Urteil
4 Ss 623/16
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beamter, der durch Änderung von EDV-Statusangaben pflichtwidrig steuerliche Festsetzungen auf 0 EUR vornimmt, macht sich wegen Untreue strafbar, wenn dadurch ein vermögensgleicher Gefährdungsschaden entsteht.
• Ein Gefährdungsschaden bei Untreue ist durch einen wirtschaftlichen Vergleich des Vermögens vor und nach der Tat zu ermitteln; bei Prognoseunsicherheiten ist eine vorsichtige Schätzung zulässig und verlangt gegebenenfalls sachverständige Beratung.
• Die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn maßgebliche tatsächliche Anknüpfungstatsachen bereits aufgeklärt sind und der Antrag keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen oder Konnexität zum Beweisziel darlegt.
Entscheidungsgründe
Untreue durch pflichtwidrige EDV‑Manipulation bei Gewerbesteuerfestsetzungen • Ein Beamter, der durch Änderung von EDV-Statusangaben pflichtwidrig steuerliche Festsetzungen auf 0 EUR vornimmt, macht sich wegen Untreue strafbar, wenn dadurch ein vermögensgleicher Gefährdungsschaden entsteht. • Ein Gefährdungsschaden bei Untreue ist durch einen wirtschaftlichen Vergleich des Vermögens vor und nach der Tat zu ermitteln; bei Prognoseunsicherheiten ist eine vorsichtige Schätzung zulässig und verlangt gegebenenfalls sachverständige Beratung. • Die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn maßgebliche tatsächliche Anknüpfungstatsachen bereits aufgeklärt sind und der Antrag keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen oder Konnexität zum Beweisziel darlegt. Der Angeklagte war Leiter des städtischen Steueramtes und zog die Bearbeitung der Gewerbesteuer einer ihm befreundeten Steuerschuldnerin C. an sich. Er änderte im EDV‑System den Status der Gewerbesteuer von "offen" auf "festgesetzt" und setzte einmalig bzw. wiederholt die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 2008–2010 auf 0 EUR, obwohl die rechtmäßigen Beträge zu errechnen und festzusetzen gewesen wären. Ziel seiner Maßnahmen war nach Auffassung des Gerichts, die Steueransprüche verjähren zu lassen; die Steueransprüche wurden teils erst später oder gar nicht festgesetzt, wodurch für die Stadt Verluste entstanden. Die Kammer stützte ihre Überzeugung über die Leistungsfähigkeit der Steuerschuldnerin auf betriebswirtschaftliche Auswertungen und Zeugenaussagen. Der Angeklagte erklärte, er habe lediglich eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vermeiden und eine spätere Festsetzung beabsichtigt; er räumte die objektiven Eingriffe ein. • Tatbestand und Schuldspruch: Der Angeklagte wurde wegen Untreue in drei Fällen nach § 266 Abs.1 Fall 2, § 53 StGB verurteilt. Durch die pflichtwidrigen Festsetzungen auf 0 EUR hat er eine schadensgleiche Vermögensgefährdung herbeigeführt, die als Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs.1 StGB zu werten ist. • Bewertung des Gefährdungsschadens: Zur Ermittlung des Vermögensnachteils ist ein wirtschaftlicher Vergleich vor und nach der pflichtwidrigen Handlung vorzunehmen. Gefährdungsschäden müssen wirtschaftlich nachvollziehbar dargelegt und, abgesehen von eindeutigen Fällen, beziffert werden; bei Prognoseunsicherheiten ist eine vorsichtige Schätzung zulässig. • Anwendung auf den Fall: Die Kammer berücksichtigte Bonität der Steuerschuldnerin und Entdeckungsrisiko; sie nahm einen pauschalen Abschlag von 20 % vom Nominalbetrag vor, was unter den festgestellten Umständen eine zulässige vorsichtige Schätzung darstellt. Aufgrund der Manipulationen war die Chance der Entdeckung unter normalen Umständen gering; zugleich ergaben die Auswertungen keine Hinweise auf erhebliche Bonitätsrisiken. • Vorsatz und Tatplan: Aus Gesamtwürdigung (selektive Festsetzungen zugunsten von C., fehlende Rücksprache, zeitlicher Ablauf) folgerte das Gericht, dass der Angeklagte vorsätzlich auf das Verjähren der Ansprüche gezielt hat; sein vorgetragenes Motiv erscheint nicht überzeugend. • Strafzumessung: Die Kammer setzte den Strafrahmen für besonders schwere Fälle nach § 266 Abs.2, § 263 Abs.3 StGB an (Missbrauch der Stellung als Amtsträger) und berücksichtigte neben Schuld- und Milderelementen die hohen dienst‑ und öffentlichkeitsbezogenen Interessen an korrekter Steuerfestsetzung; Einzelstrafen blieben im unteren Bereich des Rahmens. • Beweiswürdigung und Verfahrensrügen: Die revisionsgerichtliche Prüfung sah keine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung. Ein Antrag des Angeklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zahlungsfähigkeit der Steuerschuldnerin war unzureichend substantiiert und wurde zu Recht abgelehnt, weil die maßgeblichen Tatsachen bereits aufgeklärt waren und keine Konnexität bzw. spezielle Sachkunde begründet wurde. • Verfahrensrechtliche Prüfung: Weitere Verfahrensrügen (z.B. § 261 StPO) waren unbegründet; die Inaugenscheinnahme und Zeugenaussage genügten zur Feststellung der maßgeblichen Größenordnung der Jahresüberschüsse. Die Revision des Angeklagten wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart verworfen; das Urteil des Landgerichts Tübingen blieb in vollem Umfang bestehen. Der Angeklagte ist wegen Untreue in drei Fällen schuldig, weil er durch pflichtwidrige EDV‑Änderungen die rechtmäßige Festsetzung von Gewerbesteuern verhinderte und damit eine konkret bezifferte Gefährdung des städtischen Vermögens herbeiführte. Die strafzumessenden Umstände rechtfertigten Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; die Kammer berücksichtigte entlastende und belastende Faktoren sowie die drohenden dienstrechtlichen Folgen. Verfahrens‑ und Beweisrügen des Angeklagten wurden zurückgewiesen, insbesondere die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises war unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht nicht zu beanstanden.