankommen, welche juristischen Vorstellungen der Geschädigte bei der Einreichung des Antrags hatte und ob er nur eigene Interessen wahrnehmen wollte (BGH, Urteil vom 26.09.1967 - VI ZR 40/66, VersR 1967, 1193). Gegen eine Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt spricht auch, dass im Rahmen des Finanzvertrags ein gesetzlicher (Amtshaftungs-) Anspruch nach Ablauf einer nur sehr kurzen Ausschlussfrist von 90 Tagen ausgeschlossen war, während vorliegend eine vertraglich vereinbarte fünfjährige Ausschlussfrist betroffen ist, und daher deren einschränkende Auslegung eines erheblich höheren Begründungsaufwands bedürfte als der in den 60iger Jahren vom BGH angeführte Hinweis, der Zweck der Ausschlussklausel würde auch durch eine fremde Anspruchsanmeldung erreicht (siehe auch sogleich unter d) bb)). 59 cc) Für eine differenzierte Betrachtung der bei der Beklagten angemeldeten Ansprüche spricht schließlich auch, dass im umgekehrten Fall die Anmeldung von Ansprüchen aus dem Teilungsabkommen durch den Sozialversicherungsträger keine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen der beim Verletzten selbst verbliebenen direkten Ersatzansprüche bewirkt (Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, 2. Teil Haftpflichttatbestände 30. Kapitel. Regress der Sozialleistungsträger und des Dienstherrn gem. §§ 116 ff. SGB X, 87a BBG Rn. 112). 60 d) Kenntniserlangung der Beklagten vom Schadensfall nicht ausreichend 61 Die Auslegung der streitgegenständlichen Klausel führt weiterhin zu dem Ergebnis, dass eine (bloße) Kenntnis der Beklagten von dem Schadensfall durch die Anmeldung der Ansprüche der Eltern des Geschädigten nicht ausreicht, um das Eingreifen der Ausschlussfrist zu verhindern. 62 aa) Auslegungsgrundsätze 63 Für die Auslegung von Teilungsabkommen gelten die allgemeinen Vertragsgrundsätze, so dass diese gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartner und der Verkehrssitte nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen sind (Jahnke/Burmann/Stahl a.a.O. Rn. 3984; BGH, Urteil vom 23.03.1993 – VI ZR 164/92, Rn. 12 juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.05.1969 - VII ZR 176/66, VersR 1969, 641). 64 Im Rahmen der Auslegung einer Vereinbarung ist vorrangig von deren Wortlaut und dem daraus folgenden objektiv erklärten Parteiwillen auszugehen (Reichold, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, Stand: 05.01.2016, § 133 Rn. 20; BGH, Urteil vom 11.09.2000 – II ZR 34/99, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 27.03.2001 – VI ZR 12/00, Rn. 13, juris m.w.N.). Bei der Auslegung nach dem Wortlaut ist neben der reinen Wortbedeutung auch der sprachliche Zusammenhang des Textes (grammatikalische Auslegung) und die systematische Stellung der Formulierung im Gesamtzusammenhang (systematische Auslegung) zu berücksichtigen (Singer, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 133 Rn. 47). Selbst bei klarem und eindeutigem Wortlaut muss der Interpret wegen des Verbots der Buchstabeninterpretation alle sonstigen Umstände berücksichtigen, aus denen Rückschlüsse auf den zugrunde liegenden - u.U. abweichenden - Geschäftswillen gezogen werden können; zu berücksichtigen ist das Gesamtverhalten des Erklärenden einschließlich aller bei Vertragsschluss vorliegenden Begleitumstände (Staudinger/Singer a.a.O. Rn. 48). Allerdings kann (und muss) bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten der Partei in dem Sinne berücksichtigt werden, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – VII ZR 222/10, Rn. 9, juris). Als weiteres Auslegungsprinzip ist schließlich der „Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung“ zu beachten (jurisPK-BGB/Reichhold a.a.O. Rn. 21; BGH, Urteil vom 09.07.2001 – II ZR 228/99, Rn. 8, juris). 