Beschluss
1 Ws 146/16
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Ulm wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg - 1. Strafvollstreckungskammer - vom 30. August 2016 a u f g e h o b e n , soweit in diesem Beschluss festgelegt wurde, dass die vom Verurteilten in Japan verbüßte anrechenbare Haft von insgesamt 551 Tagen im Maßstab 1:3 angerechnet wird. 2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg - 1. Strafvollstreckungskammer - vom 30. August 2016 wird als unbegründet v e r w o r f e n . 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer, der deutscher Staatsangehöriger ist, wurde durch Urteil des Bezirksgerichts Chiba vom 23. Juli 2012 wegen Verstoßes gegen das japanische Betäubungsmittelgesetz und das japanische Zollgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren mit Arbeitseinsatz sowie zu einer Geldstrafe von 4.000.000 Yen verurteilt. Er hat Untersuchungshaft, einen Teil der Strafhaft und einen für die nicht beitreibbare Geldstrafe festgelegten Arbeitshausaufenhalt in Japan verbüßt. Am 21. Februar 2013 stimmte er seiner Überstellung nach Deutschland zu. Mit Beschluss vom 27. November 2013 hat das Landgericht Ulm - Strafvollstreckungskammer - festgestellt, dass die Vollstreckung aus dem genannten Urteil des Bezirksgerichts Chiba zulässig und das ausländische Erkenntnis in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar ist. Es wurde eine Freiheitsstrafe von neun Jahren nach den deutschen Bestimmungen festgesetzt. Weiter wurde bestimmt, dass der in Japan bereits vollstreckte Teil der Freiheitsstrafe sowie die in Japan erlittene Untersuchungshaft in dieser Sache (diese mit 117 Tagen) auf die in Deutschland zu vollstreckende Strafe anzurechnen sei. Eine Anrechnung des 117 Tage übersteigenden Teils der Untersuchungshaft, der Geldstrafe sowie des seit 30. Dezember 2012 damals andauernden Arbeitshausaufenthalts wurde hingegen ausdrücklich nicht bestimmt. Dieser Beschluss ist seit 10. Dezember 2013 rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Ulm hat mit Verfügung vom 12. November 2014 eine Strafzeitberechnung vorgenommen, ausweislich derer der Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von neun Jahren zu verbüßen hat, abzüglich der in Japan erlittenen Untersuchungshaft von 117 Tagen und dort bereits verbüßter Strafhaft von insgesamt 434 Tagen. 2 Mit Anwaltsschriftsatz vom 25. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft Ulm erhoben und beantragt, unter vollständiger Anrechnung der in Japan erlittenen Untersuchungs- und Strafhaft im Hinblick auf die dortigen „katastrophalen Haftbedingungen“ die Strafzeitberechnung nach einem Maßstab von 1:3 abzuändern. 3 Mit Beschluss vom 30. August 2016 hat das Landgericht Ravensburg - 1. Strafvollstreckungskammer - beschlossen, dass in Ergänzung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer Ulm vom 27. November 2013 festgelegt wird, dass die vom Verurteilten in Japan verbüßte anrechenbare Haft von insgesamt 551 Tagen, nämlich anrechenbare Untersuchungshaft von 117 Tagen bis zum 29. Juli 2012 und die Strafhaft vom 30. Juli 2012 bis zum 29. Dezember 2012 (153 Tage) sowie die Strafhaft vom 25. Februar 2014 bis zum 2. Dezember 2014 (281 Tage) im Maßstab 1:3 angerechnet wird. Der weitergehende Antrag des Verurteilten auf Abänderung und Ergänzung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer Ulm vom 27. November 2013 und der Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft Ulm wurde zurückgewiesen. Die Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs wurde damit begründet, dass die Entscheidung des Landgerichts Ulm vom 27. November 2013 insoweit unvollständig sei und ein Anrechnungsmaßstab nach § 51 Abs. 4 S. 2 StGB hätte festgesetzt werden müssen. 4 Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft Ulm als auch der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde. II. 1. 5 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Ulm, die ausschließlich den Ausspruch über die Anrechnung im Maßstab 1:3 beanstandet, ist gemäß §§ 57 Abs. 4 IRG i.V.m. §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO statthaft, zulässig und in dem tenorierten Umfang auch begründet. 6 Die Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten freiheitsentziehenden Sanktion richtet sich im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zum Kaiserreich Japan gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 4 IRG vorrangig nach dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk), das von beiden Staaten unterzeichnet wurde, sowie dem Überstellungsausführungsgesetz vom 26. September 1991 (ÜAG) (vgl. hierzu ausführlich OLG Hamm, Beschluss vom 6. März 2014, 2 Ws 65/13, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2014, 4 ARs 9/13, juris Rn. 18ff.). 7 Bei einer Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Straferkenntnisses nach Art. 11 ÜberstÜbk besteht jedoch keine Befugnis der deutschen Gerichte, einen besonderen Anrechnungsmaßstab festzulegen. Die Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist im Exequaturverfahren nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (OLG Celle, Beschluss vom 7. April 2011, 1 Ausl 17/11, juris Rn. 6; OLG Rostock, Beschluss vom 2. August 2010, I Ws 128/10, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. November 2009, 1 Ws 306/09, juris Rn. 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juli 2005, 3 Ws 1/05, juris Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2003, 2 Ws 634/03, juris Rn. 5;OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 384, zitiert nach juris; Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, 2012, Rdnr. 14 zu § 54 IRG; Grotz in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Rdnr. 18 zu § 54 IRG). Dies hat seinen Grund darin, dass bei der Anwendung des ÜberstÜbk der vollstreckende Staat die in einem anderen Staat gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe bzw. deren Rest vollstreckt, um in erster Linie dem Verurteilten durch Verbüßung der Freiheitsstrafe in seinem Heimatland die Resozialisierung zu erleichtern (vgl. Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O, IIC ÜberstÜbk, Rn. 3). Der Verurteilte hat den Freiheitsentzug im Ausland aber gerade nicht aus Anlass einer Tat erlitten, die Gegenstand eines inländischen Verfahren ist (Grotz in Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O.). Das ausländische Urteil ist von Deutschland daher grundsätzlich so hinzunehmen, wie es ergangen ist (OLG Köln, a.a.O., juris Rn. 6). Die Festsetzung eines Anrechnungsmaßstabes würde einen unzulässigen Eingriff in die Souveränität des Urteilsstaates darstellen, der seinen Strafanspruch in dem Urteil dokumentiert und diesen in seinem Land mit seinem Strafvollzug vollstreckt hat. In die „Vollstreckungszuständigkeit“ des vollstreckenden Staates fällt daher nur die noch nicht verbüßte (Rest-)Strafe. In den Fällen des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB und des § 450a StPO geht es hingegen darum, dass ein deutsches Gericht in einem Strafverfahren einen eigenen Strafanspruch durchsetzt und die betroffene Person in Deutschland verurteilt wird. Daher kann in diesen - vom Gesetz auch ausdrücklich geregelten Fällen - ein Anrechnungsmaßstab für einen Freiheitsentzug festgesetzt werden, der im Ausland erfolgte. 8 Damit bestand keine Befugnis des Landgerichts Ravensburg, für den vom Verurteilten in Japan erlittenen Freiheitsentzug einen Anrechnungsmaßstab von 1:3 festzusetzen; es bleibt vielmehr bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Ulm in ihrer Strafzeitberechnung vom 12. November 2014. Der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 30. August 2016 war insoweit aufzuheben. 2. 9 Die ebenfalls statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten ist unbegründet. 10 Das Landgericht Ravensburg geht zu Recht davon aus, dass die Entscheidung des Landgerichts Ulm hinsichtlich der Anrechnung des in Japan erlittenen Freiheitsentzuges rechtskräftig geworden und eine nachträgliche Abänderung nicht mehr möglich ist. Zwar hätte nach Art. 11 Abs. 1 lit. c) ÜberstÜbk bei der Vollstreckbarerklärung der gesamte in Japan erlittene Freiheitsentzug auf die in Deutschland zu vollstreckende Strafe angerechnet werden müssen (OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 6; OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rn. 9). Eine Exequaturentscheidung kann aber nach Eintreten der Rechtskraft wegen der Besonderheiten der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit im Verfahren nach § 458 StPO nicht mehr korrigiert werden. Nur so kann verhindert werden, dass eine Rechtskraftdurchbrechung zu einer gegenüber dem Urteilsstaat nicht zu rechtfertigenden Freilassung des Betroffenen trotz nach dessen Recht nicht zu beanstandender Verurteilung führt, weil Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG eine Rücküberstellung eigener Staatsangehöriger nicht zulässt. Würde eine zunächst bewilligte Vollstreckung insgesamt wieder aufgehoben, nachdem der Verurteilte im Inland eingetroffen ist, würde dies zu einer empfindlichen Störung des mit der Anwendung des IRG verbundenen außenpolitischen Interesses führen (OLG Nürnberg, a.a.O., juris Rn. 11). 3. 11 Im Hinblick auf einen Ausgleich der vom Landgericht Ulm - entgegen Art. 11 Abs. 1 lit. c) ÜberstÜbk - nicht vorgenommenen vollständigen Anrechnung des in Japan erlittenen Freiheitsentzugs sowie zur Berücksichtigung der besonderen Haftbedingungen in Japan, denen der Verurteilte unterworfen war, kann er nur auf den Gnadenweg verwiesen werden. III. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 IRG, § 473 Abs. 1 StPO. 13 Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Beschwerde ist kein weiteres Rechtsmittel eröffnet (§ 58 Abs. 2 Satz 4 IRG).