Beschluss
17 WF 22/17
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verfahrenswert der familiengerichtlichen Genehmigung richtet sich nach dem Anteil des minderjährigen Miteigentümers am veräußerten Vermögensgegenstand, nicht nach dem Gesamtpreis des zugrundeliegenden Kaufvertrags.
• Maßgeblich für die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist der Wert des dem minderjährigen Erklärenden zuzuordnenden Miteigentumsanteils.
• Bei gesetzlicher Erbfolge ist der dem Minderjährigen zuzurechnende Anteil nach den erbrechtlichen Anteilen zu bestimmen; hiervon ist der Kaufpreis entsprechend zu kürzen.
Entscheidungsgründe
Verfahrenswert bei familiengerichtlicher Genehmigung: Anteil des minderjährigen Miteigentümers entscheidend • Der Verfahrenswert der familiengerichtlichen Genehmigung richtet sich nach dem Anteil des minderjährigen Miteigentümers am veräußerten Vermögensgegenstand, nicht nach dem Gesamtpreis des zugrundeliegenden Kaufvertrags. • Maßgeblich für die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist der Wert des dem minderjährigen Erklärenden zuzuordnenden Miteigentumsanteils. • Bei gesetzlicher Erbfolge ist der dem Minderjährigen zuzurechnende Anteil nach den erbrechtlichen Anteilen zu bestimmen; hiervon ist der Kaufpreis entsprechend zu kürzen. Die minderjährigen Beteiligten 1–3 sind Miterben und Miteigentümer einer Wohnung, deren Eigentümerin verstorben war. Am 2.12.2016 verkauften die Beteiligten die Wohnung durch notariellen Kaufvertrag zum Preis von 270.000 EUR; zugleich wurde eine Grundschuld bestellt. Das Amtsgericht genehmigte am 28.12.2016 familiengerichtlich die Erklärungen der minderjährigen Beteiligten und setzte den Verfahrenswert auf 270.000 EUR fest. Die minderjährigen Beteiligten rügten dies mit dem Einwand, der Verfahrenswert müsse sich nur nach ihrem Anteil am Miteigentum richten und nicht nach dem Gesamtkaufpreis. Das Amtsgericht wertete die Eingabe als Beschwerde; das OLG Stuttgart prüfte die Zulässigkeit und den materiellen Wertansatz. • Die Beschwerde ist statthaft und fristgerecht, führt aber zu einer Wertminderung. • § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG knüpft an den Wert des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts, der insoweit als der dem minderjährigen Erklärenden zuzuordnende Miteigentumsanteil auszulegen ist; damit ist nicht der Gesamtpreis des Kaufvertrags maßgeblich. • Diese Auslegung entspricht § 36 Abs. 1 S. 2 FamGKG i.V.m. § 98 Abs. 2 GNotKG, wonach bei vergleichbaren Zustimmungshandlungen nur der jeweilige Anteil verfahrenswertbestimmend ist. • Die familiengerichtliche Prüfung ist am Kindeswohl orientiert; die Auswirkungen der Minderjährigenergänzung auf die übrigen Vertragspartner sind für die Genehmigungsentscheidung unerheblich, sodass eine Wertbemessung nach dem Gesamtpreis zu unverhältnismäßigen Belastungen des Minderjährigen führen könnte. • Bei vorliegender gesetzlicher Erbfolge standen die Minderjährigen die Hälfte der Wohnung zu, der dem Verfahrenswert zugrundeliegende Kaufpreis ist demnach zur Hälfte anzusetzen. • Mangels weiterer Erfolgsaussichten der Beschwerde war der Antrag auf eine darüber hinausgehende Herabsetzung unbegründet. Die Beschwerde der minderjährigen Beteiligten wurde im Umfang der Verfahrenswertfestsetzung teilweise erfolgreich; das OLG setzte den Verfahrenswert für die familiengerichtliche Genehmigung auf 135.000 EUR (Hälfte des Kaufpreises) fest. Die übrige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, dass bei der Festsetzung nach § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG allein der dem minderjährigen Miteigentümer zuzuordnende Anteil des veräußerten Gegenstands maßgeblich ist; bei gesetzlicher Erbfolge ergab sich hier ein Anteil von 50 %, sodass der Kaufpreis entsprechend zu halbieren war. Das Beschwerdeverfahren blieb gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.