65 bb) Konkrete Anwendung 66 Unter Anwendung dieser Grundsätze führt die Auslegung der streitgegenständlichen Klausel zu dem Ergebnis, dass die bloße Kenntnis der Beklagten vom Schadensereignis nicht dazu führte, den Ablauf der Ausschlussfrist zu hindern. 67 Ausgehend von dem Wortlaut der Vereinbarung, demzufolge „ Ansprüche der „K" gegen die „H" und deren Versicherte “ nur geltend gemacht werden können, „ wenn sie innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Jahren seit dem Schadentag der „H" gemeldet sind “, haben die Parteien ausdrücklich nicht auf die Kenntnis von einem Schadensfall abgestellt, sondern auf die Anmeldung von Ansprüchen der Klägerin. Ein abweichendes Verständnis der Klausel folgt auch nicht aus deren sprachlichen Zusammenhang. Weder die grammatikalische Auslegung der gesamten Klausel, noch die systematische Stellung der Formulierung im Gesamtzusammenhang führt dazu anzunehmen, die Parteien hätten eine bloße Kenntnis der Beklagten als ausreichend erachtet, um die Anwendung der Ausschlussfrist zu hindern. Vielmehr spricht auch die Regelung in § 2 Abs. 5 TA, in welcher geregelt ist, dass es im Falle einer Rechtsnachfolge des Sozialversicherungsträgers ausreichen soll, dass „ die Vorgängerkrankenkasse den Regress bei der „H" fristgerecht, d. h. innerhalb von fünf Jahren seit dem Schadentag gemeldet “ hat, dafür, dass die Meldung eines Regresses erforderlich ist und nicht allein die Kenntnis der Beklagten als Haftpflichtversicherung von einem Schadensfall genügen soll. 68 Zwar ist bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten der Parteien insofern zu berücksichtigen, als dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können. Dies gilt vorliegend unbenommen der Tatsache, dass sich die nachträgliche Änderung der Klausel im Jahre 2003 wegen einer diesbezüglichen zwischenzeitlichen anderweitigen Regelung nicht mehr auf die Heilwesen-Haftpflichtversicherung bezog, da es dennoch grundsätzlich denkbar ist, dass sich aus der nachträglichen Änderung folgern lässt, dass eine solche mangels vorheriger entsprechender Vereinbarung (die auch noch die Heilwesen-Haftpflichtversicherung betraf) notwendig wurde. Der klägerische Vortrag, aus der Änderung im 8. Nachtrag zum Teilungsabkommen durch Einfügung „durch die „K“ folge, dass die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung in § 2 Abs. 3 TA gerade nicht vorausgesetzt habe, dass eine Meldung des Schadensfalls durch die Krankenkasse erforderlich gewesen sei, ist jedoch keinesfalls zwingend. Ebenso gut denkbar ist, dass die Parteien - wie von Beklagtenseite vorgetragen - die entsprechende Änderung zur Klarstellung vorgenommen haben, als anlässlich der Anpassung an die geänderten gesetzlichen Verjährungsfristen ohnehin ein Nachtrag erforderlich wurde. Für den Nachweis des Motivs, welches die Parteien für die Formulierung im 8. Nachtrag zum Teilungsabkommen hatten, trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Beweislast, da es sich insoweit um eine Tatfrage handelt (zur Beweislast vgl. auch BGH, Urteil vom 11.10.1994 – X ZR 30/93, Rn. 15, juris und Feldmann/Löwisch, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 311, Rn. 79 hinsichtlich der spiegelbildlichen Beweislast für Inhalt und Umfang einer Änderung von Schuldverhältnissen, die derjenige zu beweisen hat, der Rechte aus ihr herleiten will) und im Rahmen der prozessualen Anwendung der Auslegungsgrundsätze zwischen der Ermittlung der relevanten Tatsachen und ihrer rechtlichen Beurteilung zu unterscheiden ist. Danach ist die Feststellung des Erklärungstatbestandes - und demzufolge das Vorliegen aller Begleitumstände, aus denen Rückschlüsse auf den rechtsgeschäftlichen Willen gezogen werden können - Tatfrage, während dessen rechtliche Würdigung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB als reine Rechtsfrage anzusehen ist (Staudinger/Singer a.a.O. Rn. 77 f.). Für diese - bestrittene - Behauptung, man habe durch die Einfügung eine Rechtsänderung bewirken wollen, ist die Klägerin jedoch beweisfällig geblieben. 69 Hinzu kommt, dass die ursprüngliche Klausel zwar, worauf die Klägerin zu Recht verweist, nicht ausdrücklich regelte, wer die Ansprüche der Klägerin bei der Beklagten anmelden musste bzw. durfte, jedoch ausdrücklich regelte, dass Ansprüche der Klägerin angemeldet werden mussten ( Ansprüche der „K" gegen die „H" und deren Versicherte können nur geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Jahren seit dem Schadentag der „H" gemeldet sind. - Hervorhebung durch den Senat) , und damit selbst eine inhaltlich neue Regelung über die Person des die Ansprüche Meldenden nicht dazu führen würde, die bloße Meldung des Schadensfalls als ausreichend zu betrachten. 70 Auch die Anwendung des Grundsatzes einer beiderseits interessengerechten Interpretation führt zu keinem abweichenden Auslegungsergebnis. Zwar trifft der klägerische Vortrag zu, dass der Sinn der Anmeldung der Ansprüche und ihrer zeitlichen Begrenzung durch Ausschlussfristen in erster Linie darin zu sehen ist, dem Haftpflichtversicherer mit der Kenntnis von seiner Eintrittspflicht einen Überblick über die von ihm dafür etwa zu machenden Rückstellungen zu geben (BGH, Urteil vom 02.10.1984 – VI ZR 314/82, Rn. 32, juris). Die weitergehende klägerische Behauptung, der Schutzzweck sei bereits dann erreicht, wenn der jeweils betroffene Haftpflichtversicherer Kenntnis von einem Schadensfall erhalte, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Vielmehr kann die Beklagte - worauf sie zutreffend hingewiesen hat - aufgrund der Kenntnis eines Versicherungsfalls durch die Meldung eines Geschädigten nicht sicher davon ausgehen, dass die Klägerin (oder ein anderer Sozialversicherungsträger) beabsichtigt, Ansprüche aus einem Teilungsabkommen geltend zu machen. So ist bereits nicht zwingend anzunehmen, dass die Beklagte mit der Kenntnis vom Schadensfall bereits Kenntnis davon erhielt, dass der Geschädigte (gerade) bei der Klägerin krankenversichert war und daher die Möglichkeit bestand, dass die Klägerin bei ihr Ansprüche aus dem Teilungsabkommen geltend machen würde. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldung der Direktansprüche des Geschädigten nicht mit Ansprüchen der Klägerin rechnen musste, da diese nicht der Verfügbarkeit des Geschädigten unterlagen und damit binnen der Ausschlussfrist gerade keine Ansprüche der Klägerin angemeldet wurden, auf die sich die Beklagte hätte einstellen können und müssen. Durch die Anmeldung von Primäransprüchen musste sich die Beklagte hinsichtlich etwa zu machender Rückstellungen auf eben solche einstellen, nicht jedoch darauf, aus einem Teilungsabkommen in Anspruch genommen zu werden. 71 Da es sich bei den Ansprüchen der Klägerin um solche aus dem Teilungsabkommen handelte (s.o. unter 2.c) aa)), vermag auch der klägerische Vortrag nicht zu überzeugen, für das Verständnis der Regelung, dass es ausreiche, wenn die Beklagte durch eine Meldung/Geltendmachung von Ansprüchen des Geschädigten innerhalb der Ausschlussfrist Kenntnis erlange, spreche bereits, dass es um Ansprüche ihrer Mitglieder gehe, die gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf sie übergegangen seien. 72 Für dieses Auslegungsergebnis spricht schließlich, dass die Parteien im vorliegenden Teilungsabkommen gerade keine - allgemein durchaus gebräuchliche und nach der Einlassung des Leiters der Servicestelle Ersatzforderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2017 ihm auch bereits damals geläufige - so genannte weiche Ausschlussfristklausel vereinbart haben, die es statt einer Anmeldung von Ansprüchen binnen der Ausschlussfrist genügen lässt, dass die Versicherung auf andere Weise innerhalb der Ausschlussfrist Kenntnis vom Schadensereignis erlangt (vgl. dazu etwa Jahnke/Burmann/Stahl a.a.O. Rn. 4245 f. und Plagemann/Schafhausen, Teilungsabkommen mit Sozialversicherungsträgern und ihre Auswirkung auf Dritte, NZV 1991, 49, die von einem Verlust des gesamten Regressanspruchs bei Fristversäumnis durch den Sozialversicherungsträger ausgehen, wenn nicht eine solche weiche Ausschlussfristklausel vereinbart ist). Die Parteien haben den Beginn der fünfjährigen Ausschlussfrist also an ein objektives Ereignis geknüpft und nicht an die Kenntnis einer der Parteien von den anspruchsbegründenden Tatsachen und so eine subjektiv bedingte Verzögerung gerade nicht in Kauf genommen (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2001 – VI ZR 12/00, Rn. 24, juris, zu einer Ausschlussfrist, die auf die Kenntnis des Geschädigten abstellte). 73 Unbeachtlich ist insofern auch, dass die Regressabteilung der Klägerin (anders als deren Leistungsabteilung) unstreitig erst im Jahr 2009 Kenntnis vom Schadensfall erlangt hat, da es nur, wenn die Ausschlussfrist vereinbarungsgemäß mit der Kenntnis des Sozialversicherungsträgers vom Schadensfall hätte beginnen sollen - wie vorliegend nicht - auf die Kenntnis der für den Regress zuständigen Mitarbeiter ankäme und nicht auf die Kenntnis der Mitarbeiter der Leistungsabteilung (Prölss/Martin/Armbrüster a.a.O. § 86 Rn. 148). 74 3. Kein Verstoß gegen Treu und Glauben durch Berufung auf die Ausschlussfrist 75 Die Beklagte darf sich auf die Ausschlussfrist berufen, ohne dadurch gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB, zu verstoßen, da insbesondere die Ausschlussklausel nicht dahingehend auszulegen ist, dass ein Verschulden der Klägerin für die Fristversäumnis erforderlich ist. 76 Die vereinbarte Ausschlussfrist stellt ausdrücklich auf das Schadensereignis ab und nicht auf die diesbezügliche Kenntnis der Klägerin. Die Ausführungen der Klägerin, sowohl gesetzlich angeordnete, als auch vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen beinhalteten das gemeinsame - in der Regel ungeschriebene - Tatbestandsmerkmal, dass dem Fristversäumnis ein Verschulden zu Grunde liegen müsse, vermögen ausweislich des eindeutigen gegenteiligen Wortlauts, wonach Ansprüche „innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Jahren seit dem Schadentag“ gemeldet werden müssen, und von dem im Rahmen der Auslegung grundsätzlich zunächst auszugehen ist (s.o. unter 2. d) aa)), nicht zu überzeugen. 77 Für eine entsprechende einschränkende Auslegung solcher Klauseln nach Treu und Glauben bedarf es wegen des Charakters des § 242 BGB als Generalklausel, die der Rechtsausübung (nur) dort eine Schranke setzt, wo sie andernfalls zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt (vgl. etwa Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Auflage 2017 § 242 Rn. 2 m.w.N.), einer gesonderten Begründung im Einzelfall, die nicht durch einen Verweis auf ein entsprechende Auslegung in anderen Zusammenhängen ersetzt werden kann. Im Hinblick auf Ausschlussfristen in Teilungsabkommen wird - soweit ersichtlich - jedoch weder von Rechtsprechung noch Literatur vertreten, dass diese gemäß § 242 BGB dahingehend auszulegen sind, dass eine Berufung auf diese ausgeschlossen ist, wenn der Sozialversicherungsträger die Frist unverschuldet versäumt hat. 78 Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der BGH im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen in Fortführung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (RG, Urteil vom 31.01.1936 – VII 220/35, RGZ 150, 181) in ständiger Rechtsprechung entscheidet, dass Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellen, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers einschränkend auszulegen sind (BGH, Urteil vom 15.04.1992 - IV ZR 198/91, NJW 1992, 2233; BGH, Urteil vom 02.11.1994 – IV ZR 324/93, Rn. 21, juris). Der Versicherer kann sich hiernach auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 20.07.2011 − IV ZR 180/10, NJW 2011, 3367 Rn. 30 m.w.N.), da es zum Schutz des Geschädigten, dessen Interessen die Versicherung diene, dieser Möglichkeit eines Entlastungsbeweises bedürfe (BGH a.a.O.). Ebenso entscheidet das BAG im Zusammenhang mit Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die grundsätzlich erst dann zu laufen beginnen, wenn der Arbeitnehmer imstande ist, seinen Anspruch dem Grunde nach zu benennen und annähernd zu beziffern. Ist der Arbeitnehmer schuldlos nicht in der Lage, seinen Anspruch innerhalb der Verfallfristen geltend zu machen, verbiete § 242 BGB nach Treu und Glauben in einem solchen Fall die Berufung des Arbeitgebers auf die Versäumung der Verfallfristen (BAG, Urteil vom 13.12.2000 - 10 AZR 168/00, BAGE 96, 371, Rn. 77 = NZA 2001, 723). 79 Diese Rechtsprechung, die dem Schutz des Versicherungsnehmers bzw. Arbeitnehmers dient, ist jedoch nicht auf alle vertraglich vereinbarten und gesetzlichen Ausschlussfristen übertragbar, insbesondere nicht auf solche, bei denen ein entsprechendes Schutzbedürfnis aufgrund einer strukturellen Unterlegenheit des von der Ausschlussfrist betroffenen Vertragspartners nicht erkennbar ist (vgl. auch Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 242 Rn. 66, der lediglich im Zusammenhang mit versicherungsrechtlichen vertraglichen Ausschlussfristen den Grundsatz erläutert, dass eine unverschuldete Fristversäumnis die Berufung auf § 242 BGB erlaube, und auch der BGH betont im Rahmen seiner zu versicherungsrechtlichen Ausschlussfristen ergangenen Rechtsprechung, dass die Vereinbarung einer Ausschlussfrist im Gegensatz zu einer Obliegenheit des Versicherungsnehmers grundsätzlich bedeute, dass ein Verschulden nicht erforderlich sei, da eine Befristung objektiv eine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers bezwecke [BGH, Urteil vom 20.07.2011 − IV ZR 180/10, NJW 2011, 3367 Rn. 28]). 80 Eine Anwendbarkeit des § 242 BGB ist auch unter keinem anderen Gesichtspunkt als einem fehlenden Verschulden denkbar, da eine Berufung auf § 242 BGB grundsätzlich nur dann möglich und der Anspruch deshalb fortbestehend ist, wenn der Schuldner durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend macht (Olzen/Looschelders, in: Staudinger, Neubearbeitung 2015, Stand: 06.03.2017, § 242 Rn. 564). Vorliegend hat jedoch die Beklagte nicht durch ihr Verhalten dazu beigetragen, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht hat und auch sonst ist nicht ersichtlich, aus welchem Gesichtspunkt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine einschränkende Auslegung der Ausschlussfristklausel angezeigt sein sollte, da die sich gleichberechtigt gegenüberstehenden Vertragsparteien ausweislich des eindeutigen Wortlauts, der auch aufgrund der systematischen Stellung der Klausel und dem beabsichtigten Vertragszweck nicht abweichend zu verstehen ist, eine - verschuldensunabhängige - Ausschlussfrist vereinbaren wollten, um nach Fristablauf Rechtsklarheit zu schaffen. Ein zu Gunsten der Krankenversicherung wirkendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Verschuldens der Fristversäumnis würde dagegen zu einer nicht begründbaren Begünstigung der Krankenversicherung führen. 81 4. Der Anspruch auf die Nebenforderungen in Form der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.480,44 EUR sowie der Zinsforderung folgt dem Schicksal des Hauptanspruchs und ist daher ebenfalls abzuweisen. III. 82 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 83 2. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. 84 3. Der Berufungsstreitwert beträgt 120.380 EUR, da - neben dem Zahlungsanspruch aus Klageantrag Ziffer 1 in Höhe von 100.380,58 EUR - der Streitwert des Feststellungsantrags mit 20.000,00 EUR von erster Instanz zutreffend festgesetzt wurde. 85 Grundsätzlich räumt der für die Schätzung des Streitwerts anwendbare § 3 Hs. 1 ZPO dem Gericht ein freies Ermessen, einen so genannten „verfahrensrechtlichen Dispens“, ein, der zur Folge hat, dass das Gericht im Rahmen der Wertfestsetzung an die Parteiangaben zum Wert nicht gebunden ist. Allerdings besteht für das Gericht bei übereinstimmenden Wertangaben der Parteien - wobei vorliegend eine unstreitige Streitwertangabe der Klägerin vorliegt - generell keine Veranlassung, von diesen abzuweichen; seine Grenze findet dies lediglich bei einem unangemessen hoch bzw. niedrig angegebenen Wert, weil es sonst den Parteien möglich wäre, etwa eine ungerechtfertigte Verkürzung der Gerichtsgebühren zu erreichen (vgl. Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 3 Rn. 10). Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen, da zwar aufgrund der starken Behinderung und des jungen Alters des Versicherungsnehmers der Klägerin damit zu rechnen ist, dass sehr hohe zukünftige Forderungen (weit mehr als die bezifferten 20.000,00 EUR - auch unter Berücksichtigung des diesbezüglich in Ansatz zu bringenden Feststellungsabschlags) von dem unter Ziffer 2 geltend gemachten Feststellungsantrag erfasst werden. Jedoch sind auch im Anwendungsbereich des § 3 ZPO die in § 4 Abs. 1 Hs. 2, §§ 6–9 ZPO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidungen und die hinter ihnen stehenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 3 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 13.03.2014 – III ZR 295/12, BeckRS 2014, 6964 Rn. 9 zu den in §§ 8, 9 ZPO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberische Leitgedanken). Daher ist es sachgerecht, auch im Anwendungsbereich der hier vorliegenden nicht gleichbleibenden, jedoch dennoch wiederkehrenden Ansprüche, die sich als einheitliche Folge des vertraglich vereinbarten Teilungsabkommens ergeben, für die Streitwertbemessung eine zeitliche Begrenzung auf binnen 42 Monaten (3 ½-facher Jahreswert gemäß § 9 ZPO) zu erwartende Ansprüche zu Grunde zu legen. Ausgehend von der von Klägerseite für den zurückliegenden Zeitraum von November 1996 bis April 2016 - also rund 19 ½ Jahre - geltend gemachten Forderung in Höhe von 140.000 EUR beträgt der durchschnittliche jährliche Forderungsbetrag rund 7.200 EUR, und der 3 ½ - fache durchschnittliche Jahresbetrag demzufolge rund 25.000 EUR. Nach Abzug des Feststellungsabschlags in Höhe von 20 % (vgl. etwa Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 3 ZPO, Rn. 16 „Feststellungsklagen“; BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – VII ZR 134/11, juris Rn. 5) ergibt sich damit der von Klägerseite bezifferte Streitwert in Höhe von 20.000 EUR.