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Urteil

4 U 97/16

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Löst sich ein Gebäudeteil und beschädigt dadurch eine Sache, begründet dies Haftung des Besitzers nach § 836 Abs.1 BGB, sofern die Ablösung auf fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung beruht. • Tritt der schädigende Erfolg infolge von Witterung ein, gilt zu Gunsten des Geschädigten der Anscheinsbeweis für mangelhafte Unterhaltung, es sei denn, ein außergewöhnliches Naturereignis liegt vor, das auch ein ordnungsgemäß errichtetes und gewartetes Bauwerk überfordert. • Der Entlastungsbeweis des Besitzers erfordert umfassende, nachvollziehbare Nachweise zu regelmäßigen, fachkundigen Kontrollen und gegebenenfalls zu getroffenen Sicherungsmaßnahmen. • Windspitzen um 100 km/h (10 Bft) stellen regelmäßig kein außergewöhnliches Naturereignis dar; erst sehr hohe Werte (z. B. >150 km/h oder mittlerer Bereich 14 Bft) können den Anscheinsbeweis erschüttern.
Entscheidungsgründe
Haftung nach § 836 BGB bei sturmbedingtem Herabfallen von Dachziegeln • Löst sich ein Gebäudeteil und beschädigt dadurch eine Sache, begründet dies Haftung des Besitzers nach § 836 Abs.1 BGB, sofern die Ablösung auf fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung beruht. • Tritt der schädigende Erfolg infolge von Witterung ein, gilt zu Gunsten des Geschädigten der Anscheinsbeweis für mangelhafte Unterhaltung, es sei denn, ein außergewöhnliches Naturereignis liegt vor, das auch ein ordnungsgemäß errichtetes und gewartetes Bauwerk überfordert. • Der Entlastungsbeweis des Besitzers erfordert umfassende, nachvollziehbare Nachweise zu regelmäßigen, fachkundigen Kontrollen und gegebenenfalls zu getroffenen Sicherungsmaßnahmen. • Windspitzen um 100 km/h (10 Bft) stellen regelmäßig kein außergewöhnliches Naturereignis dar; erst sehr hohe Werte (z. B. >150 km/h oder mittlerer Bereich 14 Bft) können den Anscheinsbeweis erschüttern. Am 31.03.2015 beschädigten vom Turmdach einer evangelischen Kirche in E. gelöste Dachziegel ein vor dem Eingang abgestelltes kaskoversichertes Fahrzeug; der Schaden beträgt 6.759,54 EUR. Ein DWD-Messwert des Flughafens S. (ca. 20 km entfernt) ergab Windspitzen bis 100 km/h (10 Beaufort). Die Klägerin verlangt Regress gemäß §§ 836 Abs.1, 249 BGB i.V.m. § 86 Abs.1 VVG. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte nach § 836 BGB haftet, insbesondere ob der Anscheinsbeweis einer mangelhaften Unterhaltung greift oder ob ein außergewöhnliches Sturmereignis vorlag, sowie ob die Beklagte den Entlastungsbeweis durch schlüssigen Vortrag und Nachweis regelmäßiger fachkundiger Kontrollen erbracht hat. Die Beklagte behauptet höhere Windgeschwindigkeiten am Turm und ausreichend durchgeführte Kontrollen; sie rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung; die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. • Tatbestand und Anspruchsgrundlage: Haftung des Besitzers nach § 836 Abs.1 BGB, wenn sich Gebäudeteile ablösen und Eigentum Dritter beschädigen; Anspruch bejaht, da Ablösung und Schaden feststehen. • Anscheinsbeweis: Das Ablösen zahlreicher Dachziegel begründet für die Klägerin die faktische Vermutung mangelnder Unterhaltung oder fehlerhafter Errichtung, die der Beklagte zu widerlegen hat. • Außergewöhnliches Naturereignis: Nur ein solches kann den Anscheinsbeweis erschüttern; hierfür bedarf es Windstärken, die selbst fehlerfrei errichtete und unterhaltene Bauten überfordern (typischerweise sehr hohe Werte deutlich über 12 Bft). • Beweiserhebung und Güte der DWD-Gutachten: Amtliche DWD-Daten zeigten Spitzen bis 100 km/h nahe dem Schadenszeitpunkt; das vom Beklagten vorgelegte DWD-Gutachten räumt Unsicherheiten hinsichtlich lokaler Höhen- und Turbulenzeffekte ein und kann keine punktgenaue höhere Windgeschwindigkeit am Turmdach nachweisen. • Subsumtion: Es fehlten belastbare Anhaltspunkte für ein außergewöhnliches Sturmereignis am Schadensort; Presseberichte und Messungen an weit entfernten oder deutlich höheren Stationen genügen nicht. • Entlastungsbeweis der Beklagten: Hohe Anforderungen an den Nachweis regelmäßiger, fachkundiger und nachvollziehbarer Kontrollen; der Vortrag der Beklagten war widersprüchlich und die vernommenen Zeugen bestätigten, dass Kontrollen nur anlassbezogen und unzureichend durchgeführt wurden, kein Hubsteiger eingesetzt wurde und keine umfassende äußerliche Überprüfung stattfand. • Wetterwarnung und Schutzpflicht: Zum Zeitpunkt des Sturms bestanden Warnhinweise; angesichts der bekannten Anfälligkeit des Turmdachs hätte die Beklagte weitere Schutzmaßnahmen ergreifen können; ein Mitverschulden wurde nicht substantiiert vorgetragen. • Schadenhöhe: Der entstandene Fahrzeugschaden ist unstreitig und in der Vorinstanz festgestellt; daher voll durchgreifend festgehalten. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Die Beklagte haftet nach § 836 Abs.1 BGB, weil das Herabfallen von rund 60 Dachziegeln den Anscheinsbeweis einer mangelhaften Unterhaltung begründet und dieser Anscheinsbeweis nicht durch ein außergewöhnliches Naturereignis erschüttert wurde. Der Entlastungsbeweis ist der Beklagten nicht gelungen, weil sie keine schlüssigen, regelmäßigen und fachkundigen Überprüfungen oder sonstige zumutbare Sicherungsmaßnahmen nachgewiesen hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